Über die Gültigkeitsdauer von Rezepten (in der Schweiz)

Wie lange ist ein Rezept gültig?  Das ist die Neuauflage einer alten Frage, die ich hier auch als Service für die mitlesenden Ärzte gerne beantworten will.

Ein normales Rezept ist nach dem Ausstellen (siehe Datum, das auf das Rezept muss) 1 Jahr lang „gültig“. Das bedeutet, dass darauf verschriebenes innerhalb dieses Jahres bezogen werden kann entsprechend der verordneten Menge. Wenn keine genaue Mengenangabe, sondern nur „1 OP“ darauf steht, ist das 1 Original-Packung in der kleinsten Grösse.

Für Antibiotika und derartiges, deren Bezug nach einer gewissen Zeit keinen Sinn mehr macht, gilt das nicht: hier muss von der Apotheke abgeklärt werden, ob es das Medikament wirklich noch braucht.

Medikamente die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen müssen benötigen einerseits spezielle Rezeptformulare, andererseits ist ein solches Betäubungsmittelrezept nach Ausstellungsdatum nur 1 Monat gültig. Benzodiazepine, Zolpidem etc. brauchen zwar kein Betäubungsmittelrezept, Rezepte dafür sind aber ebenfalls nur einen Monat lang gültig!

Es gibt einige (wenige) Medikamente, die zusätzliche Einschränkungen haben. Rezepte für Isotretinoin müssen für Frauen im gebärfähigen Alter innert 7 Tagen nach dem Ausstellen eingelöst werden, manche Medikamente haben Limitationen welche Menge die Krankenkasse bezahlt.

Dauerrezepte und Dauer der Rezepte:

Es gibt in der Schweiz die Möglichkeit Dauerrezepte auszustellen – der Arzt muss das auf dem Rezept selber kennzeichnen. Er kann das, indem er darauf vermerkt „Dauerrezept“, „ad rep“„Rep“ „zu wiederholen bis …“ etc.

Aber wie lange kann so ein Dauer-Rezept gültig sein?

In der Schweiz ist das etwas verwirrlich, da das die Kantone in ihren Gesundheitsgesetzen entscheiden können. Da gibt es also kantonale Unterschiede von 6 Monaten, 1 Jahr bis zu (in wenigen Kantonen) 2 Jahren. Dazu kommt noch, dass die Apothekerverbände oder die Kantonsapotheker und Katonsärzte Empfehlungen herausgeben. Also kann es sein, dass das kantonale Gesundheitsgesetz 1 Jahr zulässt, die Empfehlung aber ist, das Dauerrezept „nur“ für 6 Monate einzugeben. Das hat auch den Sinn, dass der Patient gelegentlich mal wieder den Arzt sieht und der schauen kann, ob sich am gesundheitlichen Zustand etwas geändert hat, das eine medikamentöse Anpassung erfordert. Den Ärzten steht es frei Dauerrezepte auch für kürzere Zeiträume auszustellen (zum Beispiel: für 10 Wochen, 3 Monate, 4 Monate …).

Interessant hier ist auch, was im Vertrag der Apotheken mit den Krankenkassen steht: (Repetitionsregelung gemäss LOA IV-Vertrag (Anhang 3, Art. 4, Abs. 2):

Bringt der Arzt zum Arzneimittel auf dem Rezept einen allgemeinen Repetitionsvermerk an, so ist eine wiederholte Abgabe nach Massgabe der verordneten Tagesdosis oder der Normaldosierung während 6 Monaten oder bis zum nächsten Arztbesuch bzw. max. 1 Jahr erlaubt.

Legt der Arzt für das Dauerrezept eine Gültigkeitsdauer fest, so darf diese zwölf Monate nicht überschreiten.

Das bedeutet: Auch wenn der Arzt in einem Kanton, wo das erlaubt wäre ein Dauerrezept für 2 Jahre ausstellt, muss die Krankenkasse das nicht anerkennen und nur während 1 Jahr zahlen. Dann braucht es ein neues Rezept.

