Nicht mit mir.

Auf dem Rezept hat der Arzt aufgeschrieben „Kompressionsstrümpfe Kl II“

Nur dass die Patientin uns mit dem Rezept  einen alten Strumpf unter die Nase hält und sagt: „Ich hätte gerne genau diesen! Der passt mir gut.“

Oookay … aber: der Strumpf stellt sich bei näherer Betrachtung als Klasse 1 Strumpf heraus.

Das bedeutet:

„Ich kann Ihnen auch diesen Strumpf bestellen, aber: Der Arzt hat ihnen eine stärkere Kompression verschrieben … das sollte man eigentlich beachten.“

Frau: „Der Arzt hat den Strumpf nur verschrieben, weil ich ihm das so gesagt habe. Und ich will diesen Strumpf hier!“

Pharmama: „Gut, dann haben wir nur noch ein kleines Problem – Strümpfe der Kompressionsklasse 1 werden von der Krankenkasse nicht übernommen. Wenn Sie also diesen hier wollen, werden Sie ihn selber zahlen müssen.“

Frau: „Aber ich habe ein Rezept dafür!“

Pharmama: „Die Krankenkassen müssen etwas nicht zwingend übernehmen, nur weil es auf einem Rezept steht. Und … Sie haben ein Rezept für einen Strumpf der Kompressionsklasse 2.“

Frau: „Aber diesen Strumpf hier habe ich auch so bekommen. … Sie können ja der Kasse einen Strumpf der Kompressionsklasse 2 verrechnen, wenn die das bezahlen und mir diesen hier abgeben.“

Pharmama: „Sie … wollen also, dass ich für Sie die Krankenkasse betrüge? … Nein, antworten sie nicht. Das mache ich nicht.“

Frau: „Aber das ging schon einmal so.“

Pharmama „Aber ich mach das nicht.“

Frau: „Und jetzt?“

Pharmama „Entweder ich messe ihnen einen Kompressionklasse 2 Strumpf an – so wie der Arzt das wohl auch gedacht hat – und gebe den ab – den kann ich der Kasse verrechnen …. Oder ich bestelle ihnen diesen Strumpf der Klasse 1 hier – und sie bezahlen ihn selber.“

Sie hat dann ihren Strumpf bestellt und bezahlt.

Nein, das fangen wir gar nicht erst an. Wenn man das macht, kommt sie das nächste Mal nicht nur mit „das ging doch auch schon so“ … und verlangt das nächstem irgendein Nahrungsergänzungsmittel statt den Tabletten auf Rezept, oder – noch besser – gleich Kosmetika. Das gibt’s. Hab ich schon von Mitarbeitern in Apotheken in der südlichen Schweiz gehört. Speziell natürlich von denen, die derart Praktiken gleich eingestellt haben – von den anderen hört man das kaum.

Über Sorgfaltspflicht und Fahrlässigkeit in der Apotheke

In Deutschland hat ein Arzt einem Baby mit Down Syndrom, das am Herz operiert werden sollte ein herzstärkendes Medikament verordnet.

Versehentlich hat er aber die Dosierung 8fach zu hoch aufgeschrieben.

Der Apotheker erkannte den Fehler nicht und gab die Arznei mit dieser Dosierung ab. (Ich nehme an, es handelt sich dabei um eine Rezeptur, die er extra anfertigen musste – auch wir stellen gelegentlich Kapseln für Babies mit Herzfehlern her).

Das Baby erlitt in Folge einen Herzstillstand und musste reanimiert werden. Es erlitt eine Hirnschädigung, einen Darmschaden und eine Entwicklungsverzögerung. Die Eltern forderten darauf vom Arzt und dem Apotheker Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 200’000 Euro.

Das Gericht in Deutschland gab der Klage statt und Arzt und Apotheker wurden verurteilt – die Höhe des Schmerzensgeldes wurde aber nicht festgelegt.

In den Medien – wie zum Beispiel im Gesundheitsportal paradisi nachzulesen – stand dann, dass „auch der Apotheker für nicht erkannte Fehler, die ein Arzt beim Ausfüllen eines Rezeptes gemacht hat haftet“.

Also sind die Apotheker verpflichtet, ein Rezept genaustens zu prüfen und haftbar für aus fehlbarer Abgaben resultierender Folgen.

