Über den Beruf Apotheker in DACH – Teil 1: Was braucht es für eine Apothekeneröffnung?

UnterschiedeDACHApotheke

Apotheker ist ein toller Beruf, abwechslungsreich, mit viel Verantwortung, mit direktem Einfluss auf die Gesundheit der Kunden – in dem Fall Patienten zu sagen ist sicher richtig. Aber er ist streng reglementiert: der Beruf Apotheker unterliegt einer Menge Vorschriften: gesetzlicher und vertraglicher (mit den Krankenkassen) – unter anderem auch damit diese Verantwortung nicht missbraucht wird. Unterschiedliche Länder haben unterschiedliche Vorschriften und Gesetze. Ich versuche mich hier an einem Vergleich der DACH Länder: Deutschland, Österreich und der Schweiz anhand verschiedener Fragen rund um die Apotheke.

Die Artikelreihe entstand auf Idee und mit Unterstützung von Pharmapro.ch – Danke dafür!

CH: In der Schweiz gelten Apotheken als gewöhnliche Detailhandelsgeschäfte, die zwar spezialisiert sind, aber vollständig der Handels- und Gewerbefreiheit unterstehen und von den Behörden weder einen offiziellen Versorgungsvertrag noch den Auftrag zur Beteiligung an der Grundversorgung im Gesundheitssystem haben. Es gilt Niederlassungsfreiheit, was den Standort betrifft, aber zahlreiche Vorschriften betreffend Einrichtung und Qualitätssicherungssystem. Die Leitung der Apotheke muss durch einen diplomierten Apotheker mit mindestens 2 Jahren Berufserfahrung mit den erforderlichen Weiterbildungen sowie Unbedenklichkeitsnachweis gewährleistet sein. Ausländische Diplome werden anerkannt, wenn sie aus Ländern mit vergleichbaren Ausbildungsgängen stammen. Der Inhaber der Apotheke muss nicht Apotheker sein, kann mehrere Apotheken besitzen oder auch eine Kette. Den leitenden Apothekern muss aber ihre selbständige Handlungsfreiheit und Verantwortung über die Apotheke garantiert sein.

D: Die Apotheken in Deutschland haben einen offiziellen. vom Staat vergebenen. gesetzlichen Auftrag zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Nur ein in Deutschland approbierter Apotheker mit positiven polizeilichen Führungszeugnis darf eine Apotheke betreiben: Eine Hauptapotheke und bis zu 3 Filialapotheken, welche durch Apotheker geleitet werden müssen, Ketten gibt es nicht. Ausländische Berufsabschlüsse dürfen nur eine seit mindestens 3 Jahren bestehende Apotheke betreiben, bzw. müssen 3 Jahre Berufserfahrung nachweisen. Es herrscht Niederlassungsfreiheit. Es gibt sehr viele Vorschriften für die Räumlichkeiten und deren Anordnung, der Pflicht zur Vorhaltung eines Labors für Identitätsprüfungen von Rohstoffen, der strikten Trennung vom Kundenbereich vom internen Bereich. Des weiteren besteht die Pflicht zur Anwendung eines QM Systems.

Ö: Die Apotheken in Österreich müssen untereinander mindestens 500 m entfernt sein. Einer existierenden Apotheke müssen mindestens 5500 zu versorgende Personen bleiben und damit eine Apotheke öffnen kann, muss es einen Arzt in der Ortschaft haben. Die Apotheke hat eine Offenhaltepflicht. Zum Leiten der Apotheke ist vorher 5 Jahre Vollzeitdienst vorgeschrieben, sowie ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Gesundheitsattest. Ein Apotheker muss mehr als die Hälfte der Apotheke besitzen (Konzessionär) und ist damit persönlich verantwortlich und haftend. Ein Apotheker darf nur in einer Apotheke “Konzessionär” sein (ev. plus eine Filialapotheke), daher gibt es keine Ketten. Die Apothekenbetriebsordnung macht auch Vorschriften betreffend der Räume, Ausstattung (Labor, Lager, Offizin, Nachtdienstzimmer) und Betriebsregeln und wird alle 5 Jahre geprüft – ein QMS ist aber nicht vorgeschrieben.

