Einmal die Glaskugel bemühen, bitte

Wir bekommen ein Rezept gefaxt – leider war der Patient noch nie bei uns, deshalb habe ich auch seine Information nicht im Computer.

Ausserdem kommt das Fax nach 12 Uhr Mittag – zu spät zum bestellen, dass es heute noch kommt. Etwas doof. Speziell, weil der Mann auch nicht im Telefonbuch gelistet ist, dass ich ihn informieren könnte – deshalb warte ich erst mal ab. Wenn ich es sowieso bestellen muss, kann ich das noch bis heute Abend machen, auch dann kommt es morgen.  Es ist auch nichts, das zwingend sofort genommen werden muss (man denke an die üblichen „Betriebsmedikamente“ wie Blutdruckmittel etc. nur eine seltener gebrauchte Packung ).

Nach ca. 2 Stunden kommt ein Mann herein und verlangt „Die Medikamente vom Fax den sie heute bekommen haben für (Name).“

Ja, es ist der Patient vom Fax-Rezept.

Ich erkläre ihm, dass ein Teil erst bestellt werden muss und dann Morgen parat ist.

Mann: „Aber ich habe es extra hierher faxen lassen, damit es bereit ist, wenn ich komme.“

Pharmama: „Der Fax kam leider erst nach 12 Uhr an. Das ist nach unserem Bestellschluss für den Tag.“

Mann: „Und weshalb haben Sie mich nicht gleich darüber informiert?“

Pharmama: „Weil Sie noch nie mit einem Rezept hier waren und ich Ihre Information nicht im Computer habe. Ausserdem sind Sie nicht im Telefonbuch gelistet“

War er unzufrieden? Natürlich.

„Sie hätten den Arzt anrufen können und oder nach der Nummer fragen. Der hat sie.“

Pharmama: „Vielleicht … allerdings neigen Arztpraxen dazu Mittagspause zu machen und ihre Telefone zwischen 12 und 14 Uhr nicht abzunehmen.“

Und ehrlich … irgendwo hat es Grenzen. Ich mache viel, aber ich habe noch andere Kunden – von denen ich weiss, dass sie kommen. Da bin ich genug beschäftigt. Nicht, dass ich es ihm so gesagt hätte …

Aber wahrscheinlich sollte ich für die Fälle meine Glaskugel bemühen: die kann mir vielleicht sagen, wann (und ob) der Kunde kommt und vielleicht grad noch seine Telefonnummer angeben.

Wenn ich nur wüsste, wo ich die hingelegt habe.

Bonuspunkte für Ehrlichkeit

Es ist Nachmittag. Ein jüngerer Mann kommt in die Apotheke.

„Ich bräuchte eine Packung davon“  (zeigt mir ein Mittel gegen Schizophrenie).

Pharmama: „Haben Sie ein Rezept?“

Mann: „Nein, leider nicht mehr. Und ich habe heute die letzte Tablette genommen.“

Pharmama: „Waren Sie schon einmal bei uns?“

Mann: „Ja, aber nicht wegen dem.“

Das stimmt. Der Computer zeigt aber auch, dass das schon ein paar Jahre her ist.

Pharmama: „Haben Sie in einer anderen Apotheke ein Dauer-Rezept dafür?“

Mann: „Ich hatte – aber denen schulde ich auch noch ein Rezept. Ausserdem bin ich umgezogen. Ich wohne jetzt (hier in der Nähe).“

Oha. Das ist eigentlich keine gute Voraussetzung für einen Vorbezug. Aber zumindest ist er ehrlich. Das gibt bei mir Bonuspunkte.

Pharmama: „Wer ist denn ihr Arzt?“

Er gibt mir eine Terminkarte vom Arzt. Der nächste Termin ist in ein paar Tagen. Das ist zumindest gut.

Ich versuche mal den Arzt anzurufen.

Der Arzt ist tatsächlich erreichbar und er faxt mir auch gleich ein Rezept.

Und da der Mann auch seine Krankenkassenkarte dabei hat, steht nun einer Abgabe nichts mehr im Weg.

