Catch 22 – die Apothekenversion

Kennt hier jeder das Buch „Catch 22“? – falls nicht, hier geht’s zur Beschreibung von wiki.

Im Grunde genommen geht es um ein Paradoxon:

In der Geschichte erkundet Figur Yossarian (ein Pilot im Krieg) die Möglichkeiten, wegen Verrücktheit fluguntauglich geschrieben zu werden, weil er bei seinen Einsätzen immer schreckliche Angst habe. Doch der Armeearzt klärt ihn auf, dass es völlig normal sei, bei einem Feindflug verrückt vor Angst zu sein. Hätte er allerdings bei einem Feindflug keine Angst, dann wäre er verrückt und müsste auf dem Boden bleiben.

Das gibt es auch im Apothekenumfeld:

Zum Beispiel, wenn man Neu eine Apotheke eröffnen möchte.

Dazu braucht es eine Betriebsbewilligung. Um die zu bekommen braucht es eine Menge Dinge, angefangen vom Diplom, Berufsausübungsbewilligung und Strafregisterauszug des leitenden Apothekers, über qualifizierte Angestellte bis zu den richtigen Räumlichkeiten und Ausrüstungen.

Ausgestellt wird die Betriebsbewilligung vom Gesundheitsdepartement des Kantons – vom Kantonsapotheker nach einer Besichtigung des Betriebs, wenn der soweit ist, dass er laufen kann. Dabei muss man auch zeigen, dass man die richtig ausgerüsteten und ausgelegten Räumlichkeiten hat und dass man die apothekenüblichen Medikamente an Lager hat.

Soweit so gut. Nur: Bestellen kann man die apothekenüblichen Medikamente (also der Liste C und B und A) nur beim Lieferant … wenn man eine Betriebsbewilligung als Apotheke hat. – Damit wird unter anderem verhindert, dass nicht-Apotheken Medikamente bekommen und vertreiben.

Huh? Wie kommt jetzt die angehende Apotheke zu den benötigten Medikamenten?

Catch-22 eben.

Erkläre mir jetzt einer, wie man das rechtlich macht?

4 Kommentare zu „Catch 22 – die Apothekenversion

  1. Also, zunächst mal brauchst Du dazu den Passierschein A38. Bitte nicht verwechseln mit dem Passierschein A39, wie er im neuen Rundschreiben B65 festgelegt wurde. :-)

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  2. Im deutschen Verwaltungsrecht wprde es vermutlich so ablaufen:
    Es wird ohne den üblichen Medikamentenvorrat besichtigt bzw. der beabsichtigte Medikamentenvorrat muss durch die Bestellliste nachgewiesen werden.
    Dann kann eine bedingte Betriebsbewilligung augestellt werden, die unter der Bedingung steht, dass bis zur realen Betriebsaufnahme das Vorhandensein der apothekenüblichen Medikamente nachgewiesen werden muss – ansonsten erlischt die Betriebsbewilligung rückwirkend.

    Dadurch ist zum Einen sichergestellt, dass apothekenpflichtige Medikamente nicht an Nicht-Apotheken abgegeben werden, zum Anderen aber kann durch den Kantonsapotheker o.ä. sichergestellt werden, dass mit realer Betriebsaufnahme d.h. mit Öffnung für Kunden auch ein von einer Apotheke üblicherweise zu erwartender Bestand an Medikamenten vorhanden ist.

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  3. Tja…
    Wenn wir unsere ausländischen (außereuropäischen) Mitarbeiter beim Ausländeramt anmelden, damit eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wird, brauchen Sie einen Arbeitsvertrag. Unsere Personalabteilung stellt Arbeitsverträge aber nur nach Vorlage der Aufenthaltserlaubnis aus.

    Genau wie es bei euch Apotheken gibt, haben wir ausländische Mitarbeiter ;) Es scheint also für beide Probleme durchaus Lösungen zu geben.

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  4. Bummerang ist wenn, du ihn weg wirfst und er kommt nicht wieder wenn ist keiner gewesen ;-)
    Aber ja ich denke das man mit einer Vorläufigen Erlaubnis durchaus die Medikamente bestellen kann und dann entsprechend nachträglich die entgültige Erlaubnis bekommt.
    Alternativ dazu Es gibt zu viele Apotheken deshalb wird so sichergestellt das keine neuen Aufgemacht werden ;-)

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