… Ich nehme übrigens gerne Kommentare von Deutschen, Österreicherischen oder Schweizer Apothekern an, die eventuell undeutlich geschriebenes korrigieren oder ergänzen möchten. Der Teufel liegt im Detail … Obwohl nach Aussen die Apotheken in den drei Ländern sehr ähnlich erscheinen, gibt es da doch grössere Unterschiede – mehr davon in den nächsten Teilen.

Zwei Gesichter der Abhängigkeit (1)

Wir haben in der Apotheke häufiger mit abhängigen Personen zu tun. Ich möchte hier nicht auf die Ursachen eingehen – ausser vielleicht an der Stelle wieder einmal zu sagen: die Personen, die abhängig werden sind nicht ausschliesslich selber Schuld. Die Problematik fängt bei den Substanzen selber an. Die (stark) wirksamen Beruhigungs- und Schlafmittel machen abhängig. Ziemlich schnell. Nicht umsonst steht in der Packungsbeilage:

Wie alle Hypnotika empfiehlt sich XXX nicht zur Langzeitanwendung.

Die Behandlung mit Hypnotika soll so kurz dauern wie möglich und 4 Wochen nicht überschreiten.

Die Einnahme von Sedativa/Hypnotika wie Zolpidem kann zu physischer oder psychischer Abhängigkeit führen. Dieses Risiko vergrössert sich bei längerer Einnahme, hoher Dosierung und entsprechend veranlagten Patienten

In der Fachinformation steht das sehr ausführlich geschrieben. Ebenso steht drin, dass man die Dosis nicht steigern sollte, bei längerer Anwendung eine regelmässige Neubeurteilung stattfinden soll und auch dass es nicht plötzlich abgesetzt werden soll wegen der Entzugserscheinungen.

Mehr als genug Warnungen sollte man denken. Dennoch sind bei mir in der Apotheke (Durchschnittsgrösse würde ich meinen, Quartierapotheke in einer Stadt) mehr Rezepte für Zolpidem und andere Schlaf und Beruhigungsmittel als Dauerrezept ausgestellt statt als einfache Rezepte. Und die sind dann gleich für 6 Monate ausgestellt – viele Ärzte schreiben gar für 12 Monate drauf, aber das ist wegen der gesetzlichen Einschränkung nicht möglich, weshalb ich die auf die maximalen 6 Monate reduziere. Dann „muss“ der Arzt ein neues ausstellen … und ich habe die Hoffnung, dass er den Patient auch wieder ansieht, auch wenn das häufig nicht der Fall ist.

Ansonsten ist es so, dass uns in der Apotheke da eine „Polizei-funktion“ aufgedrängt wurde, die ich wirklich nicht gerne übernehme, aber es bleibt mir nichts anderes übrig. Da der Arzt das nicht macht, indem er den Patient regelmässig für eine Neuverschreibung des Schlaf- oder Beruhigungsmittels sieht, muss ich in der Apotheke schauen, dass der Patient sein Mittel bekommt UND dass er das richtig nimmt: in dem Fall hier: nicht zu häufig / nicht zu viel. Nicht erleichtert wird mir das, wenn der Arzt dann auf dem Rezept nicht mal draufschreibt wie die Dosierung sein soll – auch das in offensichtlichem Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben. Ich löse das inzwischen für uns so, dass ich die laut Packungsbeilage vorgeschriebene Maximaldosierung annehme. Bezüge, die darunter fallen: ok, wenn es darüber geht, dann wird reagiert.

Wir reagieren … mit einem Stufenplan. In Jahren erarbeitet und getestet (vielleicht macht Ihr das anders in Eurer Apotheke?, wenn ja, würde ich das gerne hören).

