Auf dem Weg zur korrekten Dosierungsanweisung

– Oder: man *kann* alles missverstehen.

Zum Beispiel, einfache Voltaren Tabletten gegen Schmerzen und zur Entzündungshemmung. Angenommen, ich schreibe auf die Dosierungsetikette:

3 x täglich 1 Tablette

Dann kommt der Kunde und fragt: „Und wie nehme ich dieselbe Tablette drei mal am Tag?“

Und ich schreibe an:

3 x täglich je 1 Tablette

Kunde: „Ok, aber – was mache ich damit? Sie mir ins Ohr stecken?“

3x täglich je 1 Tablette einnehmen

Kunde: „Ah, einnehmen. Gut, ich hoffe, ich bekomme sie runter, die sind so trocken und bleiben immer im Hals stecken.“

3x täglich je 1 Tablette einnehmen mit etwas Wasser

Kunde: „Dann genügt ein Schluck?“

3 x täglich je 1 Tablette einnehmen mit einem ganzen Glas Wasser

Kunde: „Ich denke, ich kaue sie vorher, oder mache sie auf dann geht das auch.“

In dem Fall nicht, also:

3 x täglich je 1 Tablette unzerkaut einnehmen mit einem ganzen Glas Wasser

Kunde: „Ist es ok, wenn ich alle 3 gleich nachher nehme?“

Morgens, mittags und abends je 1 Tablette unzerkaut einnehmen mit einem ganzen Glas Wasser

… Ich könnte noch weitergehen, z.B., wenn es wichtig wäre, ob vor, mit oder nach dem Essen, oder nicht mit Alkohol, nicht mit Milchprodukten, nicht mit Grapefruitsaft, im abstand von X Stunden …

so könnte am Schluss auf der Etikette stehen:

Bei Schmerzen Morgens, mittags und abends vor dem Essen je 1 Tablette unzerkaut einnehmen mit einem ganzen Glas Wasser.

Wie dieses (fiktive) Beispiel gut zeigt: Jede Vorschrift und jedes Gesetz das man macht, enthält in sich schon die Möglichkeit es zu umgehen.
Je mehr man sich bemüht Löcher zu stopfen, findet man doch immer mehr Möglichkeiten … und irgendwann ist es dann so genau und kompliziert, dass es nur noch lächerlich wirkt. In vielen Gesetzen sind wir da schon. oder auf dem besten Weg dazu.

Wie ich auf das Ganze gekommen bin? Durch eine Diskussion mit Kuschelbär auf der Autobahn, als wir einen Motoradfahrer in kurzem T-Shirt, Shorts und … Flip Flops gesehen haben.

Gibt es denn dafür kein Gesetz?

Notfallkoffer und Firmenapotheke

Simon schreibt in seinem (neuen) Blog über Konzert- und Agenturarbeit www.nanoteilchen.ch  gestern über ein Missverständnis bei einem Konzert, wo kein Notfallkoffer vorhanden war:

So bin ich eines Freitag Nachmittages durch Zürich spaziert, immer auf der Suche nach einer Apotheke. Meines Irrglaubens zufolge haben Apotheken Notfallkoffer, die man ausleihen, zurückgeben und das gebrauchte Material bezahlen kann. Dem war nicht so. Die Apothekerin/Drogistin/Pharma-Assistentin/was-auch-immer schaute mich mit ziemlich grossen Augen an. Und auch ihr Lachen klang nicht, als ob sie mir – trotz meines Hundeblickes, der allerdings definitiv nicht gelang – helfen könne.
So trottete ich zurück und wir mussten mit einer Autoapotheke vorlieb nehmen.

Nähme mich wunder, ob dies in allen Apotheken so ist. Vielleicht weiss Pharmama dazu mehr?

Was die Notfallkoffer betrifft … nein, auch wir vermieten keine – ich kenne auch keine Apotheke, die das macht. Was ich kenne sind manche Apotheker, die für Sportvereine den Samariter-Einsatz machen und die nehmen dann selbst einen Koffer mit.
Ich denke, das mit dem Vermieten ist einerseits ein Problem von „Angebot und Nachfrage“ – in dem Fall: bisher keine Nachfrage und andererseits ein rechtliches. Vor allem, wenn besagter Koffer mehr enthält als Verbandsmaterial und Desinfektionsmittel.

