Was verschreiben, damit es bezahlt wird?

Follow up zum letzten Post, vor allem zum etwas aufgebrachten Kommentar „was die Ärzte sonst noch alles wissen sollen“ (?!?).  Bei unbekannter oder unsicherer Versicherungsdeckung, also wenn man nicht weiss, ob der Patient eine Zusatzversicherung hat, würde ich empfehlen wenn möglich nur Sachen von der Spezialitätenliste aufzuschreiben, die dann von der obligatorischen Grundversicherung übernommen werden. Das erspart einerseits verärgerte Patienten („weshalb muss ich das selber zahlen, der Arzt hat nichts davon gesagt!“) und zeitraubende Rückrufe durch die Apotheke deswegen.

Die Spezialitätenliste findet sich hier: http://www.spezialitätenliste.ch/ Man sucht mit dem Namen des Präparates. Ist es nicht drauf, wird es nicht übernommen von der Krankenkasse. Interessant vielleicht noch, die Limitationen bei gewissen Medikamenten mal anzusehen. Da hat es teils üble mögliche Fallstricke…

Manches (ausser den Vitaminen in der Schwangerschaft) wäre sinnvoll, wenn die Krankenkasse es übernehmen würde. Ich habe mich mal an einer Liste versucht, was nicht auf der SL steht – und womit man es ersetzen könnte, denn interessanterweise gibt es bei manchem Formen die übernommen werden von der Krankenkasse und andere (für die gleiche Anwendung) nicht.

NaCl Lösungen für die Nase bei Babies zum Beispiel. Da gibt es gar nichts. Dito bei solchen, die zur Wundspülung gedacht sind. Das einzige, was bezahlt würde sind NaCl in 100ml mit Infusionsbesteck …

Flector (oder Olfen) Pflaster gehen nur über die Zusatzversicherung. ABER Flectoparin ist auf der SL . Flectoparin enthält Diclofenac und zusätzlich noch Heparin. Es wirkt länger (24 statt 12 Stunden) und braucht deshalb weniger.

Die meisten abschwellenden Nasensprays und -Tropfen: Triofan, Otrivin, Xylo, Nasivin  .. übernommen werden: Nasivin pur, Rinosedin, Nasenspray Spirig

Ölige Vitamin D- Tropfen: Oleovit wird nicht bezahlt, aber Vitamin D Streuli und Luvit schon.

ViDe3 Monatsdosen gehen nur via Zusatzversicherung, dagegen werden die normalen ViDe3 bezahlt … (und mit 1/2 Flasche pro Monat ist man in ähnlicher Dosierung dabei)

Benerva nicht bezahlt  – Vitamin B Streuli in gleicher Dosierung schon.

Ein grosses Problem scheinen (nach manchen Rezepten, die ich sehe) so genannte Co-Marketing-Produkte zu sein. Da stellt die selbe Firma zwei (oder mehr) Varianten her. Diejenigen die in der Öffentlichkeit beworben werden sind dann nicht (mehr) auf der SL, die anderen schon. Zum Beispiel:

  • Voltaren Dolo – Voltaren (Achtung: die Forte sind gar nicht auf des SL)
  • Zeller Schlaf – Redormin
  • Zeller Entspannungsdragees – Relaxane
  • Hyperval – Remotiv
  • Prefemin – Premens
  • Padma 28 – Padmed Circosan
  • Hyperiforce – Hyperimed
  • Echinaforce – Echinamed
  • Lamisil Pedisan – Lamisil
  • Algifor Dolo Junior Sirup – nicht bezahlt Algifor Junior Sirup schon. (Das kommt so häufig vor, da rufe ich nicht mal mehr an, das tausche ich einfach aus)

überhaupt Ibuprofen Tabletten: Besser man schreibt nur generisch den Wirkstoff und die gewünschte Wirkstoffmenge / Dosierung auf, da hier häufig Formen existieren, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, da dafür freiverkäufliche Formen existieren (bei 200 und 400mg) für die Werbung gemacht wird …

auch nicht ganz verständlich, weshalb auf der SL zum Beispiel von der Folsäure nur die 100er Packung ist, aber nicht die 20er – die man bei Methotrexat Behandlung doch auch braucht.

Kennt ihr noch mehr Beispiele? Postet sie in den Kommentaren!

Vorsicht vor einschränkenden Versicherungsmodellen

Das sorgfältige Lesen des Kleingedruckten vermehrt das Wissen.
Das Nichtlesen trägt zu mehr Erfahrung bei.
Willy Meurer

Das gilt definitiv auch für Krankenkassenverträge – Jetzt weiss ich in der Apotheke mehr – und auch der Patient ist um eine Erfahrung reicher. Er kam letztens in die Apotheke fragen, weshalb er bei seinem Medikament gegen Epilepsie auf einmal 50% der Kosten selber tragen muss.

