Das Datum ist wichtig!

Patient bringt mir heute ein Rezept und einen Entlassbrief vom Spital und drückt mir die Papiere mit folgenden Worten in die Hand: „Es ist wichtig, dass Sie das Datum richtig eingeben: es ist vom 30. Dezember!“

Er schaut mich erwartungsvoll an, während ich das Rezept und den Medikamentenplan ansehe. Interessanterweise steht auf dem Rezept selber nicht mal ein Datum – hat der Arzt wohl vergessen, dem Entlassbrief nach, den er wohl am selben Tag bekommen hat, ist es aber wohl schon von da.

Nur …

Pharmama: „Das mag sein, aber – ich gebe Ihnen die Medikamente heute ab. Das ist das Datum, das auf der Rechnung an der Krankenkasse steht. Ich kann und darf das nicht zurückdatieren.“

Ja, er wollte, dass das noch auf die Rechnung vom letzten Jahr geht, da hätte er die Franchise schon erreicht gehabt. Tja – dann hätte er auch am 30.12. noch kommen müssen.

Irgendwie kommt mir das bekannt vor …. Ja, richtig, ähnliches hatten wir schon. Inzwischen hat es datentechnisch Änderungen gegeben – jetzt WEISS ich, dass ich das nicht machen soll – und irgendwann demnächst wird es auch gar nicht mehr möglich sein vom System her.

10 Kommentare zu „Das Datum ist wichtig!

  1. Wenn Du es in Deutschland machen würdest, wäre das bestimmt auch ein Steuerdelikt. Immerhin erhöhst Du fälschlicherweise den Umsatz des Vorjahres und reduzierst den des laufenden Jahres. Am Ende ist der Betrag nicht der Rede wert, aber damit würdest Du neben dem Betrug an der Krankenkasseauch eine eigene Straftat begehen.

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  2. Na so ein Schmarrn. Man kann keine Rechnung ausschreiben, BEVOR der dazugehörige Vertrag abgeschlossen wurde. In diesem Fall wurde der Kaufvertrag NACH dem 01.01.18 abgeschlossen, daher kann die Rechnung auch nur NACH dem 01.01.2018 erstellt werden.

    Etwas anderes wäre es, wenn der Kaufvertrag am z.B. 28.12.17 zustande gekommen ist, ein Kredit vergeben wurde, und der Käufer am 02.01.2018 fragt, ober er das A) per Rechnung bezahlen kann und B) die Rechnung noch ins Jahr 2017 gelegt werden kann. Dann geht das durchaus, aber nicht VOR den 28.12.2017. Und man darf das Rechnungsdatum nicht um mehr als 10 Tage zurück verlegen (gemäß GoBD). Und der Steuerberater sollte das Geschäftsjahr 2017 noch nicht abgeschlossen haben, so dass eine Buchung des Rechnungsausgangs ins alte Geschäftsjahr noch möglich ist…

    Ansonsten kann ich jedem nur empfehlen, mal
    a) in den nächtsen Supermarkt zu gehen, da
    b) eine Tüte Chips ein den Wagen zu legen, um dann
    c) an der Kasse zu bezahlen und logischerweise dabei
    d) zu fragen, ob der Kassenzettel nicht mit dem gestrigen Datum ausgedruckt werden kann, weil
    e) das kann doch nicht so schwer sein!
    Punkt f) wäre dann, eine Fallstudie zu den ausgelösten Gesichtsmuskelbewegungen der Kassierperson zu verfassen. ;-)

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    1. Man könnte das auch nach einer Preiserhöhung für die Chips machen: „Die waren letzte Woche bei Ihnen im Sonderangebot – können Sie mir den Kassenzettel bitte eine Woche zurückdatieren und den Sonderpreis berechnen?“ Die Reaktionen wären sicherlich noch spannender.

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    2. @knick: Für die Steuererklärung ist es völlig unerheblich, ob das Rechnungsdatum im Jahr 2017 oder 2018 liegt. Relevant ist einzig das Datum der Zahlung. Es gilt das Abflussprinzip. Wenn die Zahlung im Jahr 2018 erfolgt ist, ist die Rechnung in der Steuererklärung 2018 zu berücksichtigen. Falls die Zahlung im Jahr 2017 erfolgt ist, ist die Rechnung im Jahr 2017 zu berücksichtigen.

      Eine Ausnahme gibt es für wiederkehrende Zahlungen wie beispielsweise die Nebenkostenabrechnung einer Mietwohnung. Sofern diese in den ersten paar Tagen des neuen Jahres beglichen wurde, kann man sie noch im Vorjahr berücksichtigen oder wahlweise auch im neuen Jahr.

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      1. Da muss ich widersprechen. Ein „Rechnungsausgang“ ist immer in dem Jahr zu verbuchen, in dem er geschrieben wurde. (Es entsteht schließlich buchungstechnisch ein Saldo.) Ein „Rechnungseingang“ ist in dem Jahr zu verbuchen, in dem das Geld gezahlt wurde. (Der entstandene Saldo wird ausgeglichen.) Sollten hier Zeit-Differenzen auftreten, wird ein „Verlust“ von dem alten Jahr aufs neue Jahr übertragen, welcher dan im neuen Jahr ausgeglichen wird.

