Mengenabgabe, LOA und die Versandapotheke

Besten Dank für die Gegendarstellung, die ich von der Zur Rose bekommen habe. Sehr interessant. Wer es noch nicht gelesen hat, sollte das unbedingt nachholen im Post gestern.

Trotzdem wirft das bei mir neue Fragen auf: Ich möchte gerne erläutern welche und auch mit Quellen belegen warum (das kann ich nämlich auch, nicht nur meine Meinung oder die einer anderen Apotheke kundtun). Ich bin mir auch bewusst, dass bei manchem eine Antwort hier wegen des Patientengeheimnisses nicht möglich ist.

Zum Medikament Triatec 10mg findet man im Kompendium (Fachinformation) und Packungsbeilage dies:

Falls der therapeutische Erfolg nach einer Behandlung mit 10 mg (höchst zulässige Tagesdosis) ungenügend ist, wird eine Kombination mit einem anderen
Antihypertensivum, z.B. einem Diuretikum oder Kalziumantagonisten, empfohlen.

= 10mg pro Tag ist die Maximaldosierung.

Zur wiederholten Abgabe von Medikamenten: santesuisse (Krankenkassenverband)

Bringt der Arzt zum Arzneimittel auf dem Rezept einen allgemeinen Repetitionsvermerk an, so ist eine wiederholte Abgabe nach Massgabe der verordneten Tagesdosis oder der Normaldosierung während 6 Monaten oder bis zum nächsten Arztbesuch bzw. max. 1 Jahr erlaubt.

Legt der Arzt für das Dauerrezept eine Gültigkeitsdauer fest, so darf diese zwölf Monate nicht überschreiten.

= Die Apotheke darf ein Medikament auf Rezept also für maximal ein Jahr wiederholen.

und in der LOA IV/1: (Vertrag zwischen den Krankenkassen und den Apotheken)

5.1 Bei Beginn einer Dauertherapie mit einem neuen Medikament gibt der zugelassene Apotheker in der Regel zunächst eine kleine Packung ab. Für die Fortsetzung der Therapie ist jene Packungsgrösse zu wählen, die für den Versicherer am wirtschaftlichsten ist. Auch bei Dauermedikation darf die pro Mal abgegebene Menge in der Regel den Bedarf für eine dreimonatige Therapiedauer nicht übersteigen.

= Die Apotheke darf also pro Mal nur maximal einen Dreimonatsbedarf abgeben.

Der Patient darf eine Abgabe für mehr als den 3-Monatsbedarf anfordern … das macht zum Beispiel Sinn, wenn jemand für länger ins Ausland geht (aber weshalb kommen dann alle ungeöffnet nach 6 Monaten „retour“?).

Der Arzt darf eine höhere Dosierung als in der Packungsbeilage / Fachinfo beschrieben aufschreiben, wenn er denkt, dass das dem Patienten hilft. Was er da macht ist ein „Heilversuch“, er handelt im Rahmen seiner Therapiefreiheit und trägt die volle Verantwortung.

laut swissmedic: (Institut für Kontrolle und Zulassung von Arzneimitteln)

 

Unter „Off Label Use“ eines Arzneimittels versteht man die Anwendung eines zugelassenen verwendungsfertigen Arzneimittels ausserhalb des in der Zulassung genehmigten Gebrauchs, z. B. bezüglich Indikationen, Anwendungsmöglichkeiten, Dosierung, Art der Anwendung oder die Anwendung selbst auf bestimmte Patientengruppen. Der Off Label Use ist als Heilversuch zu werten

= Verschreibt der Arzt eine andere (hier offenbar massiv höhere) als die in der Fachinformation beschriebene Dosierung, ist das eine Off-label Anwendung.

  • Das müsste eigentlich bei Rezepterhalt durch die Apotheke bemerkt werden und beim Arzt abgeklärt werden, ob die hohe, ungewöhnliche Dosierung wirklich so gedacht ist. Ausserdem muss der Patient – eigentlich schon durch den Arzt – darüber aufgeklärt werden.