Auch ein Betäubungsmittelrezept kann ein Dauerrezept sein. Dafür gibt es allerdings spezielle und strengere Vorschriften: Wie schon geschrieben gilt ein Betäubungsmittelrezept für 1 Monat nach Ausstellungsdatum – für maximal einen Monatsbedarf. Wenn es die Umstände rechtfertigen, darf eine Menge für maximal 3 Monate verschrieben werden: mit genauer Angabe der Dosierung und Behandlungsdauer!

Die Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, aber kein BG-Rezept brauchen: „Arzneimittel mit kontrollierten Substanzen gemäss Verzeichnis b und c BetmVV-EDI“: wie die Benzodiazepine und Zolpidem: hier sind Dauerrezepte bis maximal 6 Monate möglich – auch hier muss unbedingt die Dosierung angegeben werden. – (und ehrlich: ich finde Dauerrezepte dafür sind eigentlich auch Kunstfehler: hier steht in der Packungsbeilage sehr, sehr deutlich, dass die nur zur kurzzeitigen Anwendung gedacht sind!)

Übrigens: In der Schweiz darf der Apotheker (unter bestimmten Voraussetzungen) auch bei normalen Rezepten eine Wiederholung des Medikamentes machen:

Verschreibt der Arzt auf dem Rezept ein Medikament ohne Repetitionsvermerk, so ist eine einmalige erneute Abgabe höchstens der verordneten Packungsgrösse in begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Der Apotheker dokumentiert den Grund der Repetition. Die Ausnahme hier ist die Liste A, die nicht wiederholt werden darf, wenn das nicht ausdrücklich auf dem Rezept steht.

Und bei Dauerrezepten mit allgemeinem Repetitionsvermerk dürfen wir Apotheker (ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen) die Dauer verlängern – zum Beispiel bis zum nächsten Arztbesuch, Maximal aber auf die Länge eines Jahres nach Ausstelldatum des Dauerrezeptes. Letzteres hat (zumindest bei uns in der Gegend) etwas zu Diskussionen geführt, da es Apotheken gibt, die das sehr häufig gemacht haben – was letztlich nicht im Sinne des Arztes war. Das kann ich verstehen, weshalb ich diese Option nur selten einsetze und nicht „grundsätzlich“ so mache.

Richtig inhalieren

Auf dem Rezept per Fax steht ein Pari Inhalationsgerät. Das sind diese Ultraschallvernebler – früher waren die sehr beliebt, heute brauche ich weniger, aber wir haben noch.

Dar Patient ist leider in sehr schlechtem Zustand und kann das Haus nicht verlassen, seine Frau ist nicht viel besser dran, also bringt man ihm das Gerät und die Medikation dazu (Dospir Ampullen) noch am Morgen vorbei und erklärt die Anwendung gleich vor Ort.

Am selben Abend bekommen wir ein Telefon: „Das Gerät muss kaputt sein, wir kommen damit nicht zurecht, kann nicht nochmals jemand vorbeikommen das erklären?“

Leider kann ich das heute nicht mehr. Ich versuche herauszufinden an was es liegt.

Pharmama: „Was macht es? Läuft es?“

Mann: „Ja, es pumpt und es dampft – aber das hört ja gar nicht auf. Wie lange muss ich das machen?“

Pharmama: „Nun, was nehmen Sie zur Inhalation?“

Mann: „Nur die Dospir Ampullen. Das sind zweieinhalb milliliter.“

Pharmama: „Das sollte nicht so lange gehen … vielleicht maximal 15 Minuten bis alles verdampft und inhaliert wurde? Ich würde aber mindestens 10 Minuten inhalieren.“

Mann: „Sooo lange? Äh – ich schicke morgen noch meine Frau vorbei, dann können Sie das mit ihr zusammen anschauen.“

Hmmm. Seltsam.

Die Frau kommt am nächsten Tag nur mit dem Verbrauchsmaterial – Schlauch und Vernebler – in die Apotheke. Den eigentlichen Apparat hat sie zuhause gelassen … aber der funktioniert ja angeblich.

