Apotheker auf dem Weg zum Impfen: 1. Gesetzliches

Auf-dem-Weg

Vor ein paar Jahren habe ich hier auf dem Blog mal geschrieben im Artikel Wünsche an an Industrie und Registrierung : „Irgendwann würde ich in der Apotheke gerne Impfen dürfen …“ Das war 2011. Seitdem hat sich viel getan und ich bin glücklich, dass das mit dem Impfen tatsächlich kommt!

Das kam nicht „einfach so“, dafür braucht es die entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen … und die sind unterwegs. Bisher ist es so gewesen, dass nur die Ärzte impfen durften. Praktischerweise ist es aber so, dass in den Praxen das häufig von der medizinischen Praxisassistentin durchgeführt wurde. Oft genug sogar in Abwesenheit des Arztes. Selbst im Tropeninstitut, die vor Reisen alle Impfungen (inklusive der Gelbfieberimpfung) machen, steht auf dem aufgehängten Preisschild: „Impfung durch nicht-medizinisches Personal“.

Aber zurück zu den Gesetzen in der Schweiz. Über allem steht die Bundesverfassung – die übergibt dem Bund die Kompetenzen, (Medizinalberufegesetz, Heilmittelgesetz, Epidemiengesetz, Krankenversicherungsgesetz, Präventionsgesetz) und die Kantone vollziehen das – wobei sie teils unterschiedliche Ausführungen haben.
Der Bereich der Gesundheit bzw. Krankheit fällt grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Kantone  z.Bsp. sind sie Zuständig für die Regelung der Berufsausübung.

Im folgenden gehe ich nur auf die Teile ein, die für die Apotheker und Impfungen relevant sind.

Das Medizinalberufegesetz (MedBG) legt die Ausbildungsziele für sämtliche universitäre Medizinalberufe nach Absolvierung des Studienganges fest.

Art 6 Abs 1 Bst: Sie verfügen über die wissenschaftlichen Grundlagen, die für vorbeugende, diagnostische, therapeutische, palliative und rehabilitative Massnahmen erforderlich sind.

Daraus folgt: Apotheker (als universitärer Medizinalberuf) hat (nach der Ausbildung) das Wissen über Diagnose und vorbeugende Massnahmen. Das dürfte vielleicht vor allem die deutschen Apotheker, die hier mitlesen erstaunen, denn in Deutschland dürfen Apotheker nicht diagnostizieren.

Das hat natürlich seine Grenzen:

Art 40 Bst Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen ihrer Aus- Weiter- und Fortbildung erworben haben.

Ich darf also anwenden, was ich gelernt habe – aber ich muss meine Grenzen kennen.

Neu aufgenommen wurde in der Revision:

Art 9: Ausbildungsziele Pharmazie:  Apotheker …
Bst c : haben umfassende Kenntnisse über den Einsatz, die Wirkung, die Anwendung und die Risiken von Arzneimitteln und für ihren Beruf wichtigen Medizinprodukten;

Bst f: übernehmen Aufgaben zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten und erwerben die entsprechenden Kompetenzen, insbesondere bei Impfungen

Bst j: haben die angemessene Grundkenntnisse über Diagnose und Behandlung häufiger Gesundheitsstörungen und Krankheiten.

Das ist es. Phantastisch, echt! Aber in der Schweiz geht alles ein bisschen langsamer. Die revidierte MedBG tritt frühstens 2017 in Kraft – das bedeutet: erste diplomierte Apotheker, welche diese „neuen Fähigkeiten“ im Studium erwerben diplomieren dann 2022. Andere können diese Kompetenzen in Weiterbildungen erwerben.

Dazu gehöre auch ich. Wenn ich impfen will, muss ich die nötige Kompetenz dazu erwerben. Dazu später mehr.

