No Pro Medico?

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Da war letztens eine interessante Weiterbildung für Apotheker im Themenkreis Recht und Gesetz. Dabei kamen ein paar interessante Sachen raus. Der Referent hat sowohl den Abschluss des Studiums in Pharmazie als auch in Rechtswissenschaften und arbeitet als Jurist beim Schweizerischen Apothekerverband pharmaSuisse. Das folgende gilt entsprechend auch nur für die SCHWEIZ (wie fast alles, über das ich schreibe).

Übrigens: Der Kantönligeist in der Schweiz lebt und ist immer noch ziemlich stark. So sind die Kantone souverän – Ausser sie werden darin in der Bundesverfassung eingeschränkt. Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung (auch von Berufen der medizinischen Grundversorgung: Ärzte und Apotheker etc) und über die Kranken- und Unfallversicherungen und erlässt Vorschriften über den Umgang mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Chemikalien erc.
Die Kantone erlassen das Gesundheitsrecht in weiten Teilen selber. Dadurch gibt es je nach Kanton teils erhebliche Unterschiede in Themen, die die Ärzte und Apotheker betreffen, wie ob Selbstdispensation der Ärzte erlaubt ist, welche Impfungen man in der Apotheke machen kann, wie lange Berufsausübungsbewilligungen gültig sind, wie die räumlichen Anforderungen an eine Apotheke sind etc.

Aber das folgende gilt für die gesamte Schweiz – und da müsst ihr jetzt ganz stark sein, liebe Ärzte. Als Arzt habt ihr jedes Recht euren Patienten Medikamente zu verschreiben. Aber euch selber nicht. Und zwar nicht nur auf Rezept mit Abrechnung an die Krankenkasse. Sondern auch der Bezug (mit Arztausweis) für Eigengebrauch, das ihr selber bezahlt, also das umgangssprachliche Pro Medico.

Huh? WAS?! (Ich kann den Aufschrei von manchen fast hören.)

Es entspricht wahrscheinlich nicht euren bisherigen Erfahrungen. Das ist korrekt: wir geben (seit Ewigkeiten) in der Apotheke Medikamente an Ärzte ab, die etwas für sich selber (oder Familie) wollen und den Arztausweis in der Apotheke zeigen. Und wir erlassen den Ärzten bei rezeptpflichtigen Medikamenten die Pauschalen für unsere Arbeit, die auf den Preis sonst drauf kommen (die Checks) und geben sogar bei nicht-rezeptpflichtigen Sachen Rabatt.

Letzteres ist seit jeher Goodwill von uns Apotheker*innen. Rechtlichen Anspruch auf Rabatt haben Ärzte nicht.

Zum ersteren, der Pro Medico – Abgabe weiss ich jetzt nach der Fortbildung, dass die Ärzte auch darauf keinen rechtlichen Anspruch haben. Aber dass ich die Medikamente immer noch abgeben darf. Es liegt halt – wie jegliche Abgabe ohne gültiges Rezept hier* – damit in der Verantwortung von mir als Apothekerin.

*also wie bei ausländischen Rezepten, Liste B-plus, Liste B-minus und Abgaben im Ausnahmefall. Muss zwingend dokumentiert werden.

Wieso? Fragt sich jetzt wahrscheinlich jeder Schweizer Arzt (und ausländische), der das liest.

Das sagt das Gesetz:

Rechtlich existieren keine Sonderbestimmungen für eine Arzneimittelabgabe an Ärzt/innen. Es gelten dieselben Bedingungen wie für alle Kund/innen. Insbesondere:
Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel bedarf einer Verschreibung.

Art 4. Abs. 1 Heilmittelgesetz (HMG) Verschreibung: protokollierter Entscheid einer berechtigten Medizinalperson, der gemäss Artikel 26 Absatz 2 für eine bestimmte Person ausgestellt ist und dieser Person ein Zugangsrecht zu medizinischen Leistungen wie Pflegeleistungen, Medikamenten, Analysen oder Medizinprodukten erteilt.