Stufe A) Erst mal, indem wir den Patienten wieder darauf aufmerksam machen, für was das Medikament ist, dass man es eigentlich nicht regelmässig nehmen sollte (beides zumindest schon bei der Erstabgabe gesagt, auch wenn sich viele nicht mehr daran erinnern wollen),

Stufe B) Dass die empfohlene Dosierung 1 pro Tag ist (bei Bedarf zu nehmen),

Stufe C) Dann dass sie das nicht von sich aus steigern sollen,

Stufe D) Dann dass sie zu früh dran sind für ihren Bezug,

Stufe E) Dann dass wir wegen erneutem frühen Bezug den Arzt informieren,

Stufe F) Dann dass sie die nächste Packung erst ab dem (Datum) beziehen dürfen,

Stufe G) Dann dass sie die Packung jetzt nicht bekommen und erst ein neues Rezept vom Arzt bringen müssen …

Man kann sich vorstellen, wie unangenehm das für uns ist und wie nervig das für die Patienten wird. Mir persönlich wäre es da ja lieb, wenn da wirklich einmal ein Verbot durchgesetzt würde, dass nicht mehr als die 4 Wochen verschrieben werden darf – und das jedes Mal ein neues Rezept braucht. Vielleicht würden dann die Ärzte auch merken, was sie da mit diesen Verschreibungen teils „anrichten“. So bekommen sie das im Idealfall (für sie) nur alle 6 Monate mit, wenn sie ein Telefon vom Patienten bekommen, dass sie ein Fax in die Apotheke schicken sollen mit einem neuen Dauerrezept … Oder vielleicht etwas vorher, wenn wir jemanden haben, der die obigen Stufen schon alle durchhat und der dann erbost in der Praxis anruft, dass die böse Apothekerin ihnen das Medikament verweigert.

Ich weiss nicht, was sie dem Arzt sonst noch erzählen, aber mir persönlich reicht, was sie bei uns zu so Gelegenheiten sagen. Dazu 2 Beispiele, die ich morgen und übermorgen bringe.

Hier kommt die Zukunft. In der Schweiz mit den Apotheken

Wer meinem Blog folgt weiss es wahrscheinlich: die Apotheker in der Schweiz „dürfen“ ziemlich viel. Wir haben viel Verantwortung und Kompetenzen. Vor allem, wenn man es mit den Aufgaben vergleicht, die die Apotheken in anderen Ländern haben. Deutschland zum Beispiel. Dort sind die Apotheken (leider) zu reinen Ausführungsorganen der Krankenkassen verkommen. Sie dürfen weder Vorbezüge machen, wo das Rezept später nachgereicht wird, noch irgendwelche rezeptpflichtigen Medikamente ohne Rezept abgeben – selbst im Notfall nicht. Sie dürfen die Patienten nicht offiziell „triagieren“, also abklären, ob etwas zum Arzt gehört oder nicht … das fällt dort faktisch unter Diagnose stellen, was rein dem Arzt erlaubt ist. Es gibt keine Dauerrezepte und keine Möglichkeit, ein Medikament auf Rezept zu wiederholen.

Das alles dürfen wir als Apotheker in der Schweiz. Aber wie sind wir hierhin gekommen?

Es war ein langer Weg. Und viele engagierte Apotheker (unter anderem im schweizerischen Apothekerverein) haben damit zu tun.

Als vor etwa 25 Jahren ein neues Gesundheitsgesetz verabschiedet wurde (war es das neue Krankenversicherungsgesetz?), da mussten die Apotheker erstaunt feststellen, dass sie darin mit keinem einzigen Wort erwähnt waren. Nicht ein-mal stand darin Apotheke oder Apotheker … dabei ging es durchgehend um das neue Gesundheitssystem.

Also fragten sie bei den Gesetzgebern (in Politik und bei der Krankenkasse) an was das liege. Die Antwort überraschte: „Ihr seid für uns nicht wichtig. Wir schauen auf die Kostentreiber im Gesundheitswesen. Und das sind die Ärzte im Spital und in den Praxen. Sie alleine verschreiben Medikamente und bestimmen Behandlungen. Ihr gebt nur die Medikamente ab, die die Ärzte verschreiben.“

Die wichtige Rolle der Apotheker in der medizinischen Grundversorgung wurde überhaupt nicht erkannt und auch nicht anerkannt. Für die Politiker war es egal, ob die Medikamente durch die Apotheke, die Post oder gar in normalen Läden abgegeben wurden.

