Über den Beruf Apotheker in DACH – Teil 5: Wie bezahlt die Krankenkasse?

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Da es unzählige Krankenkassen gibt und der Arbeitsaufwand die einzelnen Rezepte den Kassen abzurechnen sehr hoch ist, wird das heute meist in Abrechnungszentren ausgelagert, die von den einzelnen Apotheken bezahlt werden. Aber was bezahlt die Krankenkasse? Und: wie?

CH: Medikamente und Hilfsmittel in der Schweiz sind in Listen unterteilt, wie sie übernommen werden. SL = Spezialitätenliste (für Medikamente) und MiGeL (für Hilfsmittel), sowie ALT (für Individualrezepturen) für die von der Grundversicherung übernommenen. NLP = Nichtlistenprodukte für die (teilweise) von der Zusatzversicherung übernommenen. Dann gibt es noch Produkte, die sich auf keiner Liste finden und (deshalb) nicht übernommen werden. Ausländische Medikamente werden der Apotheke nicht vergütet (ausser in definierten Ausnahmefällen oder wo die Kostenübernahme vorher bestätigt wurde).

Der Patient hat eine Franchise (Teil, den er selber bezahlt) und einen Selbstbehalt (meist 10% – ausser einige Medikamente, wo wesentlich günstigere Generika existieren, dann beträgt der Selbstbehalt 20%). Es gibt eine Limite, ab der kein Selbstbehalt mehr bezahlt werden muss (wenn 700 Franken erreicht werden).

Die Apotheke kann zusammen mit dem Patienten die Generika selbst auswählen aufgrund wirtschaftlicher und medizinischer Kriterien.

Die Apotheke kann die Medikamente und Mittel bei den meisten Kassen direkt abrechnen, benutzt aber wegen der Bürokratie Abrechnungszentren (wie die IFAC und OFAC). Der Krankenkasse werden dabei 3% Rabatt gegeben. Die Krankenkasse rechnet Selbstbehalt und Franchise danach selbst mit ihrem Patienten ab.

Manche Krankenkassen haben keinen Vertrag mit den Apotheken gemacht, wodurch der Patient die Medikamente selber in der Apotheke bezahlen muss und die Rechnung danach der Krankenkasse einschicken. Dies sind meist die Kassen mit den niedrigsten Prämien.

 

D: In Deutschland existieren Listen mit Medikamenten (und Grössen) je nach Krankenkasse, was übernommen wird. Dank der sogenannten Rabattverträge bestimmt die Krankenkasse welches Generikum von welchem Hersteller gerade bezahlt wird, deshalb gibt es für den Patienten da häufig grosse Wechsel.

Die Apotheker machen für die Krankenkassen kostenlos das Inkasso und ziehen die Zuzahlungen für die Krankenkassen bei den Patienten ein. Zuzahlung sind mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro (bzw eigentlich 10 % des Verkaufspreises eines Medikaments, die der Patient selbst bezahlt). Die Höhe der Zuzahlung liegt bei maximal 2 % des Jahresbruttoeinkommens, bei Chroniker sind es maximal 1 %.

Die Apotheke tritt für die Pharmazeutischen Hersteller in Vorleistung für den Herstellerrabatt, welcher als Sparbeitrag von der pharmazeutischen Industrie an die Krankenkasse geleistet wird. Gibt es dort Unstimmigkeiten zwischen Pharmazeutischer Industrie und den Krankenkassen, ist der Apotheker der Dumme, der bezahlen muss für etwas, womit er nichts zu tun hat. Ausserdem gibt es das sogenannte Nullretax Verfahren: Dies bedeutet, dass die Krankenkasse etwa 1 Jahr nach Abgabe des Medikamentes an den Patienten feststellt, das die Apotheke bei der Abgabe gegen eine Bestimmung aus den Arzneimittellieferverträgen verstossen hat (wie zum Beispiel nicht das Medikament der Firma aus dem Rabattvertrag abgegeben hat) und daher die Krankkasse gar nichts für das Medikament bezahlt. Der Hersteller hat sein Geld vom Apotheker bekommen, der Patient sein benötigtes Medikament auf welches er Zuzahlung bezahlt hat und die Krankenkasse bezahlt NICHTS.

