Cannabis, THC und CBD in der Schweiz (und vor allem: in der Apotheke)

Einiges hat sich getan mit Cannabis und dessen Inhaltsstoffen seit ich das letzte Mal darüber gebloggt habe. In Deutschland ist es inzwischen verordnungsfähig – auch das Kraut zum rauchen, braucht aber ein Rezept. In der Schweiz ist die Lage noch etwas kompliziert …

Ich versuche mich mal an einer Zusammenstellung und ein Einblick in die aktuellen rechtlichen Grundlagen. Wenn jemand mehr Infos hat (oder davon abweichende), möge man das in den Kommentaren gerne bringen. Cannabis ist eine Nutzpflanze die seit langem bekannt ist, aber bis vor noch nicht allzu langer Zeit vor allem im Osten für medizinische / rekreationale Zwecke eingesetzt wurde.

THC (Tetrahydrocannabinol) ist für die meisten pharmakologischen Wirkungen, vor aller der psychischen Effekte der Hanfpflanze verantwortlich. Es fällt unter das Betäubungsmittelgesetz. Der unbefugte Umgang mit Produkten, die einen Gehalt über 1% aufweisen ist verboten.

Dronabinol ist der Internationale Freiname von THC. Es ist oft halbsynthetisch hergestellt.

CBD (Cannabidiol) ist das wichtigste nicht psychotrope Cannabinoid der Hanfpflanze (es gibt noch über 80 weitere). Es unterliegt nicht dem Betäubungsmittelgesetz.

THC-arme Cannabisprodukte, also solche mit weniger als einem Prozent THC fallen nicht unter das Betäubungsmittelgesetz. Darunter fallen die meisten Extrakte in Form von Ölen und Pasten, Kapseln, Liquids für E-Zigaretten, Duftöle, Kaugummis … Da diese auch keine Heilversprechen haben dürfen, sind sie als Nahrungsergänzungsmittel oder Pflegeprodukte im Handel.

Cannabisharz (Haschisch) fällt unter die verbotenen Substanzen, selbst wenn es weniger als 1% THC enthält.

Was gibt es in der Schweiz – und wie sind die gesetzlichen Grundlagen?

Sativex ist ein Medikament, ein fertiges, zugelassenes Arzneimittel in Form eines Sprays, das in den Mund gesprüht wird. Es enthält einen standardisierten Cannabisextrakt mit THC und CBD. Es ist rezeptpflichtig – ein Betäubungsmittelrezept reicht dafür. Es ist zugelassen für die Behandlung von mittelschwerer bis schwerer Spastik aufgrund von Multipler Sklerose bei Patienten, die nicht angemessen auf eine andere anstispastische Arzneimitteltherapie angesprochen haben. Es ist nicht auf der Spezialitätenliste – das bedeutet, die Krankenkasse muss das nicht bezahlen. Es kann aber (bei Anwendung gemäss der Indikation) vom Rezept-ausstellenden Arzt eine Kostengutsprache veranlasst werden, dann wird es bei einzelnen Patienten trotzdem von der Kasse übernommen. Der Preis ist hoch: 690.- für 3 Fläschchen zu 10ml

Dronabinol-Lösungen (2.5 und 5%) und normierte Cannabis-Tinktur (10mg THC/ml) und Cannabis-Öl (10mg THC/ml) brauchen um es in der Apotheke zu beziehen ein Betäubungsmittel-Rezept sowie eine Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Damit kann es von der Apotheke oder dem Patienten selber bei der Bahnhof Apotheke in Langnau AG oder der Apotheke zur Eiche in Herisau bezogen werden. Da diese Mittel keine Zulassung als Medikament haben ist die Anwendung automatisch off-label use. Eingesetzt werden sie häufig bei Krämpfen oder Schmerzen. Die Krankenkasse bezahlt das als Nicht-Medikament auch nicht. Auch diese sind recht teuer. 10ml normierte Cannabis-Tinktur kosten 120 Franken.

Mittel mit CBD (und niedrigem THC Gehalt) Da CBD nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fällt, sind sie praktisch frei verkäuflich. Sie dürfen aber nicht mit Heilanpreisungen beworben werden, da sie sonst unter das Heilmittelgesetz fallen, entsprechend kontrolliert werden müssen und Studien zur Anwendung liefern müssten.

Das BAG hat einen Leitfaden erstellt, in dem man nachlesen kann, als was THC arme Produkte / CBD zugelassen werden kann / unter was für Gesetze es fällt.

