Retaxationen – wenn die Krankenkassen Leistung einfach nicht bezahlen

Wie schon länger mal angekündet hier eine kleine Zusammenstellung von Null-Retaxationen. Das ist ein Übel, das es (bisher) zum Glück nur in Deutschland gibt. Es bedeutet, dass die Krankenkasse den Apotheken ein verordnetes und dem Patienten bereits abgegebenes Medikament oder Hilfsmittel nicht bezahlt. Arbeit geleistet, Patient richtig versorgt und man bekommt für das eingekaufte und abgegebene Mittel … gar nichts. Die Krankenkasse spart durch diese Null-Retaxationen Millionen. Die Apotheken leiden. An die Patienten weitergeben dürfen sie diese Ausgaben in Deutschland aus gesetzlichen Gründen nicht. Also: ein späteres Einziehen nicht von der Krankenkasse, die sich weigert zu zahlen, sondern vom Patienten ist nicht möglich. Und die Gesetzgebung unterstützt die Krankenkassen auch noch, indem sie sagen, dass Retaxationen halt „Berufsrisiko“ seien.

Mein Beileid an meine deutschen Kollegen, die sich tagtäglich damit herumschlagen müssen und denen die abertausend Gesetzesvorschriften, Verträge mit den Krankenkassen und deren Rabattverträge mit den Pharmafirmen die Arbeit so unnötig schwerer machen. Die Mehrheit davon finde ich unlogisch, Patientenunfreundlich, rein paragraphenreiterisch und schon deshalb wohl schwer dem Patienten zu erklären.

Das soll auch als Hinweis für meine Schweizer Kollegen und Patienten sowohl hier als auch in Deutschland dienen: Wisst ihr überhaupt, in was für einem Meer von (teils unnötigen) Gesetzen die Deutschen Apotheker operieren müssen … und wie die Krankenkassen das Ganze penibelst zu ihren Gunsten ausnutzen?

Bei vielen Retaxationen handelt es sich um Formfehler – da ging das richtige Mittel raus, aber auf dem Rezept ist irgendein Detail nicht ganz korrekt.

Auf dem Betäubungsmittel-Rezept für eine langjährige Dialyse-Patientin fehlt der Hinweis dass die Patientin durch den Arzt schriftlich auf die Dosierung hingewiesen wurde. Es wurde das Richtige abgegeben, ein dringend nötiges Medikament, dass die Patientin in der gleichen Form schon länger nimmt. Retaxation auf Null – die Krankenkasse nimmt das als Vorwand gar nichts zu zahlen, obwohl ihr auch hier kein finanzieller Schaden entstanden ist. (Quelle: http://www.deutschesapothekenportal.de/newsletter_beitrag.html?id=2050)

Auf dem Rezept für ein Hilfsmittel – in diesem Fall BD Microfine Nadeln (die braucht man für die Insulin-Pens) wurde vom Arzt bei der langjährigen Diabetikerin vergessen die Diagnose aufzuschreiben. Das Die Nadeln werden vollständig Nicht bezahlt von der Krankenkasse. (Quelle: http://www.deutschesapothekenportal.de/newsletter_beitrag.html?id=2005)

Auf dem Betäubungsmittelrezept kann die Krankenkasse das Ausstellungsdatum schlecht lesen. Sie interpretieren das (ohne Nachzufragen und obwohl das ein Sonntag wäre) als ein Datum, das 10 Tage vor der Abgabe des Medikamentes auf Rezept liegt. Betäubungsmittelrezepte müssen in Deutschland innert 7 Tagen eingelöst werden. Das gesamte Rezept wird auf Null retaxiert. Auf dem Durchschlag gut zu lesen: Rezeptdatum von 2 Tagen vor der Abgabe. (Quelle: http://www.deutschesapothekenportal.de/newsletter_beitrag.html?id=1988)

T-Rezepte (für Thalidomid) sind noch schwieriger korrekt zu beliefern. Bei einem Formfehler des Arztes (wie auch nur einem falsch gesetzten Kreuzchen) verliert die Apotheke ein paar Tausend Euro … und macht sich womöglich noch strafbar. Siehe: https://knicksfussnoten.wordpress.com/2013/05/27/ich-geh-dann-mal-in-den-knast/

