Krieg ich das hier (nicht)?

Einer der aktuell grössten Unterschiede was Apotheken in der Schweiz und in Deutschland betrifft ist die Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente OHNE ein Rezept in der Apotheke.
Wir dürfen das nämlich in den verschiedensten Fällen. Ohne danach Strafen durch den Gesetzgeber fürchten zu müssen.
Wir müssen das aber nicht. Auch das zieht keine Folgen nach sich. Ausser vielleicht einem enttäuschten Patienten oder Patientin. Der hat aber, wenn er denkt, dass wir ihm etwas geben „müssen“, wahrscheinlich nicht verstanden, dass er hier kein Anrecht darauf hat.
Er / sie hat ja alternativ immer die Möglichkeit, den Arzt selber zu kontaktieren um sich ein Rezept ausstellen zu lassen (und das der Apotheke zukommen zu lassen). Es gibt Telemedizinmodelle – mit iPad aus der Apotheke, zu Hause telefonisch oder man geht halt vorbei. Vor dem Ausstellen des Rezeptes muss in der Schweiz ein Patientenkontakt stattgefunden haben.

Wir haben aber vom Gesetzgeber in den letzten Jahren zunehmend Rechte bekommen, mit denen wir auch rezeptpflichtige Medikamente abgeben dürfen. Das entlastet das Gesundheitssystem, weil es zu weniger Arztbesuchen führt und die Patienten trotzdem durch medizinische Fachpersonen beraten werden. Die Apotheken sind wichtige erste Anlaufstelle bei Gesundheitsfragen (Stichwort Hausärztemangel), können beurteilen, ob etwas selbst behandelt werden kann (Stichwort Eigenverantwortung und Selbstkosten) oder zum Arzt, Notfall oder Spezialisten gehört (Stichwort Triage).

Ich gebe zu, die Rechtslage ist unübersichtlich für Leute, die nicht in der Apotheke arbeiten, aber hier ist, was ich wann darf:

Der Patient hatte ein Dauerrezept für ein Medikament. Das Dauerrezept ist abgelaufen.
– Es gibt für mich hier 2 Möglichkeiten: Ich verlängere als Apothekerin nach Absprache mit dem Patient das Rezept um (maximal) weitere 6 Monate und empfehle dem Patienten in der Zeit zum Arzt zu gehen. So alle 1 1/2 Jahre sollte man aber als chronisch Kranker trotzdem beim Arzt vorbei schauen. Oder ich mache einen Vorbezug für eine Packung und empfehle dem Patienten in den nächsten paar Tagen mit dem Arzt Kontakt aufzunehmen und ein neues Rezept zu besorgen. Bekomme ich das Rezept, kann ich das Medikament ebenfalls weiter der Krankenkasse verrechnen. Beides ist erlaubt und macht Sinn – wenn die Therapie weiter geführt werden muss und sich nichts wesentliches geändert hat. Es führt zu weniger Arztbesuchen und entlastet ihn.

Der Patient möchte ein Medikament, das er einmalig vom Arzt verschrieben bekommen hat, aber für das er kein neues Rezept hat.
In dem Fall schaue ich, ob ein erneuter Bezug Sinn macht. Ein Antibiotikum 2 Monate nach der Infektion werde ich nicht wieder abgeben. Ein Diclofenac-Schmerzpflaster, weil die Packung nicht weit genug gereicht hat und noch etwas Schmerzen vorhanden sind, schon. Medikamente der Liste A oder dem Betäubungsmittelgesetz unterstellte Medikamente wiederhole ich nicht auf Rezept. Ich kann das bis 1 Jahr nach der Erstverschreibung.

Der Patient möchte ein rezeptpflichtiges Medikament mit einem ausländischen Rezept:
Die Schweiz gehört nicht zur EU, ausländische Rezepte müssen nicht anerkannt werden. Ich kann meist weder nachprüfen, ob es den Arzt wirklich gibt, noch ob er den Patienten (wie hier vorgeschrieben) vor Ausstellen des Rezeptes wirkich gesehen hat. Ich behandle das also wie eine Abgabe ohne Rezept und muss jeweils überlegen, ob die Abgabe sinnvoll ist. Medikamente die missbraucht werden oder die dem Betäubungsmittelgesetz unterstehen, gebe ich keine ab. Dafür muss die Person, wenn sie hier ist, zum Arzt hier und wenn es für das Ausland ist, hat sie sowieso wahrscheinlich ein Problem, das danach über die Grenzen zu bringen. Über die Krankenkasse kann das nicht abgerechnet werden – die Medikamente müssen in der Apotheke bezahlt werden.