Ich erkläre also noch einmal, wie man den Vernebler öffnet, die Lösung einfüllt … (Dabei kommt mir ein Teil der Lösung, die noch drin ist entgegen, also hat er wirklich nicht fertig inhaliert) … dass man das nach dem inhalieren waschen soll mit Wasser und etwas Seife.

Frau: „Und wie geht das inhalieren?“

Also zeige ich ihr, dass man das Mundstück in den Mund nimmt und dann dadurch ein- und ausatmet. Aus Hygienegründen nehme ich es nicht in den Mund, aber ich tu so als ob.

Pharmama: „Wenn er nicht dadurch ausatmen will, kann er das auch daneben machen.“

Frau: „Und dann schlucken.“

Pharmama: „Schlucken? Nein, Sie atmen das ein – das ist eine Inhalation, das muss in die Lunge.“

Frau: „Ah!“

Ah. Das war das Problem. Offenbar hat er das in den Mund genommen und dann geschluckt. Mit entsprechend viel Luft … kein Wunder wollte er das nicht 10 Minuten lang machen.

Sollte ich fragen, ob er noch etwas gegen Bläungen will? :-)

Ich hab’s ihr dann so erklärt: „Das ist wie rauchen. Tief einziehen, einen Moment warten und dann ausatmen, und das dann machen, bis nichts mehr im Vernebler drin ist.“

Ich hoffe, das ist jetzt klar.

Pharmama in den Medien (8)

Manchmal ist es so in der Blogger-Welt: Da schreibt man einen Artikel über etwas, das einen bewegt hat … und der findet Anklang. So sehr, dass er schliesslich ausserhalb des Blogs landet – in den Printmedien.

So geschehen gerade eben mit dem Blogpost Isotretinoin-Rezepte und Frauen im gebärfähigen Alter.

Erst hat sich Medinside dafür interessiert, den Blogpost (so) auf ihrer Seite zu bringen, dann bekam ich eine Anfrage eines Journalisten, der das gelesen und vertiefte Informationen darüber wollte.

Und jetzt bin ich deswegen in der NZZ am Sonntag erwähnt:

isotretinoinnzz

Quelle: © NZZ am Sonntag; 28.08.2016; Ausgabe-Nr. 35; Seite 12

Interessant fand ich dabei, die Einschätzung des schweizerischen Apothekerverbandes, die die Häufigkeit dieser Rezepte (Isotretinoin als Grosspackung oder Dauerrezept bei Frauen) bei jeder dritten Verordnung schätzen – ich habe 4 von 10 geschätzt, also sind wir nicht so weit entfernt … und da spielen sicher gewisse regionale Unterschiede noch mit.

Und spannend: wie der Ärzteverband FMH reagiert:

Eine gründliche Aufklärung vor Therapiebeginn sowie die entsprechenden Untersuchungen werden durchgeführt und schriftlich festgehalten, ebenso monatliche Kontrollen im Therapieverlauf.

… wie sie die Kontrollen allerdings machen, wenn sie die Patientin nicht monatlich sehen (man erinnere sich: Grosspackungen und Dauerrezepte, da geht die nicht mehr unbedingt zum Arzt, bei uns zahlt man ja für jeden Besuch und gerade Termine beim Hautarzt brauchen manchmal 2-3 Monate, bis man einen hat), weiss ich nicht.

Auch schön: zudem sei die Abgabe von 100er Packungen nicht illegal. „Sonst wären sie verboten und somit nicht auf dem Markt erhältlich.“.

… ja – aber es gibt ja nicht nur Frauen, die 100er Packungen sind für Männer und vielleicht noch für Dosierungen gedacht, die nicht mit einer Kapsel alleine erreicht werden können, zum Beispiel wenn der Arzt 30mg verordnen will. (Es gibt 5mg, 10mg, 20mg und teils 40mg Dosierungen).

Ich finde es gut, wenn das Thema etwas bekannter wird. Ich hätte da noch ein paar ähnliche, die ich noch bringen muss. Clozapin-Verschreibungen zum Beispiel.

