Nichtlieferbarkeit – Hürdenlaufen in der Apotheke 2023

Lieferbarkeit von Medikamenten: die Situation ist kritisch! Wie kritisch, zeigt die Seite drugshortage.ch, die für den 9. Juni folgendes meldet: 952 Lieferengpässe von Arzneimitteln in der CH. 8% der kassenpflichtigen Präparate. 152 Präparate fehlen von allen Herstellern. 11 davon sind auf der BWL Liste, 62 auf der WHO List of essential medicines.

Inzwischen suchen wir täglich mehrmals Ersatz für notwenige, verschriebene Medikamente. Ein stetig steigender Mehraufwand. In der aktuellen Situation versucht das BAG uns zumindest etwas die Arbeit zu erleichtern. Es geht ja nicht „nur“ darum, passenden Ersatz zu finden und zu bestellen – der Patient (der ja nichts dafür kann und es benötigt) sollte nicht noch dafür bezahlen müssen: die Krankenkasse sollte das übernehmen.

Dafür hat das BAG im März 23 eine Übergangslösung präsentiert.

Die Abgabe in der Schweiz durch Swissmedic zugelassener und in der SL aufgeführter Arzneimittel ist zwingend. Ausschliesslich im Fall der Nichterhältlichkeit eines bestimmten Arzneimittels resp. einer bestimmten Packung ist das folgende stufenweise Vorgehen zu wählen:
1. Abgabe einer in der Schweiz zugelassenen und in der SL aufgeführten Alternative (anderes Präparat mit gleichem Wirkstoff, andere Dosisstärke, andere Packungsgrösse oder geeignete Darreichungsform, alternatives Arzneimittel).
2. Abgabe eines importierten Arzneimittels, sofern ein Import heilmittelrechtlich erlaubt ist und das importierte Arzneimittel innert der angemessenen und notwendigen Frist zur Verfügung steht
3. Herstellung einer Magistralrezeptur

Das verschriebene Medikament ist nicht lieferbar. Hier startet also mein Hindernislauf in der Apotheke.

Bei uns in der Apotheke versuche ich erst mal anders als über unseren Hauptgrossisten an das Medikament zu kommen: wir haben inzwischen einen zweiten Grossisten, gelegentlich bekomme ich es dort. Häufiger fehlt es allerdings da auch.
Ich versuche es von einer anderen Apotheke zu bekommen, die es eventuell noch an Lager hat. Wir haben keine Zeit, Apotheken auf gut Glück anzurufen, die es (weil es ev. schon länger fehlt) auch nicht mehr haben, aber ich kann bei den zu unserer Kette gehörenden Apotheken reinschauen.

Keine hat es noch oder es ist nicht möglich das Medikament zu bekommen (Kühllieferungen gehen zum Beispiel nicht), dann beginnt die Suche nach einem Ersatzprodukt. Also:

Ein anderes Präparat mit gleichem Wirkstoff (ein Generikum). Der Medikamentenmarkt der Schweiz ist klein – allzuviel Auswahl hatten wir nie.

Oder eine andere Packungsgrösse (3 Packungen zu 30 Tabletten statt 1 Packung zu 90).

Oder dasselbe in anderer Dosierungsstärke (0.25mg statt 0.5mg, dann muss man 2 Tabletten aufs Mal nehmen)

Oder derselbe Wirkstoff in anderer Darreichungsform (Kapsel statt Tablette, oder Sirup oder Zäpfchen). Oder normale Tabletten statt retardierte mit langer Wirkung … und dann halt mehrmals tägliche Einnahme statt einmal täglich.

Oder eine Kombination der oberen.

Finde ich dennoch nichts, gibt es vielleicht ein alternatives Arzneimittel – also etwas, das für dasselbe Problem ist, aber einen anderen Wirkstoff enthält. Das benötigt dann aber  Rücksprache mit dem Verschreiber, da das ein Wechsel in der Therapie ist und der Patient eventuell neu auf das Medikament eingestellt werden muss. Ist eine Therapiealternative in der SL aufgeführt, eine Substitution jedoch aus medizinischen Gründen nicht möglich, muss dies auf der ärztlichen Verordnung bestätigt sein.