… und eine Selbstverschreibung ist heilmittel- und krankenversicherungsrechtlich nicht gültig, da es am objektiven Therapieentscheid mangelt. Man KANN sich selbst gegenüber nicht objektiv sein!

Also kann ich in Zukunft schon weiter auch rezeptpflichtige Medikamente an den Arzt abgeben. Aber ich sollte es wohl besser als bisher dokumentieren, ob es für ihn selber ist und die Anwendung plausibel. Denn damit liegt es in MEINER Verantwortung als Apotheke, dass es das korrekte Medikament ist – und nicht in seiner.

Wenn ich so zurückdenke … bei Ärzten im Studium und bei Ärzten frisch ab Studium habe ich das schon so gehandhabt – die haben gelegentlich wirklich wenig Ahnung (Sorry), was manche Medikamente angeht. Die Medikamenten-Spezialisten sind halt immer noch die Apotheker/innen. Ein paar Ärzte habe ich auch schon geschockt, weil ich ihnen gesagt habe, dass sie das Xanax/Zolpidem schon bekommen können, dass ich da aber die Abgabe eventuell an die Gesundheitsbehörde des Kantons melden muss. Hier zumindest, wenn man keine Berufsausübungsbewilligung hat, in anderen Kantonen generell.

Ich versuch’s einfach mal in der Apotheke …

Hab ich was verpasst? Kaum aus den Ferien zurück und gleich 2 sehr kreative Versuche an BTM oder BTM-Vorläufersubstanzen zu kommen.

Dieses Rezept (im Bild unten) wurde meiner Azubi vom Patienten in die Hand gedrückt mit den Worten: „Machen sie eine Kopie für mich und bestellen sie mir das Medikament. Ich komme später wieder.“

Die Kopie hat sie gemacht – für mich allerdings. Wir haben das Medikament weder bestellt noch abgegeben.
Auf dem Rezept steht: Dauerrezept Elvanse 30mg 1 x 1 Kapsel pro Tag.
Elvanse ist ein Ritalin-ähnliches Stimulans, für seit der Kindheit bestehendem ADHS bei Patienten über 6 Jahren. Die Behandlung soll nur von Ärztinnen bzw. Ärzten, die auf Verhaltensstörungen von Kindern und Jugendlichen bzw. Erwachsenen spezialisiert sind, begonnen werden und muss auch von ihnen überwacht werden. Es fällt unter das Betäubungsmittelgesetz wegen Missbrauchs- und Abhängigkeitsgefahr.
Betäubungsmittelrezepte unterstehen strengen Vorschriften. Es braucht spezielle Formulare mit 2 Durchschlägen (weiss, rosa, blau), Es darf nach Ausstellen nur innert 1 Monat eingelöst werden. Dauerrezepte sind für maximal 3 Monate möglich.

Ich bin nicht sicher, was ich davon halten soll. Der Patient ist mit Jahrgang 52 (viel) älter als ich, dass da auf ADHS behandelt werden soll ist unwahrscheinlich. Ein Augenarzt hat das Rezept ausgestellt – wofür? und dann nicht mal korrekt. Ich schätze mal, das war ein Wunsch des Patienten und er wollte einfach nicht mit ihm diskutieren?
Das wollte ich auch nicht – ich habe ihm dann nur gesagt, dass das Rezept so nicht gültig ist, und dass er, wenn er das Medikament braucht, vom bisher ausstellenden Arzt ein richtiges Betäubungsmittelrezept dafür braucht.