Medikamente, die für einen Arzt selber sind (pro Medico):
Der Arzt mit Praxisbewilligung kann auf jedes Stück Papier ein Rezept ausstellen für jemanden anderen – und ich kann das abgeben und über die Krankenkasse abrechnen. Ist es für ihn/sie selber, oder für Familienangehörige, braucht er/sie kein Rezept (und die Krankenkasse bezahlt es uns auch nicht). Man sollte davon absehen, sich oder nahe Angehörige als Arzt selber zu behandeln, aber … die Medikamente bekommt man so. Ich muss die Abgabe nur dokumentieren. Falls es sich um missbrauchsgefährdete Mittel handelt und der Arzt selber keine Praxisbewilligung hat oder ein ausländischer Arzt ist, muss ich die Abgabe melden an die Gesundheitsdienste.

Medikamente, die für einen Medizinstudenten sind:
Rechtlich gesehen sind das noch keine Ärzte (egal in welchem Studienjahr). Wir behandeln das also wie jede Abgabe ohne Rezept für einen normalen Patienten. Das heisst: wo es Sinn macht. Die Beratung passen wir an den Wissensstand an, aber so kommt man nicht an Beruhigungsmittel, Betablocker oder Ritalin zur Prüfungsvorbereitung.

Medikamente der Liste B minus (ehemals Liste C, aufgelistete Medikamente, B-):
Bis vor wenigen Jahren war die Einteilung der Medikamente so: Liste A (verschärft rezeptpflichtig), Liste B (rezeptpflichtig), Liste C (Apothekenpflichtig), Liste D (auch in Drogerien). Nun wurde die Liste C aufgehoben und die meisten Medikamente in die Liste D heruntergestuft. Einige Medikamente sind aber neu Rezeptpflichtig geworden mit der Option, dass die Apothekerin das nach einer (kurzen) Beratung und Dokumentation trotzdem abgeben kann. Voraussetzung: kein Missbrauchsverdacht und der Patient muss anwesend sein, damit wir ihn fragen können. Dazu gehören nun die Mittel mit Codein, gewisse desinfizierende Augentropfen, Kalium, Mittel gegen Übelkeit … die Liste findet sich hier auf der Seite des BAG, zusammen mit der B+ Liste).

Medikamente der Liste B plus (auf der Liste freigegebener / zur Behandlung häufig auftretender Erkrankungen, B+):
Das sind Medikamente, die immer noch rezeptpflichtig sind, aber bei denen Indikationenweise für häufig gebrauchte Erkrankungen Wirkstoffe freigegeben wurden zur Abgabe durch die Apothekerin. Die Abgabe benötigt aber nicht nur die Kontrolle, sondern die Kompetenz der Apothekerin. Das bedeutet: wenn ich nicht genau weiss, auf was ich bei der Indikation und dem Medikament bei der Abgabe achten muss, dann mache ich das nicht. Ich bilde mich regelmässig dafür weiter, also kann ich inzwischen das abgeben: Notfallkontrazeption, so ziemlich alle Mittel gegen saisonale allergische Rhinitis, diverse Augenerkrankungen, viele Hautprobleme, Krätze, Triptane und andere Schmerzmittel gegen Migräne, Orlistat zur Unterstützung einer Diät, Sildenafil bei Potenzsstörungen … Aber das ist je nach Apothekerin, die vor einem steht unterschiedlich und da es dafür teils ausgiebige Beratung benötigt, kann es sein, dass ich das aus Zeitgründen verschieben muss (oder einfach nicht machen kann). Hier kosten die benötigten Abklärungen etwas. Es gibt inzwischen Krankenkassenmodelle, die das so durch die Apothekerin abgegebene Medikament bezahlen, die Beratung aber meist nicht.

