Ein paar Bitten an die Ärzte

von der Apothekerin die Eure Rezepte ausführt …

Wenn ihr in einem Spital arbeitet und die Spitalrezeptblöcke benutzt, schaut zu, dass ihr einen eigenen Stempel habt, oder schreibt euren Namen lesbar unter die Unterschrift. Das vermeidet Telefon-odyseen, wenn ich oder eine andere Apothekerin mal wegen etwas nachfragen muss.

Auch an die Spitalärzte: vermeidet Abkürzungen. TDF ist KEINE offizielle Abkürzung für Tardyferon, auch wenn das vielleicht spitalintern so gehandhabt wird, auf Rezepten sind Abkürzungen verboten!

Schreibt leserlich! Bitte, bitte, bitte. Ich weiss schon, es ist langweilig, immer die gleichen Medikamente aufzuschreiben und Zeit habt ihr auch keine, aber wenn ich es nicht entziffern kann und anrufen muss, geht es noch länger. Ein einfacher Test: Rezept noch mal anschauen und überlegen, ob das ein Schulkind lesen könnte. Wenn nicht: noch mal schreiben!

Nett wäre es beim Patienten noch das Geburtsdatum dahinter zu schreiben (das wird eigentlich auch so gelehrt) dann passieren auch keine Verwechslungen, indem man es dem falschen Kunden zuordnet. Es gibt Familien da heissen Mutter, Tochter und wahrscheinlich auch noch die Grossmutter gleich. Ausserdem gibt es Hunderte „Frau Müller“.

Wenn ihr nach einem Medikament suchen müsst: Benutzt doch die aktuelle Ausgabe des Kompendiums. Das verhindert eher peinliche Rückrufe der Apotheke weil das Medikament nicht mehr existiert. Heute besteht auch die Möglichkeit nur den gewünschten Inhaltsstoff und Dosierung aufzuschreiben.

Wenn ihr viele Medikamente und lange Dosierungen aufschreiben müsst, benutzt bitte mehr als 1 Rezept von der Grösse A6. Ich brauche nämlich auch noch etwas Platz für die Angaben die wir brauchen, um mit der Kasse abzurechnen.

Fällt jemandem sonst grad noch was ein?

Telefon an den Arzt

Telefon an den Arzt, der nicht gerne Telefone bekommt von der Apotheke.

Arzt: Ist da ein Problem mit dem Antibiotikum, das ich aufgeschrieben habe?“

Apotheker: „Nein, … aber mit dem zweiten Medikament auf dem Rezept haben wir Bedenken.“

Arzt: „Aber ich habe nur ein Antibiotikum darauf aufgeschrieben!“

Apotheker: „Genau das haben wir uns gedacht. Sie sehen also warum wir zögern die 100er Packung Dormicum die unter dem Antibiotikum steht abzugeben …“

Von da an war der Arzt irgendwie netter am Telefon.

Aber ich bin Ärztin!

Alte Frau kommt in die Apotheke: „Ich hätte gern ein Seresta“.

Apothekerin: “Haben Sie ein Rezept?“

Kundin “Das brauche ich nicht, ich bin Ärztin“.

Apothekerin: “Dann hätte ich gerne den Ärzteausweis und einen weiteren Ausweis“.*

Kundin: „Die habe ich nicht hier“.

Apothekerin: „Dann habe ich auch kein Seresta für sie“ (Da könnte ja jeder kommen“ ).

P.S: Sie kam ½ Stunde später mit einem Uralt-Diplom (praktiziert ja auch schon lange nicht mehr), aber immerhin!

*Bei Schlafmitteln, Beruhigungsmitteln und anderen Medikamenten mit Abhängigkeitspotential verlange ich immer ausser dem Ärzteausweis noch eine normale Identitätskarte. Denn die Ärzteausweise haben kein Foto drauf. Wenn so einer mal abhanden kommt könnte ihn sonst jeder benutzen. Ganz Schlecht!

Und wenn wir grad beim Thema sind: Medizinstudenten sind keine Ärzte (ja, auch nicht, wenn ihr nur noch 1-2 Semester Ausbildung habt). Das heisst, ich bin nicht verpflichtet ihnen rezeptpflichtige Medikamente abzugeben. Ich tue es aber, wenn es mir vernünftig und nötig erscheint. Sonst nicht!

Medikamentenbestellung per mail

Mentikamentenbestellung – Vorbezug

Sehr geehrte Damen

Hiermit möchte ich einen Medikamenten-Vorbezug machen, da ich ab Morgen-Abend für längere Zeit im Ausland bin.

Bestellung:

BelockZok 5 mg  30 Tabletten

Lexontanil 3 mg  2 Pack à 30 Tabletten

Dormicum  2 Pack à 30 Tabletten

Orvitin-Nasenspray 1 Pack

Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir die Medikamente noch heute liefern könnten, ich zahle bei Lieferung.

das Rezept erhalten Sie morgen, da mein Arzt heute seine Praxis geschlossen hat.

Wenn Sie Hauslieferdienst haben um so besser, ansonsten könnte ich die Medikamente so gegen 16 Uhr abholen. Bitte um raschmöglichsten Bescheid. Besten Dank und freundliche Grüsse

Herr Ichversuchsmal

Obiges ist ein mail, das wir einmal erhalten haben (inklusive Schreibfehler, exklusive Namen des Senders).

