Jetzt mit Extra Eisen!

Ihr kennt die Angaben auf Nahrungsmitteln – und Nahrungsergänzungsmitteln: zum Beispiel die einfache Packung Cornflakes. Sie enthält laut den Angaben darauf 100% des täglichen Bedarfs an Eisen. Gesund! Beeindruckend! Braucht ja jeder – speziell Kinder in der Entwicklung …

Deshalb dürfen auch auf Nahrungsmitteln mit Eisenzusatz und Nahrungsergänzungsmitteln diese Anpreisungen draufstehen:
Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei, Eisen trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei, Eisen trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei, Eisen trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei …

Aber – ist da auch drin, was draufsteht? Sollte eigentlich. Wobei … Nahrungsergänzungsmittel und auch Nahrungsmitteln unterliegen bei weitem nicht so strengen Kontrollen wie Medikamente und zugelassene Mittel.

Und das kann dann zu so was führen:

Ihr müsst nicht den ganzen Film schauen … die beeindruckendste Szene ist hier dargestellt:

Was da am Magneten hängt – und aus der Cornflakes-Wasser-Mischung extrahiert wurde ist Eisen.  Na toll, denkt man – da ist wirklich drin, was drauf steht!

Nur dass das elementares Eisen ist. Eisen0 wie in Nägeln vorhanden. Deshalb wird es vom Magneten angezogen. Das können wir aber nicht aufnehmen. Was wir brauchen ist Fe2+, dass der Körper auch aus Fe3+ mittels Säure (Vitamin C) umwandeln kann. Aus elementaren Eisen bekommt man mittels Salzsäure nur einen sehr kleinen Teil heraus … das meiste davon wird einfach wieder ausgeschieden werden.

Aber Hauptsache, man kann es auf sein Produkt draufschreiben. Und darf es dann mit Aussagen anpreisen, die sehr … gesundheitsbezogen sind.

Der Film ist schon älter, hat mich aber beeindruckt.

Cannabis, THC und CBD in der Schweiz (und vor allem: in der Apotheke)

Einiges hat sich getan mit Cannabis und dessen Inhaltsstoffen seit ich das letzte Mal darüber gebloggt habe. In Deutschland ist es inzwischen verordnungsfähig – auch das Kraut zum rauchen, braucht aber ein Rezept. In der Schweiz ist die Lage noch etwas kompliziert …

Ich versuche mich mal an einer Zusammenstellung und ein Einblick in die aktuellen rechtlichen Grundlagen. Wenn jemand mehr Infos hat (oder davon abweichende), möge man das in den Kommentaren gerne bringen. Cannabis ist eine Nutzpflanze die seit langem bekannt ist, aber bis vor noch nicht allzu langer Zeit vor allem im Osten für medizinische / rekreationale Zwecke eingesetzt wurde.

THC (Tetrahydrocannabinol) ist für die meisten pharmakologischen Wirkungen, vor aller der psychischen Effekte der Hanfpflanze verantwortlich. Es fällt unter das Betäubungsmittelgesetz. Der unbefugte Umgang mit Produkten, die einen Gehalt über 1% aufweisen ist verboten.

Dronabinol ist der Internationale Freiname von THC. Es ist oft halbsynthetisch hergestellt.

CBD (Cannabidiol) ist das wichtigste nicht psychotrope Cannabinoid der Hanfpflanze (es gibt noch über 80 weitere). Es unterliegt nicht dem Betäubungsmittelgesetz.

THC-arme Cannabisprodukte, also solche mit weniger als einem Prozent THC fallen nicht unter das Betäubungsmittelgesetz. Darunter fallen die meisten Extrakte in Form von Ölen und Pasten, Kapseln, Liquids für E-Zigaretten, Duftöle, Kaugummis … Da diese auch keine Heilversprechen haben dürfen, sind sie als Nahrungsergänzungsmittel oder Pflegeprodukte im Handel.

Cannabisharz (Haschisch) fällt unter die verbotenen Substanzen, selbst wenn es weniger als 1% THC enthält.

Was gibt es in der Schweiz – und wie sind die gesetzlichen Grundlagen?

