Apotheker auf dem Weg zum Impfen: 2. Fähigkeitsausweis

Auf-dem-Weg

In weiser Voraussicht im Hinblick auf das Impfen in der Apotheke bietet der Apothekerverein schon seit Ende 2011 an, den Fähigkeitsausweis Impfen und Blutentnahme zu machen. Sie schreiben auf ihrer Seite:

Die Fähigkeitsprogramme FPH ermöglichen dem interessierten Apotheker, bestimmte neue Kompetenzen zu erwerben, die er sich noch nicht in seiner Aus- oder Weiterbildung aneignen konnte. … Die Fähigkeitsprogramme bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

Damit können die Apotheker, die das noch nicht in der Ausbildung gelernt haben (kommt erst ab 2017) die Kompetenzen erlangen, damit sie auch wirklich impfen dürfen. Zu den gesetzlichen Grundlagen dazu siehe Post …)

Die Weiterbildung umfasst folgende drei Module:

  • BLS-AED Reanimationskurs, der SRC anerkannt sein muss
  • Impfungen (12 akademische Stunden)
  • Injektions- und Blutentnahmetechniken (20 akademische Stunden)

Eine akademische Stunde entspricht 45 Minuten.

Bei all diesen Kursen wird man jeweils geprüft. Man bekommt die Testate dafür nur, wenn man alle Prüfungen bestanden hat. Es gibt jeweils einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Testate sind 2 Jahre gültig.

Wenn man alle Testate hat, muss man sie beim Apothekerverein einreichen, die das dann anschauen und wenn alle Komponenten erfüllt sind den Fähigkeitsausweis ausstellen.

Es besteht danach Fortbildungspflicht. Das heisst beim Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme, man muss mindestens alle 2 Jahre Fortbildungen im Rahmen von 50 FPH Punkten in Form eines Kontaktstudiums absolvieren – das bedeutet: mindestens 8 Stunden in externen Kursen zu dem Thema. Davon sind 25 Punkte in Form eines BLS-AED Refresherkurses (SRC anerkannt) nachzuweisen. Wird das nicht gemacht kann das Recht zur Führung des Fähigkeitsausweises entzogen werden.

Zu dem Zeitaufwand – der insgesamt zum Erlangen etwa 4 ganze Tage Kontaktstudium plus nochmals mindestens 2 halbe Tage online-Kurs beinhaltet (da kommt es drauf an, wie effizient man ist) kommt noch der finanzielle Aufwand, der … nicht unerheblich ist. Hier mal eine Liste für 2016, in Klammern was man als Nicht-Apothekerverband-Mitglied zahlt.

  • BLS-AED Reanimationskurs CHF 650.- (780.-)
  • Impfungen  CHF 550.- (1100.-)
  • Injektions- und Blutentnahmetechniken CHF 970.-
  • online Kurs Injektionen und Blutentnahme  CHF 300.- (600.-)
  • Nachweis Hep B Titer (Voraussetzung für Spritzenkurs, inkl Arztbesuch) ca. CHF 100.-
  • Antrag Fähigkeitsausweis Pharmasuisse  CHF 250.-
  •  diverse Fahrtspesen (mit Halbtax SBB): ca CHF 130.-

Total also mindestens: CHF 2950.- (Ja, Spezialisten und Spezial-Ausbildungen sind teuer).

Das muss man auch erst mal haben. Bei manchen bezahlt die Apotheke selber noch etwas an der Weiterbildung, aber auch so: die meisten Apotheker, die das machen, die machen das aus Überzeugung. Viele von Ihnen haben da auch angefangen bevor überhaupt klar war, dass sie das (je) brauchen würden können. Die ersten haben Ende 2013 ihren Fähigkeitsausweis erlangt.

Ich habe (jetzt) angefangen.

Good welcoming practice*

Die etwas ältere Frau (um die 60?) kommt in die Apotheke. Ich stehe hinter der Theke (gerade am Rezepte kontrollieren vom Vortag) und warte dort, (freundlich lächelnd) da sie zielstrebig auf mich zukommt. Als sie etwa 5 Meter von mir entfernt ist empfange ich sie mit einem „Grüetzi“ und fast im gleichen Moment kommt mein Lehrling von hinten nach vorne und sagt, als sie sie sieht auch „Grüetzi“.

