Situation: Es ist der 3. Januar. Der Mann – ein gelegentlicher Kunde – steht in der Apotheke mit einem Rezept ausgestellt am 27. Dezember 2013. Das Medikament auf dem Rezept wird nur von der Zusatzversicherung übernommen und per 1.1.2014 hat der Patient nur noch die Grundversicherung.
Er weiss das und bittet die Pharmaassistentin, als er am 3. Januar das Rezept einlösen kommt, den Bezug zurückzudatieren – damit die Krankenkasse das noch übernimmt.
Du bist der Apotheker. Machst Du das?
Zusatzinfo:
Es ist kein Medikament das lebensnotwendig ist (sonst würde es auch von der Grundversicherung übernommen werden).
Es ist nicht waaahnsinnig teuer – aber schon um die 40 Franken.
Ihr hattet am 28. Dezember, am 29. Dezember, am 30. Dezember und am 31. Dezember offen.

wenn du keinen Verlust machst, wenn du es rückdatierst, wieso nicht? ich würde es ihm halt dann für den 30.12. datieren und beiden Seiten wären froh.
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Nein, ich denke ich würde das nicht machen. Immerhin war er so organisiert zwischen den Jahren zum Arzt zu gehen um sich ein Rezept für ein solches Medikament zu holen, das hätte er auch gleich einlösen können wenn es ihm entsprechen wichtig ist.
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Nein, würde ich nicht machen. Ist für mich schon ein Fall von Betrug.
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Das sehe ich auch so!
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Sehe ich auch so. Er hatte genug Zeit und offensichtlich keinen Grund, nicht früher zu kommen.
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Was wäre, wenn es der Versicherung auffallen würde dass die Apotheke das Rezept zurückdatiert hat ? Würde die Apotheke bzw der Inhaber bestraft werden und/oder auf den Kosten sitzenbleiben ? Wenn ja: Nicht zurückdatieren ! Wenn es egal wäre, dann – ganz ehrlich – würde ich es zurückdatieren.
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Wenn es herauskommt und vor Gericht landet, handelt es sich von Seiten der Apotheke um Urkundenfälschung und Beihilfe zum (Versicherungs-) Betrug.
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Warum Urkundenfälschung? Erläutere bitte! Ich sehe hier nur eine schriftliche Lüge.
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Jedes Dokument, das eine rechtliche Tatsache festhält, ist eine Urkunde.
Für die Frage, ob die Versicherung das Medikament bezahlen muss oder nicht, ist das simple Datum auf dem Zettel rechtlich gesehen sehr relevant.
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Ein Rezept ist eine Urkunde, die vom Arzt ausgestellt wird. Der Apotheker ergänzt darauf den Preis, das Datum der Auslieferung und noch einige andere Dinge. Diese Angaben müssen korrekt sein.
Wenn man bewusst auf diese Urkunde eine unwahre Tatsache (=schriftliche Lüge) schreibt, handelt es sich um Urkundenfälschung.
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Ist das in der Schweiz so? Welche Vorschrift gilt denn dort und inwiefern weicht sie von der deutschen ab, in der die schriftliche Lüge straflos ist?
Nach dem Verständnis des deutschen Rechts ist echt eine Urkunde immer dann, wenn sie von der Person stammt, die als Aussteller in erscheinung tritt. Der Apotheker ist die Person, die bestimmungsgemäß die weiteren Angaben auf dem Rezept festhält. Er ist auch als Aussteller erkennbar, etwa durch Stempel auf dem Rezept. Er ist gegenüber der Krankenkasse verpflichtet, nur inhaltlich korrekte Angaben zu machen. Das bedeutet aber nicht, dass ein Verstoß gegen diese Pflicht gleich die Voraussetzungen der Urkundenfälschung erfüllen muss. Schreibt der Apotheker etwas inhaltlich unrichtiges darauf täuscht er nicht hinsichtlich der Ausstellereigenschaft, so dass eine schriftliche Lüge vorliegt, die in Deutschland nicht als Urkundenfälschung strafbar wäre.
Wenn das in der Schweiz anders ist, würde mich das dortige System mal näher interessieren.
Dass das alles nicht als Urkundenfälschung strafbar ist, heißt übrigens auch nicht, dass es nicht anderweitig strafbar ist. Ein Betrug oder Betrugsversuch läge hier sehr nahe.
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Kurzes googlen liefert manchmal auch interessante Ergebnisse, z.B. dieses hier: http://www.ur.ch/dl.php/de/0dv6u-mvus6b/doc_rechtsfall_id_416.pdf
Wäre interessant zu wissen, ob dem Apotheker eine Position zukommt, in der er in Täter einer Falschbeurkundung sein könnte.
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Ich würde es nicht zurückdatieren und finde es etwas dreist vom Kunden darum zu bitten. Wahrscheinlich hat er nicht darüber nachgedacht.