Die Apotheke gibt im Notdienst auf Telefon und Fax des Arztes ein Antibiotikum gegen Blasenentzündung ab. Es ist das rabattierte Medikament der Krankenkasse. Der Arzt schickt das Rezept nach. Auf dem Rezept ist das Datum von ein paar Tagen später (wo er das ausgestellt hat). Die Apotheke korrigiert das Datum handschriftlich mit der Begründung: „Notdienstabgabe am … Rezept per Post nachgereicht“. Die Krankenkasse retaxiert das ganze Medikament mit der Begründung. „Abgabe vor Verordnungsdatum“ und als die Apotheke das anfechtet mit der nächsten Begründung: „Abgabe in der Notdienstzeit ohne Vorlage einer ärztlich ausgestellten Verordnung“: (Quelle: http://www.deutschesapothekenportal.de/newsletter_beitrag.html?id=1463)

Der Arzt verschreibt ein Parkinson-Medikament in der Menge 4 x 100 Stck und „Hinweis: ich habe bewusst 4 x 100 Stück verordnet, also bitte nicht eigenmächtig ändern! Exakte Menge“ Problem: Die Krankenkasse schreibt vor, dass die Maximalmenge bei diesem Medikament 2 x 175 Stück betragen darf und sie schreibt ausserdem vor, dass der Rabattvertrag eingehalten werden muss (auch mit Mengen von 175 Stck). Ausserdem muss der Patient bei Abgabe nach ärztlichem Wunsch 40 Euro zu-zahlen, bei Abgabe nach Vorgabe der Kasse nur 20 Euro. Der Arzt hat zwar auch in Deutschland Therapiefreiheit – wird aber so von den Krankenkassen genauso eingeschränkt. Und die Apotheke macht sich – was auch immer sie jetzt tut sehr unbeliebt. Entweder beim Arzt, oder beim Patient … nur die Krankenkasse freut sich, weil sie, wenn die Apotheke den Vorgaben des Arztes folgt, das gesamte Rezept auf Null retaxieren und gar nichts zahlen muss. (Quelle: http://www.deutschesapothekenportal.de/newsletter_beitrag.html?id=1928)

Bei anderen Retaxationen ging einfach nicht genau das raus, was die Krankenkasse gerne hätte: das Mittel von dem Hersteller, mit dem sie einen Rabattvertrag gemacht haben (von dem niemand weiss, wieviel genau die Kasse dafür bekommt) oder nicht das Importpräparat das momentan gerade etwas günstiger ist, oder nicht die vorgeschriebene Menge Tabletten (das geht in D nach N-Grössen und es ist streng reglementiert, was übernommen wird. 100 Stück und 98 Stück sind da nicht zwingend „dasselbe“). Das bedeutet keinen finanziellen Verlust der Krankenkasse, trotzdem wird auch hier retaxiert. 

Auf dem Rezept ist ein Medikament in der Packungsgrösse 28 Stück verordnet. Diese ist nicht verfügbar (nicht mehr lieferbar, tatsächlich hat der Hersteller sie ersetzt). Die Apotheke ersetzt das dringend benötigte Medikament mit eben der Packung zu 30 Stück vom selben Hersteller. Die Krankenkasse sagt, dass diese Packungsgrössenänderung durch den Arzt hätte genehmigt werden müssen … und ein neues Rezept ausgestellt werden müsste. Sie retaxiert die Apotheke auf Null. (Quelle: http://www.deutschesapothekenportal.de/newsletter_beitrag.html?id=2039)

Auf das dringende Rezept, das sogar nach Ladenschluss vorgelegt wurde gibt die Apotheke nicht das von der Krankenkasse verlangte Rabattarzneimittel ab, da das nicht an Lager ist. Eine Bestellung und Lieferung am selben Tag war nicht mehr möglich. Statt dessen wurde (wie in solchen Fällen von der Krankenkasse vorgeschrieben) eines der 3 günstigsten Generika abgegeben. Auf dem Rezept wurde dokumentiert weshalb: „Akutversorgung“. Die Krankenkasse retaxiert auf Null mit der Begründung, dass es nicht das vom Rabattvertrag vorgeschriebene Arzneimittel ist und das nicht unter Akutversorgung fallen kann, da es ein Medikament zur Dauertherapie ist. Eigentlich ist aber das doch gerade der Grund: man sollte so eine Therapie auch nicht unterbrechen, oder?? (Quelle: http://www.deutschesapothekenportal.de/newsletter_beitrag.html?id=2056)

