Telefon an den Arzt

Telefon an den Arzt, der nicht gerne Telefone bekommt von der Apotheke.

Arzt: „Ist da ein Problem mit dem Antibiotikum, das ich aufgeschrieben habe?“

Apotheker: „Nein, … aber mit dem zweiten Medikament auf dem Rezept haben wir Bedenken.“

Arzt: „Aber ich habe nur ein Antibiotikum darauf aufgeschrieben!“

Apotheker: „Genau das haben wir uns gedacht. Sie sehen also warum wir zögern die 100er Packung Dormicum die unter dem Antibiotikum steht abzugeben …“

Von da an war der Arzt irgendwie netter am Telefon.

Eine Waffe auf Rezept

Oder: Nur in Amerika.

Dass eine Menge Leute in Amerika geradezu Waffensüchtig sind, ist ziemlich bekannt. Die Waffenlobby ist riesig, mächtig und hat einige prominente Vertreter. Charlton Heston war einer davon. Er soll einmal gesagt haben, dass man ihm seine Waffe „aus den kalten, starren Fingern pflücken muss“, um sie ihm wegzunehmen. Wie viele ist er für das Recht, dass jedermann eine Waffe tragen dürfen soll.

Offenbar gab es da noch eine Lücke: Behinderte und ältere Menschen kommen z.B. mit dem Rückschlag nicht so zurecht – aber auch dafür gibt es inzwischen eine Lösung: Palm Pistol, die Waffe für körperlich Behinderte. Ergonomisch geformt, wenig Rückschlag und man braucht den Daumen statt dem Zeigefinger zum abfeuern – was einfacher ist, wenn man Arthritis oder Rheuma hat. „Zielen und Abdrücken war noch nie einfacher“ (O-Ton der Website http://www.palmpistol.com, von wo auch das Bild kommt). Das Ding hat zwar nur 1 Patrone – aber meistens genügt das doch, oder?

Aber das Beste kommt noch. Weil das Ding für Behinderte und Menschen mit Bewegungsproblemen gebaut und entwickelt worden ist, strebt die Firma eine Zulassung als Medizinalprodukt an – d.h. mit einem Rezept vom Arzt ….  wird die Waffe womöglich noch von der Krankenkasse übernommen (oder von den Sozialversicherungen).

Also ich finde das keine speziell gute Idee – ich dachte immer, die Kassen sollten Dinge zahlen, die heilen und allgemein gesund machen – und nicht etwas was schadet.

Und noch bedenklicher finde ich das, wenn ich in amerikanischen Apotheker-Blogs lese, was für Leute dem Staat auf der Tasche liegen und vom (gratis-) Sozialsystem (Stichwort Medicare) schmarotzen … von denen würden sich sicher viele die 300 Dollar teure Waffe verschreiben lassen.

Gültigkeit von Rezepten

Kunde: „Wie kann mein Dauerrezept abgelaufen sein?!? Der Doktor hat gesagt, ich muss das Medikament für immer nehmen!“.

…

Kunde: „Sie haben mir nur 1 Packung gegeben, auf dem Rezept steht aber 10 Packungen!“

Apothekerin: „1 OP heisst nicht zehn (10) Packungen, sondern 1 (eine) Original Packung“

Derartige Situationen kommen in der Apotheke gelegentlich mal vor, darum hier ein paar Erläuterungen:

Wie lange ist das Rezept gültig? (gilt für die Schweiz – kann kantonale Unterschiede haben – die aktuelle Situation findet sich in dem neuen Post von September 2016.

Die Angaben hier stimmen nicht mehr – seit 2008 wurden diverse Vorlagen überholt. 

Nach dem Ausstellen ist ein Rezept in der Regel 1 Jahr lang gültig, d.h. das Medikament kann innerhalb dieses Jahres bezogen werden. Ausnahmen: Antibiotika und andere Antinifektiva und derartiges: denn: braucht der/die Kundin das nach so langer Zeit wirklich noch?

