Krätze in der Schweiz – und Behandlungsprobleme

Krätze – sagt Euch etwas? Wissenschaftliche Bezeichnung Scabies. Eine durch kleine Hautmilben verursachte Krankheit, die sich in juckenden, geröteten, später auch schuppenden Stellen meist zwischen den Fingern, Zehen, Knöcheln, Achselhöhlen und Ellbögen äussert. Man bekommt sie hauptsächlich direkt von infizierten Personen durch direkten (und längeren) Hautkontakt, oder (seltener) auch durch infizierte Wäsche (Kleidung oder Bettzeug in Hotels mit schlechter Hygiene).

Ich sehe das in der Apotheke gelegentlich. Nicht wirklich häufig, aber anscheinend ist es wieder im kommen. Und das sind schlechte Nachrichten, denn … ich habe hier in der Schweiz kein einziges (!) Mittel mehr, mit dem ich das behandeln kann.

Früher gab’s das noch (siehe Post hier: krätzig) – Aber inzwischen ist das Jacutin und das Eurax ausser Handel und das einzige Mittel mit Permethrin (Loxazol) ist ein Shampoo, nicht eine Creme oder Körperlotion, zu niedrig dosiert und auch nicht für die Behandlung der Krätze zugelassen. Prioderm (Malathion) ist ebenfalls ein Shampoo – und auch nicht zur Behandlung der Krätze zugelassen. Das Problem mit den Shampoos ist: ich kann sie schlecht wie vorgeschrieben bei Krätze während mindestens 8 Stunden auf der Haut lassen. Auf der ganzen Haut: unterhalb des Halses überall.

Wenn ich also nicht darauf vertrauen will, dass ich irgendwann mit Kratzen alle Milben entferne (brrr), oder einen Versuch wagen will mit Teebaumöl oder Perubalsam (Wirkung unklar), habe ich nur die Variante etwas zu importieren:

  • Infectoscab®: aus Deutschland. Permethrin, 5% – abends aufgetragen, mind. 8 Stunden auf der Haut gelassen.
  • Lyclear® aus Grossbritannien, Permethrin Creme und Lotion. Rezeptpflichtig.
  • Antiscabiosum®– aus Deutschland: Benzylbenzoat 10 oder 25%, an 3 aufeinanderfolgenden Tagen vom Hals abwärts auf den ganzen Körper aufgetragen, am 4. Tag abwaschen.
  • Stromectol ® aus Frankreich. Enthält Invermetcin. Alternative und bei der hochansteckenden Variante Scabies norvegica. Wird eingenommen in einer Einzeldosis. Rezeptpflichtig?

Importieren darf ich das ausnahmsweise … da ja kein entsprechendes Mittel mehr in der Schweiz zugelassen ist. An Lager halten darf ich es aber aus gesetzlichen Gründen tatsächlich nicht … da solche Medikamenten-Importe nur für spezifische Patienten erlaubt sind.

Man kann sich vorstellen, dass das etwas ist, wo man möglichst bald mit einer Behandlung anfangen will.

Zustände sind das hier.

Oh – es gäbe ja noch die Möglichkeit die Creme selber herzustellen. Das ist nicht einmal speziell aufwändig und seit ein paar Tagen weiss ich auch, wo ich das Permethrin her bekäme. Jetzt müsste ich nur noch genug Abnehmer haben, damit sich das lohnt: 1 kg Permethrin (Mindestmenge, die ich bei einem Lieferanten gefunden habe – unser normaler hat das nicht) kostet da 1000 Franken. Für eine einzelne Herstellung ist das unpraktikabel und unrentabel. Ich müsste etwa 500 Rezepte oder Abnehmer sonst dafür haben, ansonsten da werfe ich, wenn das Permethrin in maximal 5 Jahren abläuft immer noch die Mehrheit weg, und mache Verlust.

Könnte sich mal jemand von der Pharmaindustrie dem Problem annehmen? Bitte? Aber wahrscheinlich ist das wieder mal so: für die (kleine) Schweiz lohnt sich das nicht.