Importquote: nach Vorschriften der Krankenkassen muss ein Teil der Medikamente, die abgegeben werden aus dem Ausland importiert sein. Nicht-erfüllen der Importquote gibt auch Abzüge an dem, was die Krankenkassen der Apotheke zurückvergütet.

Privatpatienten müssen in der Apotheke ihre Medikamente selber bezahlen und danach selber der Krankenkasse einschicken.

 

Ö: Die Medikamente sind in Österreich laut Erstattungskodex (EKO) in sogenannte Boxen eingeteilt, die bestimmen, ob es von der Krankenkasse übernommen wird. Grüne Box: Krankenkasse zahlt immer. Gelbe Box: Der Arzt muss das ausreichend dokumentieren und eventuell der Krankenkasse anmelden, damit das übernommen wird – Ein Krankenkassenarzt entscheidet dann über die Übernahme. Rote Box: darin finden sich die Mittel, deren Übernahme beantragt, die aber noch nicht eingeteilt wurden. Auch die Magistralrezepturen sind in der EKO. Es gibt auch die NoBox für Mittel, die nicht übernommen werden.

Eine gemeinsame Einrichtung der Apotheken (die Pharmazeutische Gehaltskasse) sammelt die Abrechnungen der Apotheken (elektronisch) und schickt das der Krankenkasse um sich das Geld zurückzuholen und es den Apotheken zurückzuzahlen.

Diese Gehaltskasse betreibt übrigens auch das Umlagensystem für die Gehälter der Pharmazeuten: Die Apotheke zahlt der Gehaltskasse für jeden Apotheker egal wie alt den gleichen Beitrag ein und die Gehaltskasse verteilt das dann nach Dienstjahren

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Über den Beruf Apotheker in DACH – Teil 4: Wie wird die Apotheke finanziert?

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In Deutschland, Österreich und der Schweiz gilt: Der Staat unterstützt die Apotheken NICHT finanziell. Sie müssen als Geschäfte selbsttragend sein, ansonsten gehen sie ein. Die Inhaber haften mit ihrem Vermögen. Da die Preise der Medikamente, die von den Krankenkassen übernommen werden, gesetzlich reguliert sind (und stetig sinken), ist es eine Mischkalkulation mit der Marge (die vor allem die freiverkäufliche Medikamente bringen) und Leistungsabgeltungen / Pauschalen auf rezeptpflichtige Medikamente und Leistungen. Um eine Apotheke rentabel betreiben zu können, muss der Inhaber seinen Geschäftssinn gebrauchen. Jeder Apotheker kann überall eine Apotheke eröffnen – das ist der Grund für manch hohe Apothekendichte an einem Standort, wenn es dort zum Beispiel viele Ärzte gibt … und auch der Grund, weshalb es an Orten, wo es zu wenig Laufkundschaft gibt (oder überhaupt Anzahl möglicher Patienten) kaum mehr welche hat.

CH: In der Schweiz erfolgt die Abgeltung der Arbeit der Apotheke bei rezeptpflichtigen Medikamenten, die von der Krankenkasse übernommen werden, hauptsächlich in Form von Pauschalen, abgekoppelt vom (gesetzlich vorgeschriebenen) Medikamentenpreis. Es gibt 2 Pauschalen, Checks genannt, zusammen kommen sie auf CHF 7.30. Der Bezugscheck wird insbesondere für die Führung eines Patientendossiers und dessen Interpretation verrechnet (Interaktion, Mengenkontrolle, Missbrauchskontrolle). Er wird nur einmal pro Patient, pro Tag und pro Leistungserbringer verrechnet, auch wenn mehrere Bezüge an einem Tag stattfinden. Mit dem Medikamentencheck, der pro Rezeptzeile anfällt, wird die Überprüfung des Rezeptes und die Beratung des Patienten bezüglich Dosierung, Risikofaktoren, Interaktionen etc. abgegolten. Diese Checks werden auch von der Krankenkasse übernommen, wobei bei der Abrechnung der Krankenkasse noch ein Rabatt von 2.5% gegeben wird.