Da wussten die Apotheker, dass sie um ihre Stellung im Gesundheitssystem würden kämpfen müssen.

Dabei (und ich kann das nicht genug betonen) sind Medikamente keine normalen Konsumgüter. Sie haben eine schlechte Schaden-Nutzen-Relation. Oder anders gesagt: bei falscher Anwendung können sie mehr schaden als nutzen. Ihre Anwendung braucht die Beurteilung durch eine Medizinalperson. Und wer ist die Fachperson für Wirkstoffe und Medikamente? Das ist der Apotheker. Der Arzt hat ein paar Vorlesungen darüber, aber wir haben das Jahrelang im Studium gelernt.

Das Ziel war dann klar: dem Gesetzgeber zu zeigen, was wir können … Und uns in zumindest nicht verbieten zu lassen, was wir können.

Deshalb dürfen wir auch heute noch Triagieren – wir nennen es nicht Diagnostizieren – das machen wirklich nur die Ärzte. Aber wir haben trotzdem mehr als nur gute Ahnung von den Krankheiten, welche mit den Wirkstoffen behandelt werden, wir kennen die „red Flags“, die Warnsignale, was zum Arzt gehört.

In der Schweiz dauert es mindestens 10 Jahre, bis ein Wechsel stattfindet. Die Situation heute brauchte schon einige Wechsel, aber es geht: Langsam aber stetig. Die Ausbildung wurde laufend angepasst – wir haben uns inzwischen schon viele Kompetenzen erworben, die es für diese (neue) Rollen im Gesundheitssystem braucht.

Die Apotheker werden aber jetzt mit dem neuen Heilmittelgesetz das demnächst kommt wirklich zum Leistungserbringer. Wie die Ärzte.

Niemand ist so gut ausgebildet einen Wirkstoff aufgrund dessen Eigenschaften auszuwählen wie der Apotheker. Deshalb kommt das mit dem neuen Heilmittelgesetz, dass in Zukunft bei bekannter Indikation auch rezeptpflichtiges vom Apotheker ausgewählt werden kann… und diese Leistung irgendwann übernommen wird von der Krankenkasse. Wir bekommen ganz neue Aufgaben wie das Impfen. Das alles wird im neuen Heilmittelgesetz das demnächst kommt festgehalten. Eine Konsequenz daraus ist, dass unsere Weiterbildung gesetzlich vorgeschrieben wird. Deshalb auch das Theater mit der neuen Berufsausübungsbewilligung, die ich (nach notabene 17 Jahren Arbeit und Erfahrung in der Apotheke) neu ausgestellt haben musste.

Egal. Ich denke, wir sind auf einem guten Weg. Für die Apotheken und auch für die Patienten und das Gesundheitssystem.

Die Patienten profitieren von dem niederschwelligen Zugang zum Gesundheitssystem den die Apotheken bieten (Man darf nicht vergessen: Es gibt immer weniger Hausärzte). Von unserem Wissen -nicht nur um Medikamente, sondern auch um Krankheiten. Wenn nötig schicken wir sie zum Arzt weiter, aber wenn nicht, sparen sie nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Auch dadurch, dass wir Wiederholungen auf Rezept machen dürfen. Oder in Ausnahmefällen eine Packung abgeben. Sogar ohne vorliegendes Rezept.

Das System ändert sich stetig. Die Politik wird bestehende Strukturen nicht schützen. Das sieht man jetzt in Deutschland sehr gut. Unterstützung vom Staat (finanzielle) für die Apotheken gibt es keine: Apotheken müssen selbsttragend sein – was in Randgebieten zunehmend schwieriger wird. Die Apotheken werden weiterhin um eine ausreichende Abgeltung ihrer Leistungen (alte und neue) kämpfen müssen. Deshalb ist man vor über 10 Jahren von der Abgeltung via die Medikamentenpreise weggekommen (siehe LOA 2004).