Apotheken aus aller Welt, 690: Kirchberg (BE), Schweiz

Von Andreas – ganz offensichtlich ein Fan der Apotheke in Kirchberg :-)

Viele viele Apotheken aus aller Welt gibts bereits im Blog-Archiv. Heute kann ich auch noch eine dazu beitragen: Die toppharm-Apotheke Schröter in Kirchberg/BE, Schweiz.

Die Innenfotos habe ich heute Nachmittag mit Bewilligung des Apothekers gemacht.

Im Moment ist gerade die Aktion zur Darmkrebs-Vorsorgeuntersuchung ausgestellt.
Schön ist auch das kleine Kinder-Tischchen. Was nicht auf dem Bild ist – das Tischchen mit einer Kanne Kräutertee auf einem Plattenwärmer – ein „Aufsteller“ für die Kunden !
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Übrigens: auch wenn die Darmkrebskampagne vorbei ist, kann man in einigen Apotheken immer noch den Test machen.

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Über die Gültigkeitsdauer von Rezepten (in der Schweiz)

Wie lange ist ein Rezept gültig?  Das ist die Neuauflage einer alten Frage, die ich hier auch als Service für die mitlesenden Ärzte gerne beantworten will.

Ein normales Rezept ist nach dem Ausstellen (siehe Datum, das auf das Rezept muss) 1 Jahr lang „gültig“. Das bedeutet, dass darauf verschriebenes innerhalb dieses Jahres bezogen werden kann entsprechend der verordneten Menge. Wenn keine genaue Mengenangabe, sondern nur „1 OP“ darauf steht, ist das 1 Original-Packung in der kleinsten Grösse.

Für Antibiotika und derartiges, deren Bezug nach einer gewissen Zeit keinen Sinn mehr macht, gilt das nicht: hier muss von der Apotheke abgeklärt werden, ob es das Medikament wirklich noch braucht.

Medikamente die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen müssen benötigen einerseits spezielle Rezeptformulare, andererseits ist ein solches Betäubungsmittelrezept nach Ausstellungsdatum nur 1 Monat gültig. Benzodiazepine, Zolpidem etc. brauchen zwar kein Betäubungsmittelrezept, Rezepte dafür sind aber ebenfalls nur einen Monat lang gültig!

Es gibt einige (wenige) Medikamente, die zusätzliche Einschränkungen haben. Rezepte für Isotretinoin müssen für Frauen im gebärfähigen Alter innert 7 Tagen nach dem Ausstellen eingelöst werden, manche Medikamente haben Limitationen welche Menge die Krankenkasse bezahlt.

Dauerrezepte und Dauer der Rezepte:

Es gibt in der Schweiz die Möglichkeit Dauerrezepte auszustellen – der Arzt muss das auf dem Rezept selber kennzeichnen. Er kann das, indem er darauf vermerkt „Dauerrezept“, „ad rep“„Rep“ „zu wiederholen bis …“ etc.

Aber wie lange kann so ein Dauer-Rezept gültig sein?

In der Schweiz ist das etwas verwirrlich, da das die Kantone in ihren Gesundheitsgesetzen entscheiden können. Da gibt es also kantonale Unterschiede von 6 Monaten, 1 Jahr bis zu (in wenigen Kantonen) 2 Jahren. Dazu kommt noch, dass die Apothekerverbände oder die Kantonsapotheker und Katonsärzte Empfehlungen herausgeben. Also kann es sein, dass das kantonale Gesundheitsgesetz 1 Jahr zulässt, die Empfehlung aber ist, das Dauerrezept „nur“ für 6 Monate einzugeben. Das hat auch den Sinn, dass der Patient gelegentlich mal wieder den Arzt sieht und der schauen kann, ob sich am gesundheitlichen Zustand etwas geändert hat, das eine medikamentöse Anpassung erfordert. Den Ärzten steht es frei Dauerrezepte auch für kürzere Zeiträume auszustellen (zum Beispiel: für 10 Wochen, 3 Monate, 4 Monate …).

