Umgang mit rezeptpflichtigen Medikamenten: Sind Mehrfachabgaben oder ein Bezug ohne Rezept möglich?
Das erscheint mir einer der auffälligsten Unterschiede in den verschiedenen Gesundheitssystemen. Im Prinzip lässt es sich auf „Wieviel Kompetenz / Verantwortung hat der Apotheker?“ herunterbrechen. Medikamente werden nicht ohne Grund als rezeptpflichtig eingeteilt – es geht dabei nicht immer um den Inhaltsstoff und dessen Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen, sondern auch um die Indikation, also: für was man etwas braucht. Und während die Diagnose klar in ärztliche Hand gehört, wird das bei weiterführender Therapie unterschiedlich gehandhabt, wer das jetzt macht, respektive wie lange therapiert wird, ohne dass der Patient den Arzt sieht.
CH: Dauerrezepte sind in der Schweiz möglich und häufig – sie müssen vom Arzt entsprechend gekennzeichnet werden. Damit sind Bezüge (auch via Krankenkasse abrechnenbar) bis maximal 1 Jahr nach dem Ausstellen möglich. Es gibt Medikamente mit Limitationen: Einschränkungen in der Dauer und welche Menge übernommen wird von der Krankenkasse. Aber auch ohne Dauerrezept-Vermerk darf die Apotheke (ausser bei Liste A Medikamenten und Vermerk „ne repetatur“ NR) innerhalb von einem Jahr nach Ausstellungsdatum einmalig eine Wiederholung auf ein bestehendes Rezept machen und auch das wird von der Krankenkasse übernommen.
Fall (noch) kein Rezept für ein Medikament vorliegt, liegt es hier in der Verantwortung des Apothekers zu entscheiden, ob eine Abgabe möglich ist. Im Gesetz ist ausdrücklich eine „Abgabe im Ausnahmefall“ erlaubt. Sie muss nach entsprechender Abklärung durch den Apotheker mit entsprechender Kompetenz erfolgen und dokumentiert werden. Meist handelt es sich hier auch um die Weiterführung einer bestehenden Therapie. Normalerweise wird durch den Patienten für den Vorbezug ein Rezept nachgereicht, auch damit das Mittel der Krankenkasse verrechnet werden kann.
D: In Deutschland gibt es keine Dauerrezepte bei den von der Krankenkasse übernommenen Rezepten. Ausnahmen sind möglich bei den Privatrezepten, die von den Patienten selber bezahlt werden. Die „Haltbarkeit“ eines Privatrezeptes legt der Arzt fest.
Die Abgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten ohne Rezept ist gesetzlich verboten. Auch als Vorbezug und auch im Notfall ist das nicht möglich. Apotheker, die das trotzdem machen, machen sich strafbar. Es braucht deshalb immer ein Original-Rezept. Keine Kopie und kein Fax. Eventuell kann ein Medikament auf Faxrezept abgegeben werden, wenn das Originalrezept am nächsten Tag nachgereicht wird.
Ö: Wenn die Krankenkasse in Österreich das Rezept bezahlt, darf es nur einmal eingelöst werden. Es muss wieder neu ausgestellt (und bei Bedarf auch bewilligt) werden. Bei Privatrezepten, wo vom Kunden gezahlt wird, können die Medikamente im Normalfall innerhalb eines Jahres 6 Mal bezogen werden (Ausgenommen Suchtgifte und spezielle Medikamente oder der Arzt schreibt ausdrücklich darauf „Ne repetatur“)
Es liegt hier in der Verantwortung des Apothekers Rezeptpflichtiges ohne Rezept abzugeben, allerdings nur in der kleinsten im Handel erhältlichen Packung (siehe Notfallparagraph). Vorbezüge nennt man in Österreich „Einsatz“. Der Apotheker kann die kleinste Packung abgeben und der Patient muss dann ein Rezept „nachbringen“
Das wars mit der Miniserie zum Vergleich der Apothekenarbeit in den DACH-Ländern. An der Stelle möchte ich noch einmal Pharmapro.ch – für die Idee und Unterstützung Danken. Der Artikel kommt (zusammengefasst und mit den Erkenntnissen aus den Kommentaren ergänzt) auch dort.
Es ist nicht ganz richtig, dass in D „Dauerrezepte“ möglich sind – weder „Kassenrezepte“ noch „Privatrezepte“. Eine Verschreibung darf immer nur bis zur verschriebenen Menge beliefert werden; ein „Dauerrezept“ kann also nur in der Weise verordnet werden, dass (bspw.) mehrere Verpackungseinheiten verordnet werden, die der Patient dann „stückchenweise“ abholen kann. Ich sehe aber auch keine Möglichkeit, um zu verhindern, dass der Pat. sich die Menge „auf einen Schlag“ ausfolgen lässt.
§ 4 Abs. 3 AMVV lautet ausdrücklich: „Die wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig“
Zum „Vorbezug“ (ergänzend): Ein solcher erfordert eine fernmündliche oder per Fax erfolgte Ankündigung durch den Verschreibenden, wobei der Apotheker sich über dessen Identität zu vergewissern hat. Erforderlich ist zudem, dass die Abgabe keinen Aufschub duldet. Die Verschreibung ist dann durch den Verschreiber (!) „unverzüglich“, also sobald wie möglich, nachzureichen.
Die – für einen Gesetzestext – recht verständliche Regelung findet sich in § 4 Abs. 1 AMVV.
Die AMVV schließlich findet sich (wie das gesamte Bundesrecht!) bei buzer.de (große Empfehlung, wenn jemand einmal aktuelle Gesetzestexte mit großem Komfort sucht), hier konkret unter http://www.buzer.de/gesetz/7047/index.htm
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Anmerkung 2 zu Deutschland: Die „Haltbarkeit“ eines Privatrezeptes legt der Arzt fest.
Korrekt ist: So der Arzt keine andere Haltbarkeit auf das Rezept schreibt (was so gut wie nie vorkommt), ist das Rezept am Ausstellungsdatum 3 Monate einlösbar.
Ausschlaggebend ist der Ausstellungstag – also ein Rezept vom 30.11.2015 hält bis zum 29.02.2016; ein Rezept vom 28.02.2017 hält dann „nur“ bis zum 27.05.2017. Die Maus sagt dazu: Muss man nicht verstehen, ist halt so…
Das ganze gilt auch für Kassenrezepte – ist der Monat „Kassenfrist“ rum, kann das Rezept noch 2 weitere Monate als Privatrezept genutzt werden. Aber das wollen dann meistens die Patienten doch nicht. Ich frage mich immer mal wieder, warum nur… ;-)
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