 

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Nicht ganz so Gut-Scheine

Gutscheine sind immer wieder ein Thema. Wir haben Kundenkarten und gelegentlich bekommen die Leute Gutscheine als Bonus dafür, die sie dannbei uns in der Apotheke einlösen können beim nächsten Einkauf. Dann gibt es noch die Gutscheine, die sich in Heften und Zeitschriften (auch unserer eigenen) finden. Am döfsten finde ich die Gutscheine in öffentlichen Zeitungen, die einem versprechen, dass man damit in der Apotheke etwas gratis dazubekommt oder ein Muster dazu abholen kann … aber die Firma hat sich nicht die Mühe gemacht, die Apotheke darüber zu informieren, geschweige denn die Muster dazu geschickt.

Aber zurück zu unseren Gutscheinen:

Kundin: „Wann bekomme ich mal etwas für meine Kundenkarte?“

Ich schaue in ihr Dossier – eigentlich müsste sie schon mehrmals Gutscheine von uns bekommen haben, bei dem Umsatz. „Sie bekommen Gutscheine, tatsächlich sollten Sie schon ein paar bekommen haben.“

Kundin: „Habe ich nie!“

Pharmama: „Das ist seltsam. Bekommen Sie keine Post von uns?“

Kundin: „Schon, aber die sortiert mein Mann immer aus und wirft sie gleich weg. Er mag keine Werbung.“

Pharmama (nach innerlichem facepalm): „Da waren die Gutscheine drin. Sagen Sie ihrem Mann, dass er das nicht wegwerfen soll.“

Kundin: „Können Sie mir keine neuen dafür ausstellen?“

Pharmama: „Nein. Tut mir leid.“

Im gleichen Stil: nach dem Einkauf und beim Einkassieren.

Kundin: „Ich habe einen Gutschein – aber zu Hause.“

Pharmama: „Ich brauche ihn hier, um das abzuziehen.“

Kundin: „Können Sie nicht im System nachschauen wieviel das war und das dann machen?“

Pharmama: „Nein. Tut mir leid.“

Kundin: „Oh. Na dann halt nicht.“

Neuer Kunde, neues Glück. Manchmal auch nicht.

Ich zum Kunden: „Haben Sie eine Kundenkarte bei uns?“

Kunde: „Ja!“

Er gibt mir die Krankenkassenkarte.

Pharmama: „Nein, ich meine eine Kundenkarte – aber ich schau mal unter dem Namen nach.“

Ich finde nichts.

Kunde: „Vielleicht ist sie auch unter dem Namen meiner Frau?“

Ich schaue, finde aber keinen Frauenvornamen mit dem Familiennamen und erwähne das …

Kunde: „Ah, meine Frau heisst ...(total anders).

Immer noch nichts. So langsam wird es peinlich.

Kunde: „Aber ich habe zu Hause etwas zugeschickt bekommen!“

Pharmama: „Dann bringen Sie die Karte mit, mit den Namen, die sie mir bis jetzt genannt haben, finde ich nichts.“

Kunde: „Es war ein Gutschein.“

Mir dämmert was.

Pharmama: „In einer Zeitschrift? Das bedeutet nicht, dass sie bei uns auch eine Kundenkarte haben.

Kunde: „Aber ich kaufe immer hier ein!“

Pharmama: „Oh gut . dann würde sich eine Kundenkarte wirklich für Sie lohnen. Ich stelle ihnen eine aus, okay?“

Online Apotheken beliefern gefälschte Rezepte

Dass in Deutschland für Online-Apotheken offenbar andere Gesetze gelten als die Vor-Ort Apotheken merkt man noch relativ schnell – und ich spreche hier nicht einmal von denen, die sich ausserhalb der Landesgrenzen befinden, oder denen, die ihre Produkte aus Asien schicken (häufig gefälschte Medikamente).

Während auch wir hier bei Medikamenten, die abhängig machen oder bei falscher Anwendung unangenehme bis gefährliche Nebenwirkungen haben können (wie Nasenspray oder Schmerzmittel) nur jeweils eine oder zwei Packungen für die Person abgeben, darf man das in den Online Apotheken offensichtlich in 10er Grosspackungen bestellen.