Sativex ist ein Medikament, ein fertiges, zugelassenes Arzneimittel in Form eines Sprays, das in den Mund gesprüht wird. Es enthält einen standardisierten Cannabisextrakt mit THC und CBD. Es ist rezeptpflichtig – ein Betäubungsmittelrezept reicht dafür. Es ist zugelassen für die Behandlung von mittelschwerer bis schwerer Spastik aufgrund von Multipler Sklerose bei Patienten, die nicht angemessen auf eine andere anstispastische Arzneimitteltherapie angesprochen haben. Es ist nicht auf der Spezialitätenliste – das bedeutet, die Krankenkasse muss das nicht bezahlen. Es kann aber (bei Anwendung gemäss der Indikation) vom Rezept-ausstellenden Arzt eine Kostengutsprache veranlasst werden, dann wird es bei einzelnen Patienten trotzdem von der Kasse übernommen. Der Preis ist hoch: 690.- für 3 Fläschchen zu 10ml

Dronabinol-Lösungen (2.5 und 5%) und normierte Cannabis-Tinktur (10mg THC/ml) und Cannabis-Öl (10mg THC/ml) brauchen um es in der Apotheke zu beziehen ein Betäubungsmittel-Rezept sowie eine Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Damit kann es von der Apotheke oder dem Patienten selber bei der Bahnhof Apotheke in Langnau AG oder der Apotheke zur Eiche in Herisau bezogen werden. Da diese Mittel keine Zulassung als Medikament haben ist die Anwendung automatisch off-label use. Eingesetzt werden sie häufig bei Krämpfen oder Schmerzen. Die Krankenkasse bezahlt das als Nicht-Medikament auch nicht. Auch diese sind recht teuer. 10ml normierte Cannabis-Tinktur kosten 120 Franken.

Mittel mit CBD (und niedrigem THC Gehalt) Da CBD nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fällt, sind sie praktisch frei verkäuflich. Sie dürfen aber nicht mit Heilanpreisungen beworben werden, da sie sonst unter das Heilmittelgesetz fallen, entsprechend kontrolliert werden müssen und Studien zur Anwendung liefern müssten.

Das BAG hat einen Leitfaden erstellt, in dem man nachlesen kann, als was THC arme Produkte / CBD zugelassen werden kann / unter was für Gesetze es fällt.

CBD als Rohstoff – ohne Zweckbestimmung- Z.Bsp. Hanfblüten, CBD Pasten, reines CBD. Ohne Kenntnis der Dosierung rsp. des Endproduktes kann man das nicht Einstufen. Das ist ähnlich wie bei Coffein oder Nikotin: alle haben eine pharmakologische Wirkung, aber sie finden in unterschiedlichen Produktkategorien Verwendung. Gewisse Rohstoffe können legal z.Bsp zur Herstellung von Duftölen verwendet werden. Verkehrsfähig ist das nicht.

CBD als Arzneimittel – sobald etwas medizinische Zweckbestimmung hat / so angepriesen wird, gelten CBD-haltige Produkte als Arzneimittel und fallen unter das Heilmittelgesetz. Dann dürfen sie ohne Zulassung nicht in Verkehr gebracht werden. Die Zulassung erteilt die swissmedic. Momentan gibt es da keine – die Studien die dafür verlangt werden sind langwierig und teuer und die Kontrollen der Qualität rigoros.

CBD in Magistralrezepturen (Herstellungen aus der Apotheke) – Da CBD weder in der Schweiz noch in einem anderen Land als Monopräparat zugelassen ist, ist eine Verwendung in von der Apotheke hergestellter Rezeptur nicht möglich, da es sich damit um einen nicht zulässigen Wirkstoff gemäss Verordnung über die Arzneimittel handelt. Daran ändert (leider) auch nichts, dass für CBD eine Monografie ins DAC/NRF (Deutscher Arzneimittel-Codex/Neues Rezept Formularium) aufgenommen wurde.