Wenn jetzt nichts davon möglich ist, dann darf ich ein importiertes Arzneimittel abgeben, wenn das Arzneimittel aus einem EU- oder EFTA-Land ist, wirkstoffgleich ist, gleiche Indikation hat und vergleichbare Darreichungsform und Packungsgrösse.
In der Praxis sieht das so aus, dass ich versuche, das bei unserem Lieferanten in Deutschland zu bekommen. Als EU Land können sie auch Medikamente aus anderen EU-Ländern liefern. Wenn es nur in England erhältlich ist, das brauche ich einen anderen Lieferanten.
Das übernimmt aktuell (und neu!) die Grundversicherung als Übergangslösung ohne vorgängige Kostengutsprache.

Problem: was bei uns fehlt, ist oft auch im Ausland knapp. Der Import dauert ein paar Tage. Ich muss herausfinden, wie die Medikamente im Ausland heissen und ob sie lieferbar sind. Kühlmedikamente gehen nicht, Betäubungsmittel gehen nicht, Blutprodukte gehen nicht, viele Medizinprodukte gehen nicht ….

Und dann die Dokumentation dafür!
Ich dokumentier natürlich in unserem Computersystem im Patientendossier, was ich versucht habe und weise den Lieferengpass des fehlenden Produktes mit einem Printscreen der Rückantwort des Grossisten auf Eure Bestellung nach. Falls ausländische Grossisten keine elektronische Meldung zur Nichtverfügbarkeit übermitteln (z.B. Rückmeldung nur per Telefon), dann geht auch eine Mitteilung per Mail. Dieser Nachweis muss der Krankenkasse nur auf deren Verlangen hin gezeigt werden können.

Der Aufwand fürs Suchen einer Alternative wird überhaupt nicht abgegolten.

Ist all das nicht möglich, bliebe noch die Herstellung einer Magistralrezeptur.
Ganz neu wird das von der Krankenkasse auch übernommen, wenn der Wirkstoff in einem SL-Arzneimittel enthalten ist, aber nicht selbst in der ALT (Arzneimittel-liste mit Tarif) aufgeführt ist.
Importierte Arzneimittel dürfen nicht verwendet werden. Die verwendeten Hilfsstoffe müssen alle in der ALT aufgeführt sein. Es kommen die Bearbeitungs-und Gefässtarife der ALT zur Anwendung bei der Abrechnung als Magistralrezeptur (PM SL).

Das Problem hier: Wirk- und Hilfsstoffe sind ebenfalls nur schwer zu erhalten. (Ich habe letztens mal nach Suspensionsgrundlagen gesucht, wie für Ibuprofen-sirup oder Antibiotikasirupe). Das Zeug ist teils teuer. Die Herstellung nicht kostendeckend. Und viele Apotheken sind schlicht nicht (mehr) dafür ausgerüstet:

Wir Apotheker*innen lernen das zwar im Studium, aber in den meisten Fällen ist das Jahre her (bei mir 20) und da es immer weniger gebraucht wurde, ging da viel verloren. Es gibt ein paar (wenige) Apotheken, die sich auf Herstellungen spezialisiert haben.  Die haben dann noch die nötigen Materialien und Ausrüstung im Labor (wie laminarflow, was für sterile Zubereitungen nötig ist). Aber wir reden hier nicht von Herstellungen im Industrieformat. Das geht in einzelnen Fällen – Grossproduktion ist nicht möglich.
Übrigens: ja, in der Schweiz werden Herstellungen durch die Apotheker*innen gemacht und nicht durch die Pharmaassistent*innen, respektive deren neue Berufsbezeichnung Fachfrau/mann Apotheke. Die lernen das nicht einmal mehr.

Man sieht: Hürdenlaufen. Wenn ich an einer dieser Hürden scheitere, bekommt der Patient das wichtige Medikament nicht. Und wenn ich eine mühsam gefundene Alternative nicht korrekt dokumentiere, bekomme ich kein Geld für die Abgabe von der Krankenkasse – und muss das dem Patienten verrechnen. Ich bekomme kein Geld für den Mehraufwand und das braucht immer mehr Zeit dafür.

Situation: schwierig.

Zum Thema gehört auch noch die fraktionierte Abgabe – darüber schreibe ich später.

Könnt ihr das nicht einfach bestellen? (Aus dem Ausland)

Will der Kunde, dass wir ihm aus Deutschland etwas bestellen.

Wir machen das …. wir sind allerdings etwas eingeschränkt, was wir importieren dürfen.

Kosmetika sind im Normalfall kein Problem (machen aber oft finanziell wenig Sinn: wir bezahlen für den Transport und geben das an den Kunden weiter) – anders sieht es bei Arzneimitteln oder teils auch bei Nahrungsergänzungsmitteln aus. Dafür gibt es Vorschriften und Einschränkungen.