Das ist so.

Ich habe zwar in der Schweiz keinen Gerichtsfall dazu gefunden, aber bei uns dürfte es analog laufen. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür sind gegeben.

So steht im Heilmittelgesetz schon im 3. Artikel: Sorgfaltspflicht

Art 3. Sorgfaltspflicht: Wer mit Heilmitteln umgeht, muss dabei alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird.

Art. 26: Grundsatz für Verschreibung und Abgabe

1 Bei der Verschreibung und der Abgabe von Arzneimitteln müssen die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachtet werden.

Die Dosierung eines Medikamentes – speziell wenn man es nicht kennt nicht nachzuschauen und zu überprüfen wäre garantiert eine Verletzung der Sorgfaltspflicht.

Und wenn das Folgen hat / man deswegen angeklagt wird, dann wird das auch bestraft.

Wie steht im HMG Art. 86 Vergehen

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz vorliegt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200’000 Franken bestraft, wer die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich:
Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln verletzt;
….
3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse
bis zu 100 000 Franken bestraft.

So- das ist das.

Was mich noch interessierte ist der Ausdruck Fahrlässig – ich meine, es ist klar was vorsätzlich ist (mit Absicht), aber was genau bedeutet Fahrlässig?

Fahrlässigkeit ist definiert als Verletzung der gebotenen Sorgfalt (objektive Seite) und verlangt Urteilsfähigkeit des Schädigers (subjektive Seite).

Der Apotheker der in Deutschland zusammen mit dem Arzt verurteilt wurde hat also fahrlässig seine Sorgfaltspflicht verletzt.

Er kann die Verantwortung dafür nicht an den Arzt abschieben. Selbst wenn ihm die Diagnose nicht bekannt war hätte er bemerken müssen (Kontrolle!), dass die Dosierung stark ausserhalb des Normbereiches für das Alter ist.

Und das Alter hätte er bemerken müssen, da vor Abgabe eines Medikamentes auf Rezept der Patient identifiziert werden muss.

Sorgfalt ist wichtig. In der Apotheke wie beim Arzt – wir halten die Gesundheit von vielen Menschen in unseren Händen, nur indem wir etwas abgeben. Wir sind eben mehr als nur „Schubladenzieher“ – und das spiegelt auch die Gesetzgebung.

Bewilligung zur Berufsausübung – nach dem Studium nicht zu erlangen?

Gedankenknick bringt ja gerne den aktuellen Wahnsinn des deutschen Gesundheitssystems in Bezug auf die Apotheken. Jetzt erreichte mich etwas, das zeigt, dass es auch bei uns so geht.

Angenommen, ich bin Apothekerin und ich möchte in einer Apotheke arbeiten. Nicht sie leiten, nur arbeiten.
Dann brauche ich dafür eine Bewilligung vom Kanton in dem ich arbeiten will. Denn immerhin habe ich eine Menge Verantwortung zu tragen – da müssen also Voraussetzungen erfüllt sein. Die Verwalterin der Apotheke hat noch ein paar Bedingungen mehr zu erfüllen – sie rechnet ja schlussendlich mit den Krankenkassen ab – und ist auch dafür Verantwortlich, dass nur fähiges Personal angestellt wird und dieses entsprechend arbeitet.

Für diese Berufsbewilligung jedenfalls brauche ich verschiedenes:

  • Das eidgenössische Apothekerdiplom (respektive eine Kopie davon) oder das ausländische Diplom plus die Anerkennungsbestätigung von ausländischen Diplomen durch das Bundesamt für Gesundheit in Bern.
  • Ein Auszug aus dem schweizerischen Strafregister – Original, nicht älter als 3 (manchmal auch 6) Monate oder den Strafregisterauszug/Führungszeugnis des Herkunfstlandes wenn ich innerhalb der letzten 12 Monate (manchmal bis 5 Jahre) zugezogen bin.

