Apotheken in der Schweiz und Impfungen

Donna und ihr Mann gehen auf Weltreise und ich schaue dafür ihre Impfungen an. Wir haben in der Apotheke ein tolles Programm dafür, in dem man die bisherigen Impfungen und Impfdaten eintragen kann, ausserdem, was man schon durchgemacht hat, und ob man auf Reisen geht oder es sonstige Umstände gibt, für die weitere Impfungen empfohlen sind. Es zeigt einem dann an, welche als nächstes empfohlen sind. Interpretieren muss man es dann allerdings selber. Für ihren Mann war Tetanus wieder nach, ausserdem Hepatitis A, (für sie ebenfalls) und Gelbfieber. Da sie nach Südamerika gehen, da ist es schwer empfohlen und für manche Länder sogar vorgeschrieben.

Ich schlage ihr deshalb vor, die Impfungen am Tropeninstitut zu machen. Die haben zwar seltsame Öffnungszeiten, aber sie dürfen gegen Gelbfieber impfen (nicht alle Ärzte dürfen das) und machen dann grad die anderen nötigen Impfungen mit.

Als Donna ihren Mann informiert, meint der, er hätte schon einen Termin dafür bei seinem Hausarzt gemacht und sie auch gleich mit angemeldet. Also ruft sie beim Arzt an und fragt, ob sie diese Impfungen dann machen können – sie zählt sie auf. Antwort: „Ja!“.

Donna: „Sind Sie sicher, dass sie alle machen können? Die Apothekerin hat gemeint Gelbfieber sei manchmal nicht möglich?“

„Da muss ich nachfragen.“ … (etwas später) „Nein. Gelbfieber impfen wir nicht.“

Beide Termine wieder abgesagt und sie sind doch ins Tropeninstitut gegangen.

Ich wollte das nur zeigen: so ein Umweg über die Apotheke zur Reisevorbereitung ist manchmal auch eine Abkürzung. Wir können die Impfpässe kontrollieren und anhand des Reiseziels die benötigten Impfungen empfehlen (Ja – eine kostenpflichtige Dienstleistung), so dass das nachher der Arzt nicht mehr machen muss. Das ist eine Zeitersparnis: bei uns in der CH wird ja der Arztbesuch nach Tarmed und gebrauchter Minuten abgerechnet. Und wir vermeiden Folgebesuche: nicht nur, dass man vorher schon dem Arzt mitteilen kann, was für Impfstoff bestellt werden muss, sondern manchmal (wie hier) auch direkt den Spezialisten zuweisen. Und seit neuerem dürfen wir gewisse Impfungen ja auch in der Apotheke selber machen: so wie Hepatitis A und B oder FSME. Sehr praktisch, finde ich!

Welche Apotheke wo was dürfen findet man auf Impfapotheke.ch

In der Mehrheit der Kantone können Apothekerinnen und Apotheker nun unter gewissen Umständen gesunde Erwachsene impfen. Die Impfbewilligungen für Apothekerinnen und Apotheker vergeben die Kantone. Derzeit ist das Impfen in der Apotheke in 19 Kantonen möglich. Im Tessin erfolgt das Impfen vorerst noch mit ärztlichem Rezept für den Impfstoff. Schwangere Frauen und Patienten, die sich in regelmässiger ärztlicher Behandlung befinden, sollen sich weiterhin bei Ihrem behandelnden Arzt impfen lassen.

Leistung und Prämien und die Kassen …

Jetzt schon ein paar Mal aufgefallen: Wenn trotz Kontrolle der Abfrage der Versicherungsdeckung feststeht, dass der Patient nur Grundversichert ist bei der Krankenkasse und dieser dann steif und fest behauptet, dass er doch eine Zusatzversicherung hat … handelt es sich in den meisten Fällen um eine Spital-Zusatzversicherung, nicht um eine Medikamenten-Zusatzversicherung.

Ja, da gibt es Unterschiede. Bitte lesen Sie doch nochmals die Unterlagen Ihrer Krankenkasse.

Und in den restlichen wenigen Prozent stellt sich heraus, dass eine Zusatzversicherung für Medikamente tatsächlich mal enthalten war … bis der Patient die Prämien nicht (mehr) bezahlt hat.