Weitere von der Krankenkasse übernommene Leistungen (wenn auf Rezept verordnet): Notfalldienstpauschale (CHF 17.30.-), Compliancepauschale (für das Richten von Dosetten: CHF 21.30.-), Einnahmekontrolle in der Apotheke, kontrollierte Teilabgabe einer Packung, Ersatz von Originalmedikamenten durch Generika (Abhängig von der Preisdifferenz, bei Verordnung des Originals und nur am Anfang der Umstellung), Methadon-Substitition, Polymedikationscheck (Medikationsmanagement).

Herstellung von Individualrezepturen: diese werden nach ALT (Arzneimittellistetarif) abgegolten.

Andere Leistungen wie Blutzuckermessen, Blutdruckmessen, Blutlipide-messen, bestimmte erweiterte Abklärungen, Impfen in der Apotheke etc. muss der Patient noch selber bezahlen. Da sind aber Bemühungen im Gange, dass die Krankenkassen das in Zukunft übernehmen. (angegebene Preise aktuell für Mai 2017, s.a. LOA IV )

 

D: Die Preisbildung in Deutschland für verschreibungspflichtige Arzneimittel erfolgt nach der Arzneimittelpreisverordnung: Auf das Fertigarzneimittel kommt bei der Abgabe in der Apotheke auf den Einkaufspreis ein Festzuschlag von 3 Prozent und eine Pauschale von 8,35 Euro sowie 16 Cent, die zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sind (Notdienstfond). Auch dazu kommt die Mehrwertsteuer von derzeit 19% zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse minus 1,77 Euro Grosskundenrabatt.

Die Notdienstgebühr für die Inanspruchnahme des Notdienstes beträgt 2,50 Euro. Der Notdienst, den die Apotheken verpflichtet sind zu leisten, wird aus dem Notdienstfond unterstützt. Die Pauschale, die die Apotheke aus diesem Fond bekommt, beträgt ca. 200 Euro für einen 24 Stunden Notdienst. (Was, wenn man es herunterrechnet einem Mindestlohn entspricht: 8,84 Euro pro Stunde Arbeit = 212, 16 Euro).

Individualrezepturen sind an die Krankenkasse abrechnenbar, wenn auf Rezept, aber der Arbeitsaufwand dafür wird nicht adäquat vergütet, weshalb das ein Verlustgeschäft ist (auch darum erfolgt die Herstellung meist von der PTA).

Leistungen wie Blutdruckmessen, Blutzuckermessen, Cholesterinmessen macht die Apotheke, das muss allerdings vom Patienten bezahlt werden.

 

Ö: Die Arbeitsabgeltung in den Apotheken in Österreich wird ebenfalls querfinanziert über Arzneimittelverkauf. Abgeltung nur durch „Spanne„, also den Medikamentenpreis. Diese Spanne ist degressiv, d.h. je teureres Medikament, desto weniger Spanne.

Der Notfalldienst wird durch die Apotheken selbst finanziert und damit über die Arzneimittel. Kleine Apotheken, die viele Dienste pro Jahr machen, werden aus einem Fonds (der von allen Apotheken gefüttert wird) unterstützt. In diesen zahlen alle Apotheken ein und es wird auf Antrag ausgezahlt. Wenn der Arzt auf dem Rezept “Expeditio nocturna” notiert, bezahlt die Krankenkasse eine kleine Dienstleistungsgebühr.

Medikationsmanagement wird derzeit von einer Privatversicherung für ausgewählte Kunden gezahlt. Der Rest der Leistungen (wie Blutzuckermessung, Blutdruck …) muss vom Patienten noch selber übernommen werden. Für die Abgabe von Opioid-Substitutionsmittel gibt es eine kleine Dienstleistungsgebühr.

Magistrale Anfertigungen (Individualrezepturen) werden von der Krankenkasse bezahlt, allerdings ist es bei weitem nicht kostendeckend.

