Explosive Retouren

Wir nehmen in der Apotheker Medikamente retour zum entsorgen – und gelegentlich auch Chemikalien. Eigentlich hauptsächlich Putzmittelartiges, aber gelegentlich kommt auch nach einer Haushaltsauflösung …. interessantes anderes zu uns.

Sowas wie im Bild oben. Da stehen 3 Fläschchen, von Hand angeschrieben mit „Berlinerblau„, „Natriumbichromat -Poison/Gift“ und „Vorsicht Zündstoff

Es stammt aus einem alten Labor (Privat?) und ist zwar angeschrieben, aber weit vom heutigen Standard entfernt. Das meiste was da zurückkam musste ich nachschauen, ob und wie giftig das ist – und ich hatte einen guten Teil Chemie in der Ausbildung. Als die Sachen abgegeben wurde, habe ich gefragt, ob da etwas explosives drin sei, vor allem, nachdem ich gehört hatte, dass er meinte, dass das meiste flüssige verdunstet sei. … Ich dachte an Pikrinsäure, die trocken sehr explosiv ist und schon für die Räumung diverser Labors und auch Apotheken gesorgt hat.

Pikrinsäure habe ich zum Glück nicht gefunden, aber was den „Zündstoff“ in dem langen, schmalen Glas angeht, bin ich doch unsicher. Ich habe keine Ahnung, was das ist. Ganz ungefährlich scheint es nicht zu sein, wenn schon „Vorsicht“ mit drauf steht. Es scheint aber zumindest nicht ausgetrocknet zu sein, sondern von Anfang an als grobkörniges Pulver vorgelegen zu haben. Es sind grobe, sandartige Kristalle in durchgehend silbrig-grau-schwarzer Farbe. Sie glänzen sogar leicht metallisch.

Ich dachte erst an Schwarzpulver, aber das müsste eine heterogenes Gemisch mit schwarzen Kristallen drin sein. Jemand eine Ahnung hier, was das sein könnte?

Fentanyl her! … oder sonst….!

Es erreichen mich aus verschiedenen Apotheken und mindestens einer Arzpraxis die Nachricht, dass jemand versucht an Fentanyl zu kommen – in sehr hoher Dosierung und ohne gültiges Rezept – indem er per mail Druck ausübt. Er zitiert Gesetzesartikel aus dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IV), dem Heilmittelgesetzt (HMG), der Betäubungsmittelkontrollverkordnung (BetmKV) und dem Strafgesetzbuch (STGB) … Leider …. ach, ich zeige Euch erst, was der Herr schreibt:

Vorab:Jahresumsatz mit Fentanylpflaster 50’000, wer nicht will, muss nicht.

Guten Tag
Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen ist mir eine Konsultation nicht möglich, benötige aber dringend Medikamente und Dauer -Rezepte für folgende Medikamente unter Hinweis auf Art. 26 und 26bis IVG, Art. 26 HMG, Art. 41 und 51 Abs. 3 und 52 BetmKV und Art. 112, 113 und 128 STGB  und die Möglichkeit, die bisherigen Medikamente bei der Zurrose verlängern zu lassen oder selbst für drei Monate zu liefern.
Es ist mir  nicht möglich zu diskutieren. Wer mir  nicht hilft, bringt mich in Lebensgefahr, darüber muss nicht diskutiert werden. (abruptes Absetzen Fentanyl)
Die Krankengeschichte will ich auch nicht offen halten wie das andere Reisende auch nicht tun müssen um Medikamente zu bekommen (dh. Sie können sie bei der Zurrose einsehen, ich möchte sie aber nicht per mail herumschicken).
Das Spital hat mich betrogen und ein falsches Betm Rezept ausgestellt und es wollte es im Nachhinein nicht korrigieren und hat mich einfach sitzen gelassen.

Besten Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüssen (Name)

Tirosint 125mcg, 1-0-0
Importal 25 Doppelsachet 2xpro Tag
Domperidon 3×1
Optifibre nach Bedarf
Cubitan/Fresubin Protein Energy nach Bedarf
Calcipos D3 1-0-0
Maltofer 0-0-1
Magnesium Diasporal zuckerfrei orange, 50 sticks 1-0-1
Fentanyl TT Schmerzpflaster, alle 48 Stunden, 650mcg (sechshundertfünfzig, kein Witz)
Remeron 30mg 0-0-1
Kompressionsstrümpfe gegen Oedeme in den Unterschenkeln

Angehängt war auch das Rezept als pdf per email.