Der Arzt verschreibt auf Rezept Sandimmun Spritzen 100 Stück mit „Aut idem Kreuz“ – bedeutet: er will, dass das nicht durch etwas anderes ersetzt wird. Die Apotheke gibt es ab, dokumentiert auch dass ein eventuell vorhandenes Importpräparat nicht lieferbar ist (das sie auf Vorgabe der Krankenkasse sonst abgeben müsste). Sie wird dennoch retaxiert – es soll ihr nur eine Packung von 50 Stück bezahlt werden und nicht eine Packung zu 100 Stück, da 2 Packungen zu 50 Stück in dem Fall tatsächlich etwas günstiger gewesen wären … Man retaxiert also nicht nur die Differenz. (Auf der anderen Seite verbietet sie solche Stückelungen und retaxiert auch dafür) (Quelle: http://www.deutschesapothekenportal.de/newsletter_beitrag.html?id=1862)

Die Metoclopramid Tropfen, ein Medikament gegen Übelkeit, das schon lange verordnet und von vielen verwendet wird, aber wegen Nebenwirkungen unter Beobachtung stand, werden recht plötzlich letztes Jahr vom Markt zurückgezogen. Das auf eine ziemlich seltsame Art und Weise: erst kommt eine Pressenachricht und dann (um Tage verzögert) der offizielle Rückruf. Verunsicherte Apotheker haben Rezepte für die Tropfen in der Zwischenzeit deshalb mit Nachfrage beim Arzt und dessen Bestätigung, dass das Medikament dringend notwendig ist abgegeben. Jede Abgabe der Tropfen nach dem Tag des Rückrufs und auch für den Tag des Rückzugs selber (Veröffentlichung im Internet in der PZ) wurde den Apotheken deshalb nicht vergütet. Offenbar wird verlangt die Datenbanken stündlich zu prüfen. (Quelle: http://www.deutschesapothekenportal.de/newsletter_beitrag.html?id=1950)

Der Arzt (ein Spezialist für Gastrointestinale Tumore) verschreibt ein Mittel gegen Erbrechen in Lutschtablettenform. Der Patient hat einen Magentumor – und kann normale Tabletten nicht gleich aufnehmen. Die Krankenkasse hat nur die Tabletten in den Rabattverträgen und retaxiert die Apotheke, die Lutschtabletten abgibt auf Null. Es reicht nicht, wenn der Spezialist das so verschreibt, die Apotheke selber hätte den Nicht-Austausch mit dem Rabattarzneimittel auf dem Rezept mit „pharmazeutische Bedenken“ zusätzlich extra festhalten müssen. (Quelle: http://www.deutschesapothekenportal.de/newsletter_beitrag.html?id=1518)

Auch die Herstellung von Rezepturen (eigens auf ärztliches Rezept hergestellte Mischungen) werden retaxiert. Mit diesen Begründungen:

  • Preise außerhalb der Hilfstaxe werden bei der Vergütung zugrunde gelegt.
  • Anbruchberechnungen der Apotheken werden retaxiert. (das ist, wenn man von einem Inhalt nicht die ganze Menge braucht für die Herstellung, den Rest aber später vielleicht weiter verwenden kann – häufig auch nicht.)
  • Rezeptprüfstellen bestimmen über die zu verwendenden Wirkstoffe, über die Haltbarkeit von Inhaltsstoffen und überhaupt über die eventuell mangelnde Wirksamkeit. –  (Wer sitzt denn dort? Wohl kaum Apotheker oder Ärzte?)
  • Rezepturen mit Fertigarzneimitteln wurden auf Importe retaxiert. (die KK zahlen also nur das, was das Importpräparat gekostet hätte)
  • Rezeptur mit Fertigarzneimitteln auf Verwendung eines Off-label-Arzneimittels retaxiert. (Also: statt Viagra Tabletten wurden Revatio Tabletten zur Herstellung von Sildenafil Kapseln genommen … und nicht bezahlt).
  • Rezepturverordnungen mit Rx-pflichtigen Inhaltsstoffen nicht mehr erstattet, wenn sie ebenfalls nicht apothekenpflichtige Hilfsstoffe oder Grundlagen enthalten. – Zum Beispiel Salben, die sonst Kosmetika sind.

(Quelle: http://www.deutschesapothekenportal.de/newsletter_beitrag.html?id=1849)

Manche dieser Fälle sind eigentlich Arzt-Fehler: wenn das Rezept nicht richtig ausgestellt ist. Nur wird nicht der Arzt zur Rechenschaft gezogen, sondern die Apotheke. Die Krankenkassen machen die Apotheken zu „ihren“ Bürokraten und stellen faktisch Formulare vor das Patientenwohl.

