Dialoge aus der Apotheke / 1

DialogeausApo3

Viel zu häufig:

K: Ist die Apothekerin hier?

PA: Wenn Sie wollen, gehe ich sie holen.

K: Ja. Könnten Sie sie fragen, ob das Medikament von der Krankenkasse übernommen wird?

Erstens: ist die Apotheke offen, dann ist eine Apothekerin (oder ein Apotheker) anwesend. Ansonsten dürfte die Apotheke aus gesetzlichen Gründen nicht mal offen haben.

Zweitens: Auskünfte darüber, wie das Medikament von der Krankenkasse übernommen wird können alle erteilen: von der Apothekerin über die Pharmaassistentin bis zur Drogistin (wenn sie in der Apotheke arbeitet). Das gehört nicht zu den Sachen, für die es zwingend die Apothekerin braucht. Dasselbe gilt für Preisauskünfte; ob man das Apothekenheft haben kann; oder Muster … für letzteres sind die Pharmassistentinnen und Drogistinnen tatsächlich noch viel besser geeignet.

3 Jahre Pille in grün

lachnebenwirkungen

Ältere Damen, die eine rotweiße Kapsel vorzeigen und «die gleiche in Grün» möchten oder Mütter, die Hustenbonbons mit Fieberzäpfchen verwechseln: Apotheker sind für ihre Kunden eine Mischung aus medizinischem Notdienst, wandelndem Lexikon und seelischem Mülleimer. Die Pharmama steht seit vielen Jahren hinterm Tresen und hat schon unzählige skurrile, witzige und auch sehr seltsame Geschichten in ihrer Apotheke erlebt; davon erzählt sie nun in ihrem Buch.

rowohlt Verlag

 

 

Heute vor 3 Jahren kam mein Buch „Haben Sie diese Pille auch in grün?“ in den Handel … und ich kann sagen: ich bin immer noch sehr zufrieden damit. Es verkauft sich regelmässig – auch wenn es kein Spiegel-Bestseller wurde, so bekomme ich doch (immer noch) sehr gute Kritiken und es ist gelegentlich wieder auf einer Amazon-Bestsellerliste. Lesetipp also für alle Blogleser und -Besucher … und auch für die mit interessierten Freunden, die noch etwas zum schenken suchen!

Haben Sie diese Pille auch in grün? ist im Buchhandel erhältlich und bei Amazon.

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Vertreterbesuch in der Apotheke (Sampler)

Ich gebe zu, ich habe es nicht so mit den Vertretern der Pharmafirmen (oder Vertretern überhaupt). Die Qualität ihrer „Besuche“ in der Apotheke sind auch sehr unterschiedlich. Einerseits bin ich froh um die Informationen über neue Medikamente, Generika oder OTC-Produkte, die sie bringen, andererseits muss man ihre Ausagen und auch die schönen Hochglanzbroschüren mit „einem Körnchen Salz“ nehmen – also kritisch hinterfragen.

Andererseits gibt es solche, die ganz offenbar Druck von oben bekommen, ihre Produkte (in dem Fall vor allem OTC, also die freiverkäuflichen) an den Mann oder die Frau zu bringen. Und manche versuchen dann fast alles.

Ein paar Vertreter mag ich aber: diejenigen, die sich anmelden, so dass man sich Zeit nehmen kann, die das Wissen haben und einem die wichtigen Informationen geben (und mehr liefern können, wenn man nachfragt), die Muster bringen, die man auch brauchen kann und die nicht zu sehr „drücken“.

Vertreterbesuch – wie geht das im Normalfall vor sich

Was bist Du? – Da „Vertreter“ ja nicht wirklich die Berufsbezeichnung ist heute

Nur für die Bestellung da: noch mehr nervige Vertreter

Kein Vertreterbesuch – auch die Apothekerin darf mal zu Mittag essen.

Nervige Vertreter: das schlechteste „Exemplar“ das mir bisher untergekommen ist

.. und das hatte eine Fortsetzung!

Nervige Vertreter zum Dritten – Methoden, die bei mir nicht ankommen

Nicht mein Job – wenn man mal etwas von der Firma braucht

Geht doch – mit leider ein wenig Druck.

Ein Beispiel dafür, was einem der Vertreter so erzählt: Ein wirkliches Problem

Defekte Produkte und Reaktionen – der Pharmafirmen können sehr unterschiedlich sein.

Weil das indirekt hier auch hingehört: Damit schlagen sich Mitarbeiter der Pharmafirmen auch herum: Lieferunfähig (hat manchmal seltsame Gründe)

Von Vertretern bekommt man Medikamentenmuster

und früher gelegentlich „Goodies“ wie diese nette Sammlung eines Arztes zeigt.

Mein Essen zahle ich selbst ist eine Gegenreaktion der Ärzte – gegen die (auch unbewusste) Beeinflussung durch Vertretergeschenke.

Über die Gültigkeitsdauer von Rezepten (in der Schweiz)

Wie lange ist ein Rezept gültig?  Das ist die Neuauflage einer alten Frage, die ich hier auch als Service für die mitlesenden Ärzte gerne beantworten will.

Ein normales Rezept ist nach dem Ausstellen (siehe Datum, das auf das Rezept muss) 1 Jahr lang „gültig“. Das bedeutet, dass darauf verschriebenes innerhalb dieses Jahres bezogen werden kann entsprechend der verordneten Menge. Wenn keine genaue Mengenangabe, sondern nur „1 OP“ darauf steht, ist das 1 Original-Packung in der kleinsten Grösse.