Nachdem sich verschiedene gemeldet haben, schreibt der Herr aus der Innerschweiz offenbar wahllos Apotheken und auch Ärzte in der Schweiz an. Er möchte die Medikamente gemäss des Rezeptes beziehen, respektive geliefert erhalten – eines davon (das Fentanyl) ist ein Betäubungsmittel in extrem überhöhter Dosierung. Mit der Zitierung verschiedener Gesetzesartikel versucht er Druck auszuüben, damit er zu seinen Medikamenten kommt.

Leider – zitiert er nur die Artikel, die ihm für sein Anliegen passen. Wir unterstehen aber noch ein paar mehr Vorgaben. Im Mail an die Apotheken droht er mit Konsequenzen aufgrund der Verweigerung von Nothilfe. Das entbehrt hier jeder Grundlage – er steht ja dafür nicht einmal in der Apotheke oder beim Arzt selber, sondern schreibt (von weiter her) mails. Ein Arzt vor Ort oder im Spital muss Nothilfe leisten, eine Apotheke zum Beispiel ein Ventolin abgeben, dass lebensretend ist, auch ohne vorhandenes Rezept aber nirgends steht, dass ich verpflichtet bin das zu verschicken.

Ausserdem brauche ich als Apotheke eine Versandhandelsbewilligung, wenn ich Medikamente an Patienten versenden muss (die einzige Ausnahme ist das Nachsenden von Medikamenten an meine Stammpatienten). Offenbar hat er bisher seine Medikamente bei der Zur Rose Versandapotheke bezogen … man fragt sich, weshalb das nicht mehr geht? Oder vielleicht frage ich mich besser nicht.

Ärzte müssen vor Ausstellen eines Rezeptes den Patienten gesehen und untersucht haben. Auf so ein mail ein Rezept auszustellen (und grad noch ein Dauerrezept) wäre fast schon ein Kunstfehler und illegal sowieso. Er scheint aber auf eine gewisse Gier der Ärzte zu zählen (vor allem der selbstdispensierenden / derjenigen, die nachher via der Zur Rose weiter liefern lassen) … oder wie soll ich die Anfangsbemerkung mit dem Jahresumsatz von Fentanyl verstehen?

Ah – und das Rezept im email des Patienten als pdf. Darüber habe ich schon ein paarmal geschrieben. Rezepte ohne elektronische Signatur des verschreibenden Arztes sind rechtlich gesehen nicht gültig. Ein PDF-Rezept ohne elektronische Signatur kann akzeptiert werden, falls das Rezept direkt von der Praxis an die Apotheke übermittel wird. Bei PDF Rezepten, welche vom Patienten an die Apotheke übermittelt werden, besteht immer das Risiko, dass sie dutzendfach eingelöst werden. Deshalb ist der Einzelfall zu betrachten. Falls es sich um einen Stammkunden handelt und sich die veschriebenen Medikamente soweit schlüssig in die bisherige Therapie einfügen, kann es ebenfalls akzeptiert werden. Ebenfalls denkbar ist, dass ein Kunde sein Rezept als PDF sendet mit der Bitte seine Medikamente bereitzustellen und er dann bei der Abholung der Medikamente das Originalrezept vorlegt. Im Zweifelsfall ist mit dem verschreibenden Arzt Kontakt aufzunehmen.

Das angehängte Rezept hat tatsächlich Fentanyl drauf – aber selbst wenn das Rezept nicht im email, sondern ausgedruckt vorhanden wäre: Fentanyl als Betäubungsmittel braucht ein eigenes, spezielles Rezeptformular (mit zweifachem Durchschlag). Und Assistenzärzte dürfen keine Betäubungsmittelrezepte ausstellen, das braucht die Unterschrift des Oberarztes.

Dann bezweifle ich sehr, dass ein Arzt so etwas einfach „durchwinkt“:

Klebt der sich echt 650 microgramm Fentanyl aufs Mal auf? Acht (8) Pflaster??