Medikamente im dokumentierten Ausnahmefall:
Das ist sehr speziell. Damit *darf* praktisch alles abgeben – wenn ich erklären und darlegen (dokumentieren) kann, dass es nötig ist und ich das Hintergrundwissen (erworbene Kompetenz zum Beispiel in Weiterbildungen) habe. Es unterliegt damit meiner Verantwortung Einfaches Beispiel: Ein Antibiotikum (wie Fosfomycin) das sonst Liste A ist bei einer einfachen Blasenentzündung bei einer Frau. Wenn ich das bei einer erweiterten Befragung im Beratungsraum abkläre, ob ich das abgeben kann. Sie muss Medikament und Abklärungen bezahlen, die Krankenkasse übernimmt das nicht. Extremes Beispiel hier: die Patientin mit Krebs und Schmerzen am Wochenende, die kein Opioid-Schmerzmittel mehr hat. Da kann ich ohne Rezept als begründeter und dokumentierter Ausnahmefall eine kleine Packung abgeben. Ich versuche natürlich danach ein Rezept zu bekommen vom Arzt, aber falls ich keines bekomme, muss ich das einfach (innert 5 Tagen) melden – an die Gesundheitsdienste.

Man sieht also – wenn ein Rezeptpflichtiges Medikament nicht ohne Rezept abgegeben wird, dann hat das (gute) Gründe und sollte so akzeptiert werden. Es ist nie Bosheit – wir haben mehr davon, wenn wir etwas abgeben können.

Zu viel bezahlt in der Apotheke?

Es titelte die 20 Minuten vorgestern: „Ärger über Apotheken-Rechnung – Beratungszuschlag, ohne beraten worden zu sein“. Im Artikel beschreibt der Leser, wie er in der Apotheke für seine Ferien Mittel gegen Übelkeit und Durchfall gekauft hat. Als „Profi“ hat er die Wirkstoffe angegeben und die Medikamente als Generika erhalten. Danach hat er sich aber über die Quittung geärgert, auf der separat ein „Medikamenten-Check“ ausgegeben ist.

Das würde mich vielleicht auch ärgern – vor allem aber irritiert es mich etwas … wie kommt der denn da drauf? Der Medikamenten-Check ist eine von zwei Pauschalen, die von der Apotheke auf rezeptpflichtige Medikamente, die von der Grundversicherung übernommen werden verlangt werden. Unsere Leistung/Arbeit ist ja seit 2004 nicht mehr im Medikamentenpreis als Marge enthalten.

Das ist nicht drauf bei freiverkäuflichen Medikamenten, nicht bei Sachen, die über die Zusatzversicherung gehen. Das sind auch keine „Beratungstaxen“, wie sie gerne genannt werden. Die Beratung gehört dazu, aber noch einiges weiteres wie Dossierführung, Wechselwirkungscheck, Lagerhaltung, Abrechnung mit den Krankenkassen undsoweiter.

Jetzt hat aber in den letzten Monaten einiges geändert im Apothekenumfeld. So wurde die bisherige Liste C (freiverkäuflich, nur in Apotheken) faktisch aufgehoben – das meiste landete in der Liste D (freiverkäuflich auch in Drogerien), wenige Medikamente wurden wegen Problemen, die eine intensivere Beratung oder gar Dokumentation benötigen in die Liste B (also zur Rezeptpflicht) hochgestuft. Parallel dazu wurde den Apothekern aber erlaubt auch weiterhin (und noch mehr) auch rezeptpflichtige Medikamente abzugeben. Die Voraussetzungen dafür zu erläutern, würde den Rahmen dieses Blogposts sprengen.

Und so war das hier: Das Domperidon Mepha oro ist Liste B UND auf der SL-Liste und deshalb wurde die Pauschale separat zum Preis des Medikamentes angegeben. Eigentlich wären es sogar 2 Pauschalen: der Bezugs-Check von 3 Franken hat die Apotheke dem Kunden erlassen. Das halten wir auch so bei Selbstzahlern von Rezepten – mit der Begründung, dass der Patient uns da einen Teil der Arbeit (das Abrechnen mit der Kasse) abnimmt.

Übrigens ist das Domperidon Mepha oro 30 Tbl das einzige, das aktuell in der Liste B ist und SL – der Rest ist entweder immer noch als Liste C angegeben (siehe rot markierte im Bild) und/oder NLP (nicht von der Grundversicherung bezahlt).

Das wird der Grund sein, weshalb das dem Mitarbeiter der Apotheke durchgerutscht ist: Ganz korrekter Weise hätte er die Abgabe dann nämlich unter dem Patientennamen aufnehmen müssen – vielleicht hätte sich der Kunde dann auch nicht mehr über die „mangelnde Beratung“ erhitzt? Die hätte er dann (zwangsweise) gehabt. Aber das wäre ihm sicher auch nicht recht gewesen – so als Pflegefachmann.

