Betäubungsmittel-Rezept-Kummer

Es ist bei uns zwar nicht ganz so übel wie in Deutschland, wo die Krankenkasse sich erlaubt für nicht gaaaanz korrekt ausgefüllte Betäubungsmittel-Rezepte einfach das Geld für den Bezug nicht zu bezahlen – aber: auch bei uns gibt es Vorschriften, wie so ein Rezept auszusehen hat.

Das Betäubungsmittelrezept muss enthalten:

Name, Adresse, Unterschrift und Stempel der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes;
Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der Patientin oder des Patienten;
Ausstellungsdatum;
Bezeichnung des Arzneimittels mit kontrollierten Substanzen, seine Darreichungsform und Dosierung;
Menge;
Anwendungsanweisung.

Die Verschreibung von Betäubungsmittel ist vom verordnenden Arzt eigenhändig zu visieren und der entsprechende Beleg ist in der Krankengeschichte des Patienten aufzubewahren.

Es kommt als weisses Rezept mit 2 Durchschlägen: Blau = Kopie für Arzt/Ärztin; Rosa = Kopie an Krankenkasse, Weiss = Kopie an die Apotheke;

Ich habe schon Rezepte an den Arzt zur Korrektur zurückgeschickt, weil der Stempel fehlte, oder die Unterschrift – obwohl ich im Normalfall das Mittel abgebe, nachdem ich mich versichert habe, dass das Rezept rechtens ist (mit einem Anruf an den Arzt).

Gelegentlich kommt ein Patient, der nicht weiss, dass wir beide Teile (weiss und rosa) brauchen. Wenn der Patient in der Apotheke selber bezahlt, bekommt er den rosa Teil wieder zurück. Wenn wir das der Kasse abrechnen – nicht. Mit mir zu diskutieren bringt da gar nichts. Wenn Sie wirklich etwas für die Unterlagen brauchen, mache ich ihnen eine Kopie, und auf die Kopie einen grossen Stempel und den Vermerk „Kopie“.

Letztens hatte ich auch einen Arzt, der nicht wusste, dass wir beide Teile brauchen – da ist der rosa Teil einfach in der Praxis geblieben. O-Ton Arzt: „Oh, das wusste ich nicht …. ich stelle nicht oft Betäubungsmittelrezepte aus …“ – Das hätte wohl eher „noch nie“ heissen sollen. Ich habe ihm dann gesagt, auf was er dringend sonst noch achten muss.

Der rosa (und das blaue) Teil ist ein Durchschlag – das bedeutet, was man auf den weissen Teil schreibt, drückt sich durch.  Das kann aber auch noch nach dem Arztbesuch passieren …

Zum Beispiel das BG-Rezept das vom Arzt zum Patienten kommt und von ihm zur Spitex. Dort gerät es auf dem Schreibtisch unter andere Papiere, die beschrieben werden, und bis das Rezept bei uns ist zeigt der rosa Durchschlag noch viele Spuren der täglichen Spitex-Arbeit. Zum Glück bleibt das weisse Original in unserer Buchhaltung und über den roten Durchschlag darf sich die KK freuen.  :-)

Und letztens haben wir eine wahre Baustelle von einem BG-Rezept bekommen.

Das hier: (blauer Stift: das waren wir, der Rest ist Original)

bgrp
Ich meine: SO schwer ist das wirklich nicht – da steht ja alles drauf, was genau draufgehört und wo.

Es gibt aber immer noch genug, was man schief machen kann.

Zum Beispiel: Durogesic / Fentanyl …. faktisch dasselbe. Durogesic das Original und Fentanyl das Generikum. Mir ist es eigentlich egal, was der Arzt jetzt aufschreibt (ich darf das hier ja durch ein Generikum ersetzen) aber durchstreichen, neu schreiben, nochmals durchstreichen ist auf einem BG Rezept ein dickes „No-No“.

In Deutschland würde die Kasse jetzt wohl einen Aufstand machen wegen den „3d“ – das müsste, wenn ich das richtig mitbekommen habe ausgeschrieben sein als: „Alle 72 Stunden wechseln“

Aber ich habe noch ein Problem: 150 Mikrogramm – die Dosierung gibt es nicht. Es gibt 100 und es gibt 50 … und dann muss der Arzt das bitte als je eine Packung aufschreiben. Das darf er mit den neuen BG Rezepten auch auf dem selben Rezept.

Ähnliches Problem auch beim Oxynorm: es gibt kein 50 mg (pro was?) – es gibt 10mg/ml – also will er wohl, dass der Patient 5 ml nimmt – maximal alle Stunde.