Aber schon laut geltendem Recht (MedBG) sind Apotheker grundsätzlich befähigt Impfungen und Blutentnahmen mit dem Ziel der Krankheitsprävention „im Rahmen ihrer Kompetenzen“ durchzuführen.
Laut Auskunft Rechtsdienst sollte deshalb die zu impfende Person vor der Impfung kein Gesundheitsrisiko aufweisen, das eine vorgängige Diagnose erforderlich macht. Apotheker dürfen nur gesunde Personen impfen. Ansonsten gehören die zum Arzt.

Heilmittelgesetz (HMG) Auch Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte
Sämtliche Impfstoffe gehören zur Zeit zu einer rezeptpflichtigen Abgabekategorie (A oder B) an.

Art 24 Abs 1 Bst a und Abs 1 bis: Verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen:
Apothekerinnen und Apotheker auf ärztliche Verschreibung. Ohne ärztliche Verschreibung darf eine Abgabe erfolgen, sofern sie nach einem direkten Kontakt mit der betroffenen Person erfolgt und dokumentiert wird:
b bei vom Bundesrat bezeichneten Arzneimitten und Indikationen oder
c in begründeten Ausnahmefällen

Die (im Blog gelegentlich erwähnte) schon bisher erlaubte Abgabe auch ohne Rezept „in begründeten Ausnahmefällen“ greift hier NICHT, da Impfungen zu vorbeugenden Zwecken durchgeführt werden – da fällt höchstens Tetanus unter notfallmässige Ausnahmesituation.

Aber: wie gesagt, die Ausführung in den Kantonen wird sehr unterschiedlich gehandhabt. Die Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Rahmen der Berufsbewilligung bedarf einer Bewilligung des Kantons. Dieser kann gemäss Art 27a Abs 2 VAM neben Medizinalpersonen auch gewisse andere Fachpersonen dazu berechtigen. So hat zum Beispiel der Kanton Baselland im letzten Winter versuchsweise die Grippeimpfung in 3 Apotheken auch ohne Rezept vom Arzt erlaubt. Durch ausgebildete Apotheker.

Langfristig muss da die Politik noch drüber: es muss überlegt werden, ob eine pauschale Rezeptpflicht hier noch verhältnismässig ist. Ein Teil müsste auch nach Abklärung und Fachberatung durch Apotheker anwendbar sein. Tatsächlich ist das im Gang: Der Vorschlag des Ständerates eine apotheker-pflichtigen Liste B zu machen wurde im Mai 2015 genehmigt.

Epidemiengesetz (EpG)

Art 5 Themespezifische nationale Programme werden zusammen zwischen BAG und Kantonen erarbeitet… insbesondere der Bereich Impfungen.
Art 6 Abs 2 Der Bundesrat kann anordnen c) Ärzte und weitere Gesundheits-fachpersonen  verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken.

Impfende Apotheker können als Fachperson gelten. Es ist also denkbar, dass im Falle einer Epidemie / Pandemie in Zukunft auch die Apotheker einbezogen werden.

Krankenversicherungsgesetz (KVG)

Nur wenige prophylaktische Massnahmen gehören zum Pflichtleistungskatalog des KVG, – darunter auch Impfungen:

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung bezahlt die Kosten von verschiedenen Impfungen gemäss den Richtlinien und Empfehlungen des Schweizerischen Impfplans
Als wichtigste seien genannt:
– Impfungen gegen Diphterie, Tetanus, Keuchhusten, Kinderlähmung, Haemophilus-Influenzae Typ B, Windpocken sowie Masern, Mumps und Röteln (MMR).
– Impfung gegen Hepatitis-B und für spezielle Risikogruppen gegen Hepatitis-A
– Impfung gegen Grippe bei Personen ab 65 Jahren und bei Personen mit einem erhöhten Komplikationsrisiko bei einer Grippeerkrankung
– Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (Zeckenenzephalitis)
– Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs für Mädchen im Schulalter und junge Frauen bis 26 Jahre, wenn die Impfung im Rahmen eines kantonalen Impfprogramms erfolgt. Auf dieser Impfung wird keine Franchise erhoben.