Dann das hier: ein Mail am Samstag kurz vor Ladenschluss. Eine Bestellung.

im mail steht: (Absender Name20@icloud.com)
Guten Tag
Hier ist die Ärztin
Ich würde gerne 2 mal GHB 30 ml bestellen bei Ihnen das ich das nächste Woche mit Ausweis bei ihnen abholen kommen kann.
Schreiben sie mir doch gerne eine nachricht wenn dieses Produkt bei der Apotheke eingetroffen ist.
Danke ihnen für die Rückmeldung und liebe Grüsse
(Name)

Das mail wirft bei mir so viele Fragen auf.
GHB ist eine Abkürzung. Für Gammahydroxybuttersäure, umgangssprachlich auch Liquid Ecstasy oder KO-Tropfen genannt. Es ist eine Droge, missbrauchsgefährdet (zum Eigenbedarf und um andere zu betäuben), der Wirkstoff hat aber tatsächlich eine Anwendung: bei Narkolepsie. Dafür gibt es eine zugelassene Spezialität (Xyrem in der Schweiz). Es fällt unter das Betäubungsmittelgesetz – mit den entsprechenden Vorgaben. Wäre das mail wirklich von einer Ärztin (worauf weder Absender, noch Inhalt hindeuten – und im Ärzteverzeichnis ist der Name auch nicht drin) – wüsste die Person das und würde es nicht so bestellen.

Schreibe also zurück
Guten Tag
Hier ist die Apothekerin

…

…. (wie formuliere ich das am besten?)

Fentanyl her! … oder sonst….!

Es erreichen mich aus verschiedenen Apotheken und mindestens einer Arzpraxis die Nachricht, dass jemand versucht an Fentanyl zu kommen – in sehr hoher Dosierung und ohne gültiges Rezept – indem er per mail Druck ausübt. Er zitiert Gesetzesartikel aus dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IV), dem Heilmittelgesetzt (HMG), der Betäubungsmittelkontrollverkordnung (BetmKV) und dem Strafgesetzbuch (STGB) … Leider …. ach, ich zeige Euch erst, was der Herr schreibt:

Vorab:Jahresumsatz mit Fentanylpflaster 50’000, wer nicht will, muss nicht.

Guten Tag
Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen ist mir eine Konsultation nicht möglich, benötige aber dringend Medikamente und Dauer -Rezepte für folgende Medikamente unter Hinweis auf Art. 26 und 26bis IVG, Art. 26 HMG, Art. 41 und 51 Abs. 3 und 52 BetmKV und Art. 112, 113 und 128 STGB  und die Möglichkeit, die bisherigen Medikamente bei der Zurrose verlängern zu lassen oder selbst für drei Monate zu liefern.
Es ist mir  nicht möglich zu diskutieren. Wer mir  nicht hilft, bringt mich in Lebensgefahr, darüber muss nicht diskutiert werden. (abruptes Absetzen Fentanyl)
Die Krankengeschichte will ich auch nicht offen halten wie das andere Reisende auch nicht tun müssen um Medikamente zu bekommen (dh. Sie können sie bei der Zurrose einsehen, ich möchte sie aber nicht per mail herumschicken).
Das Spital hat mich betrogen und ein falsches Betm Rezept ausgestellt und es wollte es im Nachhinein nicht korrigieren und hat mich einfach sitzen gelassen.

Besten Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüssen (Name)

Tirosint 125mcg, 1-0-0
Importal 25 Doppelsachet 2xpro Tag
Domperidon 3×1
Optifibre nach Bedarf
Cubitan/Fresubin Protein Energy nach Bedarf
Calcipos D3 1-0-0
Maltofer 0-0-1
Magnesium Diasporal zuckerfrei orange, 50 sticks 1-0-1
Fentanyl TT Schmerzpflaster, alle 48 Stunden, 650mcg (sechshundertfünfzig, kein Witz)
Remeron 30mg 0-0-1
Kompressionsstrümpfe gegen Oedeme in den Unterschenkeln

Angehängt war auch das Rezept als pdf per email.

Nachdem sich verschiedene gemeldet haben, schreibt der Herr aus der Innerschweiz offenbar wahllos Apotheken und auch Ärzte in der Schweiz an. Er möchte die Medikamente gemäss des Rezeptes beziehen, respektive geliefert erhalten – eines davon (das Fentanyl) ist ein Betäubungsmittel in extrem überhöhter Dosierung. Mit der Zitierung verschiedener Gesetzesartikel versucht er Druck auszuüben, damit er zu seinen Medikamenten kommt.

