Kunde: „Wie kann mein Dauerrezept abgelaufen sein?!? Der Doktor hat gesagt, ich muss das Medikament für immer nehmen!“.
…
Kunde: „Sie haben mir nur 1 Packung gegeben, auf dem Rezept steht aber 10 Packungen!“
Apothekerin: „1 OP heisst nicht zehn (10) Packungen, sondern 1 (eine) Original Packung“
Derartige Situationen kommen in der Apotheke gelegentlich mal vor, darum hier ein paar Erläuterungen:
Wie lange ist das Rezept gültig? (gilt für die Schweiz – kann kantonale Unterschiede haben – die aktuelle Situation findet sich in dem neuen Post von September 2016.
Die Angaben hier stimmen nicht mehr – seit 2008 wurden diverse Vorlagen überholt.
Nach dem Ausstellen ist ein Rezept in der Regel 1 Jahr lang gültig, d.h. das Medikament kann innerhalb dieses Jahres bezogen werden. Ausnahmen: Antibiotika und andere Antinifektiva und derartiges: denn: braucht der/die Kundin das nach so langer Zeit wirklich noch?
Mehrfachbezüge auf ein Rezept sind möglich in diesen Fällen:
- Es ist ein Dauerrezept, dann ist es (ab Ausstellungsdatum) 6 Monate gültig – soll es länger oder kürzer sein, muss der Arzt das draufschreiben. Maximal darf es aber auch nur 1 Jahr gültig sein.
-
Es ist die Anzahl Repetitionen angegeben (z.B. ad rep 3x = 3 mal zu wiederholen), dies darf innert des Jahres bezogen werden.
-
In Ausnahmefällen kann der Apotheker auf ein Rezept, das bereits bezogen wurde noch eine Packung abgeben. Ausser es steht drauf, dass das nicht gemacht werden darf: „ne rep“ oder es ist ein Betäubungsmittel oder Medikament der Liste A – das bedeutet: verschärft rezeptpflichtig.
Es macht Sinn, dass man – auch bei chronischen Erkrankungen, wenn man seine Medikation kennt, einmal jährlich zum Arzt zur Kontrolle geht. Darum diese Einschränkungen.
Für Betäubungsmittel gilt:
Betäubungsmittel-Rezepte sind nur für eine einmalige Abgabe und nach der Ausstellung 1 Monat lang gültig. Betäubungsmitteldauerrezepte sind für den Bedarf von 1 Monat gültig. In Ausnahmefällen können sie für 3 Monate ausgestellt werden.
Das obige stammt aus der Apothekenverordnung 349.100. Darin wird im Artikel 20, Absatz 3 folgendes festgelegt:
Repetition und Gültigkeitsdauer von Rezepten17)
§ 20.17) Ein Rezept kann in der Regel wiederholt ausgeführt werden, es sei denn, es betreffe Betäubungsmittel, oder verschärft rezeptpflichtige Arzneimittel, oder die Ärztin oder der Arzt untersage die Wiederholung durch einen entsprechenden Vermerk.
2 Lässt die Häufigkeit der Wiederholung Verdacht auf Missbrauch oder Irrtum aufkommen, so ist die Apothekerin oder der Apotheker verpflichtet, sich mit der Ärztin oder dem Arzt oder dem Gesundheitsamt ins Einvernehmen zu setzen. In solchen Fällen ist sie oder er berechtigt, das Rezept zurückzubehalten.
3 Rezepte haben eine Gültigkeitsdauer von in der Regel einem Jahr ab Ausstellungsdatum, sofern auf dem Rezept nichts anderes vermerkt ist.
Betäubungsmittelrezepte haben eine Gültigkeit von höchstens einem Monat abAusstellungsdatum (mitAusnahmen gemäss Art. 48 der eidg. Betäubungsmittelverordnung, BetmV).