Nun wird’s spannend. Das BAG (Bundesamt für Gesundheitswesen) schreibt:

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung bezahlt die Arzneimittel, die ärztlich verordnet sind, im Rahmen der zugelassenen Indikationen/Anwendungen gemäss Packungsbeilage verwendet werden und in der Liste der vergütungspflichtigen Spezialitäten (Spezialitätenliste SL) aufgeführt sind.

Arzneimittel der SL werden nicht von der Grundversicherung übernommen, wenn sie ausserhalb der zugelassenen Indikation (=off label use) oder ausserhalb der festgelegten Limitationen (=off-limitation-ise) angewendet werden.

Es gibt Ausnahmen, wo das im Einzelfall trotzdem übernommen wird (hauptsächlich, wenn Alternativen fehlen, oder das Voraussetzung für eine spätere Behandlung ist, die übernommen wird. Dann klärt der Vertrauensarzt die Übernahme ab.

Dazu schreibt die BAG in der KVV (Krankenversicherungverordnung)

4a. Abschnitt: Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall Art. 71a
2 Der Versicherer bestimmt nach Absprache mit der Zulassungsinhaberin die Höhe der Vergütung. Der zu vergütende Preis muss unter dem Höchstpreis der Spezialitätenliste liegen.

Also zusammengefasst: nach dem, was in der Gegendarstellung steht: Es wurde eine höhere Dosierung verschrieben als in der Fachinformation steht (= Off-label use). Für eine pharmazeutische Kontrolle müsste da beim Arzt nachgefragt worden sein, da ungewöhnlich … und der Arzt und Patient auf die Folgen aufmerksam gemacht worden sein: Off-label und möglicherweise keine Übernahme durch die Krankenkasse. Anhand von dieser ungewöhnlich hohen Dosierung wurde dann (trotzdem) ein ganzer Jahresbedarf auf Wunsch des Patienten abgegeben – in zwei Portionen.

Das ist in meinen Augen immer noch eine zu hohe Menge … vor allem, wenn dann alle Packungen ungeöffnet zurück kommen.

Aber vielleicht gelten die Bestimmungen der LOA nicht für die Versandapotheke und sie haben eigene Verträge und Vorschriften, die von unseren, öffentlichen abweichen? Dann ist es egal, wie viel sie aufs Mal abgeben und vielleicht sind auch Dauerrezepte mehr als ein Jahr gültig? Das würde mich mal interessieren.

Und auch, wieso hier kein Generikum abgegeben wurde – wir dürfen Generika in Absprache mit dem Patienten in der Apotheke ersetzen. Ich könnte mir vorstellen, dass das etwas schwieriger ist, wenn der Arzt das Rezept direkt übermittelt … Wird da konsequent der Patient kontaktiert und nachgefragt? Oder geht man davon aus, dass er sich schon meldet, wenn er das will … immerhin sollte der Arzt ja beim Verschreiben eines Originals bei dem ein hoher Preisunterschied zum Generikum besteht (wie hier übrigens der Fall ist) darauf hinweisen, dass der Patient dafür 20% Selbstbehalt bezahlen muss und es günstigere Varianten gäbe?

Und zu guter letzt: „Zur Rose zahlt für Verschreibungen keine Provision an Ärzte.“

Jaaha – das war aber nicht immer so: Aus der Medienmitteilung der Pharmasuisse: vom Juli 2014:

Die Versandapotheke «Zur Rose» wollte sich ursprünglich vom Kanton Zürich bestätigen lassen, dass es rechtens ist, Ärzte für die Unterstützung des eigenen Versandhandels zu bezahlen. Vergeblich: Sämtliche Instanzen erkannten in dem Vorgehen eine Umgehung des Selbstdispensationsverbots und bezeichneten das von der «Zur Rose» praktizierte Modell mit direkter Abgeltung des Arztes als rechtswidrig.