Nicht bezahlt werden spezielle Reiseimpfungen und –prophylaxen (z.B. Gelbfieber und Malariaprophylaxe).

Wichtig hier ist auch vorläufig, dass die obligatorische Krankenversicherung ausschliesslich die Kosten übernimmt, die „von einem Arzt durchgeführt oder angeordnet sind“ – Das bedeutet den Apothekern wird das vorläufig nicht vergütet.  Gerade aber bei der Prävention hier wäre das doch ein wichtiges Argument dieses „ärztliche Monopol“ zu hinterfragen. Denn wenn ich zwar impfen darf, das aber bei mir (in der Apotheke) im Gegensatz zum impfen beim Arzt nicht vergütet wird … da stimmt doch etwas nicht?

Jedenfalls Fazit: Die rechtlichen Grundlagen zum Impfen in der Apotheke sind da oder kommen. Die Kompetenzen dafür kann man erwerben – in Weiterbildungen. Der schweizerische Apothekerverein (PharmaSuisse) hat dafür einen Fähigkeitsausweis Impfen und Blutentnahme erstellt – und den mache ich jetzt. In ein paar später folgenden Artikeln zeige ich Euch, was da alles dazugehört. Geschenkt bekommt man den wirklich nicht, das kann ich jetzt schon sagen.

 

Retax auf schweizerisch?

Die Krankenkasse schickt mir einen Brief im furchtbarsten Beamtendeutsch, worin sinngemäss steht:

Blutzuckerteststreifen sind Hilfsmittel, die gemäss der Mittel-und Gegenstände-Liste (MiGeL) abgegolten werden – sie sind aber auch auf der Liste 20, 21 (oder so etwas) und deshalb in der Pauschale enthalten, die das Altersheim von der Krankenkasse bekommt

… Und dass deshalb die  Apotheke von der Krankenkasse in diesem Fall kein Geld für die Abgabe dieses Mittels auf Rezept für Herrn Meier S.  bekomme.  Danke für die Kenntnissnahme. Tschüss.

Was? Nach mehrmaligem Lesen verstehe ich endlich das: Der Patient, Herr Meier S. wohnt im Altersheim und sollte alles via/über Altersheim beziehen, was dann in Form einer festen Pauschale abgegolten wird.

Das hat er aber nicht. Er war hier in der Apotheke mit gültigem aktuellem Rezept vom Arzt und aktueller Krankenkassenkarte.

Und ich soll jetzt wissen (wahrscheinlich anhand der Adresse, die auf der Karte gespeichert ist), dass diese Hausnummer ein Altersheim ist?!?

Entweder ich mache eine Liste aller Altersheime in der Umgebung oder der Schweiz, oder vielleicht sollte ich anfangen jeden ab einem gewissen Verdachtsalter zu fragen: „Entschuldigen Sie, wohnen Sie schon im Altersheim, denn dann kann ich Ihnen das nicht geben … ??“

Gaht’s no?!?

(Natürlich werde ich mich dagegen wehren – So was fangen wir gar nicht erst an!)

 

Chrüterchraft oder: Wie 13 Kräuter aus der Schweiz die Welt eroberten

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Chrüterchraft ist der neue Slogan der Firma, die uns auch schon „Wer hat’s erfunden?“ und „Riicolaaa“ (gesungen, bitte!) gebracht hat. Ricola – die Schweizer Firma feiert das 75-jährige Jubiläum ihres Kräuterzuckers und möchte darauf aufmerksam machen. Und ich darf mich freuen, dass sie mich dafür ausgesucht haben!

Wir haben Ricola Bonbons bei uns in der Apotheke (welche hat das nicht?), aber ich habe bei den Recherchen für diesen Artikel ein paar interessante Dinge gelernt, die ich Euch jetzt nicht vorenthalten will.