Hat sich die Dauer für ein Dauerrezept verändert? Bei meiner Hausapotheke habe ich vermehrt Probleme, dauernd wird nach einem neuen Rezept gefragt. Kann vom Arzt die Dauer für das Medikament auf dem Rezept vermerkt werden? Z.B habe ich vor 2 oder 3 Jahren ein Rezept für Propecia gehabt und konnte ohne Probleme während 3 Jahren in verschiedenen Apotheken mit diesem Rezept zum Medikament kommen. Nun, neu wird jeweils nach einem halben Jahr ein neues verlangt was extrem mühsam ist. VIelen Dank für Ihre Antwort-
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Für die Schweiz gilt: Dauerrezepte ohne Vermerk vom Arzt sind für 6 Monate gültig. Der Arzt kann aber draufschreiben, wenn er etwas anderes will (3 Monate, 4 Monate, 5 Wochen …) Die Maximaldauer eines Rezeptes ist aber auf 1 Jahr beschränkt. Nichts mit 2-3 Jahren.
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Gemäss Ihren Angaben ist ein Rezept nach der Ausstellung ein Jahr gültig. Wo ist dies im Gesetz geregelt?
Habe ein Rezept für ein Schmerzmittel für einen einmaligen Bezug, welches ich 3 1/2 Monate nach Ausstellung in der Apotheke bezogen habe, nun akzeptiert meine Krankenkasse diesen Bezug nicht. Danke für Ihre Antwort
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Nadine: die Angaben, die ich hier im Blog mache gelten für die Schweiz. Wie das in Deutschland geregelt ist, weiss ich auch nicht.
Für manche Medikamente gibt es auch bei uns Einschränkungen: z.B. Antibiotika weil da abgeklärt werden muss, ob es wirklich noch für die Krankheit ist, für die das Rezept ausgestellt wurde.
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Guten Morgen, leider ist in meiner Mail Adresse eine .de. Bin aber aus der Schweiz und deshalb nimmt es mich wunder wo dies in der Schweiz geregelt ist.
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@Nadine: ich bin noch am suchen, WO genau das im Gesetz steht (Artikel etc. merke ich mir nie, nur den Inhalt der Vorschriften). Ausserdem bräuchte ich noch ein paar mehr Infos. Grundsätzlich kann man aber sagen dass nicht alles was auf einem Rezept steht auch von der Krankenkasse übernommen werden muss. Von der Grundversicherung werden SL Präparate übernommen, von der Zusatzversicherung ein Teil der NLP Präparate und dann gibt es noch einige die von keiner Versicherung bezahlt werden (wobei: Schmerzmittel fallen da eher nicht drunter). Ich denke ich mache mal einen Blogpost was wann bezahlt wird.
Wenn das Medikament jetzt ein NLP Präparat gewesen ist und Du keine Zusatzversicherung hast – dann kann die KK die Übernahme verweigern. Dass es wegen der Frist passiert ist, in der Du es bezogen hast, wage ich eher zu bezweifeln…. aber: ich bräuchte mehr info. Vielleicht mailst du mir unter pharmama08(at)gmail.com ?
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Gefunden:
die Apothekenverordnung 349.100. Darin wird im Artikel 20, Absatz 3 folgendes festgelegt:
Repetition und Gültigkeitsdauer von Rezepten17)
§ 20.17) Ein Rezept kann in der Regel wiederholt ausgeführt werden,
es sei denn, es betreffe Betäubungsmittel, oder verschärft rezeptpflichtige
Arzneimittel, oder die Ärztin oder der Arzt untersage dieWiederholung
durch einen entsprechenden Vermerk.
2 Lässt die Häufigkeit der Wiederholung Verdacht auf Missbrauch oder Irrtum aufkommen, so ist die Apothekerin oder der Apotheker
verpflichtet, sich mit der Ärztin oder dem Arzt oder dem Gesundheitsamt18) ins Einvernehmen zu setzen. In solchen Fällen ist sie oder er berechtigt, das Rezept zurückzubehalten.