Interessant vor allem aus dem Grund, dass der Herr keiner unserer Kunden ist – d.h. er hat bisher noch kein Rezept bei uns eingelöst, ich habe keine seiner Daten. Er will (neben Nasenspray und Blutdruckmedi) 2 grosse Packungen Schlafmittel, und 2 Pack Beruhigungsmittel. Dazu lässt er uns keine Zeit das nachzuprüfen (tatsächlich nennt er nicht einmal den Namen des Arztes) und er sagt, er bezahlt selbst.

Verdächtig.

Ich telefoniere ihm und sage ihm, dass er die Medikamente besser in seiner Stammapotheke bezieht – da die ja seine Daten und alles hat. Für die dürfte es kein Problem sein, den Vorbezug zu machen.

Ein Vorbezug ist übrigens eben die Abgabe von  (rezeptpflichtigen) Medikamenten noch bevor man das Rezept hat. Für Kunden, die ihre Medikamente regelmässig in der Apotheke beziehen ist das im Normalfall auch kein Problem. Da wissen wir um die Dauermedikation und ob der Arzt Vorbezüge erlaubt. Für jemanden, der noch nie da war, ist das schon einiges schwieriger.

Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser.

Gültigkeit von Rezepten

Kunde: „Wie kann mein Dauerrezept abgelaufen sein?!? Der Doktor hat gesagt, ich muss das Medikament für immer nehmen!“.

Kunde: „Sie haben mir nur 1 Packung gegeben, auf dem Rezept steht aber 10 Packungen!“

Apothekerin: „1 OP heisst nicht zehn (10) Packungen, sondern 1 (eine) Original Packung“

Derartige Situationen kommen in der Apotheke gelegentlich mal vor, darum hier ein paar Erläuterungen:

Wie lange ist das Rezept gültig? (gilt für die Schweiz – kann kantonale Unterschiede haben – die aktuelle Situation findet sich in dem neuen Post von September 2016.

Die Angaben hier stimmen nicht mehr – seit 2008 wurden diverse Vorlagen überholt. 

Nach dem Ausstellen ist ein Rezept in der Regel 1 Jahr lang gültig, d.h. das Medikament kann innerhalb dieses Jahres bezogen werden. Ausnahmen: Antibiotika und andere Antinifektiva und derartiges: denn: braucht der/die Kundin das nach so langer Zeit wirklich noch?

Mehrfachbezüge auf ein Rezept sind möglich in diesen Fällen:

  1. Es ist ein Dauerrezept, dann ist es (ab Ausstellungsdatum) 6 Monate gültig – soll es länger oder kürzer sein, muss der Arzt das draufschreiben. Maximal darf es aber auch nur 1 Jahr gültig sein.
  2. Es ist die Anzahl Repetitionen angegeben (z.B. ad rep 3x = 3 mal zu wiederholen), dies darf innert des Jahres bezogen werden.

  3. In Ausnahmefällen kann der Apotheker auf ein Rezept, das bereits bezogen wurde noch eine Packung abgeben. Ausser es steht drauf, dass das nicht gemacht werden darf: „ne rep“ oder es ist ein Betäubungsmittel oder Medikament der Liste A – das bedeutet: verschärft rezeptpflichtig.

Es macht Sinn, dass man – auch bei chronischen Erkrankungen, wenn man seine Medikation kennt, einmal jährlich zum Arzt zur Kontrolle geht. Darum diese Einschränkungen.

Für Betäubungsmittel gilt:

Betäubungsmittel-Rezepte sind nur für eine einmalige Abgabe und nach der Ausstellung 1 Monat lang gültig. Betäubungsmitteldauerrezepte sind für den Bedarf von 1 Monat gültig. In Ausnahmefällen können sie für 3 Monate ausgestellt werden.

Das obige stammt aus der Apothekenverordnung 349.100. Darin wird im Artikel 20, Absatz 3 folgendes festgelegt:

Repetition und Gültigkeitsdauer von Rezepten17)

§ 20.17) Ein Rezept kann in der Regel wiederholt ausgeführt werden, es sei denn, es betreffe Betäubungsmittel, oder verschärft rezeptpflichtige Arzneimittel, oder die Ärztin oder der Arzt untersage die Wiederholung durch einen entsprechenden Vermerk.

2 Lässt die Häufigkeit der Wiederholung Verdacht auf Missbrauch oder Irrtum aufkommen, so ist die Apothekerin oder der Apotheker verpflichtet, sich mit der Ärztin oder dem Arzt oder dem Gesundheitsamt ins Einvernehmen zu setzen. In solchen Fällen ist sie oder er berechtigt, das Rezept zurückzubehalten.

3 Rezepte haben eine Gültigkeitsdauer von in der Regel einem Jahr ab Ausstellungsdatum, sofern auf dem Rezept nichts anderes vermerkt ist.

Betäubungsmittelrezepte haben eine Gültigkeit von höchstens einem Monat abAusstellungsdatum (mitAusnahmen gemäss Art. 48 der eidg. Betäubungsmittelverordnung, BetmV).