Mehrfachbezüge auf ein Rezept sind möglich in diesen Fällen:

  1. Es ist ein Dauerrezept, dann ist es (ab Ausstellungsdatum) 6 Monate gültig – soll es länger oder kürzer sein, muss der Arzt das draufschreiben. Maximal darf es aber auch nur 1 Jahr gültig sein.
  2. Es ist die Anzahl Repetitionen angegeben (z.B. ad rep 3x = 3 mal zu wiederholen), dies darf innert des Jahres bezogen werden.

  3. In Ausnahmefällen kann der Apotheker auf ein Rezept, das bereits bezogen wurde noch eine Packung abgeben. Ausser es steht drauf, dass das nicht gemacht werden darf: „ne rep“ oder es ist ein Betäubungsmittel oder Medikament der Liste A – das bedeutet: verschärft rezeptpflichtig.

Es macht Sinn, dass man – auch bei chronischen Erkrankungen, wenn man seine Medikation kennt, einmal jährlich zum Arzt zur Kontrolle geht. Darum diese Einschränkungen.

Für Betäubungsmittel gilt:

Betäubungsmittel-Rezepte sind nur für eine einmalige Abgabe und nach der Ausstellung 1 Monat lang gültig. Betäubungsmitteldauerrezepte sind für den Bedarf von 1 Monat gültig. In Ausnahmefällen können sie für 3 Monate ausgestellt werden.

Das obige stammt aus der Apothekenverordnung 349.100. Darin wird im Artikel 20, Absatz 3 folgendes festgelegt:

Repetition und Gültigkeitsdauer von Rezepten17)

§ 20.17) Ein Rezept kann in der Regel wiederholt ausgeführt werden, es sei denn, es betreffe Betäubungsmittel, oder verschärft rezeptpflichtige Arzneimittel, oder die Ärztin oder der Arzt untersage die Wiederholung durch einen entsprechenden Vermerk.

2 Lässt die Häufigkeit der Wiederholung Verdacht auf Missbrauch oder Irrtum aufkommen, so ist die Apothekerin oder der Apotheker verpflichtet, sich mit der Ärztin oder dem Arzt oder dem Gesundheitsamt ins Einvernehmen zu setzen. In solchen Fällen ist sie oder er berechtigt, das Rezept zurückzubehalten.

3 Rezepte haben eine Gültigkeitsdauer von in der Regel einem Jahr ab Ausstellungsdatum, sofern auf dem Rezept nichts anderes vermerkt ist.

Betäubungsmittelrezepte haben eine Gültigkeit von höchstens einem Monat abAusstellungsdatum (mitAusnahmen gemäss Art. 48 der eidg. Betäubungsmittelverordnung, BetmV).

Gefälscht und verfälscht: Rezepte

Es kommt immer wieder einmal vor, dass in der Apotheke versucht wird, Rezepte einzulösen, die gefälscht sind. Am meisten haben wohl die richtig grossen Apotheken damit zu tun – und solche, die zu ungewöhnlichen Zeiten offen haben: z.B. im Notfalldienst am Wochenende oder abends vor 10 Uhr.

Gefälschte Rezepte zu erkennen ist manchmal gar nicht so einfach. Es gibt allerdings ein paar Warnzeichen:

  • das Rezept lautet auf ein oder mehrere der folgenden Medikamente: Schlafmittel, starke Beruhigungsmittel, starke Schmerzmittel
  • es sind meistens die Grosspackungen
  • der Kunde (oder die Kundin) kommt zu einer Randzeit, wenn der Arzt nicht erreichbar ist. Z.B. Samstag Nachmittag, abends nach 6 Uhr, Sonntags im Notfalldienst, zur Mittagszeit zwischen 12 und 2 Uhr
  • der Kunde zahlt sein Rezept selbst (das ist deutlich)
  • er/sie ist sehr nervös und oder macht auf eilig
  • das Rezept selbst kann manchmal auffällig sein: zu deutlich geschrieben, nicht im typischen Stil gehalten (z.B. 1 Packung statt 1 OP), Farbkopien…

