Wurde bisher einfach noch nicht überprüft …

Man lernt ja nie aus … Letztens habe ich (im Zuge meiner Rezept-Ausstellen-Erklärvideos: hier) beim Recherchieren etwas bemerkt. Zolpidem untersteht dem Betäubungsmittelgesetz … aber was ist mit der anderen Z-Substanz, die wir in der Schweiz haben: Zopiclone? Ich finde nix.

Also habe ich beim BAG nachgefragt:

Mir ist aufgefallen, dass in der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20101220/index.html#app2 Zopiclone (der Wirkstoff zum Beispiel des Medikamentes Imovane) nicht mehr aufgeführt ist. Als Z-Substanz mit starkem Abhängigkeitspotential analog Zolpidem müsste das eigentlich auch auf der Liste der kontrollierten Substanzen b zu finden sein. Ich vermute einen Fehler? Sollte das nämlich wirklich so sein, dann fällt das starke Schlafmittel (als so ziemlich einziges) nicht mehr unter die Betäubungsmittelkontrollverordnung – und dürfte fast unbegrenzt vom Arzt verschrieben werden.

und folgendes von der swissmedic zur Antwort bekommen:

Wie Sie richtig schreiben ist die Substanz Zopiclone nicht als psychotrope Substanz in der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung BetmVV-EDI SR 812.121.11   https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20101220/index.html  aufgeführt. Es handelt sich dabei nicht um einen Fehler, Zopiclone war in der Schweiz noch nie als kontrollierte Substanz gelistet. Auch das International Narcotics Control Board INCB, Organ der UNO betreffend Kontrolle und Listung von narcotic drugs und psychotropic substances hat die Z-Substanz Zopiclone nicht in der „Green List“ der psychotropen Substanzen aufgeführt. Die UN-Vorgaben sind für alle Mitglieder-Länder zwingend. Die World Health Organisation, WHO führt regelmässig Überprüfungen von Substanzen mit Abhängigskeits- und Missbrauchspotential durch und empfiehlt diese, wenn nötig, dem INCB zur Aufnahme in die Liste. Bei Zopiclone hat bis heute unseres Wissens keine solche Überprüfung stattgefunden.

Emmm– WAS? Ist ja der Hammer. Und irgendwie auch nur bürokratischer Unsinn. Aus fachlicher Sicht ist es ziemlich offensichtlich, dass es sich um ein Betäubungsmittel handelt. Und wir haben genügend Abhängige, die das belegen können …

(hier entsetztes Emoticon einfügen)

11 Kommentare zu „Wurde bisher einfach noch nicht überprüft …

  1. Scheint in der Anlage 3 der deutschem BtMVV (Betäubungsmittelverschreibungsverordnung) das selbe zu sein: https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/anlage_iii.html
    Zolpidem – drin
    Zopiclon – nicht drin
    Lustig dabei ist, dass beide Substanzen in der Warengruppe AN05CF (Benzodiazepinverwandte Mittel) und der IMS-Warengruppe 10052 (Hypnotica und Sedativa) – also auch hier als sehr ähnliche Produkte – gelistet sind.

    Zaleplon, in Deuschland nicht im Handel, ist übrigens auch nicht in der BtMVV…

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    1. korinthenkackermodusan
      DIe Anlagen I-III gehören aber direkt zum BtMG und nicht erst zur BtMVV.
      *korinthenkackermodusaus

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  2. Offenbar hat die Schweiz und Canada 2002 auf Missbräuche hingewiesen. https://goo.gl/9hbtQU Offenbar ging dies vergessen. Gleiches gilt auch für auch für Ketamin. Dass es sich dabei um eine etablierte Partydroge handelt, scheint den Behörden nicht bekannt zu sein. Ich möchte hier an einen abstrusen Fall erinnern: https://goo.gl/kd39hu

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  3. Mich hat das auf den ersten Blick auch etwas überrascht.
    Andererseits: Wenn es beim Betäubungsmittelrecht alleine um das Thema „Abhängigkeit“ gehen würde, müsste man Xylometazolin (abschwellende Nasensprays), Dulcolax (Abführmittel) und Aspirin auch mit auf die Liste setzen.