Das geltende Heilmittelgesetz (HMG) und die geltende Arzneimittelverordnung regeln die Abgabe von Arzneimitteln.
In Kurz: Arzneimittel sind in verschiedene Abgabekategorien eingeteilt. Liste A und B rezeptpflichtig, Liste C Apothekenpflichtig, Liste D in Drogerien, E freiverkäuflich. Wer was abgeben darf richtet sich sich nach der Ausbildung der abgebenden Person: Arzt: alles, Apotheker ab Liste C, Drogerie: ab Liste D …

Die Abgabe eines Arzneimittels aus einem Notfallkoffer oder auch Arzneimittelschrank in einem Betrieb durch einen Mitarbeiter stellt eine Abgabe gemäss HMG dar. Die ist ohne Fachberatung jedoch nur für Arzneimittel der Abgabekategorie E zulässig. Denn: füllt ein Mitarbeiter den Firmen-Arzneimittelschrank oder Notfallkoffer  auf, aus welchem sich andere dann selbst bedienen können, findet die Abgabe zwar in der Apotheke statt und die notwendige Fachberatung ist dort gewährleistet, im Betrieb selber aber nicht mehr.

– Man kann das Problem umgehen, indem man vor einer Herausgabe eines Medikamentes in der Firma mit einer Fachperson Rücksprache nimmt: Firmenarzt oder der Apotheker – eventuell per Telefon? Aber: macht das jemand?

Was ich nicht weiss, ist, wie es um die Sanitäter steht – die haben ja eigentlich eine entsprechende Ausbildung, also sollte es bei denen kein Problem sein – oder?

Das könnte man sogar noch weiter spannen- (Nochmals Simon):

Ist es dementsprechend (theoretisch) auch untersagt rezeptfreie Schmerzmittel direkt an Bekannte weiter zu geben?

Aus den gleichen Gründen wie oben: Ja. – Aber das sollte man schon darum nicht machen, weil man als „Laie“ nicht um alle Wechselwirkungen wissen kann .. und auf was man sonst noch achten muss. Dass tatsächlich jemand wegen dem bestraft wurde, habe ich aber noch nicht gehört – nicht mal, als wegen dem mal ein Allergischer Schock aufgetreten ist :-(

Und wo wären da die Grenzen? Eltern geben ihren Kinder doch regelmässig Medis die nicht von einer Apotheke abgesegnet wurden…

Aber sie haben die Medikamente doch höchstwahrscheinlich *für* das Kind in der Apotheke gekauft – oder?
Ansonsten gilt dasselbe wie oben ja auch für Kinder, mit dem Zusatz noch, dass die nicht gleich auf Medikamente reagieren wie Erwachsene.

Ein klassischer Fall, wo Praxis und Theorie auseinander klaffen.

Apotheken täuschen Kunden

So zumindest sieht es die 20Minuten im  letzten sensationellen Bericht über die Apotheken im Aargau gelesen:

Aargauer Apotheken täuschen Kunden
Aargauer Apotheken und Drogerien werben mit unerlaubten Gesundheitsanpreisungen. Bei einer Kontrolle ist das Amt für Verbraucherschutz ausschliesslich auf schwarze Schafe gestossen.
Alle zehn kontrollierten Apotheken und Drogerien wurden wegen unerlaubter Anpreisungen beanstandet, wie aus dem am Donnerstag veröffentlichten Jahresbericht 2009 des Amtes für Verbraucherschutz hervorgeht.

In den meisten Fällen habe es sich um Hinweise gehandelt, die einem Lebensmittel Eigenschaften wie Vorbeugung, der Behandlung oder Heilung einer Krankheit zugeschrieben hätten. Anpreisungen solcher Art auf der Verpackung oder entsprechende Werbung seien verboten.

Wie schnell man in der Grauzone ist, habe ich schon beschrieben. Dies ist nur eine weitere Variante des Themas.
Grundsätzlich muss man unterscheiden zwischen Lebensmittel (auch Nahrungsergänzungen) und Heilmittel (Medikamente). Ein Medikament wurde bei der swissmedic angemeldet und zugelassen. Die Wirksamkeit und Sicherheit muss durch Studien belegt sein – was natürlich entsprechend teuer ist. Ein Nahrungsergänzungsmittel dagegen kann teilweise dasselbe enthalten, wurde aber nicht als Heilmittel zugelassen – und darf dann auch keine Hinweise auf Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit enthalten. Auch die Aufmachung darf nicht demgemäss täuschend sein – Organe darauf abzubilden ist z.B. schon mal nicht gut.
Nun sind das alles Sachen, die die Hersteller-Firma entscheidet, die das Produkt auch auf den Markt bringt. Genauso wie das, was sie in ihre Prospekte schreiben. Da muss man so aufpassen, was man auflegt!