Da gäbe es sicher noch einiges zu Erklären zu den einzelnen Teilen, vielleicht will sich ein deutscher oder österreicherischer Apotheker noch dazu äussern?

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Über den Beruf Apotheker in DACH – Teil 3: Wer verkauft sonst noch Medikamente?

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Reden wir mal über die „Konkurrenz“. Medikamente sind die Spezialität und das Wissensgebiet der Apotheke, sie sind nicht normale Konsumgüter. Trotzdem wird damit gehandelt – nicht nur in der Apotheke. Wer verkauft sonst noch Medikamente?

CH: Die Ärzte. In der Schweiz ist es teils erlaubt, dass die Ärzte selber die Medikamente verkaufen. Uneingeschränkte Selbstdispensation gilt in 14 Kantonen (AI, AR, BL, GL, SG, SZ, TG, LU, NW, OW, UR, ZG, ZH, SO). In 3 Kantonen herrscht ein Mischsystem: da dürfen es gewisse Ärzte eine Hausapotheke haben, wenn keine Apotheke in der Nähe ist (BE, GR, SH). In 9 Kantonen ist die ärztliche Medikamentenabgabe verboten: AG, BS, GE, FR, JU, NE, VD, VS, TI – wobei selbst da Ausnahmeregelungen existieren. Das ist übrigens in Europa und auch anderswo die Norm: es entspricht einer Gewaltentrennung: „Wer verschreibt, verkauft nicht.“

Versandhandel mit Medikamenten ist eigentlich verboten, es existieren allerdings spezielle Versandapotheken mit Erlaubnis. Einschränkung: es braucht bei jeder Abgabe ein Rezept, auch für OTC Arzneimittel und das Rezept muss von einem Arzt ausgestellt sein, der den Patienten persönlich gesehen hat.

Drogerien dürfen in abgelegen Gebieten ohne Apotheke einen Teil der Liste C Arzneimittel verkaufen – dafür braucht es eine Erlaubnis.

 

D: Es gibt keine Selbstdispensation in Deutschland, den Ärzten ist es verboten selber Medikamente zu verkaufen oder abzugeben.

Der Versandhandel ist erlaubt, für rezeptpflichtiges (mit Rezept) und OTC (ohne Rezept). Apotheken, die Versandhandel betreiben, brauchen dafür eine Zulassung.

Drogerien gibt es als solche nicht mehr, nur noch Drogeriemärkte. Diese dürfen keine Medikamente verkaufen, aber Arzneiprodukte ohne Zulassung … und davon gibt es immer mehr.

 

Ö: Bestimmte Ärzte in Österreich dürfen dispensieren: meist in kleinen Gemeinden mit Vorschrift, dass die nächste Apotheke weiter weg ist als 4 km.

Versandhandel ist erlaubt für Apotheken, aber nur für OTC (ohne Rezept).

In den Drogerien sind die laut Abgrenzungsverordnung freiverkäuflichen Arzneimittel erhältlich.

Über den Beruf Apotheker in DACH – Teil 2: Was darf eine Apotheke verkaufen?

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Was darf eine Apotheke verkaufen? Wie sind Arzneimittel eingeteilt?

Nach dem interessanten Start geht es weiter: Was verkauft eine Apotheke eigentlich? Was darf sie, was nicht? Und wie werden Arzneimittel / Medikamente eingeteilt?

CH: In der Schweiz verkauft die Apotheke Medikamente, Chemikalien und Drogerieartikel und Kosmetik, aber auch Dekorationsartikel und weiteres. Immer häufiger ist die Kombination einer Apotheke mit einer Drogerie / Parfümerie. Vorschriften gibt es da keine spezifischen, auch wenn sich die Apotheken im Normalfall an Produkte und Dienstleistungen rund um die Gesundheit halten. Manche Apotheken bieten Ohrlochstechen oder Kosmetikbehandlungen an.