    Ginge es um die Wirkung „bewusstseinsverändernde Substanz“ müssten neben Zopiclon auch noch Halothan, Lachgas, Ketamin, Chloroform, Ether und andere mit auf die Liste – die werden alle missbräuchlich verwendet und stehen alle nicht auf der Liste.

    Ich könnte mir vorstellen, dass bei der Anlage III in Deutschland bzw. bei der Green List der UN abgewogen wird, was man drauf setzt. Ich könnte mir vorstellen, dass evtl. Zopiclon nicht in dem Ausmaß missbräuchlich verwendet wird, wie das bei anderen Substanzen wie Rohypnol oder den Opiaten der Fall ist. Man muss deutlich sagen, dass eine einzige Tablette Diazepam auch noch nicht unter das BTM-Recht fällt; erst bei einer Schachtel über 21 Tabletten greift die BTM-Gesetzgebung.

    Man muss ehrlich sein, Stichwort Abhängigkeit und bewusstseinsverändernde Wirkung: Ethanol müsste dann an und für sich noch deutlich stärker auf die Liste gesetzt werden als Zopiclon.

    Aus fachlicher Hinsicht „betäubt“ Zopiclon (und natürlich auch Ethanol, Chloroform, Lachgas, Ether, Ketamin, Chloroform und Co). Bei der BTM-Gesetzgebung geht es aber um eine rechtliche Einstufung.

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    1. Das deutsche Betäubungsmittelrecht ist auch recht vage was die Definition angeht welche Stoffe es prinzipiell regeln will und schreibt u.a. „…nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit“ und verweist auf die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendundung und Gesundheitsgefährdung. Also eher schwammig. Konkret macht sich das Gesetz es sehr einfach und schreibt quasi: BtM sind BtM wenn sie hier drin stehen in den Anlagen.

      Rein theoretisch könnten also auch Ethanol, Xylo, Gase usw. auch nach sorgfältiger Betrachtung irgendwann darunter fallen. Zumindest für Ethanol wäre die missbräuchliche Verwendung und Gesundheitsgefahr auch sehr gegeben. Für Lachgas vielleicht eher nicht so sehr.

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      1. Ich gehe davon aus, dass man die rechtliche Definition eines Betäubungsmittels bewusst recht vage formuliert hat.

        Letztendlich gibt es nur drei Möglichkeiten, den Begriff BTM zu formulieren:
        a) Entweder man macht eine Positivliste, schreibt also in die Anlage rein, welches Substanzen genau unter das BTM-Recht fallen – wie es ja der Fall ist.
        b) Oder man macht eine Negativliste. Man schreibt also rein, dass alles dem BTM-Recht unterliegt, es sei denn, eine Substanz wäre in der Anlage gelistet. Das wäre unrealistisch, da man hier dann wirklich jede Substanz reinschreiben müsste, also etwa 1.000.000 chemische Substanzen, die nicht unter das BTM-Recht fallen.
        c) Oder man definiert den Begriff über eine Definition wie „berauschend“ oder „abhängig machend“. Dann fallen aber auch lösungsmittelhaltige Klebstoffe unter das Recht (es gibt ja auch Leute, die Klebstoffe schnüffeln).

        BTM ist, was in der Anlage zum BTM-Gesetz steht. Zopiclon steht da nicht drin, also ist es kein BTM – von rechtlicher Seite aus betrachtet. Von medizinischer Seite aus schreibt der Arzt bei einem regelmässigen Konsumenten von Ethanol oder Zigaretten natürlich auch EtOH-Abusus oder Nikotin-Abusus ins Krankenblatt.