Zum Beispiel, dass der Name Ricola von Richterich & Co., Laufen kommt, Laufen in der Nordwestschweiz, wo sie noch heute ihren Firmensitz haben. Die Firma wurde gegründet vom Bäckermeister-Confiseur Emil Richterich, der an Kräutern und ihrer Anwendung sehr interessiert war und 1940 die Grundmischung mit 13 Kräutern gefunden hat, die im Original Ricola Kräuterzucker nun seit 75 Jahren unverändert verwendet werden!

Ricola-Original-Bag

Ricola schreibt zwar, die Mischung sei streng geheim, laut dem Internet findet sich darin aber (unter anderem): Eibisch, Frauenmantel, Holunder, Malve, Pfefferminze, Salbei, Schafgarbe, Schlüsselblume und Thymian … den phytotherapeutisch Interessierten fällt da schon auf, dass das wirklich Heilpflanzen sind. Teils mit intensiverem Geschmack – daraus eine gefällige Mischung zu machen ist eine Kunst, die Ricola beherrscht. Die geschmacklich einzigartigen Bonbons haben eine wohltuende Wirkung auf Rachen und Hals … und haben sich von Anfang an verkauft, obwohl die erste Packung wie ein Samenpäckchen ausgesehen haben muss… Weitere interessante Facts aus der Geschichte von Ricola (Bonbons und Firma) finden sich auf Ricolaoriginal.com

Von den Bonbons gibt es längst nicht mehr nur die klassischen (eckigen, aber feinen) Kräuterzucker-Würfel, sondern eine Menge Varianten, alle basierend auf derselben Kräutermischung, die teils durch ätherische Öle, andere Kräuter und Vitamin C ergänzt werden, auch zuckerfreie Varianten gibt es. Übrigens je nach Land unterschiedliche. In Deutschland gibt es zum Beispiel gefüllte Bonbons – die gibt es in der Schweiz nicht.

Aber ich greife etwas vor: Nach dem Erfolg in der Schweiz hat das Unternehmen weltweit expandiert … inzwischen gibt es Ricola in mehr als 50 Ländern!

Ricola_Herb-Cultivation_12

Dass das mit den Kräutern ein Beschaffungsproblem werden könnte, wurde zum Glück schon früh erkannt. Dafür hat man lokal (in der Schweiz) Bauern gesucht und gefunden, die die Kräuter anbauen würden, nach Möglichkeit in biologischem Landbau. So stammen auch heute noch die Rohmaterialien für die Bonbons und Tees aus der Schweiz – von 7140 Aren, einer Fläche, die rund 100 Fussballfeldern entspricht. Genauso, werden die Kräuter immer noch in der Schweiz verarbeitet … inzwischen in einem neuen Gebäude in Laufen, das 2014 eingeweiht wurde. Das Gebäude der übrigens sehr umweltengagierten und energieeffizienten Firma ist speziellerweise aus Stampf-Lehm. Leider kann es nur von aussen angeschaut werden, denn da Ricola an den gleichen Orten Heilmittel herstellt, unterliegen sie strengsten Hygiene-Bedingungen. Schade, aber immerhin bieten sie einem im Netz einen schönen Einblick in ihre Entwicklung und Engagement – und wer will, kann dort sogar einen der Kräuterzuckerwürfel aus Gold gewinnen!

laufen

I partnered with the brand to write this article but every word is mine

Impfen in der Apotheke: Jetzt!

Morgen (6. November) ist Grippeimpftag. Wer sich impfen lassen sollte, und wer nicht weiss ob, findet hier einen Grippeimpfcheck: http://www.impfengegengrippe.ch/de-ch/impfung/grippe-impf-check.html

Das einzige, was mir da drin nicht ganz so gefällt ist das: „Für die Impfung wenden Sie sich am besten an Ihren Hausarzt oder Ihre Hausärztin“ … inzwischen dürfen in manchen Kantonen auch die Apotheken impfen (Danke!) – das wird nicht mal erwähnt.