Eigentlich sollte für die Zahlung durch die Krankenkasse das Datum auf dem Rezept und nicht das Datum der Medikamentenabgabe entscheidend sein.
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Nein, ich lasse mich prinzipiell von *niemandem* zu einer Straftat nötigen! Denn nichts Anderes – Urkundenfälschung – wäre das.
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Nein, denn ich lasse mich prinzipiell von *niemandem* zu einer Straftat – Urkundenfälschung – nötigen!
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s.o.: Warum Urkundenfälschung? Betrug(sversuch), ja, aber Urkundenfälschung?
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Es ist Urkundenfälschung.
Eine Urkunde muss eine rechtliche Tatsache festhalten. Eine Urkunde ist nicht nur ein Geburtsschein, ein Grundbucheintrag oder andere amtliche Dokumente. Sondern auch Dinge, die du selber anfertigst, wie zum Beispiel Verträge und Quittungen. Auch in einem stinknormalen Brief kannst du rechtliche Tatsachen festhalten, wie zum Beispiel „Ich bestätige die Buchung der von ihnen gewünschten Ferienwohnung“.
Du scheinst völlig zu ignorieren, dass nur ein Rechtsanspruch auf Rückerstattung der Medi-Kosten entsteht, WEIL das richtige Datum auf der Quittung steht. Ist der 1. Januar drauf, zahlt die Zusatzversicherung nicht, Rechtsanspruch erloschen.
Ein Betrug(sversuch) seitens von Pharmama besteht gar nicht nicht, weil Pharmama sich nicht bereichern will. Sie erhält ja so oder so die vierzig Franken, ob vom Kunden oder der Versicherung.
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Jedenfalls in Deutschland kann ein Berug auch bei Drittbereicherungsabsicht vorliegen. Ist das in der Schweiz anders? Dann wäre auch dazu eine Quelle interessant.
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Du hast hier Recht – ein Betrüger kann in der Schweiz auch einen Dritten bereichern. Im Unterschied zu Deutschland muss ein Betrugs(versuch) aber mit Arglist begangen werden.
Arglist liegt vor, wenn sich das Opfer mit einem Mindestmass an Vorsicht nicht hätte selbst schützen können. Zum Beispiel handelt das Opfer aufgrund von Angaben, die es nur mit Mühe selbst überprüfen könne.
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Sicher nicht – es könnte ja auch ein Testkäufer sein.
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Es kommt auch so öfter vor, dass genau die Leute, die einen um eine nicht ganz korrekte Hilfe bitten, einen hinterher dabei belangen – also sowas gar nicht erst machen! Wir sind ja im Moement nicht in der Résistance.
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Nein. Er hatte 4 Tage nach Ausstellung noch die Möglichkeit gehabt, das Rezept einzulösen. Und wenn ich um so einen Sachverhalt weiß, nehm ich doch die Beine in die Hand ;)
alles andere ist in meinen Augen Betrug.
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Ich denke auch, dass er nach der Ausstellung des Rezeptes genug Zeit hatte, es auch einzulösen. Und wenn das Medikament nicht so dringend ist, kann es auch nicht so dringend sein, das bezahlt zu bekommen, wenn man genau weiß, wann die Versicherung abläuft und dass man doch nicht noch eben vor dem Ablaufdatum in die Apotheke schwirrt. Meiner Meinung nach ist das versuchter Betrug und das sollte bestraft werden. In dem Fall mit nicht-zurückdatieren! Pech für ihn, sicherer für euch!
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Lassen wir die moralische Seite mal weg; die ist uninteressant.
Im Grunde fragst Du, ob man als angestellter Apotheker bereit ist, ohne jegliche Gegenleistung seinen Job und seine Zulassung zu riskieren, damit man aus Nächstenliebe wegen 40 Franken eine Urkunde fälscht.
Lass mich mal überlegen … Nein! Aus dem rein neutralem Gesichtspunkt, dass das Vorgehen illegal und strafbar ist
Wahrscheinlich würde die Straftat nie ans Licht kommen. Aber es reicht ja aus, wenn der Kunde der Kasse erklären würde, dass er das Rezept von der Apotheke zurückdatieren hat lassen. Es gibt solche unklugen Menschen.
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Auf den Punkt gebracht!
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Das sehe ich auch so – übrigens auch im Falle eines/r selbstständiger/n Apotheker/in. Er kann ja mit der Krankenkasse anfangen zu diskutieren, ob sie das auf Kulanz noch übernehmen. Sein Problem.
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My take:
Ich würde es auch nicht zurückdatieren. 40 Franken sind nicht die Welt.