CBD als Rohstoff – ohne Zweckbestimmung- Z.Bsp. Hanfblüten, CBD Pasten, reines CBD. Ohne Kenntnis der Dosierung rsp. des Endproduktes kann man das nicht Einstufen. Das ist ähnlich wie bei Coffein oder Nikotin: alle haben eine pharmakologische Wirkung, aber sie finden in unterschiedlichen Produktkategorien Verwendung. Gewisse Rohstoffe können legal z.Bsp zur Herstellung von Duftölen verwendet werden. Verkehrsfähig ist das nicht.

CBD als Arzneimittel – sobald etwas medizinische Zweckbestimmung hat / so angepriesen wird, gelten CBD-haltige Produkte als Arzneimittel und fallen unter das Heilmittelgesetz. Dann dürfen sie ohne Zulassung nicht in Verkehr gebracht werden. Die Zulassung erteilt die swissmedic. Momentan gibt es da keine – die Studien die dafür verlangt werden sind langwierig und teuer und die Kontrollen der Qualität rigoros.

CBD in Magistralrezepturen (Herstellungen aus der Apotheke) – Da CBD weder in der Schweiz noch in einem anderen Land als Monopräparat zugelassen ist, ist eine Verwendung in von der Apotheke hergestellter Rezeptur nicht möglich, da es sich damit um einen nicht zulässigen Wirkstoff gemäss Verordnung über die Arzneimittel handelt. Daran ändert (leider) auch nichts, dass für CBD eine Monografie ins DAC/NRF (Deutscher Arzneimittel-Codex/Neues Rezept Formularium) aufgenommen wurde.

CBD in Lebensmitteln (CBD angereicherte Hanfextrakte, Hanfsamenöl mit Zusatz CBD, Nahrungsergänzungsmittel mit CBD) – Als Lebensmittel gelten alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu vestimmt sind, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden. Nicht als Lebensmittel zählen u.a. Arzneimittel, Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe. Grundvoraussetzung ist, dass sie sicher sind (nicht gesundheitsschädlich). Wenn etwas aber vor 1997 nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde braucht das eine Bewilligung durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), rsp. eine Zulassung der europäischen Kommission. CBD-angereicherte Lebensmittel benötigen also eine Zulassung durch das BLV und werden auf den Höchstgehalt von THC kontrolliert.

CBD als Kosmetika – Da Cannabis auf der Tabelle I des Einheitsübereinkommens über Betäubungsmittel (verbotene Mittel) aufgeführt ist und gemäss Definition die Blüten- oder Fruchtstände der Hanfkrautpflanze beinhaltet und da CBD aus Cannabis gewonnen wird, ist die Anwendung in Kosmetika untersagt. Ausnahmen für die Anwendung von Cannabis in Kosmetika sind die Extrakte aus Samen und Blättern ohne untergemischte Blütenstände.

CBD als Gebrauchsgegenstand – Liquids für e-Zigaretten? Da es sich bei den Liquids um Gegenstände handelt, die mit den Schleimhäuten in Berührung kommen, fallen sie unter das Lebensmittelgesetz. Dementsprechend dürfen sie nur Stoffe in Mengen enthalten, die gesundheitlich unbedenklich sind. Verboten ist der Zusatz von Substanzen, die den Erzeugnissen pharmakologische Wirkungen verleihen, deshalb ist der Zusatz von CBD in Liquids für e-Zigaretten in wirksamer Dosierung nicht zuverlässig (gleicher Grund, weshalb in der Schweiz keine Nikotinhaltigen e-Liquids zugelassen sind!). Ebenfalls verboten sind jegliche Hinweise, dass es sich um ein Heilmittel handelt.

CBD als Chemikalie – Duftöle. Das Chemikalienrecht regelt vor allem Verpackung und Kennzeichnung chemischer Produkte. Die Hersteller sind vor Inverkehrbringen zur Selbstkontrolle verpflichtet, dazu gehört eine Beurteilung ob das chemische Produkt das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden kann. Es muss nach den Bestimmungen der Chemikalienverordnung ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden. CBD-haltige Produkte können als Duftöle also legal in Verkehr gebracht werden, die Aufmachung muss allerdings auch entsprechend sein. Verkauf in Kartuschen für E-Zigaretten geht da genau so wenig wie wenn es aussieht, als ob es zum Einnehmen wäre …

Hanf mit einem Gesamt THC Gehalt von unter 1% gilt als nicht psychotrop wirksam und kann auch als Tabakersatzprodukt verkauft werden. CBD ist kein Betäubungsmittel und darf auch in Tabakersatzprodukten enthalten sein. Heilanpreisungen wie „beruhigende und sedierende Wirkung“ und ähnliches sind verboten. Die Produkte müssen gemäss Tabakverordnung (im Lebensmittelgesetz) gemeldet werden. Hanf fällt auch unter die Tabaksteuer.