Während wir Notdienst anbieten müssen, Rezepturen herstellen und jederzeit für Fragen um die Medikamente da sind, haben Online Apotheken Geschäfts-Öffnungszeiten, es ist okay, wenn es ein paar Tage dauert, bis es kommt – und Rezepturen machen sie auch nicht. Beratung findet nur statt, wenn der Patient selber aktiv wird uns (von 9-12 und 14-17 Uhr oder so) anruft.

Während bei uns vorgeschrieben ist, dass beim Rezept abgeklärt wird, ob es nicht gefälscht ist: Der richtige Patient, der richtige Verschreiber und das richtige Medikament … scheint auch das bei Online Apotheken nicht so zu sein: Testbericht.de hat 10 online Apotheken getestet, indem sie mit Rezeptvordrucken, Stempel von falschen (nicht vorhandenen)  Ärzten rezeptpflichtige Medikamente bestellt hat. Nachzulesen hier: https://www.testbericht.de/publikationen/10-online-apotheken.html.

Die Ergebnisse finde ich verheerend: 8 von den 10 Apotheken (willkürlich ausgewählt, darunter auch so bekannte wie docmorris, pharmeo, medpex) haben die Rezepte anstandslos beliefert.

Bestellt wurden Medikamente wie Viagra, Dolomagon, Deltaran, Losartan, Lorazepam, Vigil, Modafinil, Fluoxetin, Gabapentin und Hydrocortison. Alles aus gutem Grund rezeptpflichtige Medikamente, viele davon missbrauchgefährdet.

Bei 3 Online Apotheken konnte mit dem erfundenen Kundennamen auch auf Rechnung bestellt werden.

Nur 2 Online Apotheken haben die Testperson nicht beliefert: vitalix24 und apomagic. Diese beiden haben sich offenbar die Mühe gemacht nachzuschauen, ob es die Ärzte überhaupt gibt.

Wie kann so etwas sein?

Es handelte sich hier um Privatrezepte, für die keine Formvorschriften gelten wie für die Kassenrezepte. Das wären bei uns in der Schweiz übrigens so ziemlich alle Rezepte: ausser bei den Betäubungsmittelrezepten gibt es auch bei uns keine „offiziellen“ Rezeptformulare, wodurch wir alles sehen: A5, A4, Fresszettel, handgeschrieben, Computerausdrucke, gemischte …. Die normale Apotheke in Deutschland kann schon Probleme bekommen, wenn schon nur die Telefonnummer des Arztes nicht auf dem Rezept ist und muss erkennen können, dass es sich vielleicht um eine Fälschung handelt – vor allem bei den Rezepten, die den Krankenkassen eingeschickt werden, aber theoretisch auch sonst. Und hier reden sich die Online Apotheken heraus mit ebenden fehlenden Vorschriften bei Privatrezepten. Es sei nicht möglich alle auf ihre Herkunft zu prüfen. Man habe auch keine zentrale Datenbank aller verschreibungsberechtigten Personen (weder von Deutschland, noch der EU – deren Rezepte in Deutschland ja auch gelten müssen) und die Prüfplicht ende ja nicht bei den Pharmazeuten sondern bei den Kostenträgern (Und wenn das nicht der Krankenkasse eingeschickt wird, sondern selber bezahlt macht das denen ja nichts?).

Einige weisen darauf hin, dass es deshalb entweder Formular-Vorschriften auch für Privatrezepte brauche … oder nur noch die elektronische Verschreibung. Damit bin ich nicht ganz einverstanden.

Am besten gefiel mir die Antwort von apomagic (eine der 20%, die das Rezept nicht beliefert haben):

Versuche, mitttels gefälschter Rezepte verschreibungspflichtige Arzneimittel, auch Psychopharmaka oder Schlafmittel zu bestellen, sind leider nicht selten. Leider ist nicht auszuschließen, dass einzelne Versandapotheken hier nachlässig arbeiten. Dabei mögen sich widersprechende Interessen eine Rolle spielen. Der Gesetzgeber muss überlegen, ob ein Versand verschreibungspflichtiger Arzneimittel in dieser Form gewollt und sinnvoll ist.