CBD in Lebensmitteln (CBD angereicherte Hanfextrakte, Hanfsamenöl mit Zusatz CBD, Nahrungsergänzungsmittel mit CBD) – Als Lebensmittel gelten alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu vestimmt sind, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden. Nicht als Lebensmittel zählen u.a. Arzneimittel, Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe. Grundvoraussetzung ist, dass sie sicher sind (nicht gesundheitsschädlich). Wenn etwas aber vor 1997 nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde braucht das eine Bewilligung durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), rsp. eine Zulassung der europäischen Kommission. CBD-angereicherte Lebensmittel benötigen also eine Zulassung durch das BLV und werden auf den Höchstgehalt von THC kontrolliert.

CBD als Kosmetika – Da Cannabis auf der Tabelle I des Einheitsübereinkommens über Betäubungsmittel (verbotene Mittel) aufgeführt ist und gemäss Definition die Blüten- oder Fruchtstände der Hanfkrautpflanze beinhaltet und da CBD aus Cannabis gewonnen wird, ist die Anwendung in Kosmetika untersagt. Ausnahmen für die Anwendung von Cannabis in Kosmetika sind die Extrakte aus Samen und Blättern ohne untergemischte Blütenstände.

CBD als Gebrauchsgegenstand – Liquids für e-Zigaretten? Da es sich bei den Liquids um Gegenstände handelt, die mit den Schleimhäuten in Berührung kommen, fallen sie unter das Lebensmittelgesetz. Dementsprechend dürfen sie nur Stoffe in Mengen enthalten, die gesundheitlich unbedenklich sind. Verboten ist der Zusatz von Substanzen, die den Erzeugnissen pharmakologische Wirkungen verleihen, deshalb ist der Zusatz von CBD in Liquids für e-Zigaretten in wirksamer Dosierung nicht zuverlässig (gleicher Grund, weshalb in der Schweiz keine Nikotinhaltigen e-Liquids zugelassen sind!). Ebenfalls verboten sind jegliche Hinweise, dass es sich um ein Heilmittel handelt.

CBD als Chemikalie – Duftöle. Das Chemikalienrecht regelt vor allem Verpackung und Kennzeichnung chemischer Produkte. Die Hersteller sind vor Inverkehrbringen zur Selbstkontrolle verpflichtet, dazu gehört eine Beurteilung ob das chemische Produkt das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden kann. Es muss nach den Bestimmungen der Chemikalienverordnung ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden. CBD-haltige Produkte können als Duftöle also legal in Verkehr gebracht werden, die Aufmachung muss allerdings auch entsprechend sein. Verkauf in Kartuschen für E-Zigaretten geht da genau so wenig wie wenn es aussieht, als ob es zum Einnehmen wäre …

Hanf mit einem Gesamt THC Gehalt von unter 1% gilt als nicht psychotrop wirksam und kann auch als Tabakersatzprodukt verkauft werden. CBD ist kein Betäubungsmittel und darf auch in Tabakersatzprodukten enthalten sein. Heilanpreisungen wie „beruhigende und sedierende Wirkung“ und ähnliches sind verboten. Die Produkte müssen gemäss Tabakverordnung (im Lebensmittelgesetz) gemeldet werden. Hanf fällt auch unter die Tabaksteuer.

Hier noch ein Einschub wegen der Anwendung von Tabakersatzprodukten mit CBD und dem Strassenverkehr: Es gilt die gesetzliche Vermutung, dass bei Vorliegen bestimmter Substanzen (wie THC) eine Fahrunfähigkeit vorliegt. Auch sehr geringe Mengen können dazu führen, dass der erlaubte Blut-Grenzwert von 1.5 microgramm THC pro Liter Blut überschritten wird.

Was bekomme ich an Cannabis/THC/CBD in der Apotheke?

Sativex: Mit Betäubungsmittelrezept vom Arzt. Vom normalen Lieferanten. Das einzige, wo man auch eine Chance hat, dass die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Aber nur bei Schmerzen/Krämpfen aufgrund von MS

Dronabinol-Lösungen (2.5 und 5%), normierte Cannabis-Tinktur (10mg THC/ml) und Cannabis-Öl (10mg THC/ml): Mit Betäubungsmittel-Rezept und Ausnahmebewilligung vom BAG. Bezug via die Bahnhof Apotheke Langnau AG.