Interessant hier ist auch, was im Vertrag der Apotheken mit den Krankenkassen steht: (Repetitionsregelung gemäss LOA IV-Vertrag (Anhang 3, Art. 4, Abs. 2):

Bringt der Arzt zum Arzneimittel auf dem Rezept einen allgemeinen Repetitionsvermerk an, so ist eine wiederholte Abgabe nach Massgabe der verordneten Tagesdosis oder der Normaldosierung während 6 Monaten oder bis zum nächsten Arztbesuch bzw. max. 1 Jahr erlaubt.

Legt der Arzt für das Dauerrezept eine Gültigkeitsdauer fest, so darf diese zwölf Monate nicht überschreiten.

Das bedeutet: Auch wenn der Arzt in einem Kanton, wo das erlaubt wäre ein Dauerrezept für 2 Jahre ausstellt, muss die Krankenkasse das nicht anerkennen und nur während 1 Jahr zahlen. Dann braucht es ein neues Rezept.

Auch ein Betäubungsmittelrezept kann ein Dauerrezept sein. Dafür gibt es allerdings spezielle und strengere Vorschriften: Wie schon geschrieben gilt ein Betäubungsmittelrezept für 1 Monat nach Ausstellungsdatum – für maximal einen Monatsbedarf. Wenn es die Umstände rechtfertigen, darf eine Menge für maximal 3 Monate verschrieben werden: mit genauer Angabe der Dosierung und Behandlungsdauer!

Die Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, aber kein BG-Rezept brauchen: „Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen gemäss Verzeichnis b und c BetmVV-EDI“: wie die Benzodiazepine und Zolpidem: hier sind Dauerrezepte bis maximal 6 Monate möglich – auch hier muss unbedingt die Dosierung angegeben werden. – (und ehrlich: ich finde Dauerrezepte dafür sind eigentlich auch Kunstfehler: hier steht in der Packungsbeilage sehr, sehr deutlich, dass die nur zur kurzzeitigen Anwendung gedacht sind!)

Übrigens: In der Schweiz darf der Apotheker (unter bestimmten Voraussetzungen) auch bei normalen Rezepten eine Wiederholung des Medikamentes machen:

Verschreibt der Arzt auf dem Rezept ein Medikament ohne Repetitionsvermerk, so ist eine einmalige erneute Abgabe höchstens der verordneten Packungsgrösse in begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Der Apotheker dokumentiert den Grund der Repetition. Die Ausnahme hier ist die Liste A, die nicht wiederholt werden darf, wenn das nicht ausdrücklich auf dem Rezept steht.

Und bei Dauerrezepten mit allgemeinem Repetitionsvermerk dürfen wir Apotheker (ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen) die Dauer verlängern – zum Beispiel bis zum nächsten Arztbesuch, Maximal aber auf die Länge eines Jahres nach Ausstelldatum des Dauerrezeptes. Letzteres hat (zumindest bei uns in der Gegend) etwas zu Diskussionen geführt, da es Apotheken gibt, die das sehr häufig gemacht haben – was letztlich nicht im Sinne des Arztes war. Das kann ich verstehen, weshalb ich diese Option nur selten einsetze und nicht „grundsätzlich“ so mache.

Online Apotheken beliefern gefälschte Rezepte

Dass in Deutschland für Online-Apotheken offenbar andere Gesetze gelten als die Vor-Ort Apotheken merkt man noch relativ schnell – und ich spreche hier nicht einmal von denen, die sich ausserhalb der Landesgrenzen befinden, oder denen, die ihre Produkte aus Asien schicken (häufig gefälschte Medikamente).

Während auch wir hier bei Medikamenten, die abhängig machen oder bei falscher Anwendung unangenehme bis gefährliche Nebenwirkungen haben können (wie Nasenspray oder Schmerzmittel) nur jeweils eine oder zwei Packungen für die Person abgeben, darf man das in den Online Apotheken offensichtlich in 10er Grosspackungen bestellen.