Leider – zitiert er nur die Artikel, die ihm für sein Anliegen passen. Wir unterstehen aber noch ein paar mehr Vorgaben. Im Mail an die Apotheken droht er mit Konsequenzen aufgrund der Verweigerung von Nothilfe. Das entbehrt hier jeder Grundlage – er steht ja dafür nicht einmal in der Apotheke oder beim Arzt selber, sondern schreibt (von weiter her) mails. Ein Arzt vor Ort oder im Spital muss Nothilfe leisten, eine Apotheke zum Beispiel ein Ventolin abgeben, dass lebensretend ist, auch ohne vorhandenes Rezept aber nirgends steht, dass ich verpflichtet bin das zu verschicken.

Ausserdem brauche ich als Apotheke eine Versandhandelsbewilligung, wenn ich Medikamente an Patienten versenden muss (die einzige Ausnahme ist das Nachsenden von Medikamenten an meine Stammpatienten). Offenbar hat er bisher seine Medikamente bei der Zur Rose Versandapotheke bezogen … man fragt sich, weshalb das nicht mehr geht? Oder vielleicht frage ich mich besser nicht.

Ärzte müssen vor Ausstellen eines Rezeptes den Patienten gesehen und untersucht haben. Auf so ein mail ein Rezept auszustellen (und grad noch ein Dauerrezept) wäre fast schon ein Kunstfehler und illegal sowieso. Er scheint aber auf eine gewisse Gier der Ärzte zu zählen (vor allem der selbstdispensierenden / derjenigen, die nachher via der Zur Rose weiter liefern lassen) … oder wie soll ich die Anfangsbemerkung mit dem Jahresumsatz von Fentanyl verstehen?

Ah – und das Rezept im email des Patienten als pdf. Darüber habe ich schon ein paarmal geschrieben. Rezepte ohne elektronische Signatur des verschreibenden Arztes sind rechtlich gesehen nicht gültig. Ein PDF-Rezept ohne elektronische Signatur kann akzeptiert werden, falls das Rezept direkt von der Praxis an die Apotheke übermittel wird. Bei PDF Rezepten, welche vom Patienten an die Apotheke übermittelt werden, besteht immer das Risiko, dass sie dutzendfach eingelöst werden. Deshalb ist der Einzelfall zu betrachten. Falls es sich um einen Stammkunden handelt und sich die veschriebenen Medikamente soweit schlüssig in die bisherige Therapie einfügen, kann es ebenfalls akzeptiert werden. Ebenfalls denkbar ist, dass ein Kunde sein Rezept als PDF sendet mit der Bitte seine Medikamente bereitzustellen und er dann bei der Abholung der Medikamente das Originalrezept vorlegt. Im Zweifelsfall ist mit dem verschreibenden Arzt Kontakt aufzunehmen.

Das angehängte Rezept hat tatsächlich Fentanyl drauf – aber selbst wenn das Rezept nicht im email, sondern ausgedruckt vorhanden wäre: Fentanyl als Betäubungsmittel braucht ein eigenes, spezielles Rezeptformular (mit zweifachem Durchschlag). Und Assistenzärzte dürfen keine Betäubungsmittelrezepte ausstellen, das braucht die Unterschrift des Oberarztes.

Dann bezweifle ich sehr, dass ein Arzt so etwas einfach „durchwinkt“:

Klebt der sich echt 650 microgramm Fentanyl aufs Mal auf? Acht (8) Pflaster??