Medikamente und Heilmittel sind in der Schweiz in Kategorien eingeteilt. Liste A und B: rezeptpflichtig, wobei A verschärft rezeptpflichtig ist und nur einmal auf das Rezept abgegeben werden darf. Liste C: in Apotheken erhältlich, Liste D: auch in Drogerien erhältlich. Liste E: überall. Für die rezeptpflichtigen Medikamente gibt es Ausnahmen, dass die Apotheke das in dokumentierten Einzelfällen auch ohne Rezept abgeben darf. Dazu später mehr.

D: Die Apotheke in Deutschland darf nur Medikamente und Heilmittel und etwas Kosmetika verkaufen, jedoch nichts „Sortimentsfremdes“. Im Notdienst ist sogar nur die Abgabe von Arzneimitteln und Hilfsmitteln erlaubt. In der Apothekenbetriebsordnung werden die sogenannten apothekenüblichen Waren aufgezählt, dazu gehören Medizinprodukte, Mittel und Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern, Mittel zur Körperpflege, Chemikalien, Reagenzien, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel …etc.

Eingeteilt werden die Medikamente in: Rezeptpflichtig, Apothekenpflichtig und freiverkäufliche Arzneimittel, wobei die letzteren meist keinen grossen Einfluss auf die Gesundheit haben. Die Drogeriemärkte verkaufen vor allem Kosmetika und derartiges sowie einige freiverkäufliche Arzneimittel. Dies ohne jegliche Gesundheitsberatung: Den Drogisten als Ausbildung zum Gesundheitsberuf gibt es in Deutschland praktisch nicht mehr.

Ö: In Österreich gibt es rezeptpflichtige Medikamente in Apotheken, aber auch OTC Medikamente dürfen nur in der Apotheke verkauft werden.  Eine Apotheke darf auch andere Gesundheitsprodukte verkaufen – eigentlich alles, was mit „Gesundheit“ zu tun hat, also auch Bücher, Schuhe etc. und auch als Paketannahmestelle oder derartiges dienen. Manche Apotheken bieten Kosmetikstudios an – teils in extra Räumlichkeiten.

Was rezeptpflichtig ist oder OTC steht in der Abgrenzungsverordnung. Wenige Arzneimittel (Tees) dürfen auch von Drogerien oder Drogeriemärkten verkauft werden, aber nicht in Selbstbedienung und nur von ausgebildeten Drogisten.

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Wie letztes Mal: Ich freue mich über jeglichen ergänzenden und auch erläuternden Kommentar!

Über den Beruf Apotheker in DACH – Teil 1: Was braucht es für eine Apothekeneröffnung?

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Apotheker ist ein toller Beruf, abwechslungsreich, mit viel Verantwortung, mit direktem Einfluss auf die Gesundheit der Kunden – in dem Fall Patienten zu sagen ist sicher richtig. Aber er ist streng reglementiert: der Beruf Apotheker unterliegt einer Menge Vorschriften: gesetzlicher und vertraglicher (mit den Krankenkassen) – unter anderem auch damit diese Verantwortung nicht missbraucht wird. Unterschiedliche Länder haben unterschiedliche Vorschriften und Gesetze. Ich versuche mich hier an einem Vergleich der DACH Länder: Deutschland, Österreich und der Schweiz anhand verschiedener Fragen rund um die Apotheke.

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CH: In der Schweiz gelten Apotheken als gewöhnliche Detailhandelsgeschäfte, die zwar spezialisiert sind, aber vollständig der Handels- und Gewerbefreiheit unterstehen und von den Behörden weder einen offiziellen Versorgungsvertrag noch den Auftrag zur Beteiligung an der Grundversorgung im Gesundheitssystem haben. Es gilt Niederlassungsfreiheit, was den Standort betrifft, aber zahlreiche Vorschriften betreffend Einrichtung und Qualitätssicherungssystem. Die Leitung der Apotheke muss durch einen diplomierten Apotheker mit mindestens 2 Jahren Berufserfahrung mit den erforderlichen Weiterbildungen sowie Unbedenklichkeitsnachweis gewährleistet sein. Ausländische Diplome werden anerkannt, wenn sie aus Ländern mit vergleichbaren Ausbildungsgängen stammen. Der Inhaber der Apotheke muss nicht Apotheker sein, kann mehrere Apotheken besitzen oder auch eine Kette. Den leitenden Apothekern muss aber ihre selbständige Handlungsfreiheit und Verantwortung über die Apotheke garantiert sein.

