Soll ich die Tabletten zurückbringen?

Herr S., ein älterer Mann und länger Kunde von uns kommt in die Apotheke und fragt … sehr vorsichtig und zurückhaltend:

„Also … ich habe da zu Hause eine Packung Tabletten … und ich weiss nicht, wie ich das fragen soll … die sind abgelaufen … kann ich die einfach zurückbringen?“

Pharmama: „Natürlich dürfen Sie bei uns alle Medikamente zum entsorgen zurückbringen.“

(Das ist in der Schweiz der normale Entsorgungsweg – für Deutschland schaue man hier)

Herr S: „Ja, aber die sind nicht von ihnen, die Tabletten.“

Pharmama: „Auch dann, das ist kein Problem.“

Herr S: „Ja .. wissen Sie, ich habe die vom Arzt bekommen und zu Hause gemerkt, dass sie abgelaufen sind.“

Pharmama: „Moment … die Tabletten, die sie gerade vom Arzt bekommen haben?“

Herr S.: „Ja.“

Pharmama: „Dann … wollen Sie mich fragen, ob sie die zum Arzt zurückbringen sollen?“

Herr S: „Ja – weil, ich will die nicht einfach bei ihnen entsorgen, ich sollte die ja testen, kann ich die überhaupt noch nehmen?“

Pharmama: „Nun, Sie könnten sie wahrscheinlich noch nehmen, aber besser wäre es, wenn Sie welche hätten, die noch vor dem Verfalldatum sind.“

Herr S: „Ja, das dachte ich auch – also bringe ich die Packung zum Arzt zurück?“

Pharmama: „Würde ich in dem Fall auch so machen, ja.“

Herr S: „Wie kommt das, dass er mir abgelaufene Tabletten mitgibt?“

(Oh, Mann, Danke für die Steilvorlage!)

Pharmama: „Ja, wissen Sie – das ist halt offensichtlich ein Arzt, der die Tabletten selber verkauft. Da hat er eine eigene kleine Apotheke bei sich in der Praxis. Wir hier haben ein Qualitätsmanagementsystem, das absichert, dass Dinge wie die richtige Lagertemperatur kontrolliert werden … und dass die Verfalldaten regelmässig kontrolliert werden und Medikamente die demnächst ablaufen aus dem Lager genommen werden. Das ist ziemlich Zeitaufwändig … Ärzte haben so ein Qualitätssichehrungssystem für ihr Lager je nachdem nicht. Das ist bei denen offenbar auch nicht vorgeschrieben – da kann derartiges wie bei Ihnen halt vorkommen.“

ich zucke bedauernd die Schultern.

Herr S: „Das finde ich aber nicht gut!“

Ja – glauben sie mir: ich auch nicht.

Ramadan und Medikationsprobleme (Rerun)

Ramadan ist der 9. Monat des islamischen Mondkalenders. Weil der Mondkalender 10 Tage kürzer ist als der Gregorianische Kalender ist Ramadan jedes Jahr 10 Tage früher. Jetzt und in den nächsten Jahren fällt Ramadan direkt in den Sommer in der nördlichen Hemisphäre. 2011 war der erste August der Beginn, dieses Jahr (2015) fängt er am 18. Juni an. Gläubige Muslime sollen während dem Ramadan fasten. Das bedeutet in dem Fall, dass sie zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang nichts essen und nichts trinken dürfen. Fällt Ramadan in den Sommer bedeutet das auch, dass man länger fasten muss – zwischen 16-20 Stunden, weil wir länger Tageslicht haben. Nach Sonnenuntergang wird dafür um so mehr gegessen und dann auch wieder vor Sonnenaufgang. Der Tagesrhythmus wird also praktisch umgekehrt und statt 3 Hauptmahlzeiten gibt es nur noch 2. Fasten bedeutet: Kein Essen, kein Trinken, keine oralen Medikamente und keine Injektionen von Flüssigkeiten mit Nährwert. Das Fasten ist obligatorisch für alle Muslime – ausgenommen sind:

  • Kinder vor der Pubertät
  • Ältere Menschen
  • Chronisch Kranke oder solche, die regelmässig Medikamente nehmen müssen

Zeitweilig ausgeschlossen vom Fasten müssen sind auch:

  • Schwangere und Stillende – wenn das Fasten einen negativen Einfluss auf Mutter und Kind hat
  • Solche, die lange Distanzen reisen müssen
  • Menstruierende Frauen
  • diese sollten dann aber das Fasten zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Obwohl Kranke und solche mit Dauermedikation eigentlich ausgeschlossen sind, gibt es unter diesen welche die das Fasten trotzdem durchführen möchten und deshalb nicht mehr ihren Medikationsplan einhalten – was zu therapeutischem Versagen führen kann. Aslam et al  hat eine Untersuchung zu dem Thema gemacht um zu sehen, was für einen Einfluss der Ramadan auf das Folgen des Therapieplans hat. Sie fanden, dass von 81 Muslimischen Patienten 42% ihrem normalen Medikationsplan treu blieben, 58% wechselten ihr Einnahmeschema. Unter der 2. Gruppe stoppten 35 Patienten ihre Behandlung ganz, 8 änderten das Einnahmeschema und 4 nahmen alle ihre täglich einzunehmenden Medikamente abends aufs Mal ein. Als Apotheker sollte man im Kopf behalten, dass es teilweise alternative Dosierungen oder Dosierungsschemen gibt – und Ärzte und Patienten entsprechen instruieren. Es gibt Anwendungsformen die mit dem Fasten kompatibel sind. Ein religiöses Seminar das 2007 in Morokko abgehalten wurde wollte da Klarheit schaffen. Die Teilnehmenden waren Muslimische Juristen, Religionsexperten, Ärzte und Pharmakologen. (Recommendations of the 9th Fiqh-Medical seminar “An Islamic View of Certain Contemporary Medical Issues,” Casablanca, Morocco, 14-17 June 1997) Diese waren damit einverstanden, dass die folgenden Anwendungsformen/-wege das Fasten nicht beeinflussen:
  • Augen und Ohrentropfen
  • Alle Substanzen, die in den Körper via Haut aufgenommen werden, wie Cremen, Salben und medizinische Pflaster
  • Formen, die vaginal angewendet werden: Ovula, Vaginaltabletten, Vaginale Waschungen
  • Injektionen durch die Haut, in Muskel, Gelenke oder Venen – mit der Ausnahmen von intravenöser Ernährung.
  • Sauerstoff und Gase zur Anästhesie
  • Nitroglycerin Tabletten oder –Sprays, die unter die Zunge gegeben werden für die Behandlung von Angina pectoris
  • Mundspülungen, Mundsprays – vorausgesetzt sie werden nicht geschluckt.

Eine Mehrheit der Teilnehmer des Meetings fügten dem noch hinzu:

Ein Apotheker ist nicht Erfüllungsgehilfe des Arztes

ein Apotheker ist „nicht der Erfüllungsgehilfe des Arztes“, der sich auf seine ärztliche Therapiehoheit berufen könne. Arzt und Apotheker bildeten vielmehr eine „Behandlungsgemeinschaft“, woraus sich für den Apotheker eine formale und auch eine inhaltliche Prüfungspflicht ergibt, bevor ein Apotheker ärztlich verordnete Rezepte bedienen darf.

Ja – derartiges habe ich auch schon geschrieben – zuletzt in der Umfrage auf dem Blog, ob man bei einem Rezept mit Unklarheit in der Diagnose den Arzt anrufen und nachfragen sollte.

Obiges Zitat stammt übrigens aus einer aktuellen Urteilsverkündung aus einem deutschen Fall. Im langjährigen Gerichtsfall wurde ein Apotheker angeklagt und jetzt auch verurteilt

Ich finde den Fall etwas unglücklich und sympathisiere mit dem Apotheker, dem selbst das Gericht ein recht mildes Urteil auferlegt hat –

Verurteilt wurde er wegen unerlaubten Handelstreibens durch Abgabe von Betäubungsmitteln, Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Rezept zu drei Jahren Haftstrafe. Er behält aber seine Berufsbewilligung und kann danach weiter arbeiten.

Das hört sich jetzt reichlich übel an, aber man sollte den Hintergrund der Geschichte mit einbeziehen:

Der Apotheker (übrigens in meinem Alter) hat vor etwa 15 Jahren die Apotheke seines Vaters übernommen (das muss dem Fall sehr bald nach dem Studium passiert sein). Im selben Haus ist eine Arztpraxis mit einer Genehmigung für die Substitutionsbehandlung von bis zu 100 Patienten. Der Arzt hat Betäubungsmittelrezepte ausgestellt – und der Apotheker hat sie beliefert. Auch nachdem ihm mit der Zeit auffallen musste, dass da einiges nicht stimmte: die Höchstmengen wurden ohne entsprechende Kennzeichnung überschritten, die vorgeschriebenen Einnahmehinweise für den Sichtbezug gab es nicht. Auf Privatrezepten wurden für Erwachsene (noch vor der Zulassung dafür) grosse Mengen Ritalin verordnet. Die Medikamente wurden direkt in die Praxis geliefert – die neben der Substitutionsbehandlung einen florierenden Schwarzmarkthandel für die Medikamente aufzog.