Also: falls ihr als Arzt oder Apotheke dieses mail bekommt: ihr müsst gar nichts tun. Vor allem kein (Dauer-)Rezept dafür ausstellen, oder Medikamente verschicken. Der Patient hat ganz sicher diverse medizinische Probleme (nicht zuletzt die Schmerzen), das gehört zuallererst direkt angeschaut von einem Arzt – und wenn er nicht zum Arzt kommt selber, gibt es heute Institutionen, die einen holen kommen. Ausserdem empfehle ich eine Stammapotheke zu suchen, die einen kennt. Die kann einerseits überbrücken, Ausnahmen machen etc. andererseits vielleicht auch schauen, dass das nicht so aus dem Ruder läuft, wie das hier passiert zu sein scheint.

Autsch.

Gefälschte Impfausweise – wie erkennen?

Seit Montag dürfen in Deutschland die Apotheker Zertifikate für die Covid-Impfungen ausstellen, respektive den QR Code, den man dann in der App hinterlegen kann als einfachen Nachweis der (vollständigen) Impfung. Für den Aufwand (das braucht die Programme, das Wissen, wie das geht, die Zeit die Daten zu übertragen und dabei auch noch zu prüfen, dass es sich nicht um Fälschungen handelt), haben sie anfangs 18 Euro versprochen bekommen – die wurden inzwischen schon wieder auf 6 Euro nach unten korrigiert – was nun auch wieder nicht rentabel ist. Aber das ist ein anderes Thema.

Die Sache mit dem Nachprüfen, ob es sich um echte Impfausweise und -nachweise handelt, ist gar nicht so ohne. Uns in der Schweiz wurde schon vor ein paar Wochen vom Schweizer Apothekerverein davon abgeraten zum Beispiel Covid-Impfungen anhand solcher Zertifikate in die Impfausweise nachzutragen:

Ausserdem ist es nicht möglich, die Echtheit von Bestätigungen für die Covid-19-Impfung, die z.B. von Impfzentren ausgestellt wurden, zu überprüfen. Sollte es durch die Übertragung zu unrichtigen Informationen in den Impfausweisen kommen, sind es die Apotheker:innen, die im Fall von Problemen für den Schaden rechtlich haften. pharmaSuisse empfiehlt deshalb ausdrücklich, nur in der Apotheke selbst durchgeführte Covid-19-Impfungen in Impfausweise einzutragen.

Dasselbe dürfte für das Ausstellen von Zertifikaten gelten. Es existiert nämlich eine Vielzahl verschiedener solcher Nachweise und auch die Einträge im Impfausweis selber können durchaus gefälscht sein. Das musste jetzt eine deutsche Apothekerin merken, die auf Facebook dieses Bild gepostet hat (ich habe ein paar der Daten absichtlich verschmiert).

Ja, DAS IST EINE FÄLSCHUNG! – hättet ihr es erkannt?

Woran sieht man das? Nur sehr schwer. Der weisse Chargenkleber des Impfstoffes ist einfach nachzumachen, es haben inzwischen auch einige erfreute frische Impflinge ihre Bilder vom Impfausweis mit der Impfung und den Chargennummern auf den sozialen Medien geteilt. Die Chargennummer „könnte“ also korrekt sein.

Was hier nicht stimmt:

  • Der obere Stempel gehört dem Vorgänger des aktuellen Praxisinhabers (Übernahme vor 17 Jahren).
  • Die untere Praxis hat anscheinend auch schon von Fälschungen mit ihrem Stempel gehört.
  • Impfungen sind in D in Hausarztpraxen erst seit dem 7.4.21 möglich,
  • Der Impfausweis enthält erst seit etwa Mai (?) einen Platz für die COVID-Impfungen

Wenn man den Arzt nicht kennt und das mit der Praxisaufgabe nicht weiss, respektive nicht in der Praxis nachfragen kann, hat man fast keine Chance die Stempel als Fälschung zu erkennen. Ditto mit etwaigen Arztunterschriften.