D: Die Apotheken in Deutschland haben einen offiziellen. vom Staat vergebenen. gesetzlichen Auftrag zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Nur ein in Deutschland approbierter Apotheker mit positiven polizeilichen Führungszeugnis darf eine Apotheke betreiben: Eine Hauptapotheke und bis zu 3 Filialapotheken, welche durch Apotheker geleitet werden müssen, Ketten gibt es nicht. Ausländische Berufsabschlüsse dürfen nur eine seit mindestens 3 Jahren bestehende Apotheke betreiben, bzw. müssen 3 Jahre Berufserfahrung nachweisen. Es herrscht Niederlassungsfreiheit. Es gibt sehr viele Vorschriften für die Räumlichkeiten und deren Anordnung, der Pflicht zur Vorhaltung eines Labors für Identitätsprüfungen von Rohstoffen, der strikten Trennung vom Kundenbereich vom internen Bereich. Des weiteren besteht die Pflicht zur Anwendung eines QM Systems.

Ö: Die Apotheken in Österreich müssen untereinander mindestens 500 m entfernt sein. Einer existierenden Apotheke müssen mindestens 5500 zu versorgende Personen bleiben und damit eine Apotheke öffnen kann, muss es einen Arzt in der Ortschaft haben. Die Apotheke hat eine Offenhaltepflicht. Zum Leiten der Apotheke ist vorher 5 Jahre Vollzeitdienst vorgeschrieben, sowie ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Gesundheitsattest. Ein Apotheker muss mehr als die Hälfte der Apotheke besitzen (Konzessionär) und ist damit persönlich verantwortlich und haftend. Ein Apotheker darf nur in einer Apotheke “Konzessionär” sein (ev. plus eine Filialapotheke), daher gibt es keine Ketten. Die Apothekenbetriebsordnung macht auch Vorschriften betreffend der Räume, Ausstattung (Labor, Lager, Offizin, Nachtdienstzimmer) und Betriebsregeln und wird alle 5 Jahre geprüft – ein QMS ist aber nicht vorgeschrieben.

… Ich nehme übrigens gerne Kommentare von Deutschen, Österreicherischen oder Schweizer Apothekern an, die eventuell undeutlich geschriebenes korrigieren oder ergänzen möchten. Der Teufel liegt im Detail … Obwohl nach Aussen die Apotheken in den drei Ländern sehr ähnlich erscheinen, gibt es da doch grössere Unterschiede – mehr davon in den nächsten Teilen.

Zwei Gesichter der Abhängigkeit (1)

Wir haben in der Apotheke häufiger mit abhängigen Personen zu tun. Ich möchte hier nicht auf die Ursachen eingehen – ausser vielleicht an der Stelle wieder einmal zu sagen: die Personen, die abhängig werden sind nicht ausschliesslich selber Schuld. Die Problematik fängt bei den Substanzen selber an. Die (stark) wirksamen Beruhigungs- und Schlafmittel machen abhängig. Ziemlich schnell. Nicht umsonst steht in der Packungsbeilage:

Wie alle Hypnotika empfiehlt sich XXX nicht zur Langzeitanwendung.

Die Behandlung mit Hypnotika soll so kurz dauern wie möglich und 4 Wochen nicht überschreiten.

Die Einnahme von Sedativa/Hypnotika wie Zolpidem kann zu physischer oder psychischer Abhängigkeit führen. Dieses Risiko vergrössert sich bei längerer Einnahme, hoher Dosierung und entsprechend veranlagten Patienten

In der Fachinformation steht das sehr ausführlich geschrieben. Ebenso steht drin, dass man die Dosis nicht steigern sollte, bei längerer Anwendung eine regelmässige Neubeurteilung stattfinden soll und auch dass es nicht plötzlich abgesetzt werden soll wegen der Entzugserscheinungen.