        Obwohl Zopiclon kein BTM ist, ist der entgeltliche Verkauf dessen dennoch strafbar. Es ist ja schließlich verschreibungspflichtig. Die Strafe ist aber nicht so hoch als wenn man jetzt Ecstasy, Koks oder Heroin verkaufen würde. Und ich denke, dass das auch gut so ist, denn Zopiclon spielt in einer völlig anderen Liga als die letzten drei Substanzen.

        Nebenbei: Diese Positivformulierung von BTMs ist ja auch immer wieder ein Problem, wenn irgendwelche Typen wieder ein neues „Badesalz“ entwickelt haben, welches man sich berauschenderweise einwerfen kann. Zunächst sind die nämlich immer erst mal legal – zumindest so lange, bis der Gesetzgeber wieder reagiert hat und die Substanzen wieder in die Liste mit aufgenommen hat.

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        1. Eine Negativliste ist sicherlich generell schwer praktikabel, dafür werden zu viele Stoffe neu synthetisiert von denen wahrscheinlich 99,9x% rein gar nicht annähernd in die BtM-Kategorie fallen. Eine Positivliste wie aktuell wäre aus meiner Sicht machbar, wenn der Gesetzgeber schneller reagiert und Stoffe schneller aufgenommen werden können. Aber da sind wahrscheinlich zu viele Entwurfs-, Anhörungs- und Verabschiedungsrunden dazwischen dass es realistisch ist. Die generelle Geschwindigkeit der Gesetzgebung müsste sich ändern.

          Das Thema „Badesalz“ ist aber inzwischen anders geregelt und die Lücke zum BtMG einigermassen geschlossen. Es gibt inzwischen das „Neue psychoaktive Stoffe Gesetz“, was bestimmte Stoffgruppen regelt. Da ist dann nicht mehr schnell eine Methylgruppe drangebastelt und der Stoff wieder legal. Ein ganz interessanter Ansatz dessen Effektivität sich zeigen wird. Mir sind aber noch keine Stimmen dazu bekommt, ob durch das neue Gesetz möglicherweise zu viele Einschränkungen über das eigentliche Ziel hinaus geschaffen wurden. Die Legalität neuer Badesalze scheint es aber recht effektiv gebremst zu haben. Man kommt halt nicht um gewisse Grundstrukturen herum wenn man diese (einfach) erschaffen will.

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          1. Eine Positivliste haben wir ja. Aber diese von Dir erwähnten zeitaufwendigen Runden sind halt rechtlich notwendig, wenn man eine saubere Gesetzgebung haben möchte. Schneller würde es wahrscheinlich nur dadurch werden, wenn man die Liste aus dem Gesetz in eine Verordnung auslagern würde, da dann nicht mehr der Bundestag (Gesetz), sondern nur noch eine untergeordnete Stelle (beispielsweise das Gesundheitsministerium oder das BfArM) damit beauftragt wäre. Wahrscheinlich will man das nicht.

            Danke für den Hinweis auf das „Neue psychoaktive Stoffe-Gesetz“. Das war mir bisher unbekannt. Anscheinend hat man hier für synthetische Cannabinoide und für synthetische Amphetamine/Katecholamine eine pauschale Regelung gefunden.

            Wie ist es eigentlich? Wenn ein Dealer mit Benzodiazepinen Handel treibt: Ist das ein Verstoß gegen das BTM-Gesetz oder aufgrund der wahrscheinlich nachweisbaren Menge unter 21 Tabletten nur ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (was ja auch sanktioniert wird, wenngleich nicht so hart)?
            Letzteres würde mir nämlich erklären, warum Zopiclon als Substanz kein BTM ist.