Einen solch sicher als Fälschung identifizerten Impfausweis würde ich hier (wie ein gefälschtes Rezept auch) einziehen und nicht mehr dem Patienten zurückgeben. Ganz sicher sollte man dafür keinen QR Code ausstellen – das könnte rechtliche Folgen nach sich ziehen. Ob man den Patienten wegen der Urkundenfälschung anzeigen kann? Sollte man wohl – das dürfte aber ähnlich schwierig werden (wie bei gefälschten Rezepten) wegen dem Patientengeheimnis …

Also: Bitte liebe Apotheker, seid aufmerksam beim Ausstellen des QR Codes!

Habt ihr auch schon so Impfausweis / -nachweis Fälschungen gesehen? Wie habt ihr sie erkannt? Wie habt ihr reagiert?

2 Monate Selbsttests – 10 Dinge, die wir gelernt haben

Heute sind es exakt 2 Monate, dass wir in der Apotheke Selbststest abgeben. Dinge, die wir in den 2 Monaten gelernt haben:

Die Packungsbeilage erklärt wirklich gut, wie man den Selbsttest macht. Trotzdem haben wir Rückfragen wie „Da ist so ein Beutel mit Pulver drin. Was mache ich damit?“ – Das ist das Trocknungsmittel. In der Beschreibung steht, dass man das wegwirft. Bitte streuen sie es nicht über die Testkassette oder gar in das Röhrchen mit dem Puffer. Das saugt nämlich den Puffer auf.

Das Resultat des Selbsttests soll man nach 15 Minuten ablesen. Und dann nur bis etwa 30 Minuten nachdem man ihn gemacht hat. Es kann nämlich sein, dass bei langem stehen der Test 2 Striche anzeigt (also positiv „wird“). Das hat sogar unsere Mitarbeiterin, die das gemacht hat erschreckt.

Wenn man die Tests bei Temperaturen über 25 Grad „lagert“ kann es sein, dass sie kaputtgehen. Ja – im Auto zum Beispiel, auch wenn es noch nicht so heiss ist.

Für die Krankenkassen bedeutet „einmal im Monat“: „im Abstand von mindestens 30 Tagen“. Ich kann gar nicht mehr zählen, wie oft ich in den letzten 2 Monaten das (oder ähnliches) gesagt habe. Besonders Anfang Mai (da war jeder, der die Tests schon mal hatte zu früh) aber auch jetzt noch. Ich sage das jedem einzelnen. Und auch, was passiert, wenn sie trotzdem zu früh sind: Die Krankenkasse bezahlt das (nur) alle 30 Tage. Ansonsten stellt sie eine Rechnung. An den Kunden … wobei das inzwischen angepasst wurde. Jetzt differenziert die Krankenkasse: wenn der Kunde das bei verschiedenen Apotheken bezogen hat (zu früh), geht die Rechnung an den Kunden. Wenn er es bei der selben Apotheke gemacht hat (und die hat es nicht bemerkt) dann zahlt die Apotheke die Tests ….

Manche Apotheken scheinen das tatsächlich als „Geschäftsmodell“ entdeckt zu haben und bieten „Schnelltest-Abos“ an. Das bedeutet, dass die Patienten automatisch alle 30 Tage 5 Schnelltests bekommen (zugeschickt). Ich bin da ziemlich kritisch. Zum einen der Postversand (wie warm wird das im Briefkasten/Postauto jetzt?), zum anderen gibt es sicher Leute, die die 5 Tests pro Monat ausnutzen, aber bei anderen sammelt sich das dann einfach an (da ja „gratis“) und wird dann in 2 Jahren oder so entsorgt?

Dagegen gibt es immer noch Leute, die nicht wissen, dass es die Selbsttests in der Apotheke (gratis für sie) gibt, andere wissen nichts damit anzufangen (wann / warum soll ich mich überhaupt testen?) und bei manchen, die das wissen fehlt die Konsequenz mit dem Ergebnis etwas anzufangen.

Ein positiver Selbststest sollte immer zur Reaktion haben: Selbst-quarantäne und Anmeldung für einen PCR Test. Er sollte auf gar keinen Fall imterpretiert werden als „könnte ja falsch-positiv sein, das gibt’s“ und „ich gehe jetzt trotzdem raus und ignoriere das Ergebnis, weil ich das jetzt grad nicht brauchen kann.“

Ein Selbststest wird nicht positiv nach der Impfung.