Obiges verlangen so ziemlich alle Kantone. Dazu kann noch kommen:

  • Eine Wohnsitzbescheinigung der Wohngemeinde (Original, nicht älter als 3 Monate) oder eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung
  • Nachweis bisheriger Weiterbildungen (wie die FPH) oder Doktorate
  • Berufsausübungsbewilligung anderer Kantone falls vorhanden
  • und falls man schon in einem anderen Kanton gearbeitet hat: eine Bestätigung der unbescholtenen Berufsausübung (Unbedenklichkeitserklärung) durch die Aufsicht derjenigen Kantone
  • Eine ärztliche Bescheinigung der physischen und psychischen Eignung der Berufsausübung im Original
  • Der Nachweis einer genügenden Berufshaftpflichtversicherung

Aber: Nur im Kanton Basel Stadt wird seit einer (idiotischen) Gesetzesänderung Anfang letztes Jahr (?) verlangt, dass auch die Apothekerin, die als Stellvertretung arbeitet, vorher schon 2 Jahre zu 100% in einer Apotheke gearbeitet hat. Ansonsten darf sie nicht allein als Apothekerin in einer Apotheke stehen. Diese Bedingung musste bisher nur die Verwalterin erfüllen.

Äh, WAS ????
Hände hoch: wieviele von euch Apothekern – speziell schweizer Apothekern hat (nach dem Praktikumsjahr und der Einarbeitungszeit) schon gleichzeitig mit einem anderen Apotheker gearbeitet? Und ich meine nicht die Überschneidungszeit am Mittag, wenn man abtauscht, sondern: tagelang.
Ich behaupte mal, das ist die absolute Minderheit. Das hat einen Grund: als kleine Apotheke (Quartier, Dorf etc.) kann man sich nicht mehr als 1 Apothekerin gleichzeitig leisten. Das geht höchstens in Bahnhof-Apotheken oder sehr grossen Zenter-Apotheken mit entsprechend Umsatz und Einkommen.

Diese neue Regelung in Basel-stadt bedeutet (kurz gesagt), dass Apothekerinnen frisch vom Studium in Basel keine Arbeit mehr finden.

Sie müssen auf einen anderen Kanton ausweichen – dort 2 Jahre arbeiten – dann können sie auf Basel arbeiten kommen. Wenn sie dann noch wollen.
Das bedeutet aber auch, dass Apotheken, die in Basel neue Angestellte suchen, kaum jemanden finden. Sie dürfen zwingend nur noch solche nehmen, die schon über 2 Jahre irgendwo gearbeitet haben – und wir haben in der Schweiz schon eher einen Mangel an Apothekern. Was man merkt, wenn man mal jemanden suchen muss.

Ich persönlich arbeite noch gerne mit jungen Apothekern – die kann man noch formen nach eigenen Zielsetzungen. Da hat man auch noch nicht so ein Problem mit Ferien (Schulferien bei Müttern) etc. Und mir persönlich ist jemand junges (auch wenn noch etwas unerfahrenes) fast lieber, solange sie vernünftig und vorsichtig ist, als jemand älteres, die das Gefühl hat, sie weiss schon alles und kann gar nichts falsch machen.

Was passiert, wenn andere Kantone das auch einführen?
Der Offizin-Apothekerberuf wird (noch) unattraktiver und weniger wählen das als Beruf. Das gibt ein Nachwuchsproblem. Noch weniger Auswahl bei der Angestelltensuche. Noch mehr finanzielle Probleme bei den übriggebliebenen Apotheken – weil die Personalkosten in die Höhe schnellen. Oder der Anfangslohn für die Apotheker in den ersten Jahren müsste stark sinken – auch das macht den Beruf noch weniger attraktiv. Ausserdem löst das in den ersten Jahren nicht das Problem, dass ja immer eine andere Apothekerin mit genug Arbeitszeit anwesend sein muss – und nach den 2 Jahren: ginge das dann nur mit dem geringeren Lohn weiter, oder müsste die junge Apothekerin dann auch die Stelle wechseln?

Autsch! Wer hat diese Gesetzesänderung denn erlassen? Und weshalb hat da der Apothekerverein in Basel nicht vorher interveniert und versucht das zu verhindern? Oder der schweizerische Apothekerverein? Ich hoffe, da läuft etwas. So kann man die Apotheken nämlich auch kaputt machen.

Nachtrag 2016: anscheinend hat man es geschafft und diese Vorschriften wieder aufgehoben. Vernünftig.

Berufsgeheimnis, Schweigepflicht und Blog

Gestern beim Hauptstadtsani gelesen: „Klappe zu“: Ein sehr guter Artikel über die Schweigepflicht und das Bloggen. (inzwischen ist der Blog auf privat gesetzt, deshalb habe ich den Link entfernt).