Aber eigentlich … in dem Fall hätte er es von mir trotzdem auch dann als Vorbezug bekommen, wenn ich den Arzt nicht gleich erreicht hätte. Das Mittel muss man regelmässig nehmen. Er hat zeigen können, dass er unter regelmässiger Kontrolle beim Arzt ist (Vorbezug in anderer Apotheke hin oder her) und er hatte eine alte Packung dabei, so dass sicher ist, dass er das richtige bekommt.

Inzwischen kommt er regelmässig zu uns – und auch die „Schulden“ in der anderen Apotheke hat er beglichen.

Arme Praxisassistentin!

Praxisassistentin: (hört sich leicht verzweifelt an):

„Ich kann den Arzt nicht schon wieder stören. Ich musste schon Zwei Mal bei der Patientin, an der er gerade ist, reinlaufen, weil Apotheken telefoniert haben! Das kann ich jetzt nicht noch ein Drittes Mal. Das wäre doch sehr .. unhöflich. Bitte rufen Sie in einer Viertelstunde nochmals an.“

Und ich denke: ‚Wenn die Apotheken so oft telefonieren müssen um etwas nachzufragen, muss er vielleicht etwas daran ändern, wie er die Rezepte ausstellt?‘

Ja, auch bei mir war etwas unklar. Und auch wenn das unhöflich ist für die Patientin bei ihm, die Patientin bei mir muss jetzt auch nochmals warten, bis ich das abklären konnte. Finde ich auch nicht so nett.

Knapp vorbei ist auch daneben.

Eine Frau kommt mit einem Rezept, das sie meiner Pharmaassistentin überreicht. Die schaut erst mal zweifelnd drauf, dann fängt sie an im Computer zu suchen.

Meine PA weiss, was sie tut, darum brauche ich ihr auch nicht ständig über die Schulter zu schauen, aber hier … scheitert sie.

„Ich finde nichts. Dabei ist es anständig geschrieben und es kommt mir auch irgendwie bekannt vor …“

„Zeig mal.“ Nehme ich das Rezept.

Ah. Dronabinol steht da drauf. 1 OP Dosierung: 5-7 Tropfen

Okay!

„Das ist doch dieses THC Präparat!“ sage ich (Ja, das ist Cannabis – auf Rezept). „Aber damit ich Ihnen das besorgen kann brauche ich eine ….“

„Bewilligung …“ vollendet die Kundin meinen Satz und streckt mir zwei Blätter hin, die ich fast ehrfürchtig ergreife.

„Wissen Sie, dass das das erste Mal ist, dass ich eine solche Ausnahme-Bewilligung dafür in den Händen halte? Wir hatten schon ein paar Anfragen und Interessierte, aber bis jetzt hat sich noch kein Arzt die Mühe gemacht, das hier auch wirklich einzuholen.“

Tatsächlich ist es die letzten 3 Mal daran gescheitert, dass es dem Arzt zu aufwändig war.

„Ja, mein Arzt ist wirklich engagiert.“ Sagt die Frau.

„Toll. Dann kann ich das bestellen- nur eines noch. Haben Sie schon mit der Krankenkasse Kontakt gehabt wegen der Übernahme der Kosten?“

„Äh, nein. Wieso? Ich dachte, wenn der Arzt das verschreibt …“

Pharmama: „Ja, das reicht leider nicht. Die Krankenkassen übernehmen eigentlich nur Medikamente die offiziell zugelassen sind. Und Dronabinol hat keine solche Zulassung. Demnach wäre das auch eine sogenannte „off label use“ und die Krankenkasse muss das nicht bezahlen.“

Kundin: „Oh. Und … wieviel kostet das Mittel?“

Pharmama: „Ich muss noch einmal anfragen, aber das ist ziemlich teuer. Ich glaube 10ml kosten so um die 300 Franken…“

Tatsächlich habe ich das ncoh unterschätzt. Laut der Liste hier sind es eher 425 Franken für 10g) 

Kundin: „Oooh. Das ist viel.“

Pharmama: „Ja. Ich würde ihnen sonst raten erst die Kasse anzufragen und eventuell abzuklären, ob sie es doch zahlen, wenn der Arzt eine Kostenübernahme beantragt.“

Das hat sie dann.