Selbsttests sind keine Schnelltests die man zum Beispiel für Reisen / Grenzübertritte etc. braucht. Ausserdem ist es nicht ganz einfach herauszufinden, welches Land jetzt welche Bestimmung hat. Am besten hilft da eine Internetrecherche, das Reisebüro oder die Botschaft.

Selbsttests (und Schnelltests) sind keine Schutzmassnahmen für sich selber, sondern für andere (ähnlich wie die Masken). Auch hier gilt halt „there’s no glory in prevention.“ Leider. Und die „Gültigkeit“ ist grad mal 24 Stunden.

Inzwischen kann man Selbsttests auch selber kaufen, falls man mehr braucht. In der Schweiz auch nur in der Apotheke. Ausser dem Test von Roche wurde noch ein zweiter zugelassen. Die Qualität sollte vergleichbar gut sein bei denen. Ich erwähne das, weil ich schon häufiger aus D oder Ö gelesen habe, dass da auch Selbststest im Umlauf sind, die häufiger falsch positiv angeben …dafür kann man die dort auch im Supermarkt günstig kaufen.

Byebye handmade Kosmetika – die neue Kosmetikverordnung

Anfang Mai ist (für die Öffentlichkeit wohl unbemerkt) die Übergangsfrist zur neuen Kosmetikverordnung abgelaufen. Das heisst, dass die neue Kosmetikverordnung (von 2013 in der EU und angepasst 2017 in der CH) jetzt verbindlich ist … und das bedeutet wohl das Aus für einige in den Apotheken und Drogerien selber hergestellte Kosmetika. Another one bites the dust – denke ich da. Noch etwas, das wir nicht mehr machen dürfen oder können. Das neue Chemikaliengesetz hat die Vorschriften so hoch angesetzt, dass viele Drogerien und Apotheken kaum noch selber Sachen abfüllen. Die Pharmakopöe schliesst das Wiederauffüllen bei Arzneimitteln aus (alles was auf die Haut angewendet wird oder eingenommen wird braucht eine neue Packung). Und nun gehen also die selbstgemachten Kosmetika.

Hier der Link zur neuen Kosmetikverordnung in der Schweiz.

Ein Kosmetikum ist definiert als: „Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen“

Wie in der EU muss für jedes Produkt ein Sicherheitsbericht erstellt werden. Dafür sind Verträglichkeitstests und gegebenenfalls Wirksamkeits-/Leistungsnachweise erforderlich. Zudem muss eine Produktinformationsdatei (PID) in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch ausgearbeitet werden. Diese muss nicht zwingend in der Schweiz aufbewahrt werden, aber muss schnell zugänglich sein. Sicherheits- und Warnhinweise müssen nur noch in einer Amtssprache (anstelle bisher 3) angebracht werden.
Die Anhänge der EU-Kosmetikverordnung werden vollständig übernommen (Sicherheitsbericht, Liste der Stoffe, die in kosmetischen Mitteln verboten sind, Liste der Stoffe, die kosmetische Mittel nur unter Einhaltung der angegebenen Einschränkungen enthalten dürfen, Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen Farbstoffen, Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen Konservierungsstoffe, Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen UV-Filter, auf Verpackungen / Behältern verwendete Symbole, – Verzeichnis der validierten Alternativmethoden zu Tierversuchen)
Werbeaussagen in Form von Texten, Bezeichnungen, Marken, Bildern oder anderen figurativen oder sonstigen Zeichen dürfen weder explizit noch implizit verwendet werden, um auf Eigenschaften oder Funktionen der Erzeugnisse hinzuweisen, die diese nicht besitzen.
Zur Meldung von Unverträglichkeiten („Cosmetovigilance“) wird in der Schweiz kein eigenes System aufgebaut. Solche Fälle sind in die PID und den Sicherheitsbericht einzubeziehen. Die Schweiz wird sich nicht dem europäischen Notifizierungsportal CPNP anschliessen und auch kein eigenes nationales System zur Meldung von Produkten aufbauen.

Was bedeutet das nun für uns?