PreisindexMedikamente

Die Krankenkassen werden weiterhin Orte zum sparen suchen – bei den Medikamentenpreisen sind wir nun bald an der Grenze des machbaren angekommen … und da sind die Apotheken ja nicht die Kostentreiber. Auch heute nicht. Aber wenn wir Aufgaben übernehmen, die die Ärzte vorher hatten – in Prävention und bei der Behandlung von chronischen Patienten – dann muss das auch entsprechend vergütet werden.

Es bleibt spannend.

(Wer mehr zur Situation der Apotheken in der Schweiz lesen möchte, schaue hier bei der Pharmasuisse: Fakten und Zahlen 2016)

Alles über Generika (Sampler)

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Generika sind als „Nachfolgermedikamente“ der „Originale“ ein grosses Thema in der Apotheke. In diesem Sampler erfahrt Ihr alles über sie. Erst mal die Grundlagen:

Generika – eine Betrachtung 1 – was sind Generika?

Generika – eine Betrachtung 2 – Ist ein Generikum wirklich gleich wie das Originalmedikament?

Generika – eine Betrachtung 3 – die rechtliche und wirtschaftliche Seite in der Schweiz (Warum manche Generika 20% Selbstbehalt haben)

Generika – eine Betrachtung 4 – wann man NICHT einfach ersetzen sollte.

Generika – eine Betrachtung 5 – die Seite der Krankenkassen in Deutschland (Alles über die elenden Rabattverträge)

Würden Apotheker Generika kaufen? Kurze Antwort: Ja! Lange Antwort im Artikel.

Original, Comarketingmedikament und Generikum – manchmal gibt es alles. Siehe auch hier: CoMarketing Produkte: Was und Wieso

Nehmen Sie doch das Generikum, bitte – Was ist ein Auto-Generikum … und weshalb man da problemlos immer wechseln kann.

Generika – und warum fragen Sie nicht? Immer nett: wenn nach Tests bemängelt wird, dass die Apotheke nicht das günstigste OTC-Produkt verkauft hat (ja, auch von denen gibt es Generika!)

Generikum gefällig? (Oder was ich für Gründe zu hören bekomme, weshalb der Patient das nicht will)

Neuer differenzierter Selbstbehalt: für die Schweiz. Weshalb manche Generika 20% Selbstbehalt haben wie das Originalmedikament und nicht 10%

Generika und Rabattverträge : für Deutschland. Und warum es besser wäre, den Apothekern die Wahl zu überlassen statt den Krankenkassen.

Rabattvertrags-Diskussionen – was die Apotheken in Deutschland von den Patienten zu hören bekommen, wenn sie mal wieder das Generikum wechseln müssen.

Das liegt nur am Generikum! – in dem Fall nicht wirklich. Oder: was wir in der Schweiz so zu hören bekommen.

Metoprolol mit Problemen – wenn die Rabattverträge zu akuten Lieferproblemen führen.

Das Billigste und Das Billigste?? (2) – Apothekenbashing in der Schweiz, da Apotheken „lieber die teuren Generika verkaufen“ und nicht immer „das günstigste“ Medikament abgeben. Hmpf. Es gibt Gründe für die Wahl eines Generikums, die über den Preis herausgehen.

Suchanzeige: lactosefreies Medikament. Manchmal ist es gut, sind nicht alle Generika mit den gleichen Hilfsstoffen hergestellt.

Nur nicht in grün! – aber ein Grund, das Generikum zu wechseln

Generika im Gegenwind – Generika werden heute oft in Asien oder Indien hergestellt. Theoretisch unter streng vorgeschriebenen Bedingungen und nach Studien zur gleichen Wirkung. Was aber, wenn da geschlampt wurde?

Origenial – wenn die Herstellerfirma Werbung für ihre Co-Marketing-Medikamente (dem Original identische Generika) macht.

Was darf ein Medikament kosten? Wenn Medikamentenpreise (zu) sehr fallen, kann es durchaus sein, dass die Firmen das nicht mehr herstellen, da unrentabel. Dann gehen auch wichtigere Medikamente einfach aus dem Handel. Speziell in dem kleinen Markt der Schweiz kommt das häufiger vor.

Schnurz-Egal Hauptsache billig – Oder warum der Preis nicht der einzige ausschlaggebende Grund für die Wahl des Generikums sein sollte.

Kein Generikum aus medizinischen Gründen – wenn der Arzt verbietet, ein Generikum zu wählen. (Hier allerdings pauschal und deshalb nicht ganz korrekt!)

Erwiderung gesucht: Wir müssen den Arzt über einen Austausch informieren. Der hier war nicht so zufrieden. Mit der Info, nicht mit dem Austausch?

Dasselbe oder nicht? Ein paar Tricks einer Pharmafirma, damit ihr Medikament nicht ersetzt wird nach Patentablauf.

Strategien nach Patentablauf eines Medikamentes – und noch mehr Möglichkeiten.

Lyrica und Generika und ein akutes Problem und  Zum Lyrica und Generika Problem: Das Patent des Medikamentes ist abgelaufen – allerdings nicht für alle Anwendungen, da sie später noch eine gefunden haben. Kann ich das jetzt (einfach) ersetzen mit dem Generikum? Weshalb nicht immer?

Die neue Berufsausübungsbewilligung – für Apotheker in der Schweiz nötig.

Das neue Heilmittelgesetz (HMG) der Schweiz kommt (irgendwann, nächstens?) und es bringt einige Gesetzesänderungen. Ein paar für uns Apotheker gute aber auch sehr fordernde: jede Apotheke (auch die beim Arzt!) braucht neu zwingend den Nachweis eines geeigneten, der Arzt und Grösse des Betriebes angepasstes Qualitätssicherungssystem und als Apotheker*in braucht man (wegen dem Weiterbildungs-Obligatorium) eine neue Berufsausübungsbewilligung.

Also: Wenn Du weiterhin (oder in Zukunft) in der Apotheke stehen willst und als Apotheker*in selbständig / alleine arbeiten, dann brauchst Du – spätestens bei Eintritt des neuen HMG – diese Berufsausübungsbewilligung (BAB). Auch wenn Du jetzt schon seit Jahren arbeitest. Auch wenn Du Betriebsleiter bist. Wenn Du über einen FPH (Fachapothekertitel) verfügst, so kann der innert einer Übergangsfrist von 3 Jahren in eine BAB umgewandelt werden.

Benötigte Unterlagen zum Beantragen der (BAB) Berufsausübungsbewilligung

Was man dafür benötigt ist sehr unterschiedlich je nach Kanton. Auf der Website der Gesundheitsämter des Arbeitskantons findet man die benötigten Formulare. Meist etwas in Form von: Gesuch zur Bewilligung der selbständigen Berufsausübung. Da steht auch drauf, was sonst noch verlangt wird dafür:

  • Apothekerdiplom (vom BAG)
  • (ev. ausländisches Apothekerdiplom plus Anerkennungsbestätigung vom BAG)
  • Strafregisterauszug: online bestellbar beim Bundesamt für Justiz (CHF 20.-)
  • Handlungsfähigkeitszeugnis von der Einwohnergemeinde (ev. von der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde) (CHF 20 bis 80 .-)
  • Ev. Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde (CHF 20 . bis 30.-)
  • Ev. Akademische Titel und Weiterbildungszertifikate
  • Ev. Nachweis der mindestens 2 jährigen praktischen Tätigkeit nach Diplomabschluss in einer Apotheke
  • Ev. Arbeitszeugnisse (alle)
  • Ev. Strafregisterauszüge aus früheren Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaaten (in D nennt man das polizeiliches Führungszeugnis) (CHF ?.-)
  • Ev. ein Arztzeugnis, das sich über den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Berufsausübung ausspricht (CHF ?.-)
  • Ev. Bewilligungskopien und Unbedenklichkeitserklärungen / Letters of Good Standing durch die Auf-sichtsbehörden der Kantone, in denen eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde (CHF ?.-)
  • Ev. Nachweis Berufshaftpflichtversicherung
  • Ev. aktueller Lebenslauf
  • Ev. GLN Nummer (Globale Lokations Nummer) (Online abrufbar)
  • Ev. Nachweis über ausreichende (mind. Sprachdiplom Niveau B2) Sprachkenntnisse in Deutsch (falls Muttersprache nicht Deutsch ist)
  • Ev. Kopie Pass oder ID mit Foto