Gut, das ist jetzt eine neuere Entwicklung und die Seite ist vom Bund, der ist immer etwas langsamer. Auf der Seite des Apothekervereins http://www.impfapotheke.ch/  findet sich eine Übersichtskarte:

impfapotheken

Da sieht man in welchen Kantonen die Apotheker gegen die Grippe impfen dürfen:

Bern (ganz neu), Freiburg, Neuenburg, Solothurn und Zürich

In welchen Kantonen die Impfung gegen Grippe mit Rezept vom Arzt in der Apotheke möglich ist:

Baselland, Tessin

Nicht da drauf: die Kantone, wo es seit Jahren Grippeimpfaktionen in der Apotheke gibt, wo aber ein Arzt in der Apotheke zu bestimmten Zeiten impft:

Aargau http://www.apotheken-aargau.ch/ und Basel-Stadt http://www.apothekerverbandbasel.ch/

In allen Kantonen können die Apotheken aber den Impfstatus einer Person kontrollieren anhand dem Impfbüchlein und auf Wunsch einen elektronischen Impfausweis erstellen.

Das mit dem Impfen in der Apotheke ist eine ziemlich neue Sache … aber die Vorbereitungen dafür laufen auf Apothekerseite schon länger. Man erhält nur dann als Apotheker eine Bewilligung zum impfen, wenn man die entsprechende Ausbildung und den Fähigkeitsausweis „Impfen und Blutentnahme“ dafür gemacht hat. Die ist ziemlich aufwendig, ich selber bin momentan noch dabei sie zu machen und werde demnächst ausführlicher schreiben, was damit zusammenhängt. Ich selber darf also noch nicht … aber ich finde es ganz toll, dass das überhaupt so weit möglich ist!

Ich hoffe, dass bald noch mehr als nur die Impfung gegen die Grippe in den Apotheken gemacht werden darf (Anmerkung: hier herrschen grosse kantonale Unterschiede, in manchen Kantonen dürfen Apotheker auch gegen andere Krankheiten impfen). Die Apotheke ist eine niederschwellige Anlaufstelle für Gesundheitsfragen, die beim Impfen als wirksame Krankheitsprophylaxe auf jeden Fall mehr einbezogen werden sollte. In anderen Ländern hat man das schon erkannt: in den USA, Kanada, Portugal und Irland dürfen die Apotheker schon impfen (auch dort sehr uneinheitlich was alles: meist die Grippeimpfung, aber auch die anderen Impfungen wie Tetanus, Hepatitis A, B, etc.) und das erfolgreich: die Akzeptanz dafür ist gross und die Impfraten verbessern sich.

Krankenkasse in der Schweiz – schonungslose Einblicke

Frage: Muss ich in der Schweiz eine Krankenversicherung haben? Geht das nicht ohne?

Jede in der Schweiz wohnhafte Person (egal wie alt) muss obligatorisch eine Krankenversicherung haben. Die Grundversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben. Eltern zahlen für ihre Kinder. Der Arbeitgeber bezahlt die nicht und man ist auch nicht über ihn versichert. Wer finanziell schlecht dasteht kann Erleichterungen wie Prämienvergünstigungen von den Versicherern und dem Sozialsystem beantragen. Auch Einwanderer (legal oder nicht) haben ein Recht (und die Pflicht) bei einer Krankenkasse versichert zu sein. Solange man im Asylverfahren ist, wird der Bewerber einer Krankenkasse zugewiesen und die Prämien übernommen, nach einer Ablehnung muss man selber dafür sorgen.

Frage: Was ist der Unterschied zwischen Grund- und Zusatzversicherung?