CBD-Tropfen zum einnehmen – Firmen mit pharmazeutischer Qualität:

Panakeia (Bahnhof Apotheke Langnau AG) macht CBD Tropfen in 5% und 10% in den Grössen 10, 20 und 50g. Dafür verlangen sie aber ein Rezept und eine schriftliche Dokumentation der Indikation, wenn es für etwas anderes als Epilepsie verwendet wird.

Supair / Medropharma macht 4 verschiedene Tropfen (zu finden als Cannabis sativa L. extrakt / öl), zwei auf öliger Basis-> Sesamöl ( Eher für Kinder und Tiere geeignet) und zwei auf alkoholischer Basis ( für Erwachsene). Sie haben einen Pharmacode und sind über den Grossisten bestellbar. Nicht ganz klar ist mir, als was die zugelassen sind?

Drogovita GmbH in Thun: Extrahiert aus Schweizer Hanf, sie verwenden für ihre Tropfen Sonnenblumenöl. Zulassung als Nahrungsergänzung – Vergleichsweise günstig. Die 5% und 10% Tropfen haben einen Pharmacode, sind momentan aber nicht beim Grossisten bestellbar. Direktbestellung möglich.

Es gibt sicher noch mehr. Ausserhalb der Apotheke gibt es jetzt ja auch einige Hanfläden, die das anbieten – in mehr oder weniger gesicherter Qualität.

 

Danke gleichfalls?

Kennt ihr das?

„Nahrungsergänzungsmittel!!!“ befiehlt mir die ältere Kundin mit lauter Stimme, die mich vermuten lässt, dass sie ein Hörproblem hat.

„Für 19 Franken.“ , hängt sie noch an, als sie mich nicht gerade losstürzen sieht, das apportieren.

Weshalb ich noch nicht unterwegs bin liegt daran, dass ich noch nicht genug Infos habe. Nahrungsergänzungsmittel ist ein bisschen ein weiter Begriff.

Ich frage nach Name, Zusammensetzung, eventuell der Firma, die das herstellt? Aber alle Nachfrage ergibt keine nähere Info….

„Das, das ich immer habe, halt! Für 19 Franken!!“

Da sie keine Stammkundin ist kann ich auch nicht auf der Kundenkarte nachschauen, was das eventuell wäre. Ich hab echt alles versucht.

Mit dem Satz „Mit Ihnen ist mir das zu kompliziert“ verlässt sie die Apotheke

Kann ich nur zurückgeben, mit Ihnen auch ….

Was sich hinter „neue Formel“ so verbirgt …

supradynneueformel

Was erkennt das geübte Auge? Auf dem Supradyn links steht „neue Formel“. Das ist (aus Erfahrung) leider meist kein Grund zur Freude. Hier auch nicht. Die neue Formel enthält nämlich kein Chrom und Molybdän mehr – was im alten Multivitaminpräparat mit Mineralstoffen und Spurenelementen noch drin war.

Nach dem Grund gefragt, haben wir von Bayer erfahren, dass sie die Ausgangsstoffe nicht mehr in der erforderlichen Qualität bekommen können. Deshalb mussten sie es herausnehmen.

Das wäre übrigens kein Problem gewesen, wenn das Mittel nicht eine Zulassung bei der Swissmedic hätte (was man in der Schweiz am Buchstaben – in dem Fall „D“ für ‚auch in Drogerien erhältlich‘- auf der Packung sehen kann). Die Zulassungsstelle für Heilmittel stellt (hohe) Ansprüche an Qualität und die Hersteller müssen die GMP (Good Manufactoring practices) befolgen. Zur GMP gehört auch die Qualitätskontrolle der Ausgangsstoffe – und wenn es da happert … eben. In dem Fall dürfen sie es nicht mehr mit dem minderwertigen Stoff herstellen und müssen für die „neue Formel“ neue Unterlagen einreichen zur Zulassung. Die haben sie bekommen – das alte Supradyn darf allerdings nur noch bis Februar nächstes Jahr verkauft werden, dann hat es die Zulassung verloren und muss vom Markt. (Präzision mit Dank an Bayer für das nette mail:  Nur die Supradyn energy Brausetabletten mit Zitronengeschmack mit der alten Formulierung, die aus dem Sortiment genommen werden, dürfen noch bis Ende Februar verkauft werden. Die Supradyn energy Brausetabletten mit Orangengeschmack und die Filmtabletten mit der alten Formulierung dürfen bis zum Ablauf des Verfalldatums noch verkauft werden.)