In der Schweiz wird der Medikamentenversand übrigens so eingeschränkt, dass auch für rezeptfreie Medikamente ein Rezept vonnöten ist. Und seit neuerem darf das auch nicht ein Arzt (zum Beispiel in der Versandapotheke selber) nach Ausfüllen eines einfachen Fragebogens im Internet ausstellen – er muss zuvor direkten Kontakt mit dem Patienten gehabt haben. Rezeptkopien dürfen Versandapotheken auch nicht annehmen – und ausländische Rezepte sind in der Schweiz nicht gültig.

 

Isotretinoin Rezepte und Frauen im „gebärfähigen Alter“

Die junge Frau (im Fachjargon wäre das: „Frau im gebärfähigen Alter“- und ich erwähne das nur, weil das für viele medizinische Belange noch wichtig ist, wie auch für diesen hier …) kommt in die Apotheke mit einem Rezept für Isotretinoin Kapseln 10mg.

Netterweise hat der Arzt sich für einmal an die Vorschriften gehalten und der Frau (etwa 20jährig) tatsächlich nur eine 30er Packung aufgeschrieben. Ehrlich, langsam nervt das, dass ich da inzwischen fast immer (!) Dauerrezepte und Packungen zu 100 Stück sehe. In der Packungsbeilage und Fachinformation steht deutlich drin, dass man bei diesem Medikament bei Frauen im gebärfähigen Alter (… was ja heute eine Spanne von was? 14 bis nach 50 umfassen kann) jeden Monat eine ärztliche Kontrolle machen muss vor dem Ausstellen eines neuen Rezeptes – sie darf wirklich nicht schwanger werden. Der Wirkstoff ist teratogen, macht also Missbildungen.

Wenn man das mit den (nicht erlaubten und trotzdem immer wieder ausgestellten) Dauerrezepten für Frauen weiss, dann verwundert es vielleicht etwas weniger, dass im letzten Jahr (2015) in der Schweiz 15! Frauen unter Isotretinoin schwanger wurden.  5 haben die Schwangerschaft freiwillig abgebrochen, 2 hatten Spontan-Aborte, ein Kind kam zu früh und mit Missbildungen zur Welt, 1 zur Normalzeit mit Missbildungen, beim Rest ist unbekannt, wie es ausging. Auch 2014 waren es 13 Frauen die unter Isotretinoin schwanger wurden (2012 waren es noch 5)  Quelle: Vigilance News 12-2014

Meiner Meinung nach ist da jede einzelne zuviel. Deshalb habe ich Anfang Jahr an die schlimmsten Verschreiber (was das angeht) einen Informationsbrief geschrieben … könnte ja sein, dass sie nicht wissen, dass das nicht wirklich legal ist, was sie da machen mit den Dauerrezepten für Isotretinoin. Zumindest sollten sie dann auf dem Rezept eine Notiz machen, damit ich weiss, dass die Problematik bekannt ist, die Patientin genügend aufgeklärt und ich das wirklich als Dauerrezept abgeben soll. Ein einfaches „!“ oder „sic“ reicht mir dafür. Ausserdem habe ich sie darauf hingewiesen, dass ich auch dann keine grossen (100er) Packungen abgebe, sondern nur monatlich eine 30er Packung – so dass ich zumindest die Gelegenheit habe nachzuprüfen und zu wiederholen, dass sie nicht schwanger sein oder werden darf, wenn sie das nimmt. Gerade mal ein Arzt hat darauf reagiert … und das war noch derjenige, der das am wenigsten macht … wir hatten einfach die eine Kundin, der er das Medikament nicht selber mitgibt jeden Monat.

Aber ich schweife ab. Das Rezept hier war okay, die Kundin wusste um die Anwendung und auch dass sie nicht schwanger werden darf, was sie mir grad mit der nächsten Frage nochmals bewies …

„Könnte ich grad noch eine Packung (Pille zum Verhüten) haben? Ich habe aber kein Rezept dabei – ich habe das zu Hause vergessen.“

Gut, sie hatte diese Pille schon einmal bei uns, aber unter den Voraussetzungen hätte ich das garantiert auch so gegeben.