(Todes-)mutige Apothekerin gesucht

Sterbehilfe: sehr kontrovers diskutiertes Thema. Ihr kennt vielleicht EXIT und Dignitas, die zwei grossen Organisationen, die in der Schweiz Sterbehilfe durchführen. Es gibt aber auch kleinere Einrichtungen, wie Lifecircle der Ärztin Erika Preisig in Liestal, Baselland.

Und die hat nun ein grösseres Problem, da sie nicht mehr an das dafür benötigte Mittel Pentobarbital kommt: Nachdem der Kanton gegen sie ein Verfahren angestrebt hat und im Verlauf dessen die Apothekerin der liefernden Apotheke vor Ort abgeführt wurde (!), traut sich offenbar niemand mehr, ihr das Mittel abzugeben.

Ich bin noch immer nicht ganz sicher, weshalb die Ärztin (und die Apotheke mit) angeklagt wurden, aber das Thema ist interessant und beschäftigt vielleicht noch andere.

Sterbehilfe ist in der Schweiz im Gegensatz zu anderen Ländern erlaubt, unterliegt jedoch strenger Vorschriften und den üblichen Gesetzen.

Will das jemand für sich in Anspruch nehmen, muss der behandelnde Arzt prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind.

EXIT – die nur Schweizer und Mitglieder in ihrem Verband begleiten, beschreibt die auf ihrer Seite so:

Konkret darf Freitodhilfe gewährt werden, wenn die sterbewillige Person

  • versteht, was sie tut (Urteilsfähigkeit)
  • nicht aus dem Affekt handelt und sämtliche Alternativen zum Freitod erwogen hat (Wohlerwogenheit)
  • einen dauerhaften Sterbewunsch hegt (Konstanz)
  • von Dritten nicht beeinflusst wird (Autonomie)
  • den Suizid eigenhändig ausführt (Tatherrschaft)

EXIT begleitet daher einzig Menschen

  • mit hoffnungsloser Prognose
  • oder mit unerträglichen Beschwerden
  • oder mit unzumutbarer Behinderung

Andere Organisationen wie Dignitas, Ex International, Lifecircle (die Organisation von Dr. Preisig) haben auch Mitglieder in anderen Ländern und schliessen Menschen mit nicht therapierbaren, schweren psychischen Leiden nicht aus.

Da der Prozess ziemlich langwierig ist, wird empfohlen früh der Organisation beizutreten und die Arztunterlagen zu sammeln um den eigenen Fall ausreichend zu dokumentieren. Ausserdem ist die Freitodbegleitung nicht gratis (ausser bei Exit bei langjährigen Mitgliedern) sondern kostet bis zu 10.000 Franken.

Das Mittel mit dem die Sterbehilfe durchgeführt wird ist Natrium-Pentobarbital. Es ist ein Wirkstoff aus der Gruppe der Barbiturate, die früher als Beruhigungs- und Schlafmittel eingesetzt wurden. Da eine Überdosis lebensgefährlich ist und zu einem Atem- und Herzstillstand führen kann, wird es heute beim Menschen nicht mehr eingesetzt.  Es gibt deshalb keine fertigen Tabletten, aber es ist als Substanz von der Apotheke zu beziehen, die es bei spezialisierten Lieferanten erhält. Es fällt unter das Betäubungsmittelgesetz und braucht ein entsprechendes Rezept (dazu unten mehr).

Prinzipiell darf es jede Apotheke auf dieses Rezept abgeben – sie muss es aber nicht: es ist freiwillig. Ich darf eine Abgabe verweigern, zum Beispiel, weil das nicht moralisch für mich vertretbar ist. Eine Pflicht zur Abgabe besteht genau so wenig wie ein Verbot.

Damit aber alles korrekt abläuft, wurden von den Kantonsapothekern ein Positionspapier herausgegeben, die den richtigen Ablauf beschreibt:

  • Der Arzt, der die Voraussetzungen für die Sterbehilfe geprüft hat stellt ein Rezept aus, auf dem die Menge Natriumpentobarbital als Pulver verschrieben ist – zusammen mit dem Vermerk: «Dosis letalis» oder «zur Sterbehilfe».
  • Eine Kopie des Rezeptes wird vom verordnenden Arzt an den Kantonsarzt geschickt.
  • Die Apotheke führt das Rezept aus (wenn sie das will).
  • Die Apotheke nimmt mit dem Arzt Kontakt auf und hält alles schriftlich fest: Bestellung, Herstellung und Abgabe.
  • Das Natriumpentobarbital wird als Pulver üblicherweise in einem Glas-Gefäss von mindestens 100ml geliefert, in dem es dann auch aufgelöst werden kann mit Wasser und dann bereit zur Einnahme ist. Das Gefäss wird angeschrieben: Pentobarbital Natrium, Xg, «Dosis letalis» oder «zur Sterbehilfe» und «Nur für ‘Name’, ‘Vorname’, ‘Geburtsdatum’»
  • Es wird empfohlen das Präparat ausschliesslich direkt dem zuständigen Arzt auszuliefern.
  • Bis zur Abgabe wird das Präparat vollständig gekennzeichnet (Patientenname etc.) unter Verschluss gelagert – zum Beispiel im Betäubungsmittelschrank.
  • Die für einen bestimmten Patienten bereitgestellte Dosis darf nicht für eine andere Person verwendet werden.
  • In Ausnahmefällen kann die Patientin oder der Patient in Absprache mit dem verordnenden Arzt eine Vollmacht zum Bezug und zur Aufbewahrung an eine andere Person erteilen.
  • Die Entsorgung nicht verwendeter Präparate erfolgt durch die zuständige Kantonale Behörde.