Also: falls ihr als Arzt oder Apotheke dieses mail bekommt: ihr müsst gar nichts tun. Vor allem kein (Dauer-)Rezept dafür ausstellen, oder Medikamente verschicken. Der Patient hat ganz sicher diverse medizinische Probleme (nicht zuletzt die Schmerzen), das gehört zuallererst direkt angeschaut von einem Arzt – und wenn er nicht zum Arzt kommt selber, gibt es heute Institutionen, die einen holen kommen. Ausserdem empfehle ich eine Stammapotheke zu suchen, die einen kennt. Die kann einerseits überbrücken, Ausnahmen machen etc. andererseits vielleicht auch schauen, dass das nicht so aus dem Ruder läuft, wie das hier passiert zu sein scheint.

Autsch.

Wurde bisher einfach noch nicht überprüft …

Man lernt ja nie aus … Letztens habe ich (im Zuge meiner Rezept-Ausstellen-Erklärvideos: hier) beim Recherchieren etwas bemerkt. Zolpidem untersteht dem Betäubungsmittelgesetz … aber was ist mit der anderen Z-Substanz, die wir in der Schweiz haben: Zopiclone? Ich finde nix.

Also habe ich beim BAG nachgefragt:

Mir ist aufgefallen, dass in der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20101220/index.html#app2 Zopiclone (der Wirkstoff zum Beispiel des Medikamentes Imovane) nicht mehr aufgeführt ist. Als Z-Substanz mit starkem Abhängigkeitspotential analog Zolpidem müsste das eigentlich auch auf der Liste der kontrollierten Substanzen b zu finden sein. Ich vermute einen Fehler? Sollte das nämlich wirklich so sein, dann fällt das starke Schlafmittel (als so ziemlich einziges) nicht mehr unter die Betäubungsmittelkontrollverordnung – und dürfte fast unbegrenzt vom Arzt verschrieben werden.

und folgendes von der swissmedic zur Antwort bekommen:

Wie Sie richtig schreiben ist die Substanz Zopiclone nicht als psychotrope Substanz in der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung BetmVV-EDI SR 812.121.11   https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20101220/index.html  aufgeführt. Es handelt sich dabei nicht um einen Fehler, Zopiclone war in der Schweiz noch nie als kontrollierte Substanz gelistet. Auch das International Narcotics Control Board INCB, Organ der UNO betreffend Kontrolle und Listung von narcotic drugs und psychotropic substances hat die Z-Substanz Zopiclone nicht in der „Green List“ der psychotropen Substanzen aufgeführt. Die UN-Vorgaben sind für alle Mitglieder-Länder zwingend. Die World Health Organisation, WHO führt regelmässig Überprüfungen von Substanzen mit Abhängigskeits- und Missbrauchspotential durch und empfiehlt diese, wenn nötig, dem INCB zur Aufnahme in die Liste. Bei Zopiclone hat bis heute unseres Wissens keine solche Überprüfung stattgefunden.

Emmm– WAS? Ist ja der Hammer. Und irgendwie auch nur bürokratischer Unsinn. Aus fachlicher Sicht ist es ziemlich offensichtlich, dass es sich um ein Betäubungsmittel handelt. Und wir haben genügend Abhängige, die das belegen können …

(hier entsetztes Emoticon einfügen)

Rezepte für Betäubungsmittel

Betäubungsmittel wie starke Schmerz- oder Schlaf- und Beruhigungsmittel brauchen spezifische Formulare zum verschreiben und unterstehen (etwas) anderen Vorschriften als normale Rezepte, besonders was die Bezugs- und Anwendungsdauer betrifft.

Hier also Teil 5 der Rezept-Reihe-Erklärvideo:

Betäubungsmittelrezepte sind mit die Rezepte, wo ich in der Apotheke die meisten Fehler sehe. Fehlende Stempel zum Beispiel führen dazu, dass ich ein neues, richtig ausgestelltes Rezept brauche. Der weisse (oder rosarote) Teil alleine reicht nicht für einen Bezug. Fehlende Angabe der Behandlungsdauer – und vor allem der benötigten Menge sind ein weiteres Problem. Mein (selbstdispensierender) Arzt brauchte damals 3 Anläufe, bis er das Rezept, das ich brauchte, richtig ausgestellt hat …

Und den meisten Ärzten scheint es nicht bewusst zu sein, dass Benzodiazepine und Zolpidem ebenfalls unter das Betäubungsmittelgesetz fallen und es deshalb spezielle Vorschriften gibt, was die Verschreibung betrifft – auch wenn das auf einem normalen Rezept möglich ist. Mal abgesehen davon, dass diese Beruhigungs- und Schlafmittel wirklich nur gezielt und kurz (!) eingesetzt werden sollen (lest mal die Packungsbeilage!) sind Dauerrezepte über 1 Jahr einfach nicht erlaubt!