Übrigens: Wenn man da die Preise vergleicht, sieht man, dass er im Vergleich zum Original mit 30 Stück selbst mit der Pauschale noch günstiger war (CHF 11.65 gegen 14.30). Aber die Apotheke ist natürlich wieder der Abzocker, böse Pharma! Die Kommentare in der 20 Minuten mag ich gar nicht lesen und noch weniger korrigieren.

Da wiehert der Amtsschimmel

Wir sind ja eine Apotheke und Drogerie. Bei uns ist nur Fachpersonal (also Drogisten, Pharmaassistentinnen oder Apothekerinnen) angestellt – also geht jeder Verkauf über eine Fachperson.

Trotzdem darf ich die Produkte, die wirklich Drogeriespezifisch (Liste D) sind nicht im Offenverkauf anbieten! D.h.  ich darf nur das auf den Gestellen haben, was man theoretisch auch in anderen Läden bekommen kann. Das, was man nur in der Drogerie bekommt, muss ich so präsentieren, dass es der Kunde nicht selbst nehmen kann – also hinter dem Ladentisch oder hinter Glas, oder in den Schubladen.

Wie sinnvoll ist das? Ich darf das, wofür wir eigentlich da sind nicht im Laden haben …

Ein paar Beispiele gefällig? Dazu gehören Sachen wie: Elmex Gel – aber die Zahnpasten dürfen draussen sein, Blistex und Dermophil Lippenbalsam aber alle anderen Lippenpflegeprodukte sind nicht gelistet, die ganzen Sidroga Tees, die meisten Vitamine (Burgerstein, Supradyn, Berocca), Plak Out, Corsodyl und Chlorhexamed – aber die anderen Mundwasser sind draussen.. usw.

Oh, und wenn es mal eine Aktion gibt und ein Steller auf den Korpus gestellt wird – dann müssen es Leerpackungen sein. Oder der Steller so gemacht, dass der Kunde auch das Produkt nicht nehmen kann.

Das alles sind Sachen, die ein „D“ draufhaben und nur in Drogerien (und Apotheken) abgegeben werden dürfen.

Das alles sind aber auch Produkte, von denen man andere findet, die nicht bei der swissmedic registriert sind und darum nicht gelistet sind – also kein D, C, oder sowas draufhaben. Dort haben die Hersteller auf eine Registrierung verzichtet (heute meist aus dem Grund, dass es zu teuer ist) und sie nur beim BAG (Bundesamt für Gesundheitswesen) registrieren lassen.

Nachteil: sie dürfen nicht Werbung machen mit medizinischen Heilversprechen (weil sie es nicht bewiesen haben, dass es nützt)  und es wird nicht von den Kassen übernommen,

Vorteil: man kann Werbung machen, darf es ausstellen und in praktisch allen Läden verkaufen.

Wir haben also Drogerien, die Drogerie-Sachen nicht „im Laden“ haben dürfen.

Wehe uns, wenn der Kantonsapotheker so etwas vorne im Laden findet. Das gibt zumindest einen Verweis und im Wiederholungsfall könnten sie einem die Bewilligung entziehen.

Dafür gibt es immer mehr Produkte mit eigentlich medizinischer Anwendung, die von unwissendem Verkaufspersonal in Warenhäusern vertrieben werden – kein Wunder kämpfen die Drogerien so ums Überleben.

Was bedeutet …? (1)

Die Apothekenbranche hat wie alle Branchen einen eigenen Fachjargon. Auf die Fachwörter von Krankheiten etc. will ich hier aber nicht eingehen – die sind meiner Meinung nach im Umgang mit Kunden (oder Patienten) sowieso zu meiden, weil sie nicht sehr förderlich sind für das Verständnis.

Aber hier eine kleine Liste über Ausdrücke, die sie im Umgang mit Apotheken, Medikamenten, Krankenkasse, Arzt etc. wahrscheinlich irgendwann zu hören bekommen. Sie gelten nur für die Schweiz.