Wenn das Supradyn (wie viele neue Multivitaminpräparate) allerdings nicht als Heilmittel zugelassen wäre, sondern als Nahrungsergänzungsmittel … dann würde es das weiterhin in der alten Form geben. Denn Nahrungsergänzungsmitteln unterstehen nicht der gleichen Kontrolle der Qualität.

Was dann eigentlich bedeutet, dass in den in den Supermarkt erhältlichen Multivitaminpräparaten weiterhin Chrom und Molybdän drin sein kann. Dort interessiert das keinen, woher das kommt oder wie „rein“ das ist …

(Brrr.)

An der Stelle erinnere ich auch an den Artikel Falsche Supplemente in den Regalen über  pflanzlichen Mittel in Amerikas Supermarkt, worin sich teils keine der angegebenen Wirkstoffe nachweisen liessen …

Alte Röntgenbilder

Letzthin wurden uns in der Apotheke eine ganze Menge Röntgenbilder von jemandem gebracht … zum entsorgen. Das haben wir – aber vorher habe ich sie mir durchgesehen. Ich finde das interessant. Ich erkenne zwar sehr wenig, aber dass beim einen Kniegelenk ein (wohl störender) grösserer Buckel im Gelenkzwischenraum war und auf einem anderen Foto ein Teil abgesplittert war, das konnte auch ich sehen. Wenn das meine Bilder wären, hätte ich sie wohl behalten, vielleicht kann man die später zum Vergleich brauchen. Die Frau, die sie gebracht hat (und von der die Bilder sind) ist auch noch nicht so alt, dass sie das sicher nicht mehr braucht, aber … ihre Entscheidung. duckyxrayAber das Bild vom Knie hat mich an die (interne) Weiterbildung eines Nahrungsergänzungsmittels bei Knorpelproblemen erinnert, der stolz von seinen eigenen Fortschritten damit erzählt hat und auch Vorher- und Nachher-Bilder seines Knies zum anschauen dabei hatte. Interessanterweise gingen die Bilder bis zur Hüfte, so dass auf beiden ein positives Throckmorton-Zeichen gut sichtbar war.  Vielleicht war das aber auch Absicht … er sollte sich bewusst sein, dass er seine Vorträge in Apotheke und Drogerie vor zumeist weiblicher Belegung macht.

Sampler: Esoterisches, Alternatives und Wunderbares

Letzthin auf facebook gesehen:

„Bitte nicht abscannen, die Strahlung macht alles kaputt.“

PTA einfach: „Ok.“

Schnell die PZN eingetippt. Kundin ist zufrieden und geht.

Der Apotheker: „Haben Sie ihr gesagt, dass beim Wareineingang die Ware schon abgescannt wurde?“

„Nö.“

:-)

Begegnungen dieser Art gibt es auch in der Apotheke immer wieder: Esoterisches in der Apotheke.… und manche Kunden benutzen sehr seltsame Methoden der Entscheidungsfindung.

Es ist ja auch nicht einfach für uns in der Apotheke – seit der Abstimmung zur Komplementärmedizin in der Schweiz wird eine Menge der teils sehr fraglichen Alternativmedizin auch (wieder) von der Krankenkasse übernommen. So etwas wie die homöopathiefreie Apotheke kann es schon alleine deshalb nicht geben.

Ich habe ein paar Probleme mit den homöopathischen Sachen. Das fängt an bei der Frage nach dem „wofür“ , der Dosierung, bis zu Problemen beim Bestellen von so alternativ-Medizin .. und sie haben ausgesprochen seltsame Inhaltsstoffe: Stinktiersekret (Pertudoron), Schweinenasenschleimhaut (Euphorbium) – das seltsamste, was ich mal gesehen habe ist Berliner Mauer. Aber etwas positives hat es: vergiften kann man sich damit nicht.