Was gar nie stimmt: „Meine Kasse zahlt alles. Rechnen Sie es einfach der Kasse ab, das klappt schon.“

Das war vielleich irgendwann früher mal so – aber selbst wenn Sie „Luxus-Leistungs-Prämien“ zahlen … die Krankenkasse rechnen alle in der Schweiz nach Vorgaben ab. In der Apotheke gilt: Wenn etwas nicht auf der SL-Liste steht, dann übernimmt es die Grundversicherung nicht. Punkt. Was in der Zusatzversicherung übernommen wird und was nicht kann etwas differenzieren  – allerdings kann ich (dank Computer) auch hier schon ziemlich gute Voraussagen geben, wenn etwas nicht übernommen wird. Und wenn ich ziemlich sicher bin, das das nicht übernommen wird: In so einem Fall steht Ihnen frei, darauf zu verzichten oder versuchen die Rechnung selber einzuschicken (nachdem es in der Apotheke von Ihnen bezahlt wurde). (Siehe auch: Was bezahlt die Krankenkasse?)

Mit mir über die Höhe der Prämien zu diskutieren bringt nichts – dafür bin ich (als Apotheke) der falsche Ansprechspartner, auch wenn ich vielleicht sogar ihrer Meinung bin.

Apotheken aus aller Welt, 755: Zafra, Spanien

Wirklich ein Prachtstück, dass mir Juliette aus Zafra, Spanien geschickt hat:

Ich bin meist schweigende Leserin Deines Blogs und bin neulich in Zafra (Spanien) auf die schönste Apotheke gestoßen, die ich je gesehen habe. Die ganze Fassade besteht aus handbemalten Kacheln mit Ornamenten und Szenen von Zafra dazwischen. Der Apotheker war auch sehr freundlich und hat uns sehr viel erklärt, zum Beispiel, wie man bei Kronleuchtern erkennt, ob sie alt oder Kopien sind (Das Kabel läuft bei alten Leuchtern außen am Glas entlang).

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Wurde bisher einfach noch nicht überprüft …

Man lernt ja nie aus … Letztens habe ich (im Zuge meiner Rezept-Ausstellen-Erklärvideos: hier) beim Recherchieren etwas bemerkt. Zolpidem untersteht dem Betäubungsmittelgesetz … aber was ist mit der anderen Z-Substanz, die wir in der Schweiz haben: Zopiclone? Ich finde nix.

Also habe ich beim BAG nachgefragt:

Mir ist aufgefallen, dass in der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20101220/index.html#app2 Zopiclone (der Wirkstoff zum Beispiel des Medikamentes Imovane) nicht mehr aufgeführt ist. Als Z-Substanz mit starkem Abhängigkeitspotential analog Zolpidem müsste das eigentlich auch auf der Liste der kontrollierten Substanzen b zu finden sein. Ich vermute einen Fehler? Sollte das nämlich wirklich so sein, dann fällt das starke Schlafmittel (als so ziemlich einziges) nicht mehr unter die Betäubungsmittelkontrollverordnung – und dürfte fast unbegrenzt vom Arzt verschrieben werden.

und folgendes von der swissmedic zur Antwort bekommen:

Wie Sie richtig schreiben ist die Substanz Zopiclone nicht als psychotrope Substanz in der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung BetmVV-EDI SR 812.121.11   https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20101220/index.html  aufgeführt. Es handelt sich dabei nicht um einen Fehler, Zopiclone war in der Schweiz noch nie als kontrollierte Substanz gelistet. Auch das International Narcotics Control Board INCB, Organ der UNO betreffend Kontrolle und Listung von narcotic drugs und psychotropic substances hat die Z-Substanz Zopiclone nicht in der „Green List“ der psychotropen Substanzen aufgeführt. Die UN-Vorgaben sind für alle Mitglieder-Länder zwingend. Die World Health Organisation, WHO führt regelmässig Überprüfungen von Substanzen mit Abhängigskeits- und Missbrauchspotential durch und empfiehlt diese, wenn nötig, dem INCB zur Aufnahme in die Liste. Bei Zopiclone hat bis heute unseres Wissens keine solche Überprüfung stattgefunden.

Emmm– WAS? Ist ja der Hammer. Und irgendwie auch nur bürokratischer Unsinn. Aus fachlicher Sicht ist es ziemlich offensichtlich, dass es sich um ein Betäubungsmittel handelt. Und wir haben genügend Abhängige, die das belegen können …

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