Liste A, B, C, D, (E…):

Medikamente sind in der Schweiz durch die swissmedic in Listen eingeteilt, nach denen sie vertrieben werden dürfen:

Liste A: Rezeptpflichtig, nur in Apotheken, nur einmal pro Rezept

Liste B: Rezeptpflichtig, nur in Apotheken, kann ev. Wiederholt werden (z:B. mit Dauerrezepten)

Liste C: ohne Rezept erhältlich, aber nur in Apotheken

Liste D: ohne Rezept erhältlich, in Apotheken und Drogerien

Liste E: frei verkäuflich überall (Reformhaus …)

OTC

der Ausdruck kommt aus dem Englischen: „Over the Counter“, also „über den Ladentisch“ und ist ein Ausdruck für alle Medikamente etc., die man ohne Rezept kaufen kann. (Liste C, D, E …)

Rezept:

Das ist der Zettel, den ein Arzt ausstellen muss, wenn ein Produkt rezeptpflichtig ist (Liste A, B). Er kann natürlich auch anderes daraufschreiben (Liste C, D, E) auch Physiotherapien und Hebammenhilfe …

Auf dem Rezept sollte mindestens sein: Name, Geburtsdatum des Patienten, Name, Adresse, KSK Nummer des Arztes, Stempel und Unterschrift des Arztes, Datum. Medikamente und Anwendungshinweise.

Was auf dem Rezept steht, muss nicht notwendigerweise von der Krankenkasse übernommen werden.

Versicherungsdeckung:

So bist Du bei der Krankenkasse versichert. Es gibt eine Grundversicherung (die obligatorisch ist) und Zusatzversicherungen (die sehr variieren können, in was sie übernehmen). Was von welcher Versicherung übernommen wird (oder was nicht) ist auf verschiedenen Listen aufgeführt: SL, NLP, LPPV, MiGeL,

Krankenkassenkarte:

das ist der Versicherungsausweis. Am besten trägt man ihn immer auf sich, mindestens aber, wenn man Leistungen vom Arzt oder der Apotheke in Anspruch nehmen muss … (und da das jederzeit sein kann …. eben).

SL: Spezialitätenliste:

was hier drauf steht, wird von der Grundversicherung übernommen.

NLP: Negativ-Listen-Präparate:

die werden von den meisten Zusatzversicherungen übernommen.

LPPV: Liste der Pharmazeutischen Präparate zu Lasten der Versicherten.

Was auf dieser Liste steht wird von keiner Krankenkasse übernommen und muss dementsprechend in der Apotheke bezahlt werden. Z.B. die Verhütungsmittel inklusive der Pille, die meisten Vitaminpräparate, so ziemlich alles, wofür Werbung gemacht wird …

MiGeL: Mittel- und Gegenstände Liste:

hier stehen Apparate und Gegenstände drauf, die nicht unter Medikamente fallen und wie (oder ob) sie von der Krankenkassw übernommen werden. Beispiele: Inhalatoren, Krücken, Sauerstofflaschen, Verbandsmaterial, Stützstrümpfe…

Prämien:

das was Du monatlich für die Krankenkasse zahlst.

Franchise:

bevor die Krankenkasse Leistungen übernimmt, muss ein gewisser Betrag vom Patienten selbst bezahlt werden. Wie hoch die Franchise ist, kann man selbst bestimmen bei Vertragsabschluss … je höher, desto niedriger die Prämien.

Selbstbehalt:

Auch nach Erreichen der Franchise zahlt die Krankenkasse nicht den vollen Betrag an die Medikamente. Der Teil, den man selbst bezahlt (10% oder, bei gewissen Originalmedikamenten 20%) fordert die Krankenkasse wieder von einem zurück.

LOA – Leistungsorientierte Abgabe.

So wird die Arbeit der Apotheke heute abgeglichen. Statt hohen Margen, die je nach Medikamentenpreis unterschiedlich sind, bekommt die Apotheke auf rezeptpflichtige Medikamente (Liste A, B), die von der Grundversicherung übernommen werden (SL) einen festen Betrag pro Zeile und einen festen Betrag pro Bezug, egal wie viel sie kosten.

Vorteil: seit 2002 ist das Einkommen der Apotheken gleich geblieben (während alle anderen im Gesundheitssystem immer mehr verdienen) und die Krankenkassen haben inzwischen etwa 450 Millionen Franken (!) gespart.

Nachteil: der selbstzahlende Kunde sieht nur, dass er „etwas draufzahlen muss“ – weil das ja nicht mehr im Medikamentenpreis enthalten ist und das gibt teils endlose Diskussionen. Mein Leidthema.

Generika:

von vielen Medikamenten gibt es inzwischen Nachfolgepräparate, d.h. nach Ablauf des Patentschutzes stellen andere Firmen die gleichen Medikamente her …. aber günstiger. Die Wirkung ist die gleiche. Mehr darüber hier.

und Morgen folgt der 2. Teil