Deshalb schaue ich erst mal, ob ich dem Kunden ein in der Schweiz erhältliches vergleichbares Produkt anbieten kann. Das ist meist die einfachere Variante –

Dann schaue ich, ob das Produkt überhaupt importiert werden kann

Vorschriften dazu finden sich hier AMBV 812.212.1, Art. 36 und in der Stoffliste; bzw. TAMV 812.212.27 für Tierarzneimittel

Eine Apotheke darf Arzneimittel ohne Bewilligung aus Ländern mit einem von Swissmedic als gleichwertig anerkannten Zulassungssystem einführen, sofern diese dort zugelassen sind, wenn in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Arzneimittel zugelassen, ein gleichwertiges Arzneimittel zurzeit nicht lieferbar oder wenn eine Umstellung der Medikation nicht angemessen ist.

Für den Import von Betäubungsmitteln ist vorgängig die entsprechende Bewilligung bei Swissmedic einzuholen (bewilligungspflichtig sind die in der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung aufgeführten Substanzen, Anhang 1 bis 8).

Für die Einfuhr immunologischer Arzneimittel (oder Blut und Blutprodukte) bedarf es vorgängig für jede einzelne Sendung einer Bewilligung für die Einzeleinfuhr (AMBV, Art. 32 – 37).

Im Anhang 13 der Verordnung des EDI über Speziallebensmittel ist angegeben, welche Substanzen in Nahrungsergänzungsmitteln erlaubt sind.

Wichtig: Falls die Kennzeichnung nicht der Schweizer Gesetzgebung entspricht, ist diese durch Überkleben mit einer eigenen Etikette entsprechend anzupassen.

Ist der Inhaltsstoff im erwähnten Anhang nicht enthalten, ist das betreffende Produkt als Arzneimittel einzustufen. Wenn die vom Hersteller empfohlene täglich einzunehmende Menge die gemäss Anhang 13 zugelassene Tagesdosis überschreitet, handelt es sich ebenfalls um ein Arzneimittel. Zu beachten ist, dass für Vitamin A 200% und für alle anderen Vitamine 300% der aufgelisteten Tagesdosen erlaubt sind. Bei den Mineralstoffen, den Spurenelementen und den anderen Nährstoffen gelten die im Anhang 13 aufgeführten Tagesdosen ohne Zuschlag.

Ein Nahrungsergänzungsmittel gilt auch dann als Arzneimittel, wenn es zur Heilung eines Leidens angepriesen wird, z.B. gegen Gelenkschmerzen oder zum Abnehmen.

Wenn ein ausländisches Nahrungsergänzungsmittel als Arzneimittel eingestuft wird, darf höchstens ein Monatsbedarf importiert werden.

Wenn das alles okay ist, schaue ich, ob ich das gewünschte Produkt beim Lieferanten bekomme und informiere dann den Kunden über den voraussichtlichen Verkaufspreis (inkl. allfälliger Portospesen).

Und wenn es dann kommt, muss ich zumindest bei Arzneimitteln (und am besten auch bei Nahrungsergänzungsmitteln) den Eingang kontrollieren und die Abgabe dokumentieren. Dazu gibt es spezielle Formulare, die ich dann 10 Jahre lang aufbewahren darf.

Man sieht – nicht ganz ohne, das ganze.

Zurück zum Kunden von oben. Der Kunde fragt mich nach einem Schlafmittel aus Deutschland, das er gerne hätte. Den Namen weiss er allerdings nicht, den könne er mir noch durchgeben, aber er würde gerne eine Packung jeder Grösse haben. Bezahlen würde er es dann, wenn es da ist. Und das was er dann vielleicht doch nicht nimmt, kann ich ja zurückgehen lassen … Von mir will er einfach die Bestätigung, dass wir das machen.

Äh. Nein. Das geht so natürlich gar nicht, mal abgesehen davon, dass er noch nicht einmal sagen konnte, was es genau ist (was soll ich dann bestellen, bitte?) ist ein Schlafmittel garantiert unter Arzneimittel einzustufen. Schlafmittel haben wir hier so einige, das heisst es wären alternativ einzusetzende Mittel vorhanden (dann darf ich nicht importieren) … und im blödsten Fall fällt sein Schlafmittel noch unter das Betäubungsmittelgesetz und dann bräuchte ich dafür vorher neben einem Rezept auch noch eine Bewilligung von der Swissmedic.

Und Zurücksenden? Kannstevergessen.