Das fand ich seltsam aus verschiedenen Gründen. Richtig: Er bekommt ein Antiepileptikum, von dem es Generika gibt, aber – Er bekommt das seit Jahren und ist damit gut eingestellt. Bei einem Wechsel riskiert man hier einen Epileptischen Anfall, da die Bioverfügbarkeit des Nachfolgepräparates unterschiedlich sein kann. Da man das vermeiden will, wechselt man die Therapie nicht einfach so. Sein Arzt hat dann auch weiter das bisherige Medikament aufgeschrieben. Und da er den Austausch nicht ausdrücklich auf das Rezept geschrieben hat, haben wir als Apotheke den Austausch „aus medizinischen Gründen“ abgelehnt. Dadurch sollte eigentlich die 20% Selbstbehalt-Regel nicht mehr greifen, also dass der Patient nur einen 10% Selbstbehalt zahlt anstatt der bei teureren Medikamente mit erhältlichen Generika 20%.

Stattdessen bezahlt er aber 50% Selbstbehalt! So steht es auf der Rechnung der Krankenkasse. Ein bisschen Nachgeforscht – er hat die CSS Profit gewählt, ein Hausarzt-Versicherungsmodell, das eigentlich Sinn macht zum sparen (ich habe selber ein HMO Modell) … das liest sich dann so:

Ihre Vorteile:
• Wahl des persönlichen Hausarztes
• Günstigere Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
• Gleiche Versicherungsleistungen wie bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
• 10% Prämienrabatt auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung
• 7% Rabatt bei Ausschluss der Unfalldeckung
• Prämienrabatt bei höherer Franchise

Alles klar und nichts ungewöhnliches soweit. Weiter unten in den Versicherungsbedingungen steht dann aber dies:

Verlangen Sie in jedem Fall unaufgefordert ein kostengüstiges Arzneimittel … Es kann sich dabei um ein Generikum oder ein kostengünstiges Originalpräparat handeln. Falls Sie ein auf der Generikaliste geführtes Arzneimittel mit erhöhtem Selbstbehalt (20%) wählen, für welches eine kostengünstigere Alternative angeboten wird, werden die Kosten nur zu 50% vergütet.

Und – da steht es. Schwarz auf Weiss. Aber was ist in so Fällen wie dem beschriebenen, wo man mal nicht einfach so auf ein Generikum wechseln soll? Das steht auch irgendwo in den Unterlagen

Diese Regelung gilt nicht, wenn die versicherte Person aus medizinischen Gründen auf das Originalpräparat mit erhöhtem Selbstbehalt angewiesen ist. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung des behandelnden Arztes muss bei der Leistungsabrechnung vorliegen.

Ich habe trotzdem nochmal telefonisch nachgefragt, da die anderen Kassen es in so einem Fall akzeptieren, wenn die Apotheke den Austausch ablehnt. Nicht so die CSS. Da muss ausdrücklich der Arzt auf dem Rezept vermerken: „Aus medizinischen Gründen nicht substituieren“ – NUR dann übernehmen sie es normal.

Also: Bitte schaut Euch bei einem Wechsel der Versicherung die Vertragsbedingungen gut an. Prämienrabatte werden immer durch Einsparungen an anderer Stelle „erkauft“ – und das bedeutet häufig Einschränkungen in der Leistung!

Betrug mit Rezept

Vor ein paar Tagen hatten wir die Diskussion in den Kommentaren: Wenn die Patienten die Rechnungen vom Arzt nicht bezahlen, aber das Geld bei der Krankenkasse zurückholen gehen. Nun ist aktuell offenbar eine Betrügerin unterwegs, die in den Apotheken versucht mit derselben Masche Geld zu machen.

Sie ruft an um ein teures, rezeptpflichtiges Medikament zu bestellen. Gilenya anscheinend. Dann erzählt sie am Telefon, dass sie das Rezept und eine Kostengutsprache der Krankenkasse hat – diese ihr das also zurückerstattet. Sie will das Medikament aber auf Rechnung von der Apotheke beziehen. Ausserdem stellt sie in Aussicht, bei Abholung gleich noch mehr bestellen zu wollen, da sie ins Ausland geht.