Die Frau legt die restlichen Meter zu mir wortlos zurück, stellt ihre Handtasche ab, schaut mich erwartungsvoll an und sagt nach einer (bedeutungsschwangeren) Pause sehr betont: „Grüetzi!!“

… so als hätte sie noch gar niemand hier gegrüsst.

Ich blinzle etwas erstaunt zwei Mal kurz. In den paar Momenten geht einem eine Menge durch den Kopf. Angefangen von: „Sie denkt, sie wurde noch nicht begrüsst. Ganz offensichtlich ist sie damit unzufrieden. Wie reagiere ich jetzt am besten? Wenn ich mache als sei nichts und nur „Grüetzi“ sage, dann bleibt sie bei der Meinung, genauso, wenn ich mich Entschuldige. Wenn ich ihr aber … Ach was solls…“

Also sage ich, immer noch freundlich lächelnd: „Grüetzi. Zum zweiten.“

Jetzt schaut sie mich echt etwas gehäuselt an.

„Oh – Sie haben vorher etwas gesagt? Ich habe nichts gehört.“

„Nun, vielleicht war ich etwas leise, aber … ja.“

„Hmpf.“ Sie zieht aus der Tache einen Abholschein. „Also, nach der Reklamation … ich habe hier etwas bestellt zum abholen.“

Ich nehme den Abholschein.

„Ich gehe es rasch holen. Einen Moment bitte.“

Nach dem wackligen Start ging es dann einigermassen normal weiter.

Als sie nach draussen geht, meint mein Lehrling nur: „Ich hab’ sie auch gegrüsst!“

„Ja, ich weiss – aber wenn ich das auch noch gesagt hätte … ich glaube das wäre nicht gut rausgekommen.“

… *Übrigens ist der Titel (obwohl vielleicht passend) irreführend. Unter „good welcoming practice“ Gute Empfangspraxis oder kurz GWP versteht man in der Apotheke das:

Die Good Welcoming Practice bezieht sich auf die Situation, bei der ein Kunde ein Medikament in der Apotheke wünscht und nicht ausdrücklich nach einer Beratung verlangt („Ich hätte gerne ein Aspirin®“). Gemäss der GWP soll das Medikament nicht kommentarlos verkauft werden, sondern eine Reihe von angepassten Fragen gestellt werden, welche sicherstellen sollen, dass das Medikament sicher und zweckmässig eingesetzt wird.

Quelle: Pharmawiki.ch

Apotheker auf dem Weg zum Impfen: 1. Gesetzliches

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Vor ein paar Jahren habe ich hier auf dem Blog mal geschrieben im Artikel Wünsche an an Industrie und Registrierung : „Irgendwann würde ich in der Apotheke gerne Impfen dürfen …“ Das war 2011. Seitdem hat sich viel getan und ich bin glücklich, dass das mit dem Impfen tatsächlich kommt!

Das kam nicht „einfach so“, dafür braucht es die entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen … und die sind unterwegs. Bisher ist es so gewesen, dass nur die Ärzte impfen durften. Praktischerweise ist es aber so, dass in den Praxen das häufig von der medizinischen Praxisassistentin durchgeführt wurde. Oft genug sogar in Abwesenheit des Arztes. Selbst im Tropeninstitut, die vor Reisen alle Impfungen (inklusive der Gelbfieberimpfung) machen, steht auf dem aufgehängten Preisschild: „Impfung durch nicht-medizinisches Personal“.

Aber zurück zu den Gesetzen in der Schweiz. Über allem steht die Bundesverfassung – die übergibt dem Bund die Kompetenzen, (Medizinalberufegesetz, Heilmittelgesetz, Epidemiengesetz, Krankenversicherungsgesetz, Präventionsgesetz) und die Kantone vollziehen das – wobei sie teils unterschiedliche Ausführungen haben.
Der Bereich der Gesundheit bzw. Krankheit fällt grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Kantone  z.Bsp. sind sie Zuständig für die Regelung der Berufsausübung.