Während der polizeilichen Vernehmung hat der Apotheker übrigens ausgesagt, mehrfach den Kontakt zum Arzt gesucht zu haben, von diesem jedoch äußerst herrisch abgewiesen worden zu sein.

Offenbar war er dadurch derart eingeschüchtert, dass er dann einfach weiter die Rezepte belieferte – und das macht ihm das Gericht zum Vorwurf: er hätte den Arzt melden müssen … oder zumindest die Abgabe verweigern.

Zum Verhängnis wurde ihm bei dem Gerichtsfall aber noch etwas anderes: eine PTA in der Apotheker, deren Mann offenbar ein bekannter Drogenhändler war, bestellte und lieferte diesem kilogrammweise Lidocain. Die Mitarbeiterin will ihren Chef um Erlaubnis gebeten haben – mit Verweis auf einen angeblichen Schwager, der in Bosnien als Arzt arbeitet. Insgesamt gingen 350 kg Lidocain über den Ladentisch – die dann zum Strecken von Cocain verwendet wurden. Lidocain selber darf eigentlich verkauft werden, aber nicht, wenn das danach zum Herstellen (oder hier Strecken) von Drogen verwendet wird. Die Menge Lidocain ist denn auch den Behörden aufgefallen, die daraufhin die Apotheke überwachte und dem Apotheker wurde schliesslich zum Verhängnis, dass er in Ferienabwesenheit der PTA selber 20kg Lidocain bestellt und verkauft hat – zum Einkaufspreis.

Überhaupt … der Apotheker war alles andere als geschäftstüchtig: während der Arzt (gegen den ein separates Verfahren am laufen ist) einen luxuriösen Lebensstil führte, soll dieser die Medikamente nach vorläufigem Kenntnisstand nie bezahlt haben. Ein sechsstelliger Betrag wäre dann noch offen.

In der mündlichen Urteilsbegründung wurde festgestellt, die Initiative sei nicht von dem Apotheker ausgegangen und er habe auch keinen persönlichen Vorteil gehabt, sondern sogar „draufgezahlt“. Das Gericht gehe davon aus, dass keine Wiederholungsgefahr vorliegt und der Verurteilte bereits seit langem alle Gesetze und Vorschriften exakt einhält.

„Wert“ war es das ganze sicherlich nicht. Aber (um etwas positives darüber zu sagen) zumindest zeigt es, dass wir Apotheker unseren Beruf (und die damit verbundenen Kontroll-Aufgaben) wirklich ernst nehmen sollten und dafür einstehen, wenn uns bei einem Rezept etwas seltsam vorkommt. Wir sind eben nicht bloss die Erfüllungsgehilfen des Arztes … schön, dass das hier so deutlich gesagt wird.

Quellen: Husumer Nachrichten: 3 Jahre Haftstrafe für Apotheker und Apotheke-ad-hoc: Apotheker hätte Arzt stoppen müssen

Nützt nix

IMG_4509 - Arbeitskopie 2

Das oben ist ein Rezept (ja – trotz nettem Gruss vom Arzt drauf) für ein Blutdruckmessgerät.

Problem nur: die kann der Arzt wohl auf Rezept aufschreiben -leider werden die aber hier in der Schweiz nicht von der Krankenkasse übernommen. Jedenfalls nicht von der Grundversicherung, da sie nicht auf der Mittel und Gegenstände-Liste stehen. Was die Zusatzversicherung angeht … die können praktisch machen, was sie wollen. Von manchen wird das bezahlt, von anderen nicht … Da bringt es leider auch nichts, wenn da mal ein Grund auf dem Rezept draufsteht, wegen was das Blutdruckmessgerät gebraucht wird. (Und was für ein seltsamer Grund ist das? Muss ich das wissen?)

P.S: Nein, das hat tatsächlich keinen Zusammenhang mit der Dame aus dem letzten Blog-Post.