Notfallkoffer und Firmenapotheke

Simon schreibt in seinem (neuen) Blog über Konzert- und Agenturarbeit www.nanoteilchen.ch  gestern über ein Missverständnis bei einem Konzert, wo kein Notfallkoffer vorhanden war:

So bin ich eines Freitag Nachmittages durch Zürich spaziert, immer auf der Suche nach einer Apotheke. Meines Irrglaubens zufolge haben Apotheken Notfallkoffer, die man ausleihen, zurückgeben und das gebrauchte Material bezahlen kann. Dem war nicht so. Die Apothekerin/Drogistin/Pharma-Assistentin/was-auch-immer schaute mich mit ziemlich grossen Augen an. Und auch ihr Lachen klang nicht, als ob sie mir – trotz meines Hundeblickes, der allerdings definitiv nicht gelang – helfen könne.
So trottete ich zurück und wir mussten mit einer Autoapotheke vorlieb nehmen.

Nähme mich wunder, ob dies in allen Apotheken so ist. Vielleicht weiss Pharmama dazu mehr?

Was die Notfallkoffer betrifft … nein, auch wir vermieten keine – ich kenne auch keine Apotheke, die das macht. Was ich kenne sind manche Apotheker, die für Sportvereine den Samariter-Einsatz machen und die nehmen dann selbst einen Koffer mit.
Ich denke, das mit dem Vermieten ist einerseits ein Problem von „Angebot und Nachfrage“ – in dem Fall: bisher keine Nachfrage und andererseits ein rechtliches. Vor allem, wenn besagter Koffer mehr enthält als Verbandsmaterial und Desinfektionsmittel.

Das geltende Heilmittelgesetz (HMG) und die geltende Arzneimittelverordnung regeln die Abgabe von Arzneimitteln.
In Kurz: Arzneimittel sind in verschiedene Abgabekategorien eingeteilt. Liste A und B rezeptpflichtig, Liste C Apothekenpflichtig, Liste D in Drogerien, E freiverkäuflich. Wer was abgeben darf richtet sich sich nach der Ausbildung der abgebenden Person: Arzt: alles, Apotheker ab Liste C, Drogerie: ab Liste D …

Die Abgabe eines Arzneimittels aus einem Notfallkoffer oder auch Arzneimittelschrank in einem Betrieb durch einen Mitarbeiter stellt eine Abgabe gemäss HMG dar. Die ist ohne Fachberatung jedoch nur für Arzneimittel der Abgabekategorie E zulässig. Denn: füllt ein Mitarbeiter den Firmen-Arzneimittelschrank oder Notfallkoffer  auf, aus welchem sich andere dann selbst bedienen können, findet die Abgabe zwar in der Apotheke statt und die notwendige Fachberatung ist dort gewährleistet, im Betrieb selber aber nicht mehr.

– Man kann das Problem umgehen, indem man vor einer Herausgabe eines Medikamentes in der Firma mit einer Fachperson Rücksprache nimmt: Firmenarzt oder der Apotheker – eventuell per Telefon? Aber: macht das jemand?

Was ich nicht weiss, ist, wie es um die Sanitäter steht – die haben ja eigentlich eine entsprechende Ausbildung, also sollte es bei denen kein Problem sein – oder?

Das könnte man sogar noch weiter spannen- (Nochmals Simon):

Ist es dementsprechend (theoretisch) auch untersagt rezeptfreie Schmerzmittel direkt an Bekannte weiter zu geben?

Aus den gleichen Gründen wie oben: Ja. – Aber das sollte man schon darum nicht machen, weil man als „Laie“ nicht um alle Wechselwirkungen wissen kann .. und auf was man sonst noch achten muss. Dass tatsächlich jemand wegen dem bestraft wurde, habe ich aber noch nicht gehört – nicht mal, als wegen dem mal ein Allergischer Schock aufgetreten ist :-(

Und wo wären da die Grenzen? Eltern geben ihren Kinder doch regelmässig Medis die nicht von einer Apotheke abgesegnet wurden…

Aber sie haben die Medikamente doch höchstwahrscheinlich *für* das Kind in der Apotheke gekauft – oder?
Ansonsten gilt dasselbe wie oben ja auch für Kinder, mit dem Zusatz noch, dass die nicht gleich auf Medikamente reagieren wie Erwachsene.

Ein klassischer Fall, wo Praxis und Theorie auseinander klaffen.

8 Kommentare zu „Notfallkoffer und Firmenapotheke

  1. Oder anders ausgedrückt: Wenn Dir die Wirtin in einer Gaststätte eine Aspirintablette gegen Deine Kopfschmerzen gibt und Du die Tablette nicht verträgst, kannst Du sie erfolgreich auf Schmerzensgeld verklagen.

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      1. Mir hatte eine mir näher bekannte Inhaberin einer Gaststätte erzählt, dass sie das mal auf nem Vortrag gehört hatte und dass vor der Abgabe von Asprin oder ähnlichem durch sie als Wirtin explizit vom Vortragenden gewarnt wurde.
        Wenn was passieren würde, wäre sie haftbar…

        Seither gibt sie nicht mal mehr ne Schmerztablette ab.

        Bin kein Jurist, klingt aber logisch: Es handelt sich hier um die Abgabe eines Medikaments und für sowas ist sie als Wirtin nicht versichert.

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  2. Zum Thema Sanitäter (Rettungssanitäter und ähnliches) kann ich folgendes sagen (gilt zumindest für NRW, Deutschland):

    Man darf auf Sanitätsdiensten keinerlei Medikamente, sei es Aspirin oder Fenistilsalbe oder was auch immer herausgeben. Auch wenn es auf dem Koffer, der Tasche ist. Das darf NUR ein Arzt/Apotheker, der dann auch vorort sein muss.

    Das gilt also nicht nur für wirkliche Notfallmedikamente!

    Ein weiteres Aüsführen des Themas Notkompetens führe zu weit und greift bei Aspirin etc eher nicht.

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    1. Was mich interessieren würde:
      Beim Notfalleinsatz kommt doch manchmal der Arzt erst später hinzu.
      Was passiert, wenn der Sanitäter hier das Glycerintrinitrat gegen den Angina-Pectoris-Anfall eigenmächtig verabreicht und der Patient ex geht?
      Ist das abgesichert oder hat man dann als Sanitäter ein Problem?

      Soweit ich weiß, darf ein Apotheker in D auf gar keinen Fall das Glyceroltrinitratspray verabreichen, da das über Erste Hilfe hinausgehen würde, daher einem Arzt vorbehalten ist und der Apotheker in diesem Fall (Tod des Patienten) ziemlich tief in der Sch… stecken würde, während Nichthandeln hier keine unterlassene Hilfeleistung wäre (selbst wenn der Patient dadurch stirbt).

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  3. bei dem Ausleihsystem gibt es noch ein weiteres Problem: so einfach zurücknehmen könnte die Apotheke den Koffer auch nicht. Es wäre nicht klar wie die Medikamente in der Zwischenzeit behandelt/gelagert wurden. Beim nächsten Ausleihen ist sie trotzdem in der Verantwortung

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  4. Das „rechtliche Problem“ führt übrigens so weit, dass -zumindest in D- Ersthelfer in den meisten größeren Geschäften in Notfällen maximal Wasser abgeben dürfen. Für alles andere kommt der Notarzt.

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