        Außerdem ist das Datum der Rechnung relevant für die Zahlung der Vorsteuer. Die fällt nämlich technisch gesehen mit Stellung der Rechnung an, und nicht mit Zahlungseingang.

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        1. @knick: Du bist Apotheker in der öffentlichen Apotheke und damit wahrscheinlich auch eingetragener Kaufmann. Daher gehe ich davon aus, dass Du genau weißt, was Du schreibst.

          Ich selbst bin kein Kaufmann, sondern nur normaler Angestellter, der grob ganz fit ist, seine eigene private Steuererklärung selbst zu erstellen. Als Quelle des von mir genannten „Abflussprinzips“ nenne ich mal folgende: https://www.steuertipps.de/lexikon/a/abflussprinzip
          (dabei handelt es sich um die Hilfe-Website des von mir genutzten Steuerprogramms, welches von Stiftung Warentest immer ziemlich gut bewertet wird).

          Hast Du eine Idee, wie sich das deckt? Auch Wikipedia kennt das Zuflussprinzip (grob: EINNAHMEN sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem sie zugeflossen sind) und das Abflussprinzip (AUSGABEN sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem sie abgeflossen sind).
          Ich lese das so, dass es steuerrechtlich nicht auf die Rechnungsstellung ankommt, sondern auf den Tag, an dem die Zahlung Dir konkret zufliest oder eben abfliest (und bei ein paar Dingen gibt es noch exakt 10 Tage vor und nach Silvester, die fließend berechnet werden können)

          Meinen wir beide das Gleiche? Kann es vielleicht sein, dass das für Privatleute und Kaufleute unterschiedlich gehandhabt wird (Stichwort: BGB vs. HGB)? Ich lasse mich da gerne korrigieren, falls ich falsch liegen sollte.

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          1. Steuerlich ist es so, dass ich als Kaufmann einen Saldo mit der Rechnung erstelle, den ich steuerrechtlich wie Bargeld behandle, auch wenn ich dieses Bargeld nur virtuell (nämlich innerhalb der Brieftasche des Schuldners) besitze. Die Buchung dieses zu versteuernden Vermögens erfolgt zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung. Es wird aber eine Art „Loch“ in der Buchhaltung gebildet, um dann dieses virtuelle Geld auf die lange Bank zu schieben, um es dann real zu verbuchen, wenn es angekommen ist. Rein Buchungstechnisch fällt die Versteuerung aber in dem Augenblick an, in dem die Rechnung geschrieben ist. (Das war auch eine Zeit lang so im Gesetz, bis die ersten Handwerker Pleite gegangen sind, weil sie MwSt. für Rechnungen abführen mussten, die von den Kunden NIE bezahlt wurden, was dann dem Staat aber egal war/ist.) Daher ist man dazu zurückgekehrt, dass die Steuern erst dann gezahlt werden müssen, wenn die Rechnung bezahlt ist. ABER die Steuern fallen in dem Augenblick an, in dem die Rechnung erstellt wurde. Daher ist das Rechnungsdatum über den Jahreswechsel für die Bilanz wichtig, denn eine unbezahltun Rechnung ist halt ein Passivum, welches im Saldo in der Bilanz stehen muss. Und deshalb kann ich nicht einfach Rechnungen ins letzte Jahr „zurück schreiben“, weil ich in eine abgeschlossene Buchführung nachträglich nichts mehr reinschreiben kann und darf.

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          2. Nachtrag: Das ganze gilt übrigens auch „privatrechtlich“. Ich hatte selber den Fall, dass mein Arbeitgeber eine (Sonder-)Zahlung, die er hätte an mich überweisen müssen im Jahr X, vergessen hat. Wir haben uns darauf geeinigt, dass er das als Rückstellung laufen läßt und mit der nächsten Zahlung im Jahr X+1 an mich auszahlt. Mein Steuerberater wies mich dann aber darauf hin, dass ich die im Jahr X NICHT geleistete Zahlung trotzdem im Jahr X einkommensversteuern muss, das sie sich ja auf eine Art „Rückstellkonto“ für mich im Betrieb befindet – obwohl sie NICHT im Jahr X an mich geflossen ist. Dafür kann ich dann im Jahr Y (Jahr des Geldflusses) die gesamte Summe behalten, solange ich bei der EKSt. angebe UND dazu darauf hinweise, dass ich sie ja im Jahr X bereits einkommensversteuert habe. Alles klar?

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  3. Interessantes System. Bei uns in Österreich zahlt man pro verschreibungspflichtigem Medikament eine Rezeptgebühr. Wenn das Medikament billiger ist als diese momentan 6 Euro zahlt man den Preis des Medikaments.
    Und wenn die Rezeptgebühr im Jahr 2 Prozent des Nettojahreseinkommens überschreitet, wird man automatisch davon befreit.

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