Hier noch ein Einschub wegen der Anwendung von Tabakersatzprodukten mit CBD und dem Strassenverkehr: Es gilt die gesetzliche Vermutung, dass bei Vorliegen bestimmter Substanzen (wie THC) eine Fahrunfähigkeit vorliegt. Auch sehr geringe Mengen können dazu führen, dass der erlaubte Blut-Grenzwert von 1.5 microgramm THC pro Liter Blut überschritten wird.

Was bekomme ich an Cannabis/THC/CBD in der Apotheke?

Sativex: Mit Betäubungsmittelrezept vom Arzt. Vom normalen Lieferanten. Das einzige, wo man auch eine Chance hat, dass die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Aber nur bei Schmerzen/Krämpfen aufgrund von MS

Dronabinol-Lösungen (2.5 und 5%), normierte Cannabis-Tinktur (10mg THC/ml) und Cannabis-Öl (10mg THC/ml): Mit Betäubungsmittel-Rezept und Ausnahmebewilligung vom BAG. Bezug via die Bahnhof Apotheke Langnau AG.

CBD-Tropfen zum einnehmen – Firmen mit pharmazeutischer Qualität:

Panakeia (Bahnhof Apotheke Langnau AG) macht CBD Tropfen in 5% und 10% in den Grössen 10, 20 und 50g. Dafür verlangen sie aber ein Rezept und eine schriftliche Dokumentation der Indikation, wenn es für etwas anderes als Epilepsie verwendet wird.

Supair / Medropharma macht 4 verschiedene Tropfen (zu finden als Cannabis sativa L. extrakt / öl), zwei auf öliger Basis-> Sesamöl ( Eher für Kinder und Tiere geeignet) und zwei auf alkoholischer Basis ( für Erwachsene). Sie haben einen Pharmacode und sind über den Grossisten bestellbar. Nicht ganz klar ist mir, als was die zugelassen sind?

Drogovita GmbH in Thun: Extrahiert aus Schweizer Hanf, sie verwenden für ihre Tropfen Sonnenblumenöl. Zulassung als Nahrungsergänzung – Vergleichsweise günstig. Die 5% und 10% Tropfen haben einen Pharmacode, sind momentan aber nicht beim Grossisten bestellbar. Direktbestellung möglich.

Es gibt sicher noch mehr. Ausserhalb der Apotheke gibt es jetzt ja auch einige Hanfläden, die das anbieten – in mehr oder weniger gesicherter Qualität.

 

CBD in der Apotheke gesucht

Aus aktuellem Anlass bin ich auf der Suche nach einem „vernünftigen“ Produkt mit CBD für eine interessierte Kundin. CBD = Cannabidiol ist ein Wirkstoff aus Cannabis, der auch vermehrt in den Medien kommt.

Momentan sehe ich noch nicht so Nachfrage in der Apotheke, auch da wir genug Shops in der Umgebung haben, die das verkaufen. Von denen will ich das aber nicht unbedingt beziehen.

Auf der Suche bin ich über ein Werbe-mail eines Herstellers von Hanföl mit CBD gestolpert, das wir in der Apotheke erhalten haben. Er schreibt darin von kontrollierter Herstellung und CBD Gehalt etc., zählt die Anwendungsmöglichkeiten auf (bei Schmerzen, Krämpfen … medizinische Indikationen / siehe auch Bild unten) und hängt sogar ein paar „Studien“ an. Er schreibt davon, dass sein Produkt in der ganzen EU als Nahrungsergänzungsmittel zugelassen sei und dass man für die Schweiz extra ein neues Label machen musste … Gleichzeitig wird aber im mail erwähnt, dass sein Mittel in der Schweiz keine Zulassung hat, auch nicht als Nahrungsergänzung … und ganz klein steht noch irgendwo geschrieben, dass das Hanföl nur zum auftragen zugelassen ist.

Kann ich nicht brauchen.