Die Frage ist häufig (und ja, die stelle ich mir auch): Kann ich das im Blog bringen?

Das sagt der Hauptstadtsani:

Der wichtigste Punkt aus Sicht des Bloggers: Man darf durchaus Einsatzerlebnisse, Diagnosen oder Patienteneigenschaften weitertratschen oder veröffentlichen, aber nur, wenn nicht direkt oder indirekt erkennbar ist, wer der Betroffene ist. Neben logischerweise dem Namen kommen zur verbotenen Identifizierung von Betroffenen auch in Betracht:

  • Anschriften („Wir waren heute in der Müllerstraße 123, 3. OG links, bei einer psychisch kranken Frau“)
  • Detaillierte Umschreibungen („wir haben heute den Vorstandsvorsitzenden der größten deutschen Bank behandelt“)
  • Ergänzungen zu öffentlichen Einsatzberichten, wenn die Ergänzung über bereits öffentlich Bekanntes hinausgeht. Bei einem spektakulären Einsatz, über den die Zeitungen oder beispielsweise die Polizei mit einer Pressemitteilung berichtet haben, sollte man also vorsichtig sein, gerade wenn die Identität des Betroffenen durch diese Medien (und nicht einmal durch den Blogger) bekannt gemacht wird („Heute Bild-Zeitung gelesen, von dem Typen, der nackt vom Brandenburger Tor gesprungen ist? Den haben wir behandelt, voll der Psycho!“)
Für Deutschland kann man hier mehr darüber nachlesen: http://th-h.de/infos/jura/schweigepflicht.php
Für die Schweiz gilt ähnliches, wie hier nachzulesen:  http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a321.html und in den Gesundheitsgesetzen der einzelnen Kantone. Hier z.B. ein Leitfaden für Bern (in anderen Kantonen ist es sehr ähnlich).
Ich möchte an der Stelle auch noch einmal darauf hinweisen, dass ich hier im Blog die Geschichten auch in dem Sinn anonymisiere, indem ich verschiedenes ändere. Auch wenn ich schreibe „der Mann“ kann es genausogut auch häufig eine Frau gewesen sein. Muss aber nicht :-) Ok, manchmal kann ich das auch nicht ändern – Männer haben im Normalfall nicht die Pille auf dem Rezept, oder Frauen Probleme mit dem Penis … aber ich versuche es so zu schreiben, dass es nicht jemandem zuordnenbar ist. Natürlich – wer bei mir in der Apotheke arbeitet, der hat die Geschichte eventuell mitbekommen und weiss eventuell, um wen es sich handelt. Gut nur, dass alle Mitarbeiter auch dem Berufsgeheimnis unterstehen – die werden also auch nicht hingehen und der Person einen Namen oder eine Adresse geben. Und um es noch ein bisschen sicherer zu machen schreibe ich auch nicht, um welche Apotheke es geht. In den allermeisten Fällen meine, aber …. das muss nicht so sein.Die Geschichten sind aber wahr und so (oder so ähnlich) mir (oder einer anderen Apotheke) auch so passiert.

Catch 22 – die Apothekenversion

Kennt hier jeder das Buch „Catch 22“? – falls nicht, hier geht’s zur Beschreibung von wiki.

Im Grunde genommen geht es um ein Paradoxon:

In der Geschichte erkundet Figur Yossarian (ein Pilot im Krieg) die Möglichkeiten, wegen Verrücktheit fluguntauglich geschrieben zu werden, weil er bei seinen Einsätzen immer schreckliche Angst habe. Doch der Armeearzt klärt ihn auf, dass es völlig normal sei, bei einem Feindflug verrückt vor Angst zu sein. Hätte er allerdings bei einem Feindflug keine Angst, dann wäre er verrückt und müsste auf dem Boden bleiben.

Das gibt es auch im Apothekenumfeld:

Zum Beispiel, wenn man Neu eine Apotheke eröffnen möchte.

Dazu braucht es eine Betriebsbewilligung. Um die zu bekommen braucht es eine Menge Dinge, angefangen vom Diplom, Berufsausübungsbewilligung und Strafregisterauszug des leitenden Apothekers, über qualifizierte Angestellte bis zu den richtigen Räumlichkeiten und Ausrüstungen.