Ich kann mich noch gut an mein erstes gefälschtes Rezept erinnern, das war im 4. Studienjahr zu meiner Praktikumszeit. Es war Mittagszeit, fast 1 Uhr als dieser Junge Mann in die Apotheke kommt. Ich nehme das Rezept entgegen, darauf steht:

1 Packung Dormickum 30 Stück

So ausgeschrieben. In einer Schrift, die eher der eines Schulkindes gleicht (Ärzte schreiben ja oft unleserlich, aber nicht so). Der Stempel fehlt, die Unterschrift ist ebenso lächerlich lesbar. Das Rezept sieht aus wie eine Kopie von einem tipexierten Rezept.

Ich schaue das Rezept an, ich runzle die Stirne und schaue (wohl etwas ungläubig) den Kunden an. Der Gedanke „meint der das wirklich ernst?“ schiesst mir durch den Kopf, dann schaue ich wieder das Rezept. Ich überlege, was ich jetzt wohl tun soll. Offensichtlich hat der junge Mann das gemerkt, denn als ich das nächstemal den Kopf hebe, sehe ich ihn nur noch von hinten aus der Tür verschwinden. Das Rezept hat er mir gleich hiergelassen.

Das korrekte Vorgehen in einem solchen Fall wäre: Abgabe verweigern (oder höchstens eine kleine Packung abgeben wenn man sich nicht sicher ist). Eine Kopie des Rezeptes machen (oder noch besser: einziehen). Bei nächster Gelegenheit beim Arzt nachfragen, ob ein Missbrauch vorliegt. Und wenn das bestätigt ist, macht man ein Fax mit den Angaben an den Kantonsapotheker, der die Info an die anderen Apotheken weiterleitet. Dann sind diese gewarnt und es wird immer schwieriger derart Missbrauch zu treiben.

Es gibt übrigens auch den Fall von verfälschten Rezepten. Dabei handelte es sich um Originalrezepte, auf denen etwas verändert wurde – meistens die Menge oder Dosis. Diese kommen auch bei Stammkunden vor, die auch via Krankenkasse abrechnen können. Meist handelt es sich um die gleiche Art Medikamente. Es gab Kunden, die machten aus einem normalen Rezept ein Dauerrezept. Oder aus einer 100er Packung 200 Stück.

Meist ist der Umgang mit diesen weniger problematisch, als man denkt. Ich kläre derartige Fälle rasch mit dem Arzt ab (das müssen die Kunden nicht unbedingt mitbekommen) und mache sie dann darauf aufmerksam, dass sie halt nur die Menge bekommen, die der Arzt auch verschrieben hat.

Rezepteinlösen kompliziert gemacht

Frau kommt mit Rezept in die Apotheke.

Apothekerin: „Haben sie schon  einmal ein Rezept bei uns eingelöst?“

Frau: „Ja.“

Apothekerin: sucht im Computer „Ich kann sie nicht finden. Haben sie den Namen gewechselt oder haben sie ihren mittleren Namen als Vorname angegeben?“

Frau: „Nein.“

Apothekerin: schaut noch mal, diesmal schaut sie nach der Adresse „Nein, sie sind noch nicht im Computer.“

Frau: „Mein Mann war schon einmal hier.“

Apothekerin: „Aber ich muss das Rezept unter ihrem Namen eingeben, weil es für sie ist.“

Frau: „Mein Sohn hatte auch schon Rezepte hier.“

Apothekerin: … (siehe letzte Zeile)

Frau: Sehr verwirrt: „Was machen wir jetzt?“

Apothekerin: „Ich muss sie nur erst in den Computer eingeben, kein Problem.“

…

Apothekerin gibt die Adressdaten ein und die Krankenkasse, dann kommt sie zu den allgemeinen Fragen:

Apothekerin: „Sind sie allergisch auf irgendein Medikament?“

Frau: „Penicillin … und der Arzt sagt, sie sollen nachschauen, ob ich das Medikament auf dem Rezept schon gehabt habe und es nehmen kann.“

Apothekerin: „Ich kann nicht nachschauen, weil sie bisher noch nie mit einem Rezept hier gewesen sind! Haben sie denn eine andere Apotheke, wo sie regelmässig gehen?“

Frau: „Nein, ich war schon seit Jahren nicht mehr krank.“

…

Ok, und wieso soll ich sie dann schon im Computer haben?