Und mich würde wirklich interessieren, wie die Konditionen denn heute so sind …

Generika Verschreibung auf Rezept

Teil 6 der Erklärvideos befasst sich mit den Generika: Wann darf die Apotheke austauschen (Ja, „darf“, nicht „muss“ in der Schweiz). Wie verhindert der Arzt einen Wechsel, wenn er das nicht wünscht? Was ist zu beachten, wenn er ein Original aufschreibt, das ausgetauscht werden kann?

Die Apotheken ersetzen Medikamente nach bestem Wissen und Gewissen – das bedeutet auch den Hintergrund, dass man das bei einigen Wirkstoffen / Medikamentengruppen nicht so einfach machen kann oder sollte. Mehr Info dazu findet ihr auf dem Blog (einfach nach Generika suchen oder hier schauen: Sampler Generika).

Wenn möglich, bemühe ich mich in der Apotheke die Leute von Generika zu überzeugen … bei manchen würde es aber sehr helfen, wenn der Arzt davon abkäme grundsätzlich den Originalnamen aufzuschreiben und zum Beispiel den Wirkstoffnamen verwenden würde. „Ich nehme genau das, was der Arzt verschrieben hat, das hatte sicher einen Grund“ höre ich viel zu oft.

Ich bin aber absolut gegen die Bemühungen der Krankenkassen, da ein Referenzpreissystem einzuführen. Das würde bedeuten, dass bei wirkstoffgleichen Medikamenten nur noch ein (sehr niedriger) Referenzpreis von der Krankenkasse vergütet würde. Und dass dann die Medikamentenpreise in diesem Referenzpreissystems jährlich jeweils nach einem der billigsten Generika gesenkt würden. – Analog praktisch den Rabattverträgen der Kassen in Deutschland. Das zieht dann so tolle Sachen nach sich, wie dass die ganz von der Kasse bezahlten Generika jährlich (oder häufiger) wechseln – was sehr schlecht für die Patienten ist, die dann noch weniger Überblick haben, was sie nehmen. Doppelteinnahmen und Überdosierungen sind die Folge. Dann reagieren gerade ältere Patienten auf Wechsel des Aussehens eines Medikamentes schlecht und sie nehmen etwas dann einfach nicht mehr. Auf der anderen Seite würde der Vertrieb für die nicht-günstigsten-Generika (noch) unrentabler – was dazu führen wird, dass es in der Schweiz noch weniger Generika im Handel gibt.

Rezepte für Betäubungsmittel

Betäubungsmittel wie starke Schmerz- oder Schlaf- und Beruhigungsmittel brauchen spezifische Formulare zum verschreiben und unterstehen (etwas) anderen Vorschriften als normale Rezepte, besonders was die Bezugs- und Anwendungsdauer betrifft.

Hier also Teil 5 der Rezept-Reihe-Erklärvideo:

Betäubungsmittelrezepte sind mit die Rezepte, wo ich in der Apotheke die meisten Fehler sehe. Fehlende Stempel zum Beispiel führen dazu, dass ich ein neues, richtig ausgestelltes Rezept brauche. Der weisse (oder rosarote) Teil alleine reicht nicht für einen Bezug. Fehlende Angabe der Behandlungsdauer – und vor allem der benötigten Menge sind ein weiteres Problem. Mein (selbstdispensierender) Arzt brauchte damals 3 Anläufe, bis er das Rezept, das ich brauchte, richtig ausgestellt hat …

Und den meisten Ärzten scheint es nicht bewusst zu sein, dass Benzodiazepine und Zolpidem ebenfalls unter das Betäubungsmittelgesetz fallen und es deshalb spezielle Vorschriften gibt, was die Verschreibung betrifft – auch wenn das auf einem normalen Rezept möglich ist. Mal abgesehen davon, dass diese Beruhigungs- und Schlafmittel wirklich nur gezielt und kurz (!) eingesetzt werden sollen (lest mal die Packungsbeilage!) sind Dauerrezepte über 1 Jahr einfach nicht erlaubt!

So, genug Ausrufezeichen … das ist so ein „Pet-Peeve“ von mir, dem ich hiermit auch etwas mehr Aufmerksamkeit verleihen will.