Laut den bisherigen Zeitungsberichten (hier oder hier) haben sich sowohl Ärztin als auch Apotheke an die Vorschriften gehalten. Die langjährige Hausärztin Dr. Preisig hat das Mittel immer selber in der Apotheke abgeholt und sie hat es zwar nicht oral verabreicht, sondern Intravenös– der Patient löst jedoch die Infusion eigenhändig aus.

Moniert wird von der swissmedic und dem Kanton, dass alles in der Hand der Ärztin liegt – vor allem der Bezug der tödlichen Substanz. (Was «Grosshandel» wäre, wofür sie eine Bewilligung braucht?). Nach Ansicht der Behörden soll der Patient das Mittel selbst in der Apotheke abholen – oder der Ärztin oder jemandem anderen dafür eine schriftliche Vollmacht ausstellen.

Der Anwalt der Ärztin sieht das allerdings als eher kritisch an: ein Gift, das in einer Menge verschrieben wird, die 2-3 Personen umbringen könnte an den Patienten zu geben. Erweiterter Suizid zum Beispiel bei gleichzeitig dementem Partner wäre da zu befürchten.

Was ich eher denke, was das rechtliche Problem war: die (zwei?) nicht etikettierten Reservedosen, die die Ärztin in der Sterbehilfepraxis hatte. Das ist das einzige, was den Vorschriften widerspricht.

Ansonsten sollte einer weiteren Abgabe des Mittels nichts im Wege stehen – vielleicht findet sich hier eine Apotheke, die sich traut?

21 Kommentare zu „(Todes-)mutige Apothekerin gesucht

  1. Mir scheint da hat jemand ein moralisches Problem mit der Sterbehilfe und löst das für sich in dem man Polizei auf Arzt und Apotheke hetzt. Wer, wenn nicht ein Arzt, sollte dann eine solche Organisation leiten und solche Vorgänge begleiten? Und wer wenn nicht der Apotheker darf solche Stoffe herausgeben. Ich hoffe das klärt sich schnell und wird dann ebenso in den Medien breitgetreten wie jetzt das Verbot.
    PS: Auch wenn es nicht hier hin gehört.. Jemand der wirklich sterben will wird einen Weg finden. Und dann ist es doch besser so als wenn Unschuldige unfreiwillig beteiligt werden, seien es die Lokführer, die Feuerwehrleute, Medizinische Fachkräfte, Polizei oder einfach die Armen die jemanden finden oder mitgerissen werden.

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  2. Exit oder Dignitas braucht es eigentlich nicht – obwohl viele Patienten sicher froh sind, dass jemand die Dokumentation übernimmt. Jeder Hausarzt kann dieses letzte Heilmittel auch verschreiben. Und die Dokumentation, die er zu seiner eigenen Absicherung erstellt, kann mehr oder weniger ausführlich sein – obwohl, er hätte zwingenderweise die Überweisungen an und die Berichte von seinen Kollegen, falls er überhaupt jemanden zu einem Facharzt überwiesen hatte.

    Die ganzen Vorschriften klingen irgendwie danach, als erhielte man einen Behälter mit Cäsium-137, mit welchem man ganze Sippen auslöschen und ganze Quartere auf Jahre hinaus verseuchen könnte.

    „Ich darf eine Abgabe verweigern, zum Beispiel, weil das nicht moralisch für mich vertretbar ist.“

    Sorry, aber da bin ich ganz anderer Meinung. Da hat bereits ein Arzt nach Massgabe seiner Ausbildung und Erfahrung entschieden, dass Na-Pentobarbital das geeignete Mittel für diese Indikation ist. Ich würde es verstehen, wenn du aus fachlicher Sicht etwas zu kritisieren hast – z.B., wenn die Dosis übertrieben hoch aussieht, oder wenn ein Arzt das Mittel auf Vorrat bestellen würde.

    Ich würde mich vor einem Apotheker fürchten, der sagt, ich gebe dir das Schmerzmittel nicht, weil das Leiden ein göttlicher Auftrag ist. Und diesen hast du nun mal zu erfüllen, du weinerlicher Lappen. Sonst warten im Himmel keine göttlichen Belohnungen… die Moral legt jeder für sich so aus, dass es einen selbst nicht so schmerzt.

    Dignitas und Exit schreiben, dass viele Leute erleichtert sind, wenn sie erfahren, dass sie ihr Lebensende völlig selbst bestimmen können. Und nicht wenige, die zuerst bei Dignitas und Exit anklopfen, lassen sich von den palliativen Behandlungsmöglichkeiten überzeugen.

    Die Möglichkeit, medizinisch überwacht sich das Leben nehmen zu können, ist allemal besser, und der Zugang dazu sollte erleichtert werden. Ebenso Beratungsstellen, zu denen auch die Sterbehilfe-Organisationