Eine Leserin hat mich um meine Meinung / Rat gebeten. Ein nicht ganz einfacher Fall …
Ob der Tarifpunkt 00.0140 „Konsultation in Abwesenheit des Patienten“ hier überhaupt verrechnet werden darf, halte ich für fraglich. Da steht im Tarmed: Gilt für alle ärztlichen Leistungen zur Behandlung des Patienten in dessen Abwesenheit (ausgenommen telefonische Konsultation), die notwendigerweise durch den Facharzt mündlich oder telefonisch erfolgen müssen, z.B. Erkundigungen bei Dritten, Auskunft an Angehörige oder andere Bezugspersonen des Patienten, Besprechung mit Therapeuten und Betreuern, Überweisung an Konsiliarärzte, Ausstellen von Rezepten oder Verordnungen ausserhalb von Konsultation, Besuch und telefonischer Konsultation.
Auch ausgenommen ist hier das Studium der Patientenakte selber, da das in anderen Tarifpunkten beinhaltet ist.
Jedenfalls – was tun?
- Gespräch: Sprechen Sie mit dem Arzt über die Positionen, die Sie anzweifeln. Es muss nicht a priori so sein, dass ein Beschiss vorliegt.
Übrigens: Der Arzt darf Ihnen ein solches Gespräch nicht als Konsultation berechnen, wenn Sie ihn nur deswegen anrufen. - Krankenkasse: Scheitert das Arztgespräch, schicken Sie Ihrer Kasse die Rechnung und listen Sie die beanstandeten Punkte auf. Schriftliche Vollmacht beilegen, damit die Kasse die Abklärungen machen kann. Die Kasse ist verpflichtet, Ihre Interessen zu vertreten, wenn es sich um Leistungen aus der Grundversicherung handelt.
- Patientenstellen: Auch sie helfen Ihnen weiter. Die Adressen der Kontaktstellen im Web: http://www.spo.ch und http://www.patientenstelle.ch
Oder habt ihr noch Ideen?