In manchen von diesen Fällen konnte die Apotheke erfolgreich Berufung einlegen. Allerdings auch in diesem Fall: das bedingt einen derartigen Mehraufwand und Bürokratie… Sollten wir Apotheker uns nicht mehr um das kümmern, wofür wir da sind? Nämlich Patienten mit den richtigen Medikamenten zu versorgen und sie zu beraten, ihre Krankheiten zu behandeln und zu die Behandlung verfolgen?

Für das oben haben die Apotheker auch in Deutschland nicht studiert. Eine derartige Behandlung haben sie nicht verdient.

Man stelle sich vor, wenn derartiges zu uns käme.

Bitte nicht.

Das ist auch ganz sicher nicht im Sinn der Patienten.

Das falsche Rezept

Ältere weibliche Patientin (Typ feine Dame) am Morgen in der Apotheke mit Überzeugung: „Der Arzt hat für mich gestern ein Rezept hierher gefaxt!“

Ich frage nach ihrem Namen und gehe es suchen. Erst im Computer (wir geben alle Faxe ein), dann ausserhalb. Ich finde nichts.

„Tut mir leid, das letzte Rezept, das ich von ihnen habe ist vom … (2 Wochen vorher). Soll ich ihn anrufen und nachfragen?“

Dame: „Er hat gesagt, es wird gleich gefaxt, das war gestern.“

Pharmama: „Vielleicht hatte er nicht die richtige Nummer? Ich kann rasch nachfr …“

Dame: „Ich habe ihm gesagt, wo er es hinfaxen soll!“

Pharmama: „Ja, manchmal ist das halt so. Ist es okay, wenn ich ihn anrufe, oder wollen Sie später noch einmal wieder kommen?“

Dame: „Wieso später? Das sollte schon hier sein.“

Pharmama: „Dann rufe ich im mal an, wo das bleibt.“

Dame: „Wenn Sie müssen.“

Pharmama: „Nun, ich muss nicht, Sie können das auch machen.“

Dame: „Das habe ich … gestern.“

Pharmama: „Na dann.“

Ich gehe und telefoniere.

Praxisassistentin: „Ah ja, das Rezept für Frau … wir haben mit dem Namen keine Apotheke gefunden und da haben wir es an die (andere Apotheke) gefaxt.“

Pharmama: „Okay. Wir sind im Telefonbuch drin, aber manchmal gibt es Verwechslungen. Könnten Sie es an uns faxen? Unsere Faxnummer ist …“

Praxisassistentin: „Ich mach das gleich.“

Und das tut sie. Innert Minuten ist der Fax da. Ich suche die Medikamente aus der Schublade zusammen (etwas gegen Verstopfung und Magnesium … in dem Fall wohl auch um den Stuhl weicher zu machen) und gehe damit nach vorne zur Kundin.

Pharmama: „Hier ist der Fax. Sie hat es an die falsche Apotheke geschickt. Das sind die Medikamente, die auf dem Fax stehen.“

Die Dame schaut die Medikamente an, dann meint sie: „Das ist ja das, was ich schon hatte! Er hat doch am Telefon gesagt, er wolle mir Tropfen aufschreiben … oder jedenfalls etwas anderes. Das hier hat nichts gebracht.“

Ich schaue in ihr Dossier. „Ja, das ist tatsählich das, was sie schon hatten … genauer gesagt … (Blick auf’s Rezept), das ist sogar das identische Rezept. Das Datum ist von 2 Wochen (schlecht entzifferbar). Da haben sie mir wohl das falsche geschickt. Ich rufe besser noch einmal an.“

Ich mache das. Die Praxisassistentin entschuldigend: „Oh, ja, da habe ich das alte Rezept erwischt. Das neue klebt direkt dahinter. Ich faxe es ihnen.“

„Danke.“

Das neue Rezept kommt. Auf dem Rezept Metamucil – das sind Ballaststoffe. Schon gegen Verstopfung, aber nicht Tropfen. Je nun.

Ich gehe damit zur Patientin.

Pharmama: „Ich habe jetzt das richtige Rezept bekommen. Aber .. da sind keine Tropfen drauf. Das hier ist ein Pulver zum einrühren in Flüssigkeit. Schon gegen Verstopfung … allerdings wirkt das nicht gleich sofort.“

Dame: „In Ordnung, ich hatte etwas derartiges schon. Nehmen wir halt das. Und sonst hat er nichts verschrieben?“

Pharmama: „Nein, das ist alles.“

Ich schreibe das Mittel an, erkläre es, gebe es ab.