Ausgestellt wird die Betriebsbewilligung vom Gesundheitsdepartement des Kantons – vom Kantonsapotheker nach einer Besichtigung des Betriebs, wenn der soweit ist, dass er laufen kann. Dabei muss man auch zeigen, dass man die richtig ausgerüsteten und ausgelegten Räumlichkeiten hat und dass man die apothekenüblichen Medikamente an Lager hat.

Soweit so gut. Nur: Bestellen kann man die apothekenüblichen Medikamente (also der Liste C und B und A) nur beim Lieferant … wenn man eine Betriebsbewilligung als Apotheke hat. – Damit wird unter anderem verhindert, dass nicht-Apotheken Medikamente bekommen und vertreiben.

Huh? Wie kommt jetzt die angehende Apotheke zu den benötigten Medikamenten?

Catch-22 eben.

Erkläre mir jetzt einer, wie man das rechtlich macht?

Neuer Differenzierter Selbstbehalt – was bedeutet das?

Aus dem Schreiben des BAG (Bundesamts für Gesundheit) an die Pharmafirmen:

Der Selbstbehalt, den eine versicherte Person beim Bezug eines Arzneimittels bezahlen muss, beträgt grundsätzlich 10 Prozent. Bis anhin galt für ein Originalpräparat ein Selbstbehalt von 20 Prozent, wenn in der Spezialitätenliste (SL) Generika aufgeführt waren, deren Höchstpreise mindestens 20 Prozent tiefer waren als der Höchstpreis des entsprechenden Originalpräparates (altArt. 38a Abs. 1 Bst. a1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV; SR 832.112.31)).

Das Eidgenössische Departement des Innern hat am 2. Februar 2011 entschieden, Artikel 38a KLV dahingehend abzuändern, dass neu ein differenzierter Selbstbehalt von 20 Prozent für ein Arzneimittel dann gilt, wenn es auf Basis Höchstpreis den Durchschnitt des günstigsten Drittels aller Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der SL um mindestens 20 Prozent übersteigt (Art. 38a Abs. 1 KLV). Demnach sind vom differenzierten Selbstbehalt sowohl Originalpräparate, Co-Marketing- Präparate als auch Generika betroffen. Die abgeänderte Bestimmung ist am 1. März 2011 in Kraft getreten.

Liebt ihr nicht auch dieses Beamten-Deutsch?

Ich sollte mal versuchen, das zu übersetzen. Normalerweise zahlt man in der Schweiz (nach erreichen der Franchise) 10% des Preises eines Medikamentes selbst – den Selbstbehalt, den Rest übernimmt die Krankenkasse.

Die Ausnahme waren bisher Originalpräparate, bei denen es Generika gibt und wo die Preisdifferenz Original zu teuerstem Generikum mehr als 20% beträgt – dann musste man 20% Selbstbehalt zahlen. – Siehe Bild links

   

Das war als Anreiz gedacht, damit mehr Leute auf Generika umsteigen.  Das hat auch gut funktioniert, jetzt wird die Regel einfach verschärft.

Neu wird nicht nur das teuerste Generikum angeschaut, sondern das günstigste Drittel der Generika – respektive deren Durchschnittspreis. Beträgt die Preisdifferenz zum Durchschnittspreis mehr als 20%, ist wieder der Selbstbehalt 20%. Aber: Diese Preisdifferenz – da kann jetzt ausser dem Originalmedikament auch plötzlich ein anderes, teureres Generikum oder Co-Marketingprodukt einen 20% Selbstbehalt bekommen … siehe Bild rechts.

Ah – so Gesetzesänderungen sind nett, aber das den Leuten, die das betrifft zu erklären …. warum macht das nicht auch der Gesetzgeber??? Hände hoch: Wer von Euch hat schon von dieser neuen Regelung gehört?

Dazu kommen (erfreulicherweise) wieder eine ganze Menge Preisreduktionen per 1. Juli – die pharmazeutischen Unternehmen und Generikahersteller haben mit Preissenkungen reagiert, um zu vermeiden, dass ihre Produkte vom höheren Selbstbehalt betroffen sind.
Leider bedeutet das auch so viele Änderungen, dass unser Computersystem noch nicht alle Medikamente, wo die neue 20% Regel greift anzeigt.