Im folgenden gehe ich nur auf die Teile ein, die für die Apotheker und Impfungen relevant sind.

Das Medizinalberufegesetz (MedBG) legt die Ausbildungsziele für sämtliche universitäre Medizinalberufe nach Absolvierung des Studienganges fest.

Art 6 Abs 1 Bst: Sie verfügen über die wissenschaftlichen Grundlagen, die für vorbeugende, diagnostische, therapeutische, palliative und rehabilitative Massnahmen erforderlich sind.

Daraus folgt: Apotheker (als universitärer Medizinalberuf) hat (nach der Ausbildung) das Wissen über Diagnose und vorbeugende Massnahmen. Das dürfte vielleicht vor allem die deutschen Apotheker, die hier mitlesen erstaunen, denn in Deutschland dürfen Apotheker nicht diagnostizieren.

Das hat natürlich seine Grenzen:

Art 40 Bst Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen ihrer Aus- Weiter- und Fortbildung erworben haben.

Ich darf also anwenden, was ich gelernt habe – aber ich muss meine Grenzen kennen.

Neu aufgenommen wurde in der Revision:

Art 9: Ausbildungsziele Pharmazie:  Apotheker …
Bst c : haben umfassende Kenntnisse über den Einsatz, die Wirkung, die Anwendung und die Risiken von Arzneimitteln und für ihren Beruf wichtigen Medizinprodukten;

Bst f: übernehmen Aufgaben zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten und erwerben die entsprechenden Kompetenzen, insbesondere bei Impfungen

Bst j: haben die angemessene Grundkenntnisse über Diagnose und Behandlung häufiger Gesundheitsstörungen und Krankheiten.

Das ist es. Phantastisch, echt! Aber in der Schweiz geht alles ein bisschen langsamer. Die revidierte MedBG tritt frühstens 2017 in Kraft – das bedeutet: erste diplomierte Apotheker, welche diese „neuen Fähigkeiten“ im Studium erwerben diplomieren dann 2022. Andere können diese Kompetenzen in Weiterbildungen erwerben.

Dazu gehöre auch ich. Wenn ich impfen will, muss ich die nötige Kompetenz dazu erwerben. Dazu später mehr.

Aber schon laut geltendem Recht (MedBG) sind Apotheker grundsätzlich befähigt Impfungen und Blutentnahmen mit dem Ziel der Krankheitsprävention „im Rahmen ihrer Kompetenzen“ durchzuführen.
Laut Auskunft Rechtsdienst sollte deshalb die zu impfende Person vor der Impfung kein Gesundheitsrisiko aufweisen, das eine vorgängige Diagnose erforderlich macht. Apotheker dürfen nur gesunde Personen impfen. Ansonsten gehören die zum Arzt.

Heilmittelgesetz (HMG) Auch Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte
Sämtliche Impfstoffe gehören zur Zeit zu einer rezeptpflichtigen Abgabekategorie (A oder B) an.

Art 24 Abs 1 Bst a und Abs 1 bis: Verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen:
Apothekerinnen und Apotheker auf ärztliche Verschreibung. Ohne ärztliche Verschreibung darf eine Abgabe erfolgen, sofern sie nach einem direkten Kontakt mit der betroffenen Person erfolgt und dokumentiert wird:
b bei vom Bundesrat bezeichneten Arzneimitten und Indikationen oder
c in begründeten Ausnahmefällen

Die (im Blog gelegentlich erwähnte) schon bisher erlaubte Abgabe auch ohne Rezept „in begründeten Ausnahmefällen“ greift hier NICHT, da Impfungen zu vorbeugenden Zwecken durchgeführt werden – da fällt höchstens Tetanus unter notfallmässige Ausnahmesituation.

Aber: wie gesagt, die Ausführung in den Kantonen wird sehr unterschiedlich gehandhabt. Die Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Rahmen der Berufsbewilligung bedarf einer Bewilligung des Kantons. Dieser kann gemäss Art 27a Abs 2 VAM neben Medizinalpersonen auch gewisse andere Fachpersonen dazu berechtigen. So hat zum Beispiel der Kanton Baselland im letzten Winter versuchsweise die Grippeimpfung in 3 Apotheken auch ohne Rezept vom Arzt erlaubt. Durch ausgebildete Apotheker.