2 x Telefonieren für ein Rezept an dem wir etwa 3 Franken verdienen….

Noch nicht ganz fertig.

Am Nachmittag kommt die Patientin zurück. Meine Kollegin ist inzwischen an der Arbeit – weil sie nichts finden, ruft sie mir zu Hause an.

„Frau … ist wieder hier. Sie hat gesagt, dass laut Dir noch etwas für sie auf der Seite ist. Tropfen oder so …“

Pharmama: „Nein. Sie hat alles bekommen, was der Arzt verschrieben hat. Wenn sie etwas anderes erwartet … jetzt soll sie selber noch einmal bei ihm anrufen.“

Aber mein Arzt hat gesagt …

Kundin, mit der es immer wieder Diskussionen gibt, wegen ihrem übermässigen Beruhigungsmittelgerbrauch:„Mein Arzt hat ‚gesagt’, ich kann mehr (Temesta) holen kommen, wenn ich brauche!“

Pharmama: „Nun, Ihr letztes Rezept war ein einmaliges Rezept, auf das er auch noch speziell NR (nicht repetieren) geschrieben hat – Also, bis er uns das ‚sagt’, bekommen sie nicht noch eine Packung.“

Oh und bevor Sie auf die Idee kommen: Nein, es reicht nicht, wenn er uns von einer unbekannten Handynummer anruft um das zu ‚sagen’. Ich brauche ein Rezept.

Fragen Sie dort (oder: Abwälzen, Teil 3)

Lieber Selbst-dispensierender Arzt,

Es ist eine Sache, der Patientin das zu spritzende (anthroposophische) Medikament selber abzugeben (lies: zu verkaufen).

Es ist eine andere Sache, der Patientin dann ein Rezept für „Spritzenmaterial“ (weiter undefiniert) auszustellen und sie damit in die Apotheke zu schicken mit der Anweisung: „Fragen Sie dort nach, wie man sich das selber in den Oberarm spritzt“.

Damit habe ich persönlich mehrere Probleme.

Mal ganz abgesehen, dass Sie für das (teure) Medikament kassieren und den Kleinkram dann an die Apotheke abschieben … und ja, Spritzenmaterial steht nicht in der MiGeL, das zahlt die Krankenkasse dann wohl nicht. Aber das ist okay für Sie, da der Patient dann ja auf uns säuerlich ist und nicht auf Sie.

Dann … Ich kann nicht instruieren, wie man spritzt. Das ist bisher NICHT Teil unserer Ausbildung als Apotheker. Es gibt einige von uns, die in der Zwischenzeit (teure) Spritzenkurse gemacht haben … vor allem für die Zukunftsaussicht, dass wir in der Apotheke irgendwann selber impfen dürfen (ich bin auch da dran), aber … eben: noch nicht. Ich kann Insulinpens instruieren. Und die Fertigspritzen bei Thrombose. Das ist alles.

Und dann: Oberarm? Sich selber? Kann mir jemand sagen, wie das gehen soll? Wieso nicht Oberschenkel?

Gut, das frage ich vielleicht nur, weil ich keine Ahnung habe – gebe ich auch zu – Also?

Das ist kein Betäubungsmittel-Rezept

Unter das Betäubungsmittelgesetz fallen stark wirksame schmerzstillende oder auch beruhigende oder anregende Medikamente mit Abhängigkeitspotential. Aus diesem Grund werden diese Medikamente streng kontrolliert. Unter anderem dürfen sie nur mit speziellen Rezeptformularen verschrieben werden. Jegliche „Bewegung“ (Lieferung, Abgabe) wird genauestens dokumentiert.

Diese Medikamente – vor allem die starken Schmerzmittel – werden vor allem dann verschrieben, wenn nichts anderes mehr (genug) nützt. Zum Beispiel zur Schmerzdämpfung bei Krebspatienten.

Aber … wie oben beschrieben: damit ich das abgeben kann, müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein. Ich brauche dafür ein korrektes Rezept.

Das hier ist keines:

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Ja, ich weiss was der Arzt will, Patient ist klar, Medikament ist klar, Dosierung ist klar. Rezept ist grundfalsch, da das falsche Formular. Sowas ist echt Scheisse (entschuldigt den Ausdruck), wenn das ein Rezept ist, dass man für einen bekannten Krebspatienten bekommt. Und der Arzt dann nicht (mehr) erreichbar ist um ein neues Betäubungsmittel-Rezept auszustellen und die anderen Ärzte (im Spital) das nicht machen wollen, da es sich nicht um „ihren“ Patienten handelt.