Die rechtliche Situation scheint etwas kompliziert zu sein. Davon im nächsten Artikel mehr.

cbdQuelle Bild: hempworx

Die Hanf(apo)theke?!

Die (anonym bleiben wollende) Apothekerin aus Basel hat mir zwei Bilder geschickt, die ich hier in einem Bild kombiniert habe:

hanftheke

Nicht so gut zu sehen, aber im Bild links steht im Schaufenster „hanfapotheke“ und im Bild rechts nur noch „hanftheke“.

Dazu schreibt sie:

Wir waren sehr überrascht, als Ende September in der Nähe ein Laden eröffnet wurde, der sich selber als Hanfapotheke bezeichnete. Eine Apotheke? Noch eine? – Bei uns hat es doch schon einige in der Stadt.

Die Neueröffnung ging quer durch die Presse: Heute öffnet die erste Hanfapotheke in Basel, titelt das Likemag,   Hanf-Apotheke die bz Basel   und die 20 Minuten schrieb: In Basel hat am Dienstag die erste Hanf-Apotheke der Stadt ihre Tore geöffnet. Und wir standen da und staunten: Apotheke? Aber das musste wohl so sein. Überall stand zu lesen, dass das eine Apotheke ist. Mit Apothekern die da arbeiten?

Der Blick schrieb zum Thema (und was sie verkaufen): Aus rechtlichen Gründen verkaufen sie noch keine Hanf-Arzneimittel, sondern Cannabis-Wirkstoffe, Hanf-Extrakte, Lebensmittel und Kosmetika. … Das geänderte Betäubungsmittelgesetz erlaubt es seit 2011, Cannabis medizinisch zu nutzen. Bisher erhielten aber nur zwei Apotheker landesweit die Erlaubnis, Cannabis als Arzneimittel an Schmerz­patienten zu verkaufen. …

in der bz steht: Ganz im Gegensatz zu den früheren Hanf-Shops im Schmuddel-Look setzen die beiden Apotheken gezielt auf ein besonders sauberes Erscheinungsbild …Es handelt sich um Industriehanf-Sorten, die speziell auf einen hohen Gehalt an Cannabidiol gezüchtet wurden. Dieser nicht psychoaktive Wirkstoff ist in der Schweiz absolut legal. … Die Wichtigkeit des Namens «Hanf-Apotheke» bestätigen auch die beiden Geschäftsführer. Damit werde eine zukunftsweisende Botschaft transportiert. Zudem verhelfe er den Hanf-Produkten aus der «Bob-Marley-Ecke», wie Kaymaz sagt. Die Verwendung des Begriffs Hanfapotheke sei gemäss eigenen rechtlichen Abklärungen noch nicht geschützt.

in der 20 Minuten: Dem Cannabis-Konsum gegenüber sind die Apotheker durchaus positiv eingestellt. Wir sind für eine Öffnung des Marktes.

Wir lesen nur „Apotheke“, „Apotheker“, „medizinische Nutzung“ …. und sind verwirrt. Genauso wie die Patienten, die uns danach fragen kommen, was wir davon halten.

Obwohl wir es auch begrüssen, dass die Wirkung von Cannabis erforscht wird und es bei medizinischen Beschwerden eingesetzt werden kann (am besten in kontrollierter Qualität und legal) – dieser Laden ist keine Apotheke und benutzt die Bezeichnung nur um das gute Image, das wir haben für sich zu nutzen. Und das ist so schlicht illegal.

Die Bezeichnung „Apotheke“ und „Apotheker“ ist geschützt. Apotheker sind Pharmazeuten, die als Fachkräfte zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt sind. Apotheken sind Orte, wo Medikamente abgegeben werden – sie dürfen nur von einem Apotheker geführt werden und müssen einer Vielzahl gesetzlicher Vorschriften entsprechen. – da kann man nicht einfach hingehen und seinen Hanfladen „Hanfapotheke“ nennen … und das dann quer durch die Presse ziehen, die das natürlich mit Gusto aufnimmt. Auch dann nicht, wenn sie auf ihrer Website Samuel Büechi, einen Apotheker und Pharmafirmengründer als Berater angeben und schreiben, sie haben die Verwendung des Namens rechtlich abgeklärt …

Wir haben darauf beim Gesundheitsamt nachgefragt, denen das schon bekannt, war. Die konnten uns aber „wegen des laufenden Verfahrens“ keine Auskunft geben, ausser dass sie da schon dran seien.