So, genug Ausrufezeichen … das ist so ein „Pet-Peeve“ von mir, dem ich hiermit auch etwas mehr Aufmerksamkeit verleihen will.

(Todes-)mutige Apothekerin gesucht

Sterbehilfe: sehr kontrovers diskutiertes Thema. Ihr kennt vielleicht EXIT und Dignitas, die zwei grossen Organisationen, die in der Schweiz Sterbehilfe durchführen. Es gibt aber auch kleinere Einrichtungen, wie Lifecircle der Ärztin Erika Preisig in Liestal, Baselland.

Und die hat nun ein grösseres Problem, da sie nicht mehr an das dafür benötigte Mittel Pentobarbital kommt: Nachdem der Kanton gegen sie ein Verfahren angestrebt hat und im Verlauf dessen die Apothekerin der liefernden Apotheke vor Ort abgeführt wurde (!), traut sich offenbar niemand mehr, ihr das Mittel abzugeben.

Ich bin noch immer nicht ganz sicher, weshalb die Ärztin (und die Apotheke mit) angeklagt wurden, aber das Thema ist interessant und beschäftigt vielleicht noch andere.

Sterbehilfe ist in der Schweiz im Gegensatz zu anderen Ländern erlaubt, unterliegt jedoch strenger Vorschriften und den üblichen Gesetzen.

Will das jemand für sich in Anspruch nehmen, muss der behandelnde Arzt prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind.

EXIT – die nur Schweizer und Mitglieder in ihrem Verband begleiten, beschreibt die auf ihrer Seite so:

Konkret darf Freitodhilfe gewährt werden, wenn die sterbewillige Person

  • versteht, was sie tut (Urteilsfähigkeit)
  • nicht aus dem Affekt handelt und sämtliche Alternativen zum Freitod erwogen hat (Wohlerwogenheit)
  • einen dauerhaften Sterbewunsch hegt (Konstanz)
  • von Dritten nicht beeinflusst wird (Autonomie)
  • den Suizid eigenhändig ausführt (Tatherrschaft)

EXIT begleitet daher einzig Menschen

  • mit hoffnungsloser Prognose
  • oder mit unerträglichen Beschwerden
  • oder mit unzumutbarer Behinderung

Andere Organisationen wie Dignitas, Ex International, Lifecircle (die Organisation von Dr. Preisig) haben auch Mitglieder in anderen Ländern und schliessen Menschen mit nicht therapierbaren, schweren psychischen Leiden nicht aus.

Da der Prozess ziemlich langwierig ist, wird empfohlen früh der Organisation beizutreten und die Arztunterlagen zu sammeln um den eigenen Fall ausreichend zu dokumentieren. Ausserdem ist die Freitodbegleitung nicht gratis (ausser bei Exit bei langjährigen Mitgliedern) sondern kostet bis zu 10.000 Franken.

Das Mittel mit dem die Sterbehilfe durchgeführt wird ist Natrium-Pentobarbital. Es ist ein Wirkstoff aus der Gruppe der Barbiturate, die früher als Beruhigungs- und Schlafmittel eingesetzt wurden. Da eine Überdosis lebensgefährlich ist und zu einem Atem- und Herzstillstand führen kann, wird es heute beim Menschen nicht mehr eingesetzt.  Es gibt deshalb keine fertigen Tabletten, aber es ist als Substanz von der Apotheke zu beziehen, die es bei spezialisierten Lieferanten erhält. Es fällt unter das Betäubungsmittelgesetz und braucht ein entsprechendes Rezept (dazu unten mehr).