Das hier ist nicht viel besser:

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Richtiges Formular diesmal (auch mit dem rosa Durchschlag zum Abrechnen), Arzt drauf, auch mit Stempel – das sehen wir auch gelegentlich: dass der Arzt die Formulare nicht gestempelt hat. Gerade bei den BG Rezepten ist das aber dringend nötig. Dosierung ist drauf … aber für was für ein Medikament ist das eigentlich? Es sieht tatsächlich so aus, als hätte der Arzt da ein Blankorezept ausgestellt …. auch das (aktuelle) Datum hat eine andere Farbe als seine Unterschrift und die Dosierungsangabe. Gut war der Arzt per Telefon erreichbar um ein neues Rezept zu verlangen – und nachzufragen, was das hier sein sollte.

Dagegen habe ich mit dem hier kaum ein Problem:

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Da ist soweit alles korrekt … obwohl ich statt der Angabe „Dauerrezept 3 Monate“ lieber ein korrektes „Dauerrezept gültig bis am (Datum)“ hätte. 3 Monate sind auch das Maximum, was für ein Betäubungsmittelrezept möglich ist.

Dass da noch der blaue Durchschlag dranhängt … das ist der, der zur Dokumentation beim Arzt bleiben muss … ist nicht ein Problem für den Patienten oder für mich in der Apotheke. Höchstens für den verschreibenden Arzt.

In Deutschland wäre der Patient in einem Fall wie 1 und 2 aufgeschmissen – ihm bliebe nichts übrig, als selber noch einmal zum Arzt zu gehen und ein neues und korrekt ausgestelltes Rezept zu besorgen. Die Apotheke hat keine Wahl.

Das steht hier auch als Aufforderung an die Ärzte: stellt die Rezepte gleich korrekt aus!

In der Schweiz dagegen … da gibt es für den schlimmsten Fall eine Möglichkeit. Das sagt das aktuelle Gesetz darüber:

In Notfällen und wenn es unmöglich ist, eine ärztliche Verschreibung zu erlangen, darf die verantwortliche Apothekerin oder der verantwortliche Apotheker ausnahmsweise ohne Verschreibung die kleinste im Handel erhältliche Packung eines Betäubungsmittels abgeben.

Das mache ich aber auch nur, wenn der Patient mir persönlich bekannt ist, das Medikament wirklich benötigt wird und es in absehbarer Zeit absolut nicht möglich ist an ein Rezept zu kommen. Ein wirklicher Notfall also. So eine Abgabe muss ich dann auch innert 5 Tagen an die zuständige Behörde und den behandelnden Arzt melden. Praktischer-weise besorge ich dafür aber besser ein Rezept vom Arzt, der das erst falsch verschrieben hat.

Nimm es so.

 

Ich mag ja gut geschriebene Rezepte – dazu gehören auch solche mit klaren Dosierungsanweisungen.

Zu oft sehen wir in der Apotheke nur noch das absolute Minimum – manchmal sogar noch weniger als das, nämlich gar nichts, was die Anwendung angeht. Zum Beispiel bei Monuril. Das ist ein Antibiotikum gegen einfache Blasenentzündungen, das  in einer Einzeldosis kommt. Einfach genug, aber auch das muss man korrekt anwenden, damit es wirkt. Die meisten Ärzte schreiben nichts als Anweisung wie, da es „klar“ ist (es gibt nur eine Möglichkeit) und die das in der Apotheke ja schon erklären und anschreiben werden.

Um so schöner ist dann das hier:

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Hach wie schön! Da weiss man doch, was man zu machen hat. Jetzt noch dazu, dass man das in genügendem Abstand nach dem Essen machen soll (2 Stunden), und dass das Pulver zu lösen ist, dann ist es perfekt.

So steht die Anweisung in der Packungsbeilage:

Erwachsene: Nehmen Sie Monuril mit leerem Magen ein, d.h. 2–3 Stunden vor oder nach dem Essen, am besten abends nach Entleerung der Blase. Lösen Sie dazu Monuril in einem Glas Wasser oder einem anderen nichtalkoholischen Getränk auf und trinken Sie es sofort.

Lieber Arzt, auch wenn ich mich darüber ein bisschen amüsiert habe – ich finde das toll von Ihnen, dass Sie das so aufgeschrieben haben. Es ist nur so ungewöhnlich heutzutage.