3 Rezepte haben eine Gültigkeitsdauer von in der Regel einem Jahr ab Ausstellungsdatum, sofern auf dem Rezept nichts anderes vermerkt ist.
Betäubungsmittelrezepte haben eine Gültigkeit von höchstens einem Monat ab Ausstellungsdatum (mitAusnahmen gemäss Art. 48 der eidg. Betäubungsmittelverordnung, BetmV).
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Guten Tag.
Sie schreiben auf Ihrem Blog, dass Dauerrezepte (falls nicht anders vermerkt) 6 Monate ab Ausstellungsdatum gültig ist. Bezogen auf die Schweiz ist dies leider falsch, da die Gültigkeit von DR kantonal festgelegt ist. Auch gibt es kantonale Ausnahmeregelungen. „DR“ im Kt. AG bedeutet z. B. bei Abrechnung über eine KK 6 Monate, bei Barbezahlung 12 Monate (weder im Gesetz noch in einer Verordnung definiert, jedoch eine allgemein getroffene Übereinkunft). Im Kt. BE bedeutet „DR“ fix 12 Monate (kantonale Gesundheitsverordnung; GesV, BSG 811.111, ab 01.01.06), wobei ich Hinweise habe, dass dies in gewissen Kantonen sogar auf bis zu 15 Monate verlängert wird (ohne Rücksprache mit dem Arzt, welches das DR ausgestellt hat).
Es darf festgehalten werden, dass es keine schweizweite einheitliche Regelung gibt (Ausnahme BG-Rezepte) und die Kantonsapotheker (m.E.) gut beraten wären, sich untereinander abzusprechen.
Mit freundlichen Grüssen
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Ja, typisch für die Schweiz, dass derartiges nicht national geregelt ist, sondern kantonal.
Das mit dem Aargau ist lustig: die bevorzugen offensichtlich die Barzahler? Aber bis 15 Monate verlängern – das finde ich grenzwertig, auch im legalen Sinn. Steht da nicht irgendwo geschrieben, dass Rezepte nach Ausstellungsdatum 1 Jahr gültig sind, man also maximal innerhalb dieses Jahres die Medikamente beziehen kann?
Das mit dem untereinander absprechen wäre auch noch eine gute Idee – dürfte aber am typischen kantönligeist scheitern. Eine nationale Regelung wäre gescheiter.
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Wegend er Gültigkeit von Rp.: Wenn ich mich noch recht erinnere wurde uns in der Vorlesung gesagt, dass laut HVO (Kt. ZH) ein Rezept 1 Jahr, ein Dauerrezept maximal aber 2 Jahre gültig ist. (Abschnitt C, Art. 10, Abs. e)
2 Jahre finde ich persönlich auch ganz schön lange… Jahreskontrollen sind meist ja doch schon sehr sinnvoll.
Wass die Rp.-Gültigkeit im AG angeht: Bisher wurde es in allen Apotheken, in denen ich war so gehandhabt, dass man ‚Dauerrezepte‘ von 6 auf 12 Monate verlängert hat. Es wurde kein Unterschied dazwischen gemacht, ob jetzt bar bezahlt oder via KK abgerechnet wurde (wäre ja auch irgendwie unsinnig!). Davon, dass die KK darum Probleme gemacht hätte habe ich auch nie was mitbekommen.
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1 OriginalPackung als 10 Packungen zu lesen (1OP als 10 P) geht ja noch…
Aber in der Klinik bei der Dosierung von Insulin 201 E. statt 20 I.E. (Internationale Einheiten = gebräcuhliche Bezeichnung) zu lesen wird gefährlich…
(Zu meiner Zeit als AiP passiert, als ein junger Pfleger das tatsächlich so spritzen wollte, und nur der Patient intervenierte, weil es ihm zu hoch vorkam.)
Ich geb’s zu, das kann bei schludriger Schrift mal vorkommen,
aber welcher Insulinspritzplan sieht jemals exakt genau 201 Einheiten vor?!?!?
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oh. Übel!
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