Zum Berufsgeheimnis

Aus einer Zahnarztpraxis:

Der Patient hat sein Gebiss liegengelassen. Man ruft bei ihm zu Hause an. Seine Frau nimmt ab.

Praxisassistentin: „Guten Tag, könnten Sie Ihrem Mann ausrichten, dass er sein Gebiss bei uns liegengelassen hat?“

Frau: “Mein Mann hat ein Gebiss?!?“

(Oups)

DAS hätte sie der Frau gar nicht so sagen dürfen, weil das unter das Berufsgeheimnis fällt.

Was genau bedeutet Berufsgeheimnis?

Mit Berufsgeheimnis wird die Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen bezeichnet, private Geheimnisse die ihnen ihm Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis kommen, nicht an Dritte weiterzugeben (= berufliche Schweigepflicht). Dieser Schweigepflicht unterliegen z.B. Ärzte, Anwälte, Hebammen, Apotheker, Steuerberater, Psychologen und Sozialarbeiter sowie jeweils deren Angestellte und Auszubildende.

Unter das Berufsgeheimnis fallen Tatsachen, die nur einem beschränktem Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Patient ein berechtigtes Interesse hat. Der Begriff des Geheimnisses wird weit gefasst und reicht beim Arztgeheimnis von der Art der Krankheit, Anamnese, Diagnose, Therapiemassnahmen, Prognose, psychischen Auffälligkeiten, Patientenakten, Röntgenaufnahmen, Untersuchungsergebnissen bis zu sämtlichen Angaben über persönliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche und finanzielle Umstände. Sogar die Identität des Patienten und die Tatsache, dass er sich in ärztlicher Behandlung befindet unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.

Man kann von der Geheimhaltungspflicht entbunden werden durch den Patienten selber oder durch das Gesetz: bei ansteckenden Krankheiten (die man melden muss) oder Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Soweit so einfach. Komplizierter wird es, wenn zwischen Ärzten, Arzt und Apotheker Informationen ausgetauscht werden müssen. Das bedarf der Einwilligung des Patienten.

Das Nachfragen von Dosierungsanweisungen gehört allerdings nicht darunter und auch die fehlende Information z.B. des Strassennamens des Patienten (wenn sie auf der Krankenkassenkarte fehlt) nicht: gell CSS?

Ein Kommentar zu „Zum Berufsgeheimnis

  1. Ich hätte nie gedacht, dass das auch auf ein Gebiss zutrifft.
    Außerdem, wenn er ohne nach Hause gegangen ist, dann hat sie das doch sehen müssen, oder ? Aber vielleicht ist seine Ehefrau ja blind (und küsst ihn nicht regelmäßig)…

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