
Da war letztens eine interessante Weiterbildung für Apotheker im Themenkreis Recht und Gesetz. Dabei kamen ein paar interessante Sachen raus. Der Referent hat sowohl den Abschluss des Studiums in Pharmazie als auch in Rechtswissenschaften und arbeitet als Jurist beim Schweizerischen Apothekerverband pharmaSuisse. Das folgende gilt entsprechend auch nur für die SCHWEIZ (wie fast alles, über das ich schreibe).
Übrigens: Der Kantönligeist in der Schweiz lebt und ist immer noch ziemlich stark. So sind die Kantone souverän – Ausser sie werden darin in der Bundesverfassung eingeschränkt. Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung (auch von Berufen der medizinischen Grundversorgung: Ärzte und Apotheker etc) und über die Kranken- und Unfallversicherungen und erlässt Vorschriften über den Umgang mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Chemikalien erc.
Die Kantone erlassen das Gesundheitsrecht in weiten Teilen selber. Dadurch gibt es je nach Kanton teils erhebliche Unterschiede in Themen, die die Ärzte und Apotheker betreffen, wie ob Selbstdispensation der Ärzte erlaubt ist, welche Impfungen man in der Apotheke machen kann, wie lange Berufsausübungsbewilligungen gültig sind, wie die räumlichen Anforderungen an eine Apotheke sind etc.
Aber das folgende gilt für die gesamte Schweiz – und da müsst ihr jetzt ganz stark sein, liebe Ärzte. Als Arzt habt ihr jedes Recht euren Patienten Medikamente zu verschreiben. Aber euch selber nicht. Und zwar nicht nur auf Rezept mit Abrechnung an die Krankenkasse. Sondern auch der Bezug (mit Arztausweis) für Eigengebrauch, das ihr selber bezahlt, also das umgangssprachliche Pro Medico.
Huh? WAS?! (Ich kann den Aufschrei von manchen fast hören.)
Es entspricht wahrscheinlich nicht euren bisherigen Erfahrungen. Das ist korrekt: wir geben (seit Ewigkeiten) in der Apotheke Medikamente an Ärzte ab, die etwas für sich selber (oder Familie) wollen und den Arztausweis in der Apotheke zeigen. Und wir erlassen den Ärzten bei rezeptpflichtigen Medikamenten die Pauschalen für unsere Arbeit, die auf den Preis sonst drauf kommen (die Checks) und geben sogar bei nicht-rezeptpflichtigen Sachen Rabatt.
Letzteres ist seit jeher Goodwill von uns Apotheker*innen. Rechtlichen Anspruch auf Rabatt haben Ärzte nicht.
Zum ersteren, der Pro Medico – Abgabe weiss ich jetzt nach der Fortbildung, dass die Ärzte auch darauf keinen rechtlichen Anspruch haben. Aber dass ich die Medikamente immer noch abgeben darf. Es liegt halt – wie jegliche Abgabe ohne gültiges Rezept hier* – damit in der Verantwortung von mir als Apothekerin.
*also wie bei ausländischen Rezepten, Liste B-plus, Liste B-minus und Abgaben im Ausnahmefall. Muss zwingend dokumentiert werden.
Wieso? Fragt sich jetzt wahrscheinlich jeder Schweizer Arzt (und ausländische), der das liest.
Das sagt das Gesetz:
Rechtlich existieren keine Sonderbestimmungen für eine Arzneimittelabgabe an Ärzt/innen. Es gelten dieselben Bedingungen wie für alle Kund/innen. Insbesondere:
Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel bedarf einer Verschreibung.
Art 4. Abs. 1 Heilmittelgesetz (HMG) Verschreibung: protokollierter Entscheid einer berechtigten Medizinalperson, der gemäss Artikel 26 Absatz 2 für eine bestimmte Person ausgestellt ist und dieser Person ein Zugangsrecht zu medizinischen Leistungen wie Pflegeleistungen, Medikamenten, Analysen oder Medizinprodukten erteilt.
… und eine Selbstverschreibung ist heilmittel- und krankenversicherungsrechtlich nicht gültig, da es am objektiven Therapieentscheid mangelt. Man KANN sich selbst gegenüber nicht objektiv sein!
Also kann ich in Zukunft schon weiter auch rezeptpflichtige Medikamente an den Arzt abgeben. Aber ich sollte es wohl besser als bisher dokumentieren, ob es für ihn selber ist und die Anwendung plausibel. Denn damit liegt es in MEINER Verantwortung als Apotheke, dass es das korrekte Medikament ist – und nicht in seiner.
Wenn ich so zurückdenke … bei Ärzten im Studium und bei Ärzten frisch ab Studium habe ich das schon so gehandhabt – die haben gelegentlich wirklich wenig Ahnung (Sorry), was manche Medikamente angeht. Die Medikamenten-Spezialisten sind halt immer noch die Apotheker/innen. Ein paar Ärzte habe ich auch schon geschockt, weil ich ihnen gesagt habe, dass sie das Xanax/Zolpidem schon bekommen können, dass ich da aber die Abgabe eventuell an die Gesundheitsbehörde des Kantons melden muss. Hier zumindest, wenn man keine Berufsausübungsbewilligung hat, in anderen Kantonen generell.