Geht die Apotheke darauf ein, besteht die Möglichkeit, dass die Frau mit der (unbezahlten) Rechnung der Apotheke von der Krankenkasse das Geld „zurück“ bekommt, sie die Apotheke dann aber nie bezahlt. Dabei handelt es sich immerhin um etwa 6700 Franken …

Auch unschön: Bestellt die Apotheke das Medikament und sie kommt das nicht abholen (zum Beispiel, weil man gesagt hat, dass man das nur macht, wenn man selber mit der Krankenkasse abrechnet), dann darf man für das Zurückschicken auch noch extra Handlinggebühren beim Grossisten zahlen. Das ist ein kleinerer Verlust als die paar Tausend, aber nervt!

Wenn der Arzt nicht da ist …

Es sind Schulferien in der Schweiz – und was hat die (hier schreibende) Apothekerin dann? Viele Patientenprobleme mit Patienten, deren Ärzte auch in den Ferien sind. Nicht dass ich das ihnen nicht gönnen würde … Ferien sind wichtig und richtig – und mit ein Grund, weshalb ich arbeite. Nur scheinen Ärzteferien bei vielen Patienten immer sehr … unerwartet zu kommen.

Dabei gibt es einige Ärzte, die das lange vorher ankünden. Letztens auf einem Faxrezept einen Stempel gesehen, den ich echt gut fand. Da stand drauf: „Bitte beachten Sie, dass ich vom XX.X. bis YY.X.2018 ferienhalber abwesend bin“ und dazu ein Palmenemoji und eine Sonne. Das stempelt der Arzt auf jedes ausgehende Rezept, schon Wochen vorher. Da weiss man, woran man ist.

Bei anderen stehen die Patienten dafür „plötzlich“ vor einer verschlossenen Tür. Im schlimmsten Fall nicht mal angeschrieben, weshalb der Arzt nicht anwesend ist. Das ist besonders unschön im Fall von selbst-dispensierenden Ärzten, wo die Patienten nur kurz vorbeikommen um ihre Gebrauchsmedikation abzuholen. Die habe ich danach in der Apotheke weil sie ihre Medikamente dringend und jetzt gleich brauchen … und da sie die nie bei uns bezogen haben und ich nicht in der Patientenhistorie nachschauen kann, benötigt das immer erweiterte Abklärungen und Dokumentation bis ich ihnen helfen kann. Ausserdem dürfen sie die bei mir gleich bezahlen, da ich schlechte Erfahrungen gemacht habe, was das nachträgliche Ausstellen der Rezepte durch diese Ärzte angeht.

Ah – ja. Genau dazu hatte ich noch einen anderen Fall. Da war der auch teils selbstdispensierende Arzt zwar nicht in den Ferien, sondern nur im Wochenende. Auf dem Rezept waren Durogesic Pflaster in höherer Dosierung als bisher verschrieben (bewusst und auch der Patientin bekannt so). Die Patientin beklagt sich bei uns, dass sie seit der kürzlichen Erhöhung unter Schwindel und Übelkeit leidet. Sie fragt, ob wir ihr nicht etwas abgeben können, das dagegen hilft. Diese Beschwerden sind übrigens nicht unüblich beim Beginn einer Behandlung oder bei einer Dosiserhöhung bei so starken Schmerzpflastern. Paspertin wollte ich ihr nicht unbedingt geben, da sie das noch nicht hatte und es momentan unter Beobachtung steht wegen der möglichen Nebenwirkungen. Beim Abklären erfahre ich, dass sie im Spital schon Motilium hatte, also mache  ich ihr einen Vorbezug dafür. … Und am Montag faxt der Arzt das nicht unterschriebene Rezept mit dem Vermerk zurück: „Dafür braucht es kein Rezept.“ Auf Deutsch: Soll sie doch selber zahlen und ich dem hinterherrennen. Hmpf. Danke – für nichts. Der Aufwand, da einen Kribbel und Stempel draufzumachen wäre etwa gleich gross gewesen (und der Arzt darf dafür sogar noch etwas verlangen hier … im Gegensatz zur Apotheke).

Preisliste medizinische Leistungen auf der Kreuzfahrt

Von Alberts Ferien habe ich ein Foto zugeschickt bekommen: ein Aushang der Preisliste des Kreuzfahrtschiffes (MSC Poesia) für medizinische Dienstleistungen.
„Es hat mich ein bisschen erschreckt, dass anscheinend sogar Sachen, die
eigentlich selbstverständlich sein sollte, verrechnet werden.
Wenn man Pech hat, kommen zu den Kosten der Herz-Lungen-Wiederbelebung
(250€) auch noch die Kosten für die Post-Mortem-Versorgung (150€) auf
die Hinterbliebenen zu.“