Scheint so, als wäre dem so, denn inzwischen (Ende November), hat der Laden seinen Namen geändert. Aus der „Hanfapotheke“ ist eine „Hanftheke“ geworden. Auf der Website und manchen Artikeln haben sie die Bezeichnung „Apotheke“ und die Erläuterungen dazu auch entfernt. Gut so. Aber ihr Ziel haben sie wohl auch so erreicht: viel Aufmerksamkeit in der Presse. Viel mehr, als sie es als „normaler“ Hanfladen hätten erwarten können.

Die Apotheke als unfreiwilliger Dealer-Zulieferer

Passend zum Thema gestern. In Deutschland sind sie momentan stark am Diskutieren, wie das mit der Zulassung von Cannabis als Medizinprodukt gehen soll.

Es gibt aber jetzt schon Apotheken, die die Erlaubnis haben auf Rezept und mit Bewilligung Cannabis an einzelne Patienten abzugeben. Die Krankenkassen zahlen das (wie bei uns) bisher im Normalfall nicht, was bei den Preisen zusätzliche Probleme für die Patienten mit sich bringt.

Aktuell liegt mir da ein Bericht vor, wo der Patient das vom Arzt verschrieben bekommen hat, damit er seine Menge Psychopharmaka herunterschrauben kann. 3 Jahre lang mussten der Arzt und er um die Erlaubnis kämpfen, dass er das bekommt. Jetzt darf er es in der Apotheke beziehen, in einer vom Arzt bestimmten Menge.

Der Patient hat kein Geld und bezieht Sozialleistungen. Die ersten Monate hat er immer nur 3-4 Dosen im Monat gekauft und die Apotheke hat den Preis wirklich an der unteren Grenze der Preisgestaltung für ihn gemacht, damit er das überhaupt beziehen konnte.

(Zur Info: sie berechnen ihm 69,99 Euro pro Dose zu 5g – Das ist nicht günstig, aber es handelt sich hier um Medizinalhanf und der dürfte genauso streng reguliert sein, wie bei uns, was auch den hohen Einkaufspreis erklärt).

Jetzt … scheint der liebe Patient einen Weg gefunden zu haben, seine Medikamente zu finanzieren.

Erst Mal hat er beim Arzt eine Erhöhung seiner Bezugsmenge beantragt, dann kauft er plötzlich jeweils seine Höchstmenge ein (was bei 11 Dosen etwa 700 Euro im Monat entspricht) und dann beschwerte er sich, dass angeblich in der Woche zuvor nur 4,8 g in einer Dose gewesen sei. Man hat dann die aktuelle Dose in der Apotheke nachgewogen und es waren 5,2 Gramm drin – Da meinte er dann, dass wohl seine Waage nicht in Ordnung sei …

Der Verdacht ist ziemlich klar: der Patient tritt mit einem Teil seiner Menge als Dealer auf. Also: um seinen Konsum zu finanzieren, scheint er angefangen zu haben, einen anderen Teil zu verkaufen.

Und die Apotheke steht auf einmal mitten drin als …. unfreiwilliger Drogen-Lieferant?

Stellt sich die Frage, inwieweit sich die Apotheke damit strafbar macht – Und die Apothekerin fühlt sich dabei reichlich schlecht – persönlich, weil sie sich ausgenutzt fühlt … auch kaufmännisch, denn sie verdienen an seiner Belieferung keinen Cent extra, weil sie um seine finanzielle Situation wussten. Das Cannabis scheint auch in dem Sinn zu helfen, dass er wirklich weniger Psychopharmaka braucht und stabiler ist, weshalb es ziemlich tragisch wäre, wenn der Patient seine Bewilligungzum Bezug verlieren würde.

Was würdet ihr machen in so einer Situation?

 

Habt ihr Hanftee? (Oder: wie legal ist Cannabis in der Schweiz?)

