Bis nächstes Jahr! (nicht lieferbar)

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Das ist was Neues. Auf die Bestellung einer Herstellung bei der Weleda direkt bekommen wir diese Antwort:

„Sehr geehrter Kunde, Dieses Präparat ist Formula magistralis. Die maximal für Weleda erlaubte Verkaufsmenge für dieses Jahr ist erreicht. Für mögliche Alternativen wenden Sie sich …“

Formula magistralis = nach Arztrezept hergestellte Rezeptur. Die Weleda hat einige Produkte, die nicht unter „zugelassene Spezialitäten“ fallen (mit Markennamen wie Cardiodoron, Neurodoron etc.) sondern unter Herstellung (wie Bryophyllum 50% Tabletten). Und für die (alle?) ist offenbar das „Kontingent“ erreicht. Es ist jetzt das zweite Mal, dass wir diese Mitteilung bekommen seit Ende November.

Bis nächstes Jahr wieder.

(Muss ein gutes Jahr gewesen sein für Weleda?)

8 Kommentare zu „Bis nächstes Jahr! (nicht lieferbar)

  1. Wahrscheinlich sind die Einhörner, die Weleda ihre Esoterik-Zaubersäfte liefern, einfach schon im Weihnachtsurlaub.

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    1. Hmmhmm. Der (pflanzliche) Wirkstoff dürfte schon noch erhältlich sein. Aber vielleicht haben sie die Mitarbeiter jetzt wirklich in den frühen Weihnachtsurlaub geschickt?

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  2. Mit dem guten Jahr wäre ich mir nicht so ganz sicher. Jedenfalls würde ich das nicht aus der Nachricht ableiten.
    Interessant wäre zu wissen wie die Mengenbegrenzung für diese Präparate ist. Ich würde eher vermuten dass es sich hier um sehr geringe Mengen handelt die man in den meisten Fällen nicht kostendeckend herstellen kann. Aber um ihre Kunden glücklich zu machen und sich von den „normalen“ Pharmafirmen abzugrenzen haben gerade Homöopathika-Hersteller ein umfassendes Programm was sie anbieten

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    1. Also … ich bin da ja nicht der Spezialist, aber ich habe das gefunden: Aus den Erläuterungen zum Heilmittelverordnungspaket III – auf Admin.ch:

      Abs. 2
      Gewisse galenische Formulierungen erfordern eine spezifische Infrastruktur. Ein spezialisierter Betrieb kann die notwendige Infrastruktur zur Produktion und damit verbunden die Qualität des Endproduktes häufig besser gewährleisten als eine durchschnittlich ausgerüstete Apotheke, Drogerie oder Spitalapotheke. Ein spezialisierter Lohnhersteller sollte grundsätzlich in der Lage sein, ein hohes Qualitätsniveau auch für zulassungsbefreite Herstellungen umzusetzen. Deshalb soll die Lohnherstellung für alle „Formula-Arzneimittel“ nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a-cbis HMG möglich sein. Zu berücksichtigen ist aber gleichzeitig, dass die Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit des Endproduktes im Gegensatz zu zugelassenen Präparaten nicht garantiert wird und die Verantwortung für das Arzneimittel grundsätzlich bei der abgebenden Person liegt.
      Insofern ist eine Mengenbegrenzung auch bei der Lohnherstellung erforderlich. Bei der Lohnherstellung darf die Chargengrösse 5’000 abgabefertige Packungen mit insgesamt höchstens 150’000 Einzeldosen nicht überschreiten. Der Lohnhersteller darf mit der jährlichen Produktionsmenge den betriebsüblichen Jahresbedarf der einzelnen Lohnauftraggeber nicht überschreiten. Aus qualitativen Überlegungen können bei der defekturmässigen Herstellung unter Einhaltung der Limite mehrere Lohnaufträge in einer Produktionseinheit zusammengefasst werden. Die Absätze 3 und 4 gelten auch für die Lohnherstellung kumulativ.

      Bisschen viel Beamtendeutsch. Eine Lohnherstellung ist, es, wenn ich als Apotheke die Herstellung des vom Arzt verordneten Mischung an eine andere Apotheke oder (wie in dem Fall) Firma delegiere. Aber nach dem haben sie zumindest 5000 Packungen davon abgegeben?

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      1. Interessant. Also eine Art grössere Defektur, aber statt Apotheke im Rahmen einer industriellen Herstellung. 5000 Packs klingt viel, aber das läuft immer noch unter Kleinmengen. Normalerweise lohnt sich das nur wenn man z.B. von einer anderen Packungsgrösse deutlich mehr produziert und die Kleinmenge quasi hinten dran hängt. Aber hier gibt ja sogar eine Beschränkung der Einzeldosen.
        Rechnen wir mal: 150.000 Einzeldosen x 5 Globuli pro Einzeldosis x 8,3mg = 6,225kg Globuli.

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  3. In Deutschland gibt es eine ähnliche Regelung: Die 1000er-Regel. Nach § 38 des AMG dürfen homöopathische Arzneimittel in einer Stückzahl von bis zu 1.000 Packungen pro Jahr in den Verkehr gebracht werden, ohne dass sie bei der zuständigen Bundesbehörde BfArM registriert werden müssen.

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