Ab dem 1.5.21 müssen für alle selbst hergestellten Kosmetika gemäss VKos Art 4-5 eine Produktinformationsdatei (PID) und ein Sicherheitsbericht (VKos Anhang 5) vorliegen. Dies gilt sowohl für individuelle Herstellungen als auch für auf Vorrat hergestellte Kosmetika, welche in kleine Einheiten abgefüllt werden. Das Erstellen dieser beiden Dokumente ist äusserst aufwändig und darf nur durch eine Person durchgeführt werden, die im Besitz eines Diploms oder eines anderen Nachweises formaler Qualifikationen ist, der nach Abschluss eines theoretischen und praktischen Hochschulstudiengangs in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach oder eines als gleichwertig anerkannten Studiengangs erteilt worden ist. Also Apotheker können das. Nur braucht das dermassen viel, dass es sich nicht lohnt, das zu machen – ausser man verkauft genug von so einem Produkt (So ab CHF 4000 könnte man das anschauen).

Es gibt aber (wenige) Umgehungsmöglichkeiten in der Apotheke dafür:

Eigenherstellungen kann man eventuell ersatzweise dem Heilmittelgesetz unterstellen. In diesem Falle dürfen nur Rohstoffe in Pharmakopöequalität verwendet werden und den Produkten muss eine wissenschaftlich belegbare Indikation zugeordnet werden. Einer Handcreme kann z.B. die Indikation „gegen Schrunden“ zugeordnet werden, einem Badesalz „gegen Nervosität“, einem Massageöl „gegen Muskelverspannungen“. Diese nichtzulassungspflichtigen Arzneimittel sind dann Hausspezialitäten gemäss HMG Art 9.2.c und man muss sie (je nach Kanton kostenpflichtig) der Aufsichtsbehörde anmelden oder bewilligen lassen. Wenigstens sind diese Kosten in der Regel sehr viel tiefer als das Erstellen eines Sicherheitsberichtes für Kosmetika. Aufwändig ist auch das.

Abgefüllte Rohstoffe wie Vaseline, fette Oele oder Wachse können Sie als verwendungsfertige Produkte einkaufen und abgeben oder falls dazu eine Monografie in der Pharmakopöe existiert (z.B. Vaseline, Mandelöl, Wollwachs) in Pharmakopöequalität als „formula officinals“ nach HMG Art 9.2.b in Verkehr bringen. Hier ist eine Indikationsangabe fakultativ. Bei Rohstoffen, welche sich nicht in der Pharmakopöe finden (z.B. Hamameliswasser) bleibt einem nichts anderes übrig als auf ein Fertigprodukt auszuweichen.

Alles keine Option für das selber hergestellte (und verkaufte) Kosmetikum? Per sofort sind diese nicht mehr verkehrsfähig. Es bleibt nur noch die Produktinformationsdatei (PID) und den Sicherheitsbericht für jedes einzelne Produkt zu machen und einzureichen. Mitglieder des Schweizerischen Drogistenverbandes können dort Hilfsmittel mit Vorlagen und Beispielen verlangen. Für den Rest: Informationen und Erklärungen aus der EU zum Ausfüllen des Sicherheitsberichtes (VKos Anh 5) und zur Erstellung der Produkteinformationsdatei (PID) findet man hier: Link 1 und Link 2. Hier hat sich eine Rechtskanzlei damit beschäftigt (ist noch gut als Erklärung/Übersicht): https://www.it-recht-kanzlei.de/kosmetika-rechtssicher-verkaufen-kennzeichnen.html

Das gilt alles natürlich auch für nicht in Apotheke oder Drogerie hergestellte Kosmetika!

Ausnahmen: handwerklich hergestellte und lokal, in kleinem Rahmen vertriebene kosmetische Mittel. Das bedeutet: die Dauer des Verkaufes muss Ausnahmecharakter haben, es muss sich um kleine Mengen an Kosmetika handeln, der Verkauf ist zeitlich eng begrenzt und es muss ein persönlicher Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer stattfinden. So eine Ausnahme wäre zum Beispiel ein Schulfest oder Basar an dem die selbstgemachten Kosmetika verkauft werden.

All die privaten Hersteller und Verkäufer auf Etsy und Co und eigenen Websiten (also kein persönlicher Kundenkontakt) sowie diejenigen, die die Sachen in Läden oder von zu Hause aus verkaufen (also länger) fallen nicht unter diese Ausnahme und müssen demnach auch die Produkteinformationsdatei und den Sicherheitsbericht machen (oder machen lassen – es gibt Anbieter, die das machen).