Aber ganz allgemein: Es gibt eine Menge Mittel – von Medikamenten, die von Pharmafirmen entwickelt, erforscht und von den Behörden nach Auswertung der Studienlage zugelassen werden – über Präparate und Zubereitungen, die nur eine „Zulassung“ als Nahrungsergänzungsmittel haben, wobei da nicht viel verlangt wird für die Zulassung … kaum Nachweise für die Wirksamkeit und vielleicht  noch dass es keine schädigenden Stoffe enthält – bis zu Sachen, die nicht verkehrsfähig sind, (nicht mal als Lebensmittel), die bis auf Behauptungen eigentlich gar nichts vorweisen können, oder deren Einsatz nicht den medizinischen Erkenntnissen entspricht oder gar gefährlich ist.

Ich habe im Blog schon über ein paar dieser Mittel geschrieben:

Verleitende Namen (über Vitamin B17)

Mit manchen Leuten kann man nicht diskutieren (kolloidales Silber)

Wenn es quakt wie eine Ente … (MMS : Miracle Mineral Supplement)

Für nicht so helle Lämpchen (Petrol)

Asiatische Woche (Schlankheitsprodukte aus dem Internet)

Auch da drunter fällt Borax – darüber sollte ich ein anderes Mal schreiben.

Es gibt auch Zwischendinge … Mittel, wo man zwar einiges weiss, die aber trotzdem nicht verkehrsfähig sind: Rote Reishefe gegen zu hohes Cholesterin scheint tatsächlich zu wirken – allerdings hat es den gleichen Mechanismus wie die Statine und man erkauft sich die Wirkung mit denselben Nebenwirkungen … zusätzlich weiss man nicht, was da noch für Zusatzstoffe drin sind. Das Mittel bekommt deshalb keine Zulassung als Lebensmittel (es hat ja eine medizinische Wirkung) und keine als Medikament (es fehlen die nötigen Studien, die die Firma, die das auf den Markt bringen will liefern muss).

Dann das Melatonin. Ein natürlich vorkommendes Hormon, das bei uns beim Schlaf-Wachrhythmus eine Rolle spielt und zum Beispiel bei Jetlag seinen Einsatz findet. Das war lange in keinem Land als Arzneimittel zugelassen, konnte (und kann) in mehreren Ländern (z.B. in den USA) aber als sogenannte Nahrungsergänzung rezeptfrei gekauft werden. Immerhin war es trotz der schlechten Studienlage zur Wirkung ziemlich „problemlos“: wenig Nebenwirkungen. Dann hat es tatsächlich eine Firma geschafft und das als Medikament zugelassen (siehste: es ist möglich!) und jetzt ist das Circadin mit 2mg Melatonin auf Rezept erhältlich. Es hat aber eine Limitation, es wird erst ab einem Alter von 55 Jahren von der Krankenkasse übernommen. In Frankreich sind Produkte als Nahrungsergänzungsmittel zugelassen, die enthalten einfach weniger Melatonin.

Es gäbe noch mehr solche häufig als Wundermittelchen angepriesene Produkte: grüne Kaffebohnen,  Grapefruitkernextrakt, Bittermelone … oder „Superfood“ wie Goji Beeren, Noni-Saft und Chia-Samen. Letzteres „Vogelfutter“ sehe ich praktisch als verbesserte Version von Leinsamen: ein sehr gutes Quellmittel und Schleimbildner … aber man muss bei dem enorm gut drauf achten, dass man ja genug Flüssigkeit dazu einnimmt, ansonsten drohen Darmverschluss. Deshalb empfiehlt die die europäische Lebensmittelbehörde EFSA eine Höchstmenge von maximal 15 Gramm Chia, also ein Esslöffel voll, den der Verbraucher auf einmal speisen darf (!)

Und wenn wir grad bei Wundermittelchen sind: es war ja ein wahrer „Coup“, wie damals die Regividerm mit Avocado und Vitamin B12 beworben wurde – nachzulesen hier Entstehung und Niedergang eines Wundermittels.