Gültigkeit und Dauer von Rezepten

Immer wieder ein Thema – und beliebte Suche hier im Blog: Wie lange ist ein Rezept gültig? Wie lange darf ich ein darauf verschriebenes Medikament beziehen? Darf es wiederholt werden? Wie schreibt der Arzt das richtig auf?

Die Antworten darauf im 4. Erklärvideo zur Rezept-Reihe:

Gilt natürlich nur für die Schweiz. Eigentlich sollten die Patienten hier ziemlich glücklich mit den Regelungen sein … in Deutschland gibt es keine Dauerrezepte für von der Krankenkasse bezahlte Medikamente.

Morgen wird es richtig interessant: da komme ich zu den Betäubungsmitteln.

Wie schreibe ich ein Rezept?

Im Dritten Teil der Erklärvideos zum Ausstellen von Rezepten behandle ich die Rezeptsprache. Die ist heute nicht mehr lateinisch, sondern eine Landessprache: Deutsch, Französisch oder Italienisch – enthält aber immer noch lateinische Abkürzungen und teils römische Zahlen.

Vielleicht ist das mit den römischen Zahlen etwas zu ausführlich geraten … allerdings machen sie Spass – und vielleicht muss ich dann derartiges nicht mehr auf Rezept sehen: LXXXVIII … das geht kürzer.

Ganz wichtig der Hinweis bezüglich der Mengenangaben: ist keine Menge oder Behandlungsdauer festgelegt beim Medikament bedeutet das automatisch, dass die kleinste im Handel erhältliche Packung abgegeben werden soll. Das kann ungewollt zu zu kurzen Behandlungszeiten führen. 1 OP heisst Eine Originalpackung. Manchmal sind das nur 7 Stück … also sollte man sich bewusst sein, was im Handel ist oder halt angeben, wie lange man etwas genommen haben will.

Man darf auf so ein rezept auch durchaus noch weitere Informationen schreiben: zum Beispiel, dass der Patient einen Termin beim Hausarzt machen soll. Oder dass man in der Apotheke den Patienten genau instruieren soll, wie er das neue Dosieraerosol verwendet. Oder bei ungewöhnlichen Dosierungen, dass das so gewollt ist – ein „!“ reicht der Apotheke dafür und vermeidet eventuell unnötige Rückfragen.

Wie ist ein Rezept aufgebaut?

Zweiter Teil der Rezept-Reihe. In der Schweiz haben die Ärzte ziemliche Freiheiten, wie ein Rezept auszusehen hat – aber was es zu enthalten hat ist genau definiert. Wir in der Apotheke sind ausserdem ziemlich dankbar für einige zusätzlich Dinge … mehr darüber im heutigen Erklärvideo: Wie ist ein Rezept aufgebaut?

Zum Platzproblem: Natürlich ist es (theoretisch) möglich ein Rezept – das auch von der Krankenkasse übernommen wird – aus so ziemlich jedem Stück Papier zu machen. Aber in der Apotheke arbeiten wir am liebsten mit A6 (sofern mindestens auf der Rückseite noch genug Platz ist) oder A4. Für die Abrechnung mit der Krankenkasse bei selbst zahlenden Patienten muss ich die Abgabe (samt Preis und Datum) festhalten – das passiert meist auf der Vorderseite, am linken Rand und handschriftlich / mit Stempel. Oder, wenn ich das für den Patienten bei der Krankenkasse abrechne,  bekommt das Rezept (auf der Rückseite) Klebe-etiketten mit Strichcode und den Informationen zu Preis, Datum, Abgabestelle.

Und: Bitte, bitte, liebe Ärzte und Ärztinnen: Wenn ihr das Rezept handschriftlich ausstellt (oder schreiben lasst), dann kontrolliert, bevor es rausgeht, dass man es auch wirklich gut lesen kann. Die Gesundheit unserer Patienten hängt auch davon ab, dass das richtige Medikament und die korrekte Dosierung erkannt wird …