Während wir Notdienst anbieten müssen, Rezepturen herstellen und jederzeit für Fragen um die Medikamente da sind, haben Online Apotheken Geschäfts-Öffnungszeiten, es ist okay, wenn es ein paar Tage dauert, bis es kommt – und Rezepturen machen sie auch nicht. Beratung findet nur statt, wenn der Patient selber aktiv wird uns (von 9-12 und 14-17 Uhr oder so) anruft.

Während bei uns vorgeschrieben ist, dass beim Rezept abgeklärt wird, ob es nicht gefälscht ist: Der richtige Patient, der richtige Verschreiber und das richtige Medikament … scheint auch das bei Online Apotheken nicht so zu sein: Testbericht.de hat 10 online Apotheken getestet, indem sie mit Rezeptvordrucken, Stempel von falschen (nicht vorhandenen)  Ärzten rezeptpflichtige Medikamente bestellt hat. Nachzulesen hier: https://www.testbericht.de/publikationen/10-online-apotheken.html.

Die Ergebnisse finde ich verheerend: 8 von den 10 Apotheken (willkürlich ausgewählt, darunter auch so bekannte wie docmorris, pharmeo, medpex) haben die Rezepte anstandslos beliefert.

Bestellt wurden Medikamente wie Viagra, Dolomagon, Deltaran, Losartan, Lorazepam, Vigil, Modafinil, Fluoxetin, Gabapentin und Hydrocortison. Alles aus gutem Grund rezeptpflichtige Medikamente, viele davon missbrauchgefährdet.

Bei 3 Online Apotheken konnte mit dem erfundenen Kundennamen auch auf Rechnung bestellt werden.

Nur 2 Online Apotheken haben die Testperson nicht beliefert: vitalix24 und apomagic. Diese beiden haben sich offenbar die Mühe gemacht nachzuschauen, ob es die Ärzte überhaupt gibt.

Wie kann so etwas sein?

Es handelte sich hier um Privatrezepte, für die keine Formvorschriften gelten wie für die Kassenrezepte. Das wären bei uns in der Schweiz übrigens so ziemlich alle Rezepte: ausser bei den Betäubungsmittelrezepten gibt es auch bei uns keine „offiziellen“ Rezeptformulare, wodurch wir alles sehen: A5, A4, Fresszettel, handgeschrieben, Computerausdrucke, gemischte …. Die normale Apotheke in Deutschland kann schon Probleme bekommen, wenn schon nur die Telefonnummer des Arztes nicht auf dem Rezept ist und muss erkennen können, dass es sich vielleicht um eine Fälschung handelt – vor allem bei den Rezepten, die den Krankenkassen eingeschickt werden, aber theoretisch auch sonst. Und hier reden sich die Online Apotheken heraus mit ebenden fehlenden Vorschriften bei Privatrezepten. Es sei nicht möglich alle auf ihre Herkunft zu prüfen. Man habe auch keine zentrale Datenbank aller verschreibungsberechtigten Personen (weder von Deutschland, noch der EU – deren Rezepte in Deutschland ja auch gelten müssen) und die Prüfplicht ende ja nicht bei den Pharmazeuten sondern bei den Kostenträgern (Und wenn das nicht der Krankenkasse eingeschickt wird, sondern selber bezahlt macht das denen ja nichts?).

Einige weisen darauf hin, dass es deshalb entweder Formular-Vorschriften auch für Privatrezepte brauche … oder nur noch die elektronische Verschreibung. Damit bin ich nicht ganz einverstanden.

Am besten gefiel mir die Antwort von apomagic (eine der 20%, die das Rezept nicht beliefert haben):

Versuche, mitttels gefälschter Rezepte verschreibungspflichtige Arzneimittel, auch Psychopharmaka oder Schlafmittel zu bestellen, sind leider nicht selten. Leider ist nicht auszuschließen, dass einzelne Versandapotheken hier nachlässig arbeiten. Dabei mögen sich widersprechende Interessen eine Rolle spielen. Der Gesetzgeber muss überlegen, ob ein Versand verschreibungspflichtiger Arzneimittel in dieser Form gewollt und sinnvoll ist.