Für das habe ich grad ein ganz neues Rezept verlangt beim Arzt. Ich finde das auch ziemlich schlampig, den Patienten mit so einem Rezept zu entlassen. Zum Glück darf ich das hierzulande aber so abgeben, auch wenn ich das neue Rezept noch nicht in der Hand halte – ist auch besser so. Das hier sind starke Schmerzmittel, die der Patient braucht … ansonsten leidet er. Toll auch, weil das natürlich vor einem Wochenende reinkam.

5 Kommentare zu „Betäubungsmittel-Rezept-Kummer

  1. Immer interessant, worauf die einzelnen „Spieler“ im Gesundheitssystem so wert legen…
    Ich für meinen Teil hab‘ mir das Rezept angeschaut, und der erste Gedanke, den ich hatte, war „Warum schreibt denn der Kollege dem Patienten 2 verschiedene Opiate auf?“ Und ehrlich gesagt, es ist weiterhin das einzige, was ich so richtig störend finde – warum kriegt der Patient Fentanyl als Dauermedikation, aber Oxycodon als Bedarfsmedikation, obwohl es doch wahrlich genug schnell wirksame Fentanylpräparate für den Bedarf gibt??
    Die Formalien hingegen finde ich hier viel weniger schlimm. Auch wenn es natürlich nett gewesen wäre, wenn der Kollege sich vor dem schreiben für Original oder Generikum entschieden hätte, finde ich, man kann dem Rezept eindeutig entnehmen, was gemeint ist.
    Auch die Dosiseinheiten – der Patient soll 150µg/h Fentanyl transdermal bekommen, ob das jetzt in Form von 3×50 oder 6×25 ist doch letztlich egal; der Patient hätte doch bestimmt lieber 3×50, als zu hören, „tut uns leid, die 100er, die ihr Arzt verordnet hat, sind ausverkauft…“ Beim Oxynorm gilt ähnliches – der Patient braucht 50 mg in Tropfenform bei Bedarf, das ist eindeutig. In meiner Klinik mischt die Apotheke Morphin-Lösung selber, als 2% (1Tropfen=1mg) und 4% (1Tropfen=2mg)-Lösung. Wenn ich davon 30mg bei Bedarf anordne, ist mir ehrlich gesagt völlig egal, welche der beiden Lösungen er kriegt (von mir aus eine Mischung…), Hauptsache insgesamt 30mg. Und normalerweise verstehen das auch die Patienten…
    Also – der Arzt hat genau verordnet, was der Patient inhaltlich kriegen soll, das finde ich das wichtige (und beim Inhalt würde auch meine Kritik viel eher ansetzen). Die genaue Stückelung hat er nicht festgelegt – ich persönlich finde das eher sinnvoll, dann kann die Apotheke doch genau das rausgeben, was gerade da ist…
    Und ausserdem muss es doch auch immer Dinge geben, wo sich die Apotheker über die Ärzte oder umgekehrt aufregen können, sonst wäre doch der Job viel zu öde… :-)

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    1. Ich muss hier mal der Pharmama den Rücken stützen. Denn so leid es mir tut – und so sinnvoll ich die Aussage finde – es zählt leider nicht, was „der Arzt hat genau verordnet, was der Patient inhaltlich kriegen soll“, es zählt, was im Gesetz steht. Und da steht drin, dass der Arzt das Produkt gemäß Inhalt und Stückzahl/Menge genau zu verordnen hat. Klar – die Ärzte dürfen aufschreiben, was und wie sie wollen. Aber die Ärzte werden dafür auch nicht in (finanzielle) Geiselhaft genommen. Würde jedes retaxierte Rezept zu 50% der Apotheke und zu 50% dem verschreibenden Arzt in Rechnung gestellt werden, würden die Ärzte (und Entschuldigung, gerade die Krankenhausärzte) sich viel mehr über solche Hinweise aus der Apotheke freuen… (Allein bei beim Durogesic würden sich im Retaxfall dann Arzt und Apotheker die 190€ teilen – was Oxynorm kostet, weiß ich nicht, gibt es in D nicht.)

      Hinzu kommt die Dosierungsanleitung – die für Deutschland alles andere als korrekt wäre. Bei den Pflastern fehlt das Dosisintervall (es fehlt ein „alle 3 Tage je 1 Pflaster wechseln“); beim Oxynorm fehlt die maximale Tagesdosis (z.B. „maximal 300mg täglich“)