Mehr als genug Warnungen sollte man denken. Dennoch sind bei mir in der Apotheke (Durchschnittsgrösse würde ich meinen, Quartierapotheke in einer Stadt) mehr Rezepte für Zolpidem und andere Schlaf und Beruhigungsmittel als Dauerrezept ausgestellt statt als einfache Rezepte. Und die sind dann gleich für 6 Monate ausgestellt – viele Ärzte schreiben gar für 12 Monate drauf, aber das ist wegen der gesetzlichen Einschränkung nicht möglich, weshalb ich die auf die maximalen 6 Monate reduziere. Dann „muss“ der Arzt ein neues ausstellen … und ich habe die Hoffnung, dass er den Patient auch wieder ansieht, auch wenn das häufig nicht der Fall ist.

Ansonsten ist es so, dass uns in der Apotheke da eine „Polizei-funktion“ aufgedrängt wurde, die ich wirklich nicht gerne übernehme, aber es bleibt mir nichts anderes übrig. Da der Arzt das nicht macht, indem er den Patient regelmässig für eine Neuverschreibung des Schlaf- oder Beruhigungsmittels sieht, muss ich in der Apotheke schauen, dass der Patient sein Mittel bekommt UND dass er das richtig nimmt: in dem Fall hier: nicht zu häufig / nicht zu viel. Nicht erleichtert wird mir das, wenn der Arzt dann auf dem Rezept nicht mal draufschreibt wie die Dosierung sein soll – auch das in offensichtlichem Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben. Ich löse das inzwischen für uns so, dass ich die laut Packungsbeilage vorgeschriebene Maximaldosierung annehme. Bezüge, die darunter fallen: ok, wenn es darüber geht, dann wird reagiert.

Wir reagieren … mit einem Stufenplan. In Jahren erarbeitet und getestet (vielleicht macht Ihr das anders in Eurer Apotheke?, wenn ja, würde ich das gerne hören).

Stufe A) Erst mal, indem wir den Patienten wieder darauf aufmerksam machen, für was das Medikament ist, dass man es eigentlich nicht regelmässig nehmen sollte (beides zumindest schon bei der Erstabgabe gesagt, auch wenn sich viele nicht mehr daran erinnern wollen),

Stufe B) Dass die empfohlene Dosierung 1 pro Tag ist (bei Bedarf zu nehmen),

Stufe C) Dann dass sie das nicht von sich aus steigern sollen,

Stufe D) Dann dass sie zu früh dran sind für ihren Bezug,

Stufe E) Dann dass wir wegen erneutem frühen Bezug den Arzt informieren,

Stufe F) Dann dass sie die nächste Packung erst ab dem (Datum) beziehen dürfen,

Stufe G) Dann dass sie die Packung jetzt nicht bekommen und erst ein neues Rezept vom Arzt bringen müssen …

Man kann sich vorstellen, wie unangenehm das für uns ist und wie nervig das für die Patienten wird. Mir persönlich wäre es da ja lieb, wenn da wirklich einmal ein Verbot durchgesetzt würde, dass nicht mehr als die 4 Wochen verschrieben werden darf – und das jedes Mal ein neues Rezept braucht. Vielleicht würden dann die Ärzte auch merken, was sie da mit diesen Verschreibungen teils „anrichten“. So bekommen sie das im Idealfall (für sie) nur alle 6 Monate mit, wenn sie ein Telefon vom Patienten bekommen, dass sie ein Fax in die Apotheke schicken sollen mit einem neuen Dauerrezept … Oder vielleicht etwas vorher, wenn wir jemanden haben, der die obigen Stufen schon alle durchhat und der dann erbost in der Praxis anruft, dass die böse Apothekerin ihnen das Medikament verweigert.

Ich weiss nicht, was sie dem Arzt sonst noch erzählen, aber mir persönlich reicht, was sie bei uns zu so Gelegenheiten sagen. Dazu 2 Beispiele, die ich morgen und übermorgen bringe.