In der Schweiz wird der Medikamentenversand übrigens so eingeschränkt, dass auch für rezeptfreie Medikamente ein Rezept vonnöten ist. Und seit neuerem darf das auch nicht ein Arzt (zum Beispiel in der Versandapotheke selber) nach Ausfüllen eines einfachen Fragebogens im Internet ausstellen – er muss zuvor direkten Kontakt mit dem Patienten gehabt haben. Rezeptkopien dürfen Versandapotheken auch nicht annehmen – und ausländische Rezepte sind in der Schweiz nicht gültig.

 

Wenigstens ehrlich …

Mann in der Apotheke mit einer Frage an den „Chef“. Ihn habe ich schon ein, zwei Mal gesehen, weil er Fragen hatte zu Medikamenten, er hat auch etwas gekauft, aber mit Rezept habe ich ihn noch nicht gehabt.

Mann: „Ich hätte da eine Frage … sie rechnen ja auch mit der Krankenkasse ab?“
Pharmama: „Ja?“
Mann: „Ich habe da eine Krankenkasse wo ich eigentlich in der Apotheke bezahlen muss und das einschicken. Aber bei der Kreuz-Apotheke habe ich eine Abmachung, dass sie das direkt mit der Krankenkasse abrechnen.“
Pharmama: „Eine Forderungsabtretung.“
Mann: „Ja genau. Machen Sie das auch?“
Pharmama: „Hmmm. Eigentlich nur bei langjährigen Stammkunden, die wir gut kennen.“ (Ungesagt: das ist er nicht). „Und bei Neuen verlangen wir vorgängig einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister.“
Mann: „Oh. (macht er – und deutet mit den Händen einen Abstand von einem halben Meter an) … der ist sooo lang.“
Pharmama: „Oookay, … dann brauchen Sie ihn nicht zu besorgen, dann machen wir das nicht.“
Mann: „Ich wäre jetzt gerne zu ihnen gekommen …“
Pharmama: „Nun .. Danke?“
Mann: „Und ich hätte ihnen so monatlich etwa 600 Franken gebracht!“
Pharmama: „Nun, ja. Das sind 600 Franken Umsatz, (nicht Gewinn! der wäre einiges niedriger), der uns dadurch leider entgeht. Allerdings … wenn es irgendwann ein Problem zwischen Ihnen und der Krankenkasse gibt, dann zahlt uns die Krankenkasse gar nichts – und dann habe ich 600 Franken Verlust real. Das ist ein Risiko … das möchte ich momentan nicht eingehen.“
Er nickt verständnisvoll und geht.

Na, wenigstens war er ehrlich. Auch bei Leuten mit „sauberem“ Betreibungsauszug ist es im übrigen nicht garantiert, dass das danach immer klappt. Von einer anderen Apotheke habe ich letzens von einem Fall gehört, der nach der Kontrolle und Ausstellen des Vertrages das 1 Jahr problemlos gegangen ist … und dann hat er offenbar bei der Krankenkasse seine Prämien nicht mehr bezahlt und sich gleichzeitig in der Apotheke noch auf Vorrat Medikamente besorgt. Dann ist er weggezogen. Die Apotheke bekam die Aulagen nicht von der Krankenkasse zurück (in dem Fall fast 3000 Franken). Erst danach hat sich herausgestellt, dass der Mann kurz vorher zugezogen ist – und im alten Wohnkanton offenbar dasselbe abgezogen hat. Der Betreibungsauszug ist kantonsabhängig. Man „nimmt“ ihn nicht mit …. und wenn man das nicht weiss und auch vom alten Wohnort (oder Wohnorten) einen verlangt (und dann wird das ziemlich aufwändig), dann kann man bei so etwas reinlaufen. Schweizer Kantönligeist – nicht immer eine gute Sache.