MSCPreiseArzt

Wer das schlecht lesen kann: da steht (Auszugsweise):

Ärztliche Versorgung in der Krankenstation € 80, ausserhalb € 140 (plus je € 20 ausserhalb der Öffnungszeiten der Station) / Krankenschein ausstellen (für die Rückerstattung von Landausflügen) € 70 / Imtramuskuläre Injektion € 10 / Intravenöse Injektion € 20 / Blutdruckmessung € 20 / Rezept ausstellen € 20 / Behandlung trockener Augen (denke ich :-) ) € 20 / Ohrspülung € 50 / Fremdkörper entfernen € 20 / kleiner Verband anlegen € 20 / grösserer Verband anlegen € 60 / Herz-Lungen-Wiederbelung € 250 / Post mortem Pflege € 150.

Ziemlich deftige Preise. Aber das mag auch daran liegen, dass Kreuzfahrtschiffe eigene „Gesetze“ haben – das fängt schon an bei der Frage, nach welchem Land das jetzt gehen soll: wo sie gebaut wurden? wo sie ablegen? wo sie gerade sind? Dementsprechend wird das auch mit der Krankenkasse wohl schwierig. Und gratis … gratis ist  ja heute gar nichts (mehr) … ausserdem – was heisst schon selbstverständlich?

Mengenabgabe, LOA und die Versandapotheke

Besten Dank für die Gegendarstellung, die ich von der Zur Rose bekommen habe. Sehr interessant. Wer es noch nicht gelesen hat, sollte das unbedingt nachholen im Post gestern.

Trotzdem wirft das bei mir neue Fragen auf: Ich möchte gerne erläutern welche und auch mit Quellen belegen warum (das kann ich nämlich auch, nicht nur meine Meinung oder die einer anderen Apotheke kundtun). Ich bin mir auch bewusst, dass bei manchem eine Antwort hier wegen des Patientengeheimnisses nicht möglich ist.

Zum Medikament Triatec 10mg findet man im Kompendium (Fachinformation) und Packungsbeilage dies:

Falls der therapeutische Erfolg nach einer Behandlung mit 10 mg (höchst zulässige Tagesdosis) ungenügend ist, wird eine Kombination mit einem anderen
Antihypertensivum, z.B. einem Diuretikum oder Kalziumantagonisten, empfohlen.

= 10mg pro Tag ist die Maximaldosierung.

Zur wiederholten Abgabe von Medikamenten: santesuisse (Krankenkassenverband)

Bringt der Arzt zum Arzneimittel auf dem Rezept einen allgemeinen Repetitionsvermerk an, so ist eine wiederholte Abgabe nach Massgabe der verordneten Tagesdosis oder der Normaldosierung während 6 Monaten oder bis zum nächsten Arztbesuch bzw. max. 1 Jahr erlaubt.

Legt der Arzt für das Dauerrezept eine Gültigkeitsdauer fest, so darf diese zwölf Monate nicht überschreiten.

= Die Apotheke darf ein Medikament auf Rezept also für maximal ein Jahr wiederholen.

und in der LOA IV/1: (Vertrag zwischen den Krankenkassen und den Apotheken)

5.1 Bei Beginn einer Dauertherapie mit einem neuen Medikament gibt der zugelassene Apotheker in der Regel zunächst eine kleine Packung ab. Für die Fortsetzung der Therapie ist jene Packungsgrösse zu wählen, die für den Versicherer am wirtschaftlichsten ist. Auch bei Dauermedikation darf die pro Mal abgegebene Menge in der Regel den Bedarf für eine dreimonatige Therapiedauer nicht übersteigen.

= Die Apotheke darf also pro Mal nur maximal einen Dreimonatsbedarf abgeben.

Der Patient darf eine Abgabe für mehr als den 3-Monatsbedarf anfordern … das macht zum Beispiel Sinn, wenn jemand für länger ins Ausland geht (aber weshalb kommen dann alle ungeöffnet nach 6 Monaten „retour“?).

Der Arzt darf eine höhere Dosierung als in der Packungsbeilage / Fachinfo beschrieben aufschreiben, wenn er denkt, dass das dem Patienten hilft. Was er da macht ist ein „Heilversuch“, er handelt im Rahmen seiner Therapiefreiheit und trägt die volle Verantwortung.

laut swissmedic: (Institut für Kontrolle und Zulassung von Arzneimitteln)

 

Unter „Off Label Use“ eines Arzneimittels versteht man die Anwendung eines zugelassenen verwendungsfertigen Arzneimittels ausserhalb des in der Zulassung genehmigten Gebrauchs, z. B. bezüglich Indikationen, Anwendungsmöglichkeiten, Dosierung, Art der Anwendung oder die Anwendung selbst auf bestimmte Patientengruppen. Der Off Label Use ist als Heilversuch zu werten

= Verschreibt der Arzt eine andere (hier offenbar massiv höhere) als die in der Fachinformation beschriebene Dosierung, ist das eine Off-label Anwendung.

  • Das müsste eigentlich bei Rezepterhalt durch die Apotheke bemerkt werden und beim Arzt abgeklärt werden, ob die hohe, ungewöhnliche Dosierung wirklich so gedacht ist. Ausserdem muss der Patient – eigentlich schon durch den Arzt – darüber aufgeklärt werden.

Nun wird’s spannend. Das BAG (Bundesamt für Gesundheitswesen) schreibt:

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung bezahlt die Arzneimittel, die ärztlich verordnet sind, im Rahmen der zugelassenen Indikationen/Anwendungen gemäss Packungsbeilage verwendet werden und in der Liste der vergütungspflichtigen Spezialitäten (Spezialitätenliste SL) aufgeführt sind.

Arzneimittel der SL werden nicht von der Grundversicherung übernommen, wenn sie ausserhalb der zugelassenen Indikation (=off label use) oder ausserhalb der festgelegten Limitationen (=off-limitation-ise) angewendet werden.

Es gibt Ausnahmen, wo das im Einzelfall trotzdem übernommen wird (hauptsächlich, wenn Alternativen fehlen, oder das Voraussetzung für eine spätere Behandlung ist, die übernommen wird. Dann klärt der Vertrauensarzt die Übernahme ab.

Dazu schreibt die BAG in der KVV (Krankenversicherungverordnung)

4a. Abschnitt: Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall Art. 71a
2 Der Versicherer bestimmt nach Absprache mit der Zulassungsinhaberin die Höhe der Vergütung. Der zu vergütende Preis muss unter dem Höchstpreis der Spezialitätenliste liegen.

Also zusammengefasst: nach dem, was in der Gegendarstellung steht: Es wurde eine höhere Dosierung verschrieben als in der Fachinformation steht (= Off-label use). Für eine pharmazeutische Kontrolle müsste da beim Arzt nachgefragt worden sein, da ungewöhnlich … und der Arzt und Patient auf die Folgen aufmerksam gemacht worden sein: Off-label und möglicherweise keine Übernahme durch die Krankenkasse. Anhand von dieser ungewöhnlich hohen Dosierung wurde dann (trotzdem) ein ganzer Jahresbedarf auf Wunsch des Patienten abgegeben – in zwei Portionen.

Das ist in meinen Augen immer noch eine zu hohe Menge … vor allem, wenn dann alle Packungen ungeöffnet zurück kommen.

Aber vielleicht gelten die Bestimmungen der LOA nicht für die Versandapotheke und sie haben eigene Verträge und Vorschriften, die von unseren, öffentlichen abweichen? Dann ist es egal, wie viel sie aufs Mal abgeben und vielleicht sind auch Dauerrezepte mehr als ein Jahr gültig? Das würde mich mal interessieren.

Und auch, wieso hier kein Generikum abgegeben wurde – wir dürfen Generika in Absprache mit dem Patienten in der Apotheke ersetzen. Ich könnte mir vorstellen, dass das etwas schwieriger ist, wenn der Arzt das Rezept direkt übermittelt … Wird da konsequent der Patient kontaktiert und nachgefragt? Oder geht man davon aus, dass er sich schon meldet, wenn er das will … immerhin sollte der Arzt ja beim Verschreiben eines Originals bei dem ein hoher Preisunterschied zum Generikum besteht (wie hier übrigens der Fall ist) darauf hinweisen, dass der Patient dafür 20% Selbstbehalt bezahlen muss und es günstigere Varianten gäbe?

Und zu guter letzt: „Zur Rose zahlt für Verschreibungen keine Provision an Ärzte.“

Jaaha – das war aber nicht immer so: Aus der Medienmitteilung der Pharmasuisse: vom Juli 2014:

Die Versandapotheke «Zur Rose» wollte sich ursprünglich vom Kanton Zürich bestätigen lassen, dass es rechtens ist, Ärzte für die Unterstützung des eigenen Versandhandels zu bezahlen. Vergeblich: Sämtliche Instanzen erkannten in dem Vorgehen eine Umgehung des Selbstdispensationsverbots und bezeichneten das von der «Zur Rose» praktizierte Modell mit direkter Abgeltung des Arztes als rechtswidrig.

Und mich würde wirklich interessieren, wie die Konditionen denn heute so sind …