„Im Zweifelsfall entscheidet der Kantonschemiker am Standort des Inverkehrbringers, ob ein Produkt verkehrsfähig ist.“

Quelle / Quelle2

Jetzt haben wir zum Beispiel das Magnesium biomed und das Magnesium biomed uno. Während ersteres (links im Bild)  als Heilmittel zugelassen ist (Liste D) und die Beutel 121 mg Magnesium enthalten – ist letzteres (rechts im Bild) nur als Nahrungsergänzung zugelassen, enthält aber 300mg Magnesium (!) also soviel, wie bisher nur die Rezeptpflichtigen Mittel wie Magnesium Diasporal enthalten haben ...

In der Apotheke / Drogerie darf ich die beiden nicht mal nebeneinander stellen – denn dann steht das Lebensmittel im Heilmittel-regal (z.B. unter der Überschrift „Stärkungsmittel“ – und das wäre ein Hinweis auf eine medizinische Anwendung – also eine verbotene Anpreisung!

Und dann reklamiert der Lebensmittelinspektor / Kantonschemiker und dann bekommt man eventuell noch einen Rüffel vom Kantonsapotheker wegen Verstosses gegen das Heilmittelrecht.
Also stelle ich die beiden Produkte auseinander – obwohl sie eigentlich zusammen gehörten in meinen Augen.

Logisch – ne? Liebe Biomed: ich weiss, dass die Zulassung als Lebensmittel günstiger ist – aber mich bringt ihr damit ein bisschen in Erklärungsnot.

In der Grauzone

Zu meinen Aufgaben gehört es, auch ein Auge auf die aktuelle Gesetzgebung zu halten und bei Bedarf auf Anpassungen zu reagieren. Manchmal jedoch geht das relativ rasch – oder sie finden etwas Neues zu beanstanden an einem existierenden Produkt – und schon ist es passiert und man befindet sich in einer gesetzlichen Grauzone am Rande der Illegalität – ohne dass man es ahnt, geschweige denn will.

Beispiel letztes Jahr:
Vom kantonalen Labor kam jemand in die Apotheke und verlangte Allgäuer „Schrunden-Salbe“. Offensichtlich ist der Begriff „Schrunden“ für ein kosmetisches Produkt nicht zulässig. Dementsprechend, darf die Salbe nicht verkauft werden. „Schrunden“ sind per Definition Risse in der Haut, diese Indikation fällt in den medizinischen Bereich und verlangt eine Registrierung eines Produktes mit der Bezeichnung „Schrunden“ oder auch einer solchen Anpreisung auf der Verpackung.
Es handelt sich also nicht um eine Unzulässigkeit der Zusammensetzung, sondern betrifft lediglich die Bezeichnung Schrunden auf der Verpackung.
Ausnahme: Die Scholl Schrundensalbe und die Neutrogena „Fusscreme Schrunden“ durften dann gemäss Aussage der kantonalen Behörden bis zur Neueinführung des Ersatzproduktes verkauft werden. Es handelt sich dabei um eine Sonderregelung, da die Firma die neue Beschriftung bereits eingereicht hat.

Oder Stevia:
Das pflanzliche Süssmittel wurde gross eingeführt, es gab die Blätter, Pulver und Flüssigextrakt. Dann durfte man es auf einmal nicht mehr verkaufen, weil es in der Schweiz die Zulassung (als Heilmittel?) nicht bekommen hat.
Und seit 2009 ist Stevia als Zusatzstoff in der Schweiz zugelassen, so dass es inzwischen es wieder ein paar Produkte gibr, die wir verkaufen dürfen. Jetzt kommt sogar Assugrin mit einem eigenem Produkt dazu. Aber die Stevia-Blätter … darf ich immer noch nur in 2% Zumischungen zu Teemischungen verkaufen.

Und heute kommt der Lebensmittelinspektor in unser Geschäft gestürmt, hält der Drogistin den Ausweis unter die Nase und verlangt unser Himalaya-Salz zum kochen zu sehen. Das haben wir nicht – wir haben bloss die Qualität zum baden. „Na dann halt nicht.“ grummelt er und ist schon wieder weg – ohne Erklärung.

Weiss jemand etwas davon?