Mengenabgabe, LOA und die Versandapotheke

Besten Dank für die Gegendarstellung, die ich von der Zur Rose bekommen habe. Sehr interessant. Wer es noch nicht gelesen hat, sollte das unbedingt nachholen im Post gestern.

Trotzdem wirft das bei mir neue Fragen auf: Ich möchte gerne erläutern welche und auch mit Quellen belegen warum (das kann ich nämlich auch, nicht nur meine Meinung oder die einer anderen Apotheke kundtun). Ich bin mir auch bewusst, dass bei manchem eine Antwort hier wegen des Patientengeheimnisses nicht möglich ist.

Zum Medikament Triatec 10mg findet man im Kompendium (Fachinformation) und Packungsbeilage dies:

Falls der therapeutische Erfolg nach einer Behandlung mit 10 mg (höchst zulässige Tagesdosis) ungenügend ist, wird eine Kombination mit einem anderen
Antihypertensivum, z.B. einem Diuretikum oder Kalziumantagonisten, empfohlen.

= 10mg pro Tag ist die Maximaldosierung.

Zur wiederholten Abgabe von Medikamenten: santesuisse (Krankenkassenverband)

Bringt der Arzt zum Arzneimittel auf dem Rezept einen allgemeinen Repetitionsvermerk an, so ist eine wiederholte Abgabe nach Massgabe der verordneten Tagesdosis oder der Normaldosierung während 6 Monaten oder bis zum nächsten Arztbesuch bzw. max. 1 Jahr erlaubt.

Legt der Arzt für das Dauerrezept eine Gültigkeitsdauer fest, so darf diese zwölf Monate nicht überschreiten.

= Die Apotheke darf ein Medikament auf Rezept also für maximal ein Jahr wiederholen.

und in der LOA IV/1: (Vertrag zwischen den Krankenkassen und den Apotheken)

5.1 Bei Beginn einer Dauertherapie mit einem neuen Medikament gibt der zugelassene Apotheker in der Regel zunächst eine kleine Packung ab. Für die Fortsetzung der Therapie ist jene Packungsgrösse zu wählen, die für den Versicherer am wirtschaftlichsten ist. Auch bei Dauermedikation darf die pro Mal abgegebene Menge in der Regel den Bedarf für eine dreimonatige Therapiedauer nicht übersteigen.

= Die Apotheke darf also pro Mal nur maximal einen Dreimonatsbedarf abgeben.

Der Patient darf eine Abgabe für mehr als den 3-Monatsbedarf anfordern … das macht zum Beispiel Sinn, wenn jemand für länger ins Ausland geht (aber weshalb kommen dann alle ungeöffnet nach 6 Monaten „retour“?).

Der Arzt darf eine höhere Dosierung als in der Packungsbeilage / Fachinfo beschrieben aufschreiben, wenn er denkt, dass das dem Patienten hilft. Was er da macht ist ein „Heilversuch“, er handelt im Rahmen seiner Therapiefreiheit und trägt die volle Verantwortung.

laut swissmedic: (Institut für Kontrolle und Zulassung von Arzneimitteln)

 

Unter „Off Label Use“ eines Arzneimittels versteht man die Anwendung eines zugelassenen verwendungsfertigen Arzneimittels ausserhalb des in der Zulassung genehmigten Gebrauchs, z. B. bezüglich Indikationen, Anwendungsmöglichkeiten, Dosierung, Art der Anwendung oder die Anwendung selbst auf bestimmte Patientengruppen. Der Off Label Use ist als Heilversuch zu werten

= Verschreibt der Arzt eine andere (hier offenbar massiv höhere) als die in der Fachinformation beschriebene Dosierung, ist das eine Off-label Anwendung.

  • Das müsste eigentlich bei Rezepterhalt durch die Apotheke bemerkt werden und beim Arzt abgeklärt werden, ob die hohe, ungewöhnliche Dosierung wirklich so gedacht ist. Ausserdem muss der Patient – eigentlich schon durch den Arzt – darüber aufgeklärt werden.

Nun wird’s spannend. Das BAG (Bundesamt für Gesundheitswesen) schreibt:

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung bezahlt die Arzneimittel, die ärztlich verordnet sind, im Rahmen der zugelassenen Indikationen/Anwendungen gemäss Packungsbeilage verwendet werden und in der Liste der vergütungspflichtigen Spezialitäten (Spezialitätenliste SL) aufgeführt sind.

Arzneimittel der SL werden nicht von der Grundversicherung übernommen, wenn sie ausserhalb der zugelassenen Indikation (=off label use) oder ausserhalb der festgelegten Limitationen (=off-limitation-ise) angewendet werden.