      Des weiteren ist es mitnichten das gleiche, beim Durogesic 3x 5St á 50µg/h (Gesamtpreis D 209,19€) oder 1x 5St. á 50µg/h + 1x 5St. á 100µg/h (Gesamtpreis D 189,13€) abzugeben – oder möchte der verschreibende Arzt die Differenz von 20,06€ tragen? (Der deutsche Apotheker erhält vom Gesamtpreis übrigens 17,34€. Will meinen, selbst wenn er „nur“ um den Differenzbetrag retaxiert wird, macht er 2,72€ minus! Aber in Deutschland würden die Kassen so ein Rezept wegen „nicht ordnungsgemäßer Rezeptaustellung“ auf 0,00€ retaxieren. Und der Apotheker bleibt auf den Gesamtkosten sitzen – den Arzt stört es nicht, ihm kann es egal sein… (In diesem speziellen Fall wäre die Fentanylbeladung tatsächlich in beiden Fälen 126mg. In anderen Fällen ist die Beladung „stärkerer“ Pflaster im Vehältnis geringer als die schwächerer Pflaster, d.h. bei Benutzung von 3×50µg/h-Pflastern würde der Patient mehr Fentanyl nach Hause bekommen als verschrieben, und das wäre dann ein eklatanter Verstoß gegen das Gesetz…)

      Außerdem kann ich die Gesamtmenge der verordneten Oxynorm-Tropfen nicht mal rechnerisch ermitteln, weil mir hierzu die Angaben fehlen. (In diesem Fall: Wie viele Dosen á 50mg sind denn genau verordnet?) Bei BtM wäre mir es echt zu heiß, mich auf „bei unklarer Verordnung kleinste im Handel befindliche Packung“ zu berufen, denn wie Pharmama oben geschrieben hat, muss die Menge in der Verordnung angegeben sein.

      Sehr geehrter jay_vee, ich kann verstehen, dass das im Krankenhaus intern viel lockerer gehandhabt wird, weil es a) im Krankenhaus eh intern verrechnet wird und b) keine formalen Verschreibungen im krankenhausinternen Arzneimittelverkehr nötig sind. Aber wäre es nicht für alle Beteiligten viel weniger stressig, wenn sich ein verschreibender Arzt mal mit den gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen seiner Verschreibung geistig auseinandersetzt?

      Und gerade im Fall der BtM-Verordnung ist es besonders haarig. Wenn ich dem Patienten nämlich das BtM schon aushändige, das BtM-Rezept aber zur Änderung in das (meist weit entfernte) Spital schicke, habe ich ein BtM ohne Rezeptnachweis abgegeben (die Kopie zählt nicht!) Dafür kann ich locker meine Apotheker-Approbation verlieren, wenn ich just zu diesem Zeitpunkt überprüft werde.

      Wenn ich Auto fahren will, muss ich mich vorher auch a) mit der Straßenverkehrsordnung und b) mit der Benzinsorte meines Autos auseinandersetzten, ansonsten gibt es Unfälle. Oder reicht es, zu wissen, dass man Selber bei einem Unfall keinen Schaden erleidet, sondern nur alle anderen (finanzelle) Opfer sind? So ist es leider im Gesundheitswesen: Der Arzt verursacht den „Unfall“ (im Falle einer deutschen Apotheke wäre dieses Rezept ein „Totalschaden“), der Patient bekommt seine Arzneimittel, und das einzige „Opfer“ ist im Zweifelsfall die Apotheke. Oder möchten Sie mal für die Versorgung eines Patienten ca. 8.000€ dazubezahlen, weil z.B. der Patient auf der Einwillgungserklärung mit einer vom Ausweis abweichenden Unterschrift gezeichnet hat? (Ich hab mal ne kleine OP mit anschließender 3-tägiger Beobachtung und Antibiose wegen Infektionsabschirmung) über den Daumen gepeilt…)

      Bitte immer über den eigenen Tellerrand schauen, insbesondere, wenn man selber gegebenenfalls (durch eine unzureichende/falsche Verschreibung) gegen Gesetze verstößt, bevor man feststellt: „…[wenn] ich davon 30mg bei Bedarf anordne, ist mir ehrlich gesagt völlig egal, welche der beiden Lösungen er kriegt…“ Dieses mag intern in Ihrem Krankenhaus so sein – wo sie es so „anordnen“, aber das Gesetz sagt da etwas ganz anderes zum Thema „Verschreibung“. Denn „verschreiben“ und „anordnen“ sind zwei völlig unterschiedliche Dinge. Und an diese Gesetze, die unter anderem den Apothekern das Leben nicht einfacher machen, sind auch verschreibende Ärzte gebunden… (Es heißt nicht umsonst „Betäubungsmittelverschreibungsverordnung“ ;-) )

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    2. Schade, ich hatte echt auf eine Antwort gehofft, warum für Ärzte das reicht, was dem eigenen Empfinden nach ok ist, sich Apotheker aber an die Gesetzte halten müssen. Ich hätte gerne mal über meinenTellerrand geschaut und mir das erklären lassen. So werde ich also wieder mal dumm bleiben.

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  2. Eine Frage noch zum Austausch: die Pflaster haben ja z.T. eine unterschiedliche Beladungsstärke, um die Freisetzung von z.b 100µg/h zu erreichen. Dürft Ihr dann einfach so austauschen oder muss die Beladungsstärke beim Austausch übereinstimmen?

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