Cremen, Salben, Deos, Duschmittel, Badezusätze, Badeperlen, Badebomben, Lippenstifte, Pommadenstifte, Lippgloss, Bodylotion, Peeling, Seifen, Zahnpasta, Nagellack, Shampoo … selber herstellen für sich und Familie geht immer noch, aber … da sind gerade wohl einige Hersteller sozusagen illegal geworden (und die wissen wahrscheinlich noch nicht mal davon).

Hallo, hier ist die Apotheke und nicht die Bank

Am gleichen Tag – 3 verschiedene Kunden, die wohl dachten, dass wir sowas wie eine Bank sind. Nur halt noch mit Medikamenten, nicht nur mit Geld.

Vorausschickend: Ich gebe Geld zurück und versuche generell grosszügig zu sein unseren Kunden gegenüber. Wenn die Packung die abgegeben wurde ein zu kurzes Verfalldatum hat, bevor sie bei normaler Anwendung aufgebraucht ist, bekommt der Kunde eine neue. Falsch gekauft und ungeöffnet retour am selben Tag? Kein Problem. Gestern doppelt gekauft (gleichzeitig vom Mann und der Frau in verschiedenen Apotheken?) – Geld zurück gegen unser Präparat. Manche von den Sachen kann ich nicht mehr weiterverkaufen (auch nach der Quarantäne in die wir sie legen), aber eben: wir versuchen grosszügig zu sein. Es hat einfach Grenzen.

Kundin 1:
Neukunden mit Kundenkarte bekommen bei uns einen Willkommensgutschein für eine Handcreme im Wert von X Franken.
Kundin mit dem Willkommensgutschein wedelnd: „Kann ich den Gutschein von allem abziehen?
Äh – nein, das ist ein Gutschein für eine gratis Handcreme. Aber Sie können, wenn Sie keine Handcreme möchten, auch ersatzweise eine Fusscreme oder ein Duschgel der Marke (im selben Preissegment) haben?

Kundin 2:
Patientin, der wir ausnahmsweise direkt mit dem Sozialamt abrechnen, da die Assura Krankenkasse (die sie hat) bei ihr keine Forderungsabtretung erlaubt (eben weil das Sozialamt die Rechnungen für sie verwaltet): „Ich habe vom neuen Rezept ein paar meiner Medikamente in einer anderen Apotheke eingelöst und dort bezahlen müssen. Geben sie mir dafür das Geld zurück, sie können das ja dann dem Sozialamt abrechnen.“
Äh -Nein. Dann können Sie die Rechnung auch selber beim Sozialamt einreichen. Oder die andere Apotheke fragen, ob sie das auch machen. Ernsthaft, ich bin nur ihre Abrechnungsstelle, wenn ich ihre Bezugsquelle bin. Hier nicht. Wir hatten dann auch nicht geschlossen UND die Apotheke ist auch hier in der Nähe.

Kunde 3:
„Was können sie mir als Kompensation für ihre Fehler anbieten?“
Faktisch will der (ältere) Mann das Geld zurück für eine angebrochene Packung Tebofortin 240, ein Ginkgopräparat das seine LAP (Lebensabschnittspartnerin) bei uns gekauft hat.
Offenbar verträgt sie das Mittel nicht, es macht ihr Magenprobleme. Mann: „Das steht auch in der Packungsbeilage. Weshalb hat man ihr das nicht gesagt, als sie es gekauft hat? Das ist doch ihre Aufgabe, darauf aufmerksam zu machen!“
Hmm. Wir können nicht unbedingt bei jedem Medikament alle möglichen Nebenwirkungen, die in der Packungsbeilage aufgelistet sind erwähnen. Mal abgesehen davon, dass wir dann jeweils eine halbe Stunde beschäftigt wären – da stehen ja auch die seltensten Nebenwirkungen drin, einfach, damit die Firma rechtlich abgesichert ist. Wenn ich eine Nebenwirkung explizit erwähne, riskiere ich bei manchen Leuten, dass sie die dann eher bekommen (Noceboeffekt). Also sage ich nur die wichtigen. Magenprobleme sind so häufig bei fast allen, das eher nicht. Beim Ginkgo würde ich eher auf die Blutverdünnung hinweisen.