Manche Kunden / Patienten haben den Eindruck, dass wenn sie in einer Apotheke ihre Daten angeben, sie dann einfach in eine andere Apotheke gehen können und diese dann die Informationen auch abrufen können. Dem ist aber nicht so. Die meisten Apotheken haben Systeme, die in sich abgeschlossen sind. Was Apotheke X im System hat, kann Apotheke Y nicht abrufen. Weder Adressdaten noch ehemalige Medikamente. Das kann nur die Apotheke, in der man gewesen ist. Darum ist es auch wichtig, dass man sich eine Stammapotheke (Hausapotheke tönt so seltsam) sucht und dort bleibt: dann hat man viel weniger Probleme wenn man mal die Krankenkassenkarte vergessen hat oder eine Frage wegen Medikamenten auftaucht (neuen oder alten).

Nochmals zu dem mit den Daten: nicht mal in Apothekenketten können die einzelnen Mitglieder untereinander ins System schauen – mit Ausnahme vielleicht der Lagerbestände. Es gibt aber inzwischen Systeme, wo die Gesundheitsdaten eines Patienten zentral gespeichert werden und Apotheken (verschiedene) und Ärzte Zugriff haben können, aber der Patient muss der Apotheke / dem Arzt eine Bewilligung unterschreiben, dass die das dürfen. Aber diese Systeme sind bis jetzt noch sehr selten und kaum bekannt.

Im Prinzip fände ich eine Karte noch gut, die man mitnimmt, auf der alles gespeichert ist- vielleicht Passwortgeschützt?- dann kann man ziemlich sicher sein dass nur Personen (Apotheke oder Arzt oder Spital) Zugriff darauf haben, wenn man das selbst will.

Aber das ist noch Zukunftsmusik.

Rezeptfrei? oder was?

Älterer Mann: „Wo haben sie das Stilnox?“
Apothekerin: „In der Schublade, das ist rezeptpflichtig.“
Mann: „Nein, ist es nicht, ich habe es schon von ihnen gekauft. Wo haben sie es?
Apothekerin: „Ich kann ihnen versichern, dass sie es nur mit einem Rezept bekommen.“
Der Mann zieht eine altes, abgegriffenes Blisterpack heraus mit noch einer Tablette Stilnox drin und fuchtelt damit vor meiner Nase herum: „Sehen Sie, das ist das, was ich will.“
Apothekerin: „Ja, ich weiss was es ist, aber sie brauchen ein Rezept vom Arzt dafür.“
Mann: „Ok, dann gehe ich eben in eine andere Apotheke.“
Und geht.

Er wird kaum Erfolg haben.
Stilnox (ein starkes Schlafmittel) ist Liste B, also rezeptpflichtig. Es ist ausserdem ein Medikament das nicht langfristig angewendet werden soll wegen Veränderungen der Schlafphase und weil es abhängig macht.

Es ist auch nicht gerade eines der Medikamente, die ich (und andere Apotheker) ohne Rezept abgebe. Das hört sich jetzt nach einem Widerspruch an: ist es jetzt rezeptpflichtig und ich darf es nur mit Rezept abgeben, oder ist es das nicht?
Die Sache ist die: als Apothekerin habe ich das Recht in Ausnahmefällen auch rezeptpflichtige Medikamente ohne Rezept vom Arzt abzugeben – aber es muss sich (für mich jedenfalls) dabei um einen Notfall handeln – und eine Nacht nicht schlafen zu können ist kein Notfall.

Etwas anderes wären jetzt z.B. Nitroglycerinkapseln, Asthmainhalator oder die Pille.