            Dextrometorphan wird ja auch gerne missbräuchlich verwendet, ist aber in den Anlagen zum BTM-Gesetz nicht gelistet und sogar frei in Apotheken erhältlich. Und ich glaube, dass Codein in geringer Dosierung in der Schweiz (nicht in D) ebenfalls frei erhältlich ist (Abgabekategorie C; wobei ich annehme, dass Codein dort in höherer Dosierung auch in der BTM-Gesetzgebung zu finden ist).
            Fun fact: Wurde Rohypnol (Flunitrazepam) nicht genau aus dem Grund komplett BTM, weil man „Roofies“ der entsprechenden Gesetzgebung unterziehen wollte?

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            1. Beim Handel mit Benzodiazepinen kommt es auf den Stoff an. Das von Dir genannte Flunitrazepam ist ja nun seit einiger Zeit wieder komplett BtM. Davor gab es den Vermerk der z.B. für Codein noch immer gilt dass für die Verschreibung an betäubungsmittel- oder alkoholabhängige Personen das BtMG voll gilt (also BtM-Rezept usw.). Komplizierte Sache.
              Für Diazepam ist man aus meiner Sicht auf der sicheren Seite solange die 250mg je Packungseinheit nicht überschritten sind. Dann ist es halt immer noch ein Verstoss gegen das AMG. Bei anderen Benzos ist meist nur die Dosierung der einzelnen Tablette relevant, nicht die Packungseinheit.

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  4. „Och nö, stimmt schon so, wir sind nur noch nicht dazu gekommen, das man zu prüfen. Ist doch noch nicht so lange auf dem Markt…“

    Wow. Bürokratischer Irrsinn en masse. Fürchterlich.

    „Das bisschen Entzug macht sich von allein, sagt mein Mann.“

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  5. In Deutschland steht Zolpidem ja auch nur in gewissen Zubereitungen bzw Dosierungen unter dem BtMG. Die im Handel befindlichen Schlaftabletten unterliegen diesem also nicht und können ebenso wie Zopiclon mehrfach und dauerhaft verschrieben werden. Irgendwann fragt ggf höchstens mal die KV nach.
    Ich sehe in der Praxis durchaus einen merklichen Unterschied zwischen beiden Substanzen der da sicherlich auch mit reinspielt. Ich vermute eher das beide Substanzen vorerst gar nicht als BTM eingeschätzt wurden und Zolpidem nach wachsenden Erfahrungen und Umständen in die Liste aufgenommen wurde, da es eben doch noch entsprechend starke psychotrope NW aufweist.

    Von Zolpidem sehen die allermeisten Personen „rosa Elefanten“, bzw alles wabert und bewegt sich oder haben auch das Gefühl eher zu schweben anstatt zu gehen und das bei der üblichen Dosierung der rx Tabletten die noch nicht dem BtMG unterliegen und lediglich der frühzeitige/rechtzeitige Zeitpunkt zum schlafenlegen verpasst wurde. Bei Zopiclon kommt das in der Regel nicht vor – Ausnahmefälle bestätigen bestimmt die Regel.
    Darum wird Zolpidem durchaus auch als Partydroge missbraucht und Zopiclon eher nicht. Vorallem da sich das in Verbindung mit Alkohol auch noch deutlich steigern lässt und es nicht so stark müde macht oder sich dieses eben leicht genug überspielen lässt. Zopiclon macht stärker müde und egal ob Alkohol, Cola, etwas essbares oder inniger Kontakt mit einer neuen Bekanntschaft, schmecken wird an dem Abend vermutlich gar nichts mehr und auch mit Alkohol lässt sich aus Zopiclon die „gewünschte“ Wirkung nur schwach hervorholen, verstärkt dafür aber die Müdigkeit.
    Zopiclon hat ganz klar auch ein starkes Abhängigkeitspotential, das reine Missbrauchspotential hingegen ist bedeutend geringer als bei Zolpidem, welches sich quasi sofort freudig jedem dafür anbietet, auch ohne ein vorhandensein einer solchen Absicht. Daher finde ich das ehrlich gesagt gar nicht so verwunderlich.

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