Die Grundversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben. Nicht nur, dass man eine hat, sondern auch die Leistungen, die die Krankenkasse erbringen muss. Medikamente zum Beispiel werden von der Grundversicherung übernommen, wenn sie in der Spezialitätenliste stehen. Dort ist auch festgehalten, ob es Einschränkungen betreffend der Menge gibt, oder auf welche Diagnose hin sie übernommen werden. Für Sanitätsmaterial, Verbandsmaterial etc. sind die Dinge, die übernommen werden in der Mittel-und Gegenstandsliste festgehalten. Was nicht auf diesen Listen steht, wird also nicht von der Grundversicherung übernommen. Es kann aber von der Zusatzversicherung übernommen werden. (Muss aber nicht). Bei den Zusatzversicherungen sind die Krankenkassen sehr frei, was und wieviel sie bezahlen. (Bitte lesen Sie dazu die Versicherungsbedingungen). Mehr zum Thema: Wann/Was bezahlt die Krankenkasse?

Frage: Kann ich die Krankenkasse frei wählen?

Ja! Die Grundversicherung und ihre Leistung ist bei allen gleich und die Krankenkassen dürfen keinen ablehnen, der sie will. Sie versuchen allerdings schlechte Risiken durch (teils nicht legale) Methoden davon abzuhalten sie zu wählen. Schlechte Risiken, das sind die Leute, für die die Kasse erwartet, dass sie mehr zahlen muss: sehr kranke, alte, Schwangere … Zum Beispiel, indem sie den Kontakt erschwerden: wenn der nur via Internet möglich ist. Wenn sie einen ewig lange warten lassen am Telefon, wenn sie drohen, Rückzahlungen sehr spät zu machen, Briefe einfach nicht (rechtzeitig) ankommen … Im Gegensatz dazu sind „gute Risiken“ gesucht. Deshalb zahlen sie den Vermittlern (ja, diejenigen, die einen am Telefon um diese Zeit so nerven) auch gute „Kopfprämien“ – im Bereich von 2-3 Monatsprämien …

Vorsicht bei der Krankenkassen-Wahl: Die günstigsten Versicherungen lassen die Patienten alles in der Apotheke selber zahlen und dann selber von der Versicherung das Geld zurückverlangen. Hier mehr zur Frage: Soll ich die Krankenkasse wechseln?

Frage: Wie steht es um die Zusatzversicherung?

Die ist nicht gesetzlich verlangt, sie kann von Vorteil sein, weil dann mehr von der Krankenkasse übernommen wird – nach Erreichung der Franchise, teilweise, mit Ausnahmen … von „Unterdeckung“ wenn man die nicht hat kann aber keine Rede sein. Bei den Zusatzversicherungen ist die Krankenkasse frei, ob sie jemanden annimmt, für sie ist das lohnender als die Grundversicherung. Ab einem gewissen Alter bekommt man aber kaum eine neue Zusatzversicherung, deshalb kann es besser sein, die alte (so noch vorhanden und gewünscht) zu behalten und nur die Grundversicherung zu wechseln. Sie stellen dafür sonst sehr genaue Fragen zum Gesundheitszustand und erlauben es sich, entweder jemanden ganz abzulehnen oder Teile auszuschliessen. Zum Beispiel, dass sie für vorbestehende Erkrankungen dann nichts zahlen. Falschangaben zu machen ist da schlecht, da die Kasse sich, wenn das herauskommt auch weigern kann, da etwas zu bezahlen.

Die Krankenkassen können jederzeit (!) von sich aus die Zusatzversicherung künden … zum Beispiel, wenn man ein Gesundheitsproblem bekommt und sie auf einmal dafür viel zahlen müssen …

Frage: Brauche ich eine Unfallversicherung?

Ja, aber wenn man mehr als 8 Stunden in der Woche arbeitet, sollte man beim Arbeitgeber versichert sein. Bei der Unfallversicherung hat man übrigens einen geringeren Selbstbehalt, aber die zahlen auch wirklich nur die Sachen, die auch von der Grundversicherung der Krankenkasse übernommen werden und die in direktem Zusammenhang mit dem Unfall stehen – Unfälle müssen der Unfallversicherung gemeldet werden – erst dann wird etwas darüber genommen.

Frage: Ich bekomme nie etwas zurück von der Krankenkasse!?!