Für Antibiotika und derartiges, deren Bezug nach einer gewissen Zeit keinen Sinn mehr macht, gilt das nicht: hier muss von der Apotheke abgeklärt werden, ob es das Medikament wirklich noch braucht.

Medikamente die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen müssen benötigen einerseits spezielle Rezeptformulare, andererseits ist ein solches Betäubungsmittelrezept nach Ausstellungsdatum nur 1 Monat gültig. Benzodiazepine, Zolpidem etc. brauchen zwar kein Betäubungsmittelrezept, Rezepte dafür sind aber ebenfalls nur einen Monat lang gültig!

Es gibt einige (wenige) Medikamente, die zusätzliche Einschränkungen haben. Rezepte für Isotretinoin müssen für Frauen im gebärfähigen Alter innert 7 Tagen nach dem Ausstellen eingelöst werden, manche Medikamente haben Limitationen welche Menge die Krankenkasse bezahlt.

Dauerrezepte und Dauer der Rezepte:

Es gibt in der Schweiz die Möglichkeit Dauerrezepte auszustellen – der Arzt muss das auf dem Rezept selber kennzeichnen. Er kann das, indem er darauf vermerkt „Dauerrezept“, „ad rep“„Rep“ „zu wiederholen bis …“ etc.

Aber wie lange kann so ein Dauer-Rezept gültig sein?

In der Schweiz ist das etwas verwirrlich, da das die Kantone in ihren Gesundheitsgesetzen entscheiden können. Da gibt es also kantonale Unterschiede von 6 Monaten, 1 Jahr bis zu (in wenigen Kantonen) 2 Jahren. Dazu kommt noch, dass die Apothekerverbände oder die Kantonsapotheker und Katonsärzte Empfehlungen herausgeben. Also kann es sein, dass das kantonale Gesundheitsgesetz 1 Jahr zulässt, die Empfehlung aber ist, das Dauerrezept „nur“ für 6 Monate einzugeben. Das hat auch den Sinn, dass der Patient gelegentlich mal wieder den Arzt sieht und der schauen kann, ob sich am gesundheitlichen Zustand etwas geändert hat, das eine medikamentöse Anpassung erfordert. Den Ärzten steht es frei Dauerrezepte auch für kürzere Zeiträume auszustellen (zum Beispiel: für 10 Wochen, 3 Monate, 4 Monate …).

Interessant hier ist auch, was im Vertrag der Apotheken mit den Krankenkassen steht: (Repetitionsregelung gemäss LOA IV-Vertrag (Anhang 3, Art. 4, Abs. 2):

Bringt der Arzt zum Arzneimittel auf dem Rezept einen allgemeinen Repetitionsvermerk an, so ist eine wiederholte Abgabe nach Massgabe der verordneten Tagesdosis oder der Normaldosierung während 6 Monaten oder bis zum nächsten Arztbesuch bzw. max. 1 Jahr erlaubt.

Legt der Arzt für das Dauerrezept eine Gültigkeitsdauer fest, so darf diese zwölf Monate nicht überschreiten.

Das bedeutet: Auch wenn der Arzt in einem Kanton, wo das erlaubt wäre ein Dauerrezept für 2 Jahre ausstellt, muss die Krankenkasse das nicht anerkennen und nur während 1 Jahr zahlen. Dann braucht es ein neues Rezept.

Auch ein Betäubungsmittelrezept kann ein Dauerrezept sein. Dafür gibt es allerdings spezielle und strengere Vorschriften: Wie schon geschrieben gilt ein Betäubungsmittelrezept für 1 Monat nach Ausstellungsdatum – für maximal einen Monatsbedarf. Wenn es die Umstände rechtfertigen, darf eine Menge für maximal 3 Monate verschrieben werden: mit genauer Angabe der Dosierung und Behandlungsdauer!

Die Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, aber kein BG-Rezept brauchen: „Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen gemäss Verzeichnis b und c BetmVV-EDI“: wie die Benzodiazepine und Zolpidem: hier sind Dauerrezepte bis maximal 6 Monate möglich – auch hier muss unbedingt die Dosierung angegeben werden. – (und ehrlich: ich finde Dauerrezepte dafür sind eigentlich auch Kunstfehler: hier steht in der Packungsbeilage sehr, sehr deutlich, dass die nur zur kurzzeitigen Anwendung gedacht sind!)

Übrigens: In der Schweiz darf der Apotheker (unter bestimmten Voraussetzungen) auch bei normalen Rezepten eine Wiederholung des Medikamentes machen:

Verschreibt der Arzt auf dem Rezept ein Medikament ohne Repetitionsvermerk, so ist eine einmalige erneute Abgabe höchstens der verordneten Packungsgrösse in begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Der Apotheker dokumentiert den Grund der Repetition. Die Ausnahme hier ist die Liste A, die nicht wiederholt werden darf, wenn das nicht ausdrücklich auf dem Rezept steht.

Und bei Dauerrezepten mit allgemeinem Repetitionsvermerk dürfen wir Apotheker (ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen) die Dauer verlängern – zum Beispiel bis zum nächsten Arztbesuch, Maximal aber auf die Länge eines Jahres nach Ausstelldatum des Dauerrezeptes. Letzteres hat (zumindest bei uns in der Gegend) etwas zu Diskussionen geführt, da es Apotheken gibt, die das sehr häufig gemacht haben – was letztlich nicht im Sinne des Arztes war. Das kann ich verstehen, weshalb ich diese Option nur selten einsetze und nicht „grundsätzlich“ so mache.