Allerdings kann es vielen Leuten mal passieren, dass man über die Festtage schlicht vergisst, dass man da noch ein Rezept herumliegen hat. Allerdings kann man auch argumentieren, dass der Versicherung sowieso ein Schaden entstanden wäre, wenn der Patient das Rezept termingerecht eingelöst hätte.
Aber für 40 Franken etwas zurückdatieren? Nein. Lieber sagen, dass es dir leid tut, dass er der Fehler leider bei ihm liegt – und dafür ein Goodwill-Geschenklein geben.
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normalerweise ist diese Farge schon gegen jeden Codex der Menschlichkeit. Nur ist man auch unter enormen finanziellen Druck. mmhhh schwierig
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Allerdings, als Kunde die Apotheke zum Betrug aufzufordern geht gar nicht.
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Wie siehts denn bei den Nein-Sagern hier aus, wenn der Patient noch dazugesagt hätte: „Ich hab extra meinen Selbstdispensation-Arzt gebeten, mir ein Rezept auszustellen.“
Rein logisch ändert sich natürlich nix. Aber dem Patienten dann ein Argument zuzugestehen, warum Selbstdispensation dann doch auch Vorteile hat?
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Auf den ersten Blick erscheint Dein Argument logisch. Auf den zweiten Blick – meiner Ansicht nach – nicht mehr.
Man könnte mit Deinem Argument analog auch wunderbar argumentieren, dass die Verschreibungspflicht aufgehoben werden muss. Der Patient hätte sich dann nämlich gleich das Medikament in der Apotheke holen können ohne nach Weihnachten noch ne halbe Stunde im Wartezimmer des Arztes zu sitzen. Das wäre auch schneller gegangen, da er in der Apotheke nach 5 Minuten wieder raus gewesen wäre. Wozu braucht es also den Arzt.
Abgeändertes Zitat von Dir: Rein logisch ändert sich natürlich nix. Aber dem Patienten dann ein Argument zuzugestehen, warum die Abgabe eines Medikaments durch eine Apotheke ohne Rezept dann doch auch Vorteile hat?
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Ich würde es auch nicht zurückdatieren. Gedankenknick hat mal einen ähnlichen Artikel über Pfegehilfsmittel geschrieben. Die Situation ist zwar anders, das Prinzip aber gleich. Wer nachlesen will: http://knicksfussnoten.wordpress.com/2013/12/17/pflegehilfsmittel-mitleid-versus-versicherungsbetrug/
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@ pluvia:
Schweizerisches StGB, § 110 Abs 4:
„Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.“
§ 251, gleiches StGB:
„Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,
eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“
Um die Frage zur „schriftlichen Lüge“ zu beantworten: Als echter Aussteller einer Urkunde einen falschen Inhalt draufzuschreiben fällt somit unter Urkundenfälschung – *falls* du jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten schaden willst.
Nehmen wir an, Pharmama hat den Kunden als König behandelt und das Rezept falsch datiert:
Liegt eine Urkunde vor?
– Ja, denn das Rezept gibt dem Patienten das Recht, die Medikamentenkosten vergütet zu bekommen.
Liegt eine Urkundenfälschung vor?
– Ja, denn die Einlösung des zurückdatierten Rezeptes schadet dem Vermögen des Versicherers.
– Ja, eine rechtlich erhebliche Tatsache wird unrichtig auf dem Dokument festgehalten.
– Ja, denn diese Urkunde wird zur Täuschung einer anderen Person (Versicherer) verwendet.
Ausführlicher kann ich es kaum noch erklären…
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Danke Euch für die durchdachten Antworten!
Ob es jetzt Urkundenfälschung ist oder nicht – es wäre im Endeffekt ein Betrug an der Krankenkasse das zurückzudatieren nur damit die das dann übernimmt. Wenn dem Mann wirklich soviel daran gelegen ist, dann hätte er richtigerweise auch vor dem Jahreswechsel (und Versicherungswechsel) kommen können.
Ob das für die Versicherung schon ausreicht da rechtliche Schritte einzuleiten, wenn so etwas herauskommt weiss ich nicht. Ich würde es aber auch nicht ausprobieren wollen – so ein Eintrag macht sich schlecht im Strafregister oder Leumundszeugnis… speziell wenn man mal wieder Arbeit sucht oder eine neue Bewilligung braucht.
Das sind mir die 40 Franken dann nicht wert. Auch wenn ich die dann hier in der Schweiz, wenn die Versicherung das zurückweist zumindest vom Patienten zurückholen dürfte.
Ich weiss man kann das anders sehen. Wahrscheinlich käme so etwas auch nicht heraus – aber auch wenn nicht … der Kunde hätte danach faktisch „etwas in der Hand“ gegen mich … und wenn es diesmal nur etwas kleines ist … das nächste Mal ist es vielleicht eine Anfrage für etwas grösseres. Das würde ich nicht anfangen wollen. Auch im kleinen nicht.
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