Über Sorgfaltspflicht und Fahrlässigkeit in der Apotheke

In Deutschland hat ein Arzt einem Baby mit Down Syndrom, das am Herz operiert werden sollte ein herzstärkendes Medikament verordnet.

Versehentlich hat er aber die Dosierung 8fach zu hoch aufgeschrieben.

Der Apotheker erkannte den Fehler nicht und gab die Arznei mit dieser Dosierung ab. (Ich nehme an, es handelt sich dabei um eine Rezeptur, die er extra anfertigen musste – auch wir stellen gelegentlich Kapseln für Babies mit Herzfehlern her).

Das Baby erlitt in Folge einen Herzstillstand und musste reanimiert werden. Es erlitt eine Hirnschädigung, einen Darmschaden und eine Entwicklungsverzögerung. Die Eltern forderten darauf vom Arzt und dem Apotheker Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 200’000 Euro.

Das Gericht in Deutschland gab der Klage statt und Arzt und Apotheker wurden verurteilt – die Höhe des Schmerzensgeldes wurde aber nicht festgelegt.

In den Medien – wie zum Beispiel im Gesundheitsportal paradisi nachzulesen – stand dann, dass „auch der Apotheker für nicht erkannte Fehler, die ein Arzt beim Ausfüllen eines Rezeptes gemacht hat haftet“.

Also sind die Apotheker verpflichtet, ein Rezept genaustens zu prüfen und haftbar für aus fehlbarer Abgaben resultierender Folgen.

Das ist so.

Ich habe zwar in der Schweiz keinen Gerichtsfall dazu gefunden, aber bei uns dürfte es analog laufen. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür sind gegeben.

So steht im Heilmittelgesetz schon im 3. Artikel: Sorgfaltspflicht

Art 3. Sorgfaltspflicht: Wer mit Heilmitteln umgeht, muss dabei alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird.

Art. 26: Grundsatz für Verschreibung und Abgabe

1 Bei der Verschreibung und der Abgabe von Arzneimitteln müssen die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachtet werden.

Die Dosierung eines Medikamentes – speziell wenn man es nicht kennt nicht nachzuschauen und zu überprüfen wäre garantiert eine Verletzung der Sorgfaltspflicht.

Und wenn das Folgen hat / man deswegen angeklagt wird, dann wird das auch bestraft.

Wie steht im HMG Art. 86 Vergehen

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz vorliegt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200’000 Franken bestraft, wer die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich:
Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln verletzt;
….
3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse
bis zu 100 000 Franken bestraft.

So- das ist das.

Was mich noch interessierte ist der Ausdruck Fahrlässig – ich meine, es ist klar was vorsätzlich ist (mit Absicht), aber was genau bedeutet Fahrlässig?

Fahrlässigkeit ist definiert als Verletzung der gebotenen Sorgfalt (objektive Seite) und verlangt Urteilsfähigkeit des Schädigers (subjektive Seite).

Der Apotheker der in Deutschland zusammen mit dem Arzt verurteilt wurde hat also fahrlässig seine Sorgfaltspflicht verletzt.

Er kann die Verantwortung dafür nicht an den Arzt abschieben. Selbst wenn ihm die Diagnose nicht bekannt war hätte er bemerken müssen (Kontrolle!), dass die Dosierung stark ausserhalb des Normbereiches für das Alter ist.

Und das Alter hätte er bemerken müssen, da vor Abgabe eines Medikamentes auf Rezept der Patient identifiziert werden muss.

Sorgfalt ist wichtig. In der Apotheke wie beim Arzt – wir halten die Gesundheit von vielen Menschen in unseren Händen, nur indem wir etwas abgeben. Wir sind eben mehr als nur „Schubladenzieher“ – und das spiegelt auch die Gesetzgebung.

Das verdächtige Rezept

Zum Rezept von gestern. Nochmals die Situation:

Freitag abend, nach 17 Uhr.

2 junge Männer kommen mit obigem Rezept in die Apotheke. Der eine hält sich dezent im Hintergrund.

Das Rezept selber… Oben: alles okay … dass die Mengen nicht genau angegeben sind ist nicht sehr ungewöhnlich. Wenn nichts aufgeschrieben wird, gilt: die kleinste erhältliche Packungsgrösse, ausser die Behandlungsdauer suggeriert etwas anderes. Das ist hier nicht der Fall.

Es ist auch erlaubt auf ausgedruckte Rezepte noch etwas anzuhängen, wenn man es vergessen hat. Wie das hier mit passiert ist.

Nur finde ich das hier etwas verdächtig.

Nicht das Verbandsmaterial. (Jelonet, Mefix, Gazekompressen),

Aber das Schlafmittel zuunterst: Zolpidem.

Für einen 23 Jährigen. Für etwas, was wohl die Nachbehandlung eines kleineren Eingriffs war.

Dann: Die Schrift ist anders. Man hat sich zwar offensichtlich bemüht, das gleich zu machen, aber die „M“s sind zweimal anders geschrieben (am besten sichtbar beim mg) , und der Kugelschreiber .. eigentlich sind es beim Zolpidem gar 2 verschiedene, als hätte er erst angesetzt, gemerkt, dass die Farbe nicht stimmt und dann einen anderen genommen.

…. Hmmmmm …..

Also erkläre ich dem Patienten erst mal: „Ich muss da noch etwas abklären, haben sie noch etwas zu erledigen? Kommen Sie doch in einer Viertelstund noch einmal vorbei.“

Die beiden gehen. Ich frage derweil beim Spital nach. Schon blöd für die beiden … die haben durchgehend offen und sind für Fragen auch nach „Feierabend“ erreichbar.

Pharmama: „Ich habe da eine Frage wegen dem Rezept für Herrn …“

Krankenkschwester: „Ja, die Unterlagen habe ich hier.“

Pharmama: „Haben Sie auf dem Rezept noch etwas angefügt?“

KS: „Ja, Verbandsmaterial.“

Pharmama: „Okay … sonst noch etwas?“

KS: „Nein.“

Pharmama: „Also …Kein Schlafmittel?“

KS: „Nein.“

Pharmama: „Danke vielmals, das habe ich mir schon gedacht. Jetzt ist allerdings eines drauf.“

Ich mache den Rest vom Rezept parat.

Die beiden kommen wieder herein, wieder hält sich der „Kollege“ im Hintergrund.

Wie schon geschrieben – ich kenne den Kunden und darum erkläre ich ihm das:

„Ich habe im Spital angerufen wegen dem Schlafmittel. Das Spital bestätigt mir, dass nicht sie das aufgeschrieben haben. (Pause)

Das ist das erste Mal – darum schaue ich jetzt ausnahmsweise darüber weg, aber falls es ein nächstes Mal gibt, gibt es direkt eine Anzeige wegen Urkundenfälschung. Man darf nicht selber etwas auf ein Rezept draufschreiben!“

Kunde: „Das habe ich nicht!“

Pharmama: „Dann erklären sie mir, woher das Zolpidem auf dem Rezept kommt. Der Arzt bestätigt, dass er das nicht aufgeschrieben hat.“

Kunde: „Doch, er hat das noch angefügt im Spital.“

Pharmama: „Er hat das Verbandsmaterial angefügt. NICHT das Zolpidem.“

Kunde: „Aber ich brauche das auch.“

Pharmama: „In dem Fall besorgen Sie sich ein neues Rezept.“

Der „Kollege“, als er mitbekommt, dass sein Freund das Schlafmittel nicht bekommt, verschwindet noch bevor der die restlichen Medikamente bekommen hat.

Nett.

Bestätigt aber irgendwie meine Vermutung, dass das nicht mal der Patient selber gewesen ist, der das angefügt hat.

Das gibt es nicht.

Auf dem Rezept: Vanciclovir 500mg.

Wir rufen dem Arzt an, das abzuklären.

Ans Telefon geht (natürlich) die Praxisassistentin. Ich erkläre ihr mein Problem.

Praxisassistentin: „Ja genau, Vanciclovir." (leicht vorwurfsvoll): "Also haben Sie das nicht?“

Pharmama: „Äh, nein. Das gibt es nicht. Könnten Sie den Arzt fragen, ob er Valaciclovir meint?“

Praxisassistentin: „Er meinte, was er aufgeschrieben hat: Vanciclovir. Ich habe es im Dossier vor mir.“

Bei allem Vertrauen der Praxisassistentin in den Arzt …

Pharmama: „Das ist kein Medikament. Bitte fragen Sie ihn.“

Es gibt nämlich noch Valganciclovir (Valcyte). Das gäbe es in 450mg. Nicht dass ich glaube, dass es jetzt das ist, aber ich darf ja nicht glauben, ich muss wissen.

SD-Nebenwirkungen

Eine Frau mittleren Alters bringt mir eine Schachtel von einem Medikament. Ponstan. Mefenaminsäure – für die deutschen Leser (bei denen es das nicht gibt): das ist ein ziemlich häufig gebrauchtes Schmerzmittel mit entzündungshemmender Wirkung … und der für Frauen netten „Neben-„Wirkung, dass es die Periode nicht nur etwas schmerzfreier, sondern auch kürzer machen kann.

Frau: „Ich hätte gerne eine von diesen.“

Pharmama: „Die sind rezeptpflichtig ….“

Frau: „Ah, das wusste ich nicht.“

Sie schaut etwas verloren auf die Packung.

Pharmama: „Wo haben sie die das letzte Mal bekommen?“

Frau: „Die sind nicht für mich, sondern für meine Tochter. Der Arzt hat sie ihr immer gegeben. Jetzt sind sie ausgegangen. Sie braucht sie für ihre Monatlichen Beschwerden.“

Pharmama: „Ich könnte anfragen, ob er ein Rezept faxt oder schickt und ich es abgeben darf.“

(Wenn die Tochter das noch nie bei uns hatte, frage ich lieber erst nach, vor allem wenn sie nicht selber hier ist – eine der Voraussetzungen, wenn ich eine Ausnahme machen und die Rezeptpflicht umgehen will).

Ich nehme die Daten der Tochter auf – sie hat auch bei uns schon Rezepte eingelöst, wenn auch nicht dafür und frage welcher Arzt – der ist in einem SD Kanton ansässig. – also: er ist ziemlich sicher selbstdispensierend – deshalb hat die Tochter dieses Medikament auch immer von ihm bekommen.

Ich rufe an und schildere mein Anliegen der Praxisassistentin: „Könnten Sie uns ein Rezept faxen, damit wir ihr das geben können? Sie sind ihr ausgegangen.“

Praxisaassistentin: „Ich muss fragen, ich weiss nicht, ob Doktor SD das macht.“

Der Arzt selber kommt ans Telefon: „Nein, die haben wir selber an Lager und verkaufen sie. Sagen sie ihr, sie soll die bei uns holen kommen.“

Nett.

Nicht.

Ich geh‘ doch nicht zum Tierarzt

Frau mit Hund in der Apotheke: "Mein Hund ist offenbar gestresst wegen dem Feuerwerk. Kann ich ihm von meinen Xanax geben? Und wieviel?"

Pharmama: "Das sollten Sie besser ihren Tierarzt fragen."

Frau: "Aber ich gehe nicht zum Tierarzt, Ich gehe zu einem richtigen Arzt."

Hmmmm.

auch für den Hund nicht?

Uiuiui

Normalerweise telefoniere ich ja nicht so gerne, vor allem nicht mit dem Spital, aber ich muss sagen, der Arzt, den ich da am Telefon hatte, hat eine wirklich sexy Stimme :-)

Da macht es mir auch gar nichts aus wegen einer Nachfrage nochmals zurück zu rufen ….