Mann: „Dann möchte ich von Ihnen gerne wissen, weshalb man es in der Dosierung abgegeben hat? Das gibt es doch auch in niedriger Dosierung. Ein Arzt würde sicher auch nicht grad die hohe geben!“
Nun, ich müsste nachschauen, wer es abgegeben hat, damit ich fragen kann, was genau besprochen wurde, aber grundsätzlich nehmen wir die Dosierung, bei der wir die beste Wirkung für ein Problem erwarten. Das Ginkgo ist auch kein Mittel, das ein- oder aufdosiert werden müsste. Da kann man durchaus mit der hohen Dosierung anfangen, damit man bald etwas an Wirkung sieht.

Mann: „Ja und was die Wirkung angeht: Ich habe gelesen, dass das Ginkgo gar nicht so gut wirkt gegen Gedächtnisprobleme!“
Das ist das Problem, für die sie sie gekauft hat, richtig? Also Ginkgo ist so in etwa das, was wir haben dagegen im Freiverkauf. Alles andere wäre dann via Arzt.

Mann: „Ja – jedenfalls bin ich absolut NICHT zufrieden mit ihrer Beratung.  Was können sie mir als Kompensation für ihre Fehler anbieten? “ 
Ich sehe nicht, wo wir hier einen Fehler gemacht hätten, aber ich nehme ihre Reklamation entgegen und ich kläre ab, was wir machen können. Ich nehme Namen und Adresse auf – er meint: „Sie können ja nachschauen, es wurde bei ihnen gekauft. Wir haben eine gemeinsame Kundenkarte.“ Die Packung lässt er bei uns.
Ich gehe dem später nach. Auch wenn ich keinen Fehler sehe, würde mich interessieren, wie das Gespräch gelaufen ist, vielleicht nicht über 2 Leute, sondern über 1, die Mitarbeiterin, die sie bedient hat. Auf der Kundenkarte sehe ich: Das Mittel wurde vor etwa einem Monat bei uns gekauft. Bei meiner super-Pharmaassistentin Donna. Etwas überrascht bin ich dann, als ich die Historie davor anschaue. Die Frau nimmt das Mittel seit Juni letzten Jahres! Regelmässig. Bis auf einmal letztes Jahr hatte sie immer die hohe Dosierung. Wahrscheinlich hat sie das beim Kauf auch direkt so verlangt – dann sagen wir wirklich nicht mehr alles nochmals dazu. Donna bestätigt das auf Nachfrage. Sie erinnert sich auch nicht, dass die Frau gesagt hätte, sie hätte Probleme mit dem Magen oder dass die Dosierung oder Wirkung nicht gut wären.
Also entweder ist der Mann unzufrieden, dass sie es nimmt und es ist ihm zu teuer? Oder er weiss wirklich nichts und ihr Gedächtnis ist inzwischen so schlecht, dass sie vergessen hat das dem Mann zu sagen?

Als ich mit dem Mann telefoniere, versuche ich das dezent nachzufragen. Ich erkläre ihm also erst einmal, dass es bei weitem nicht das erste Mal war, dass sie das hatte. Das wusste er tatsächlich nicht. Als ich ihn direkt frage, ob sie ihm vielleicht Sorgen macht deswegen, bejaht er dass die Gedächtnisprobleme bei seiner Partnerin schlimmer werden. Sie sei deshalb inzwischen in Abklärung. Wir unterhalten uns (jetzt ohne Vorwürfe viel ruhiger) über die Demenzproblematik und wie das manchmal schleichend schlimmer wird (schwierig zu sehen für die Umgebung und auch uns) und einigen uns darauf, dass er die angebrochene Packung wieder abholt. Am Schluss war das ein richtig gutes Gespräch.

Übrigens: wenn ihr den Verdacht habt, jemand könnte beginnende Demenz haben – der Uhren-Zeichen-Test ist einfach für jeden zu Hause durchzuführen und gibt gute Hinweise.

Manchmal habe ich allerdings schon das Gefühl, die Leute halten uns für die Medikamentenvermietung. Dazu gehört auch die Person, die fand, wir könnten ihre für die Reise gekauften Medikamente (Malarianotfallmedikament etc.) die sie nicht gebraucht hat zurücknehmen und ihr das Geld dafür zurückerstatten.