… Dabei bin ich bin schon Jahre bei derselben Versicherung und habe sie nie gebraucht, ich zahle immer meine Prämien, die werden jährlich höher und ich bekomme nie etwas zurück oder Geld von der Krankenkasse. Das ist unfair! Ja – aber keine Frage. Seien sie zufrieden und glücklich, wenn sie gesund sind und nichts oder nur wenig brauchen. Die Krankenkasse ist ja keine Sparkasse sondern eine Versicherung für den Fall. Das heisst, wenn Sie mal etwas haben, eine plötzliche Krankheit, Krebs, Hepatitis irgendwas übles, dann kann das sehr schnell sehr teuer werden heute. Krankenhausaufenthalte, Untersuchungen, Behandlungen, Medikamente … das geht heute sehr schnell in Bereiche von Zehntausenden Franken und mehr. Das kann man sich im Normalfall nicht leisten. Damit sie trotzdem die bestmögliche und angemessene Behandlung bekommen … dafür ist dann die Krankenkasse da. Sie machen ja auch keine Delle ins Auto, nur damit sie mal etwas von der Autoversicherung zurückbekommen, oder?

Frage: Was passiert, wenn ich die Prämien der Krankenkasse einfach nicht bezahle?

Sofortige Exekution. Nein, natürlich nicht. Die Krankenkasse kann einem nicht die Grundversicherung künden – auch weil das Gesetz vorschreibt, dass man eine haben muss. Aber (je nach Kanton) setzen sie einen auf eine „schwarze Liste“ und es werden dann wirklich nur noch Notfallbehandlungen übernommen. Eventuelle Zusatzversicherungen verliert man so sofort. Natürlich gibt das einen Eintrag ins Betreibungsregister mit allen möglichen Folgen für eine spätere Wohnungs- oder Arbeitssuche etc. Betreibungen aufgrund von Krankenkassenschulden haben übrigens eine ziemlich hohe Priorität.

Man kann in so einem Fall dann auch nicht einfach Ende Jahr die Grundversicherung wechseln – das geht erst, wenn die geschuldeten Prämien alle abbezahlt sind. Vorher muss einen keine neue Krankenkasse annehmen … und sie machen das auch nicht.

Zur Klarstellung

Nach diesem etwas verwirrlichen email-Austausch sehe ich mich genötigt, hier ein paar Sachen klar zu stellen.

Zwischen dem 7.12.2012 und 04.12.2012 kann ich keine Email lesen oder beantworten
Bitte nennen Sie mir den Preis für folgendes Produkt in €  – Rezept liegt vor
Neues Pflaster Capsaicin  179mg — in Deutschland: Qutenza —
Mein e-mail (entfernt)
Freundliche Grüße und eventuell Geschäft
H.

guten Tag Herr H,
da ich keine Medikamente verkaufe, gebe ich auch keine Preisauskünfte. Für die rezeptpflichtigen Medikamente können sie aber auf der Seite http://med.mymedi.ch/index selber nachschauen.
mit freundlichen Grüssen
Pharmama

Bitte seien Sie freundlich und sagen Sie mir ob ich auf einer schweizer Seite bin oder Slowakei. Die Preise sind in CHF. Danke H.

Also noch einmal ganz langsam und zum mitschreiben:
Das hier (hier!) ist keine Versandapotheke, nicht einmal eine Online-Apotheke. Das hier ist ein persönliches Blog.
Deshalb verkaufe ich hier auch keine Medikamente. Nix Geschäft.
Verschicken könnte ich Medikamente auch nicht, selbst wenn ich ein Rezept bekäme – das darf ich als Apotheke in der Schweiz nicht.
Schweiz! Das .ch in der Blogadresse und dem von mir genannten Link und die Preise dort in CHF (Franken) dürften darauf hindeuten.
Ich spreche und schreibe auch in Deutsch (oder zumindest Düüütsch :-) )
Und vielleicht sollten sie doch mal ihrem e-mail header entfernen … der ist seit 3 Jahren veraltet.