„Habt ihr Hanftee?“

Das fragt mich die polymorbide Stammkundin mit chronischen Schmerzen per Telefon am frühen Morgen. Manchmal sind es die kleinen Dinge, die einen total aus der Bahn werfen …

„Meine Therapeutin hat gemeint, das wäre etwas für mich und ich soll in der Apotheke nachfragen, ob ich das bekomme.“

Pharmama: „Uh – das ist nicht etwas das verkehrsfähig ist in der Schweiz. Ich denke nicht, dass ich das bestellen kann … Moment …“

(und während ich das checke bei unseren Drogenlieferanten*  redet sie fröhlich weiter)

Sie (die Therapeutin) hat gemeint das wäre etwas für mich. Ich bin ja so empfindlich und vertrage fast nichts neues, aber ein wenig davon als Tee … sie hat gemeint, das braucht auch nicht viel und für mich muss das auch wirklich nicht stark sein, also ich könnte dasselbe nehmen, wie das, was sie rauchen und einfach nur ein Bröckchen davon aufgiessen …“

Pharmama: „Ja – es ist möglich, dass das etwas für ihre Schmerzen wäre, aber … ich komme da nicht ran. Das hat weder unser Grossist noch einer unserer …Teelieferanten. Keine Chance.“

„Aber … wie bekomme ich das denn? Soll ich bei (andere Apotheke) nachfragen? Die haben doch viel so Naturheilmittel.“

Pharmama: „Die unterstehen den gleichen Gesetzlichen Vorgaben wie wir.“

Ich druckse etwas herum … ich kann ihr nicht raten, das selber anzubauen, obwohl das in ihrem Fall nicht die schlechteste Variante wäre. Hanfkonsum und Anbau ist illegal. In der Praxis bestrafen sie nicht gewerbliche Anwender aber oft recht liberal mit nur etwa 100 Franken (statt der Maximalbusse von 10’000). Aber das Problem bleibt auch da: ich wüsste  nicht, wo man Samen oder so was dafür herbekommt.

Also erzähle ich ihr etwas über die Formen von Cannabis, die man in der Apotheke bekommen kann. Legal … mit den richtigen Voraussetzungen.

Sativex Spray – das ist als Arzneimittel zugelassen und braucht zum Bezug nur ein Betäubungsmittelrezept. Es hat allerdings nur die Indikation MS und die Krankenkasse bezahlt das auch nur für diese Anwendung, ansonsten bleibt der Preis von 645 Franken für die 3 Fläschen zu 10ml am Patienten selber hängen.

Vorher schon gab es Dronabinol Tropfen – auch Cannabisextrakt. Der Bezug braucht aber neben einem Betäubungsmittelrezept ausserdem noch eine Sonderzulassung für jeden einzelnen Patienten, die der Arzt beim BAG (Bundesamt für Gesundheitswesen) beantragen muss. Und auch hier muss die Krankenkasse das nicht bezahlen. Preis hier für 10ml etwa 350 Franken.

Und dann haben wir das natürlich noch in homöopathischer Form oder in der Spagyrik, aber das … bringt ihr kaum etwas.

Aber Cannabis könnte einer Patientin wie ihr wirklich etwas bringen. Sie leidet unter chronischen Schmerzen, die schlecht einstellbar sind. Höchstwahrscheinlich Nerven-bedingt. Cannabisextrakt hat schmerzstillende und krampflösende Eigenschaften – die Wirkung gegen Schmerzen ist dabei auf einen Effekt zurückzuführen wie beim Valium: das THC macht, dass einem die Schmerzen auch etwas mehr „egal“ sind.

Gerade für Leute wie sie, die sich (im Alter einerseits wegen der Beschwerden, andererseits auch aus Ermangelung anderer Beschäftigungen) fast etwas zu sehr mit dem eigenen Körperempfinden befassen wäre das durchaus etwas.

Ich hoffe, dass das bald etwas liberaler gehandhabt wird. Ich brauche nicht unbedingt die das Zeug rauchenden Kiffer in der Apotheke. Aber für diejenigen, die das aus medizinischen Gründen brauchen. Faktisch wäre das auch nicht so teuer in der Herstellung. Cannabis ist einfach anbaubar und auch Extrakte daraus herzustellen dürfte nicht die Welt kosten, da könnte man (wenn das nicht mehr neu und wegen der Regulation so teuer ist) das mit vernünftigen Preisen doch auch von der Krankenkasse übernehmen lassen.

Momentan sind mir in der Apotheke die Hände gebunden, was das angeht.

*Drogen im Sinne von getrocknete Kräuter, natürlich!

Sie wissen schon … (oder nicht?)

Frischgebackener Papa in der Apotheke:

„Ich möchte aufhören zu rauchen, aber … nicht Zigaretten. Sie wissen schon: Cannabis.“

Ah.

Ich bin ein bisschen unsicher … die ganzen Tipps zum aufhören rauchen und die Nikotinersatzpräparate greifen da irgendwie nicht.

Habt ihr irgendwelche Tipps oder Ideen?