Langfristig muss da die Politik noch drüber: es muss überlegt werden, ob eine pauschale Rezeptpflicht hier noch verhältnismässig ist. Ein Teil müsste auch nach Abklärung und Fachberatung durch Apotheker anwendbar sein. Tatsächlich ist das im Gang: Der Vorschlag des Ständerates eine apotheker-pflichtigen Liste B zu machen wurde im Mai 2015 genehmigt.

Epidemiengesetz (EpG)

Art 5 Themespezifische nationale Programme werden zusammen zwischen BAG und Kantonen erarbeitet… insbesondere der Bereich Impfungen.
Art 6 Abs 2 Der Bundesrat kann anordnen c) Ärzte und weitere Gesundheits-fachpersonen  verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken.

Impfende Apotheker können als Fachperson gelten. Es ist also denkbar, dass im Falle einer Epidemie / Pandemie in Zukunft auch die Apotheker einbezogen werden.

Krankenversicherungsgesetz (KVG)

Nur wenige prophylaktische Massnahmen gehören zum Pflichtleistungskatalog des KVG, – darunter auch Impfungen:

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung bezahlt die Kosten von verschiedenen Impfungen gemäss den Richtlinien und Empfehlungen des Schweizerischen Impfplans
Als wichtigste seien genannt:
– Impfungen gegen Diphterie, Tetanus, Keuchhusten, Kinderlähmung, Haemophilus-Influenzae Typ B, Windpocken sowie Masern, Mumps und Röteln (MMR).
– Impfung gegen Hepatitis-B und für spezielle Risikogruppen gegen Hepatitis-A
– Impfung gegen Grippe bei Personen ab 65 Jahren und bei Personen mit einem erhöhten Komplikationsrisiko bei einer Grippeerkrankung
– Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (Zeckenenzephalitis)
– Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs für Mädchen im Schulalter und junge Frauen bis 26 Jahre, wenn die Impfung im Rahmen eines kantonalen Impfprogramms erfolgt. Auf dieser Impfung wird keine Franchise erhoben.

Nicht bezahlt werden spezielle Reiseimpfungen und –prophylaxen (z.B. Gelbfieber und Malariaprophylaxe).

Wichtig hier ist auch vorläufig, dass die obligatorische Krankenversicherung ausschliesslich die Kosten übernimmt, die „von einem Arzt durchgeführt oder angeordnet sind“ – Das bedeutet den Apothekern wird das vorläufig nicht vergütet.  Gerade aber bei der Prävention hier wäre das doch ein wichtiges Argument dieses „ärztliche Monopol“ zu hinterfragen. Denn wenn ich zwar impfen darf, das aber bei mir (in der Apotheke) im Gegensatz zum impfen beim Arzt nicht vergütet wird … da stimmt doch etwas nicht?

Jedenfalls Fazit: Die rechtlichen Grundlagen zum Impfen in der Apotheke sind da oder kommen. Die Kompetenzen dafür kann man erwerben – in Weiterbildungen. Der schweizerische Apothekerverein (PharmaSuisse) hat dafür einen Fähigkeitsausweis Impfen und Blutentnahme erstellt – und den mache ich jetzt. In ein paar später folgenden Artikeln zeige ich Euch, was da alles dazugehört. Geschenkt bekommt man den wirklich nicht, das kann ich jetzt schon sagen.

 

Retax auf schweizerisch?

Die Krankenkasse schickt mir einen Brief im furchtbarsten Beamtendeutsch, worin sinngemäss steht:

Blutzuckerteststreifen sind Hilfsmittel, die gemäss der Mittel-und Gegenstände-Liste (MiGeL) abgegolten werden – sie sind aber auch auf der Liste 20, 21 (oder so etwas) und deshalb in der Pauschale enthalten, die das Altersheim von der Krankenkasse bekommt

… Und dass deshalb die  Apotheke von der Krankenkasse in diesem Fall kein Geld für die Abgabe dieses Mittels auf Rezept für Herrn Meier S.  bekomme.  Danke für die Kenntnissnahme. Tschüss.