Es gibt Ausnahmen, wo das im Einzelfall trotzdem übernommen wird (hauptsächlich, wenn Alternativen fehlen, oder das Voraussetzung für eine spätere Behandlung ist, die übernommen wird. Dann klärt der Vertrauensarzt die Übernahme ab.

Dazu schreibt die BAG in der KVV (Krankenversicherungverordnung)

4a. Abschnitt: Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall Art. 71a
2 Der Versicherer bestimmt nach Absprache mit der Zulassungsinhaberin die Höhe der Vergütung. Der zu vergütende Preis muss unter dem Höchstpreis der Spezialitätenliste liegen.

Also zusammengefasst: nach dem, was in der Gegendarstellung steht: Es wurde eine höhere Dosierung verschrieben als in der Fachinformation steht (= Off-label use). Für eine pharmazeutische Kontrolle müsste da beim Arzt nachgefragt worden sein, da ungewöhnlich … und der Arzt und Patient auf die Folgen aufmerksam gemacht worden sein: Off-label und möglicherweise keine Übernahme durch die Krankenkasse. Anhand von dieser ungewöhnlich hohen Dosierung wurde dann (trotzdem) ein ganzer Jahresbedarf auf Wunsch des Patienten abgegeben – in zwei Portionen.

Das ist in meinen Augen immer noch eine zu hohe Menge … vor allem, wenn dann alle Packungen ungeöffnet zurück kommen.

Aber vielleicht gelten die Bestimmungen der LOA nicht für die Versandapotheke und sie haben eigene Verträge und Vorschriften, die von unseren, öffentlichen abweichen? Dann ist es egal, wie viel sie aufs Mal abgeben und vielleicht sind auch Dauerrezepte mehr als ein Jahr gültig? Das würde mich mal interessieren.

Und auch, wieso hier kein Generikum abgegeben wurde – wir dürfen Generika in Absprache mit dem Patienten in der Apotheke ersetzen. Ich könnte mir vorstellen, dass das etwas schwieriger ist, wenn der Arzt das Rezept direkt übermittelt … Wird da konsequent der Patient kontaktiert und nachgefragt? Oder geht man davon aus, dass er sich schon meldet, wenn er das will … immerhin sollte der Arzt ja beim Verschreiben eines Originals bei dem ein hoher Preisunterschied zum Generikum besteht (wie hier übrigens der Fall ist) darauf hinweisen, dass der Patient dafür 20% Selbstbehalt bezahlen muss und es günstigere Varianten gäbe?

Und zu guter letzt: „Zur Rose zahlt für Verschreibungen keine Provision an Ärzte.“

Jaaha – das war aber nicht immer so: Aus der Medienmitteilung der Pharmasuisse: vom Juli 2014:

Die Versandapotheke «Zur Rose» wollte sich ursprünglich vom Kanton Zürich bestätigen lassen, dass es rechtens ist, Ärzte für die Unterstützung des eigenen Versandhandels zu bezahlen. Vergeblich: Sämtliche Instanzen erkannten in dem Vorgehen eine Umgehung des Selbstdispensationsverbots und bezeichneten das von der «Zur Rose» praktizierte Modell mit direkter Abgeltung des Arztes als rechtswidrig.

Und mich würde wirklich interessieren, wie die Konditionen denn heute so sind …

4 Kommentare zu „Mengenabgabe, LOA und die Versandapotheke

  1. Mich hat der letzte Satz bei der Gegendarstellung gewurmt. Er klingt wie „wir machen das KOSTENLOS und IHR lasst euch bezahlen!“
    Auch wenn es vielleicht nicht so gemeint war, unglücklich ausgedrückt war es doch mindestens.

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    1. Aber NATÜRLICH klingt das so.
      Dass wir dafür nur beim ersten Mal etwas verlangen dürfen wird dabei auch nett beiseite gelassen. Und wie das Arbeit sein kann, jemanden zu überzeugen / etwas geeignetes zu finden auch.
      Aber mir ist beim Schreiben von dem Artikel noch etwas ziemlich klar geworden: Offenbar besitzt die Versandapotheke spezielle Verträge mit den Krankenkassen, die von unseren abweichen – das bedeutet, dass sie eventuell solchen Mengenbeschränkungen bei den Dauerrezepten etc. nicht unterliegen …. Auch hierzulande wird offensichtlich mit unterschiedlich langen Stöcken gerarbeitet.

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  2. Mich interessiert ja auch der letzte Satz, dass Zur Rose Packungen von stationären Apotheken entsorgen muss…das heißt, ich kann meine abgelaufenen Packungen per Post an Zur Rose schicken? Spannend…

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    1. Und das passiert garantiert ständig, dass einer seine alten Medikamente per Post an Zur Rose schickt statt sie fix zur Apotheke „nebenan“ zu bringen… ;-)

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