Die Zeiten wie lange das geht vom Antrag bis zur Ausstellung sind je nach Kanton unterschiedlich: von wenigen Tagen, bis Wochen oder Monate. Ich nehme mal an, dass die Zeiten länger werden, wenn sich jetzt mehr dafür anmelden.

Die Preise sind auch sehr uneinheitlich. Am günstigsten scheint Zug zu sein (mit 240 Franken), gefolgt von Bern (CHF 400), Freiburg (CHF 500), und Apenzell Ausserhoden und Baselland (CHF 600), Baselstadt,  Aargau und Luzern verlangen 700 Franken und Zürich unglaubliche 1000 Franken.

Ich hab das Prozedere jetzt durch. Am meisten genervt hat mich dabei das Handlungsfähigkeitszeugnis, das in meiner Gemeinde nicht wie in anderen online abrufbar ist (für etwa 23 Franken), sondern bei der KESB (Kinder und Erwachsenenschutzbehörde!) für 80 Franken direkt geholt werden musste (per Brief wäre es für 100 Franken zu haben gewesen). Dazu kommt noch, dass das so nicht reicht, damit das zählt musste ich noch eine Wohnsitzbescheinigung dazu reichen (nochmal 20 Franken).

Wenn man schon Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons ist, kann man das übrigens vom Arbeitskanton anerkennen lassen. Dazu braucht es dann meist viel weniger (existierende BAB, Diplom und Leumundszeugnis) und in dem Fall sollte auch die Zulassungsgebühr entfallen. Denn wenn bereits eine Bewilligung eines anderen Kantons besteht, bekommt man sie nach Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) gratis.

Aber Vorsicht:

Man muss anscheinend aufpassen, da manche Kantone nur befristete Bewilligungen ausstellen. Theoretisch ist es so, dass mit in Kraft treten des neuen Heilmittelgesetzes auch befristetete Bewilligungen übernommen und automatisch in unbefristete umgewandelt werden. Nur … ist noch immer nicht sicher, wann denn das neue HMG wirklich in Kraft tritt. Und wenn das jetzt eben nicht noch dieses Jahr oder bis Mitte nächstes Jahr ist, dann verfällt diese Bewilligung wieder!

Und zuletzt: Anscheinend steht auch in den bisher ausgestellten Bewilligungen von manchen Kantonen nicht drin, dass das zur „selbständigen“ Berufsausübung ist. Und laut Pharmasuisse muss das drin stehen:

Eine BAB die zum Beispiel im November 2017 ausläuft, ist nicht zu empfehlen – ideal ist eine Gültigkeit bis mindestens 2019. Wichtig ist, dass die BAB zur selbständigen Berufsausübung berechtigt. Steht dies nicht auf der Bewilligung selber, sollte man es sich vom Gesundheitsdepartment schriftlich bestätigen lassen.

Das ist auch mein Problem jetzt. Sieht aus, als wäre ich doch noch nicht fertig und brauche noch so eine Bestätigung extra? Ich denke, damit warte ich noch etwas – vielleicht ändert sich das auch wieder …

Kein Gewähr auf Vollständigkeit und absolute Korrektheit (da ist noch so viel nicht ganz sicher und der Kantönligeist hilft auch nicht).

Unterlagen sind für Mitglieder des schweizerischen Apothekervereins einsehbar unter: http://www.pharmaSuisse.org (Login) → Dienstleistungen→Berufspolitik →Medizinalberufegesetz (MedBG).