Prinzipiell darf es jede Apotheke auf dieses Rezept abgeben – sie muss es aber nicht: es ist freiwillig. Ich darf eine Abgabe verweigern, zum Beispiel, weil das nicht moralisch für mich vertretbar ist. Eine Pflicht zur Abgabe besteht genau so wenig wie ein Verbot.

Damit aber alles korrekt abläuft, wurden von den Kantonsapothekern ein Positionspapier herausgegeben, die den richtigen Ablauf beschreibt:

  • Der Arzt, der die Voraussetzungen für die Sterbehilfe geprüft hat stellt ein Rezept aus, auf dem die Menge Natriumpentobarbital als Pulver verschrieben ist – zusammen mit dem Vermerk: «Dosis letalis» oder «zur Sterbehilfe».
  • Eine Kopie des Rezeptes wird vom verordnenden Arzt an den Kantonsarzt geschickt.
  • Die Apotheke führt das Rezept aus (wenn sie das will).
  • Die Apotheke nimmt mit dem Arzt Kontakt auf und hält alles schriftlich fest: Bestellung, Herstellung und Abgabe.
  • Das Natriumpentobarbital wird als Pulver üblicherweise in einem Glas-Gefäss von mindestens 100ml geliefert, in dem es dann auch aufgelöst werden kann mit Wasser und dann bereit zur Einnahme ist. Das Gefäss wird angeschrieben: Pentobarbital Natrium, Xg, «Dosis letalis» oder «zur Sterbehilfe» und «Nur für ‘Name’, ‘Vorname’, ‘Geburtsdatum’»
  • Es wird empfohlen das Präparat ausschliesslich direkt dem zuständigen Arzt auszuliefern.
  • Bis zur Abgabe wird das Präparat vollständig gekennzeichnet (Patientenname etc.) unter Verschluss gelagert – zum Beispiel im Betäubungsmittelschrank.
  • Die für einen bestimmten Patienten bereitgestellte Dosis darf nicht für eine andere Person verwendet werden.
  • In Ausnahmefällen kann die Patientin oder der Patient in Absprache mit dem verordnenden Arzt eine Vollmacht zum Bezug und zur Aufbewahrung an eine andere Person erteilen.
  • Die Entsorgung nicht verwendeter Präparate erfolgt durch die zuständige Kantonale Behörde.

Laut den bisherigen Zeitungsberichten (hier oder hier) haben sich sowohl Ärztin als auch Apotheke an die Vorschriften gehalten. Die langjährige Hausärztin Dr. Preisig hat das Mittel immer selber in der Apotheke abgeholt und sie hat es zwar nicht oral verabreicht, sondern Intravenös– der Patient löst jedoch die Infusion eigenhändig aus.

Moniert wird von der swissmedic und dem Kanton, dass alles in der Hand der Ärztin liegt – vor allem der Bezug der tödlichen Substanz. (Was «Grosshandel» wäre, wofür sie eine Bewilligung braucht?). Nach Ansicht der Behörden soll der Patient das Mittel selbst in der Apotheke abholen – oder der Ärztin oder jemandem anderen dafür eine schriftliche Vollmacht ausstellen.

Der Anwalt der Ärztin sieht das allerdings als eher kritisch an: ein Gift, das in einer Menge verschrieben wird, die 2-3 Personen umbringen könnte an den Patienten zu geben. Erweiterter Suizid zum Beispiel bei gleichzeitig dementem Partner wäre da zu befürchten.

Was ich eher denke, was das rechtliche Problem war: die (zwei?) nicht etikettierten Reservedosen, die die Ärztin in der Sterbehilfepraxis hatte. Das ist das einzige, was den Vorschriften widerspricht.

Ansonsten sollte einer weiteren Abgabe des Mittels nichts im Wege stehen – vielleicht findet sich hier eine Apotheke, die sich traut?