Was? Nach mehrmaligem Lesen verstehe ich endlich das: Der Patient, Herr Meier S. wohnt im Altersheim und sollte alles via/über Altersheim beziehen, was dann in Form einer festen Pauschale abgegolten wird.

Das hat er aber nicht. Er war hier in der Apotheke mit gültigem aktuellem Rezept vom Arzt und aktueller Krankenkassenkarte.

Und ich soll jetzt wissen (wahrscheinlich anhand der Adresse, die auf der Karte gespeichert ist), dass diese Hausnummer ein Altersheim ist?!?

Entweder ich mache eine Liste aller Altersheime in der Umgebung oder der Schweiz, oder vielleicht sollte ich anfangen jeden ab einem gewissen Verdachtsalter zu fragen: „Entschuldigen Sie, wohnen Sie schon im Altersheim, denn dann kann ich Ihnen das nicht geben … ??“

Gaht’s no?!?

(Natürlich werde ich mich dagegen wehren – So was fangen wir gar nicht erst an!)

 

Chrüterchraft oder: Wie 13 Kräuter aus der Schweiz die Welt eroberten

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Chrüterchraft ist der neue Slogan der Firma, die uns auch schon „Wer hat’s erfunden?“ und „Riicolaaa“ (gesungen, bitte!) gebracht hat. Ricola – die Schweizer Firma feiert das 75-jährige Jubiläum ihres Kräuterzuckers und möchte darauf aufmerksam machen. Und ich darf mich freuen, dass sie mich dafür ausgesucht haben!

Wir haben Ricola Bonbons bei uns in der Apotheke (welche hat das nicht?), aber ich habe bei den Recherchen für diesen Artikel ein paar interessante Dinge gelernt, die ich Euch jetzt nicht vorenthalten will.

Zum Beispiel, dass der Name Ricola von Richterich & Co., Laufen kommt, Laufen in der Nordwestschweiz, wo sie noch heute ihren Firmensitz haben. Die Firma wurde gegründet vom Bäckermeister-Confiseur Emil Richterich, der an Kräutern und ihrer Anwendung sehr interessiert war und 1940 die Grundmischung mit 13 Kräutern gefunden hat, die im Original Ricola Kräuterzucker nun seit 75 Jahren unverändert verwendet werden!

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Ricola schreibt zwar, die Mischung sei streng geheim, laut dem Internet findet sich darin aber (unter anderem): Eibisch, Frauenmantel, Holunder, Malve, Pfefferminze, Salbei, Schafgarbe, Schlüsselblume und Thymian … den phytotherapeutisch Interessierten fällt da schon auf, dass das wirklich Heilpflanzen sind. Teils mit intensiverem Geschmack – daraus eine gefällige Mischung zu machen ist eine Kunst, die Ricola beherrscht. Die geschmacklich einzigartigen Bonbons haben eine wohltuende Wirkung auf Rachen und Hals … und haben sich von Anfang an verkauft, obwohl die erste Packung wie ein Samenpäckchen ausgesehen haben muss… Weitere interessante Facts aus der Geschichte von Ricola (Bonbons und Firma) finden sich auf Ricolaoriginal.com

Von den Bonbons gibt es längst nicht mehr nur die klassischen (eckigen, aber feinen) Kräuterzucker-Würfel, sondern eine Menge Varianten, alle basierend auf derselben Kräutermischung, die teils durch ätherische Öle, andere Kräuter und Vitamin C ergänzt werden, auch zuckerfreie Varianten gibt es. Übrigens je nach Land unterschiedliche. In Deutschland gibt es zum Beispiel gefüllte Bonbons – die gibt es in der Schweiz nicht.

Aber ich greife etwas vor: Nach dem Erfolg in der Schweiz hat das Unternehmen weltweit expandiert … inzwischen gibt es Ricola in mehr als 50 Ländern!

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Dass das mit den Kräutern ein Beschaffungsproblem werden könnte, wurde zum Glück schon früh erkannt. Dafür hat man lokal (in der Schweiz) Bauern gesucht und gefunden, die die Kräuter anbauen würden, nach Möglichkeit in biologischem Landbau. So stammen auch heute noch die Rohmaterialien für die Bonbons und Tees aus der Schweiz – von 7140 Aren, einer Fläche, die rund 100 Fussballfeldern entspricht. Genauso, werden die Kräuter immer noch in der Schweiz verarbeitet … inzwischen in einem neuen Gebäude in Laufen, das 2014 eingeweiht wurde. Das Gebäude der übrigens sehr umweltengagierten und energieeffizienten Firma ist speziellerweise aus Stampf-Lehm. Leider kann es nur von aussen angeschaut werden, denn da Ricola an den gleichen Orten Heilmittel herstellt, unterliegen sie strengsten Hygiene-Bedingungen. Schade, aber immerhin bieten sie einem im Netz einen schönen Einblick in ihre Entwicklung und Engagement – und wer will, kann dort sogar einen der Kräuterzuckerwürfel aus Gold gewinnen!

laufen

I partnered with the brand to write this article but every word is mine

Impfen in der Apotheke: Jetzt!

Morgen (6. November) ist Grippeimpftag. Wer sich impfen lassen sollte, und wer nicht weiss ob, findet hier einen Grippeimpfcheck: http://www.impfengegengrippe.ch/de-ch/impfung/grippe-impf-check.html

Das einzige, was mir da drin nicht ganz so gefällt ist das: „Für die Impfung wenden Sie sich am besten an Ihren Hausarzt oder Ihre Hausärztin“ … inzwischen dürfen in manchen Kantonen auch die Apotheken impfen (Danke!) – das wird nicht mal erwähnt.

Gut, das ist jetzt eine neuere Entwicklung und die Seite ist vom Bund, der ist immer etwas langsamer. Auf der Seite des Apothekervereins http://www.impfapotheke.ch/  findet sich eine Übersichtskarte:

impfapotheken

Da sieht man in welchen Kantonen die Apotheker gegen die Grippe impfen dürfen:

Bern (ganz neu), Freiburg, Neuenburg, Solothurn und Zürich

In welchen Kantonen die Impfung gegen Grippe mit Rezept vom Arzt in der Apotheke möglich ist:

Baselland, Tessin

Nicht da drauf: die Kantone, wo es seit Jahren Grippeimpfaktionen in der Apotheke gibt, wo aber ein Arzt in der Apotheke zu bestimmten Zeiten impft:

Aargau http://www.apotheken-aargau.ch/ und Basel-Stadt http://www.apothekerverbandbasel.ch/

In allen Kantonen können die Apotheken aber den Impfstatus einer Person kontrollieren anhand dem Impfbüchlein und auf Wunsch einen elektronischen Impfausweis erstellen.

Das mit dem Impfen in der Apotheke ist eine ziemlich neue Sache … aber die Vorbereitungen dafür laufen auf Apothekerseite schon länger. Man erhält nur dann als Apotheker eine Bewilligung zum impfen, wenn man die entsprechende Ausbildung und den Fähigkeitsausweis „Impfen und Blutentnahme“ dafür gemacht hat. Die ist ziemlich aufwendig, ich selber bin momentan noch dabei sie zu machen und werde demnächst ausführlicher schreiben, was damit zusammenhängt. Ich selber darf also noch nicht … aber ich finde es ganz toll, dass das überhaupt so weit möglich ist!

Ich hoffe, dass bald noch mehr als nur die Impfung gegen die Grippe in den Apotheken gemacht werden darf (Anmerkung: hier herrschen grosse kantonale Unterschiede, in manchen Kantonen dürfen Apotheker auch gegen andere Krankheiten impfen). Die Apotheke ist eine niederschwellige Anlaufstelle für Gesundheitsfragen, die beim Impfen als wirksame Krankheitsprophylaxe auf jeden Fall mehr einbezogen werden sollte. In anderen Ländern hat man das schon erkannt: in den USA, Kanada, Portugal und Irland dürfen die Apotheker schon impfen (auch dort sehr uneinheitlich was alles: meist die Grippeimpfung, aber auch die anderen Impfungen wie Tetanus, Hepatitis A, B, etc.) und das erfolgreich: die Akzeptanz dafür ist gross und die Impfraten verbessern sich.