Und die Krankenkasse hat die Übernahme abgelehnt.

Daraufhin wollte sie es auch nicht mehr.

Tja.

Und wieder einmal konnte ich es nicht bestellen.

P.S. Im übrigen habe ich dann auch noch gemerkt: weil der Inhaltsstoff unter das Betäubungsmittelgesetz fällt braucht es auch ein BG Rezept dafür … und das war das vorliegende auch nicht… Engagierter Arzt, aber auch er muss da noch ein bisschen lernen.

Über Sorgfaltspflicht und Fahrlässigkeit in der Apotheke

In Deutschland hat ein Arzt einem Baby mit Down Syndrom, das am Herz operiert werden sollte ein herzstärkendes Medikament verordnet.

Versehentlich hat er aber die Dosierung 8fach zu hoch aufgeschrieben.

Der Apotheker erkannte den Fehler nicht und gab die Arznei mit dieser Dosierung ab. (Ich nehme an, es handelt sich dabei um eine Rezeptur, die er extra anfertigen musste – auch wir stellen gelegentlich Kapseln für Babies mit Herzfehlern her).

Das Baby erlitt in Folge einen Herzstillstand und musste reanimiert werden. Es erlitt eine Hirnschädigung, einen Darmschaden und eine Entwicklungsverzögerung. Die Eltern forderten darauf vom Arzt und dem Apotheker Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 200’000 Euro.

Das Gericht in Deutschland gab der Klage statt und Arzt und Apotheker wurden verurteilt – die Höhe des Schmerzensgeldes wurde aber nicht festgelegt.

In den Medien – wie zum Beispiel im Gesundheitsportal paradisi nachzulesen – stand dann, dass „auch der Apotheker für nicht erkannte Fehler, die ein Arzt beim Ausfüllen eines Rezeptes gemacht hat haftet“.

Also sind die Apotheker verpflichtet, ein Rezept genaustens zu prüfen und haftbar für aus fehlbarer Abgaben resultierender Folgen.

Das ist so.

Ich habe zwar in der Schweiz keinen Gerichtsfall dazu gefunden, aber bei uns dürfte es analog laufen. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür sind gegeben.

So steht im Heilmittelgesetz schon im 3. Artikel: Sorgfaltspflicht

Art 3. Sorgfaltspflicht: Wer mit Heilmitteln umgeht, muss dabei alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird.

Art. 26: Grundsatz für Verschreibung und Abgabe

1 Bei der Verschreibung und der Abgabe von Arzneimitteln müssen die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachtet werden.

Die Dosierung eines Medikamentes – speziell wenn man es nicht kennt nicht nachzuschauen und zu überprüfen wäre garantiert eine Verletzung der Sorgfaltspflicht.

Und wenn das Folgen hat / man deswegen angeklagt wird, dann wird das auch bestraft.

Wie steht im HMG Art. 86 Vergehen

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz vorliegt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200’000 Franken bestraft, wer die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich:
Sorgfaltspflichten im Umgang mit Heilmitteln verletzt;
….
3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse
bis zu 100 000 Franken bestraft.

So- das ist das.

Was mich noch interessierte ist der Ausdruck Fahrlässig – ich meine, es ist klar was vorsätzlich ist (mit Absicht), aber was genau bedeutet Fahrlässig?

Fahrlässigkeit ist definiert als Verletzung der gebotenen Sorgfalt (objektive Seite) und verlangt Urteilsfähigkeit des Schädigers (subjektive Seite).

Der Apotheker der in Deutschland zusammen mit dem Arzt verurteilt wurde hat also fahrlässig seine Sorgfaltspflicht verletzt.

Er kann die Verantwortung dafür nicht an den Arzt abschieben. Selbst wenn ihm die Diagnose nicht bekannt war hätte er bemerken müssen (Kontrolle!), dass die Dosierung stark ausserhalb des Normbereiches für das Alter ist.

Und das Alter hätte er bemerken müssen, da vor Abgabe eines Medikamentes auf Rezept der Patient identifiziert werden muss.

Sorgfalt ist wichtig. In der Apotheke wie beim Arzt – wir halten die Gesundheit von vielen Menschen in unseren Händen, nur indem wir etwas abgeben. Wir sind eben mehr als nur „Schubladenzieher“ – und das spiegelt auch die Gesetzgebung.

Das verdächtige Rezept

Zum Rezept von gestern. Nochmals die Situation:

Freitag abend, nach 17 Uhr.

2 junge Männer kommen mit obigem Rezept in die Apotheke. Der eine hält sich dezent im Hintergrund.

Das Rezept selber… Oben: alles okay … dass die Mengen nicht genau angegeben sind ist nicht sehr ungewöhnlich. Wenn nichts aufgeschrieben wird, gilt: die kleinste erhältliche Packungsgrösse, ausser die Behandlungsdauer suggeriert etwas anderes. Das ist hier nicht der Fall.

Es ist auch erlaubt auf ausgedruckte Rezepte noch etwas anzuhängen, wenn man es vergessen hat. Wie das hier mit passiert ist.

Nur finde ich das hier etwas verdächtig.

Nicht das Verbandsmaterial. (Jelonet, Mefix, Gazekompressen),

Aber das Schlafmittel zuunterst: Zolpidem.

Für einen 23 Jährigen. Für etwas, was wohl die Nachbehandlung eines kleineren Eingriffs war.

Dann: Die Schrift ist anders. Man hat sich zwar offensichtlich bemüht, das gleich zu machen, aber die „M“s sind zweimal anders geschrieben (am besten sichtbar beim mg) , und der Kugelschreiber .. eigentlich sind es beim Zolpidem gar 2 verschiedene, als hätte er erst angesetzt, gemerkt, dass die Farbe nicht stimmt und dann einen anderen genommen.

…. Hmmmmm …..

Also erkläre ich dem Patienten erst mal: „Ich muss da noch etwas abklären, haben sie noch etwas zu erledigen? Kommen Sie doch in einer Viertelstund noch einmal vorbei.“

Die beiden gehen. Ich frage derweil beim Spital nach. Schon blöd für die beiden … die haben durchgehend offen und sind für Fragen auch nach „Feierabend“ erreichbar.

Pharmama: „Ich habe da eine Frage wegen dem Rezept für Herrn …“

Krankenkschwester: „Ja, die Unterlagen habe ich hier.“

Pharmama: „Haben Sie auf dem Rezept noch etwas angefügt?“

KS: „Ja, Verbandsmaterial.“

Pharmama: „Okay … sonst noch etwas?“

KS: „Nein.“

Pharmama: „Also …Kein Schlafmittel?“

KS: „Nein.“

Pharmama: „Danke vielmals, das habe ich mir schon gedacht. Jetzt ist allerdings eines drauf.“

Ich mache den Rest vom Rezept parat.

Die beiden kommen wieder herein, wieder hält sich der „Kollege“ im Hintergrund.

Wie schon geschrieben – ich kenne den Kunden und darum erkläre ich ihm das:

„Ich habe im Spital angerufen wegen dem Schlafmittel. Das Spital bestätigt mir, dass nicht sie das aufgeschrieben haben. (Pause)

Das ist das erste Mal – darum schaue ich jetzt ausnahmsweise darüber weg, aber falls es ein nächstes Mal gibt, gibt es direkt eine Anzeige wegen Urkundenfälschung. Man darf nicht selber etwas auf ein Rezept draufschreiben!“

Kunde: „Das habe ich nicht!“

Pharmama: „Dann erklären sie mir, woher das Zolpidem auf dem Rezept kommt. Der Arzt bestätigt, dass er das nicht aufgeschrieben hat.“

Kunde: „Doch, er hat das noch angefügt im Spital.“

Pharmama: „Er hat das Verbandsmaterial angefügt. NICHT das Zolpidem.“

Kunde: „Aber ich brauche das auch.“

Pharmama: „In dem Fall besorgen Sie sich ein neues Rezept.“

Der „Kollege“, als er mitbekommt, dass sein Freund das Schlafmittel nicht bekommt, verschwindet noch bevor der die restlichen Medikamente bekommen hat.

Nett.

Bestätigt aber irgendwie meine Vermutung, dass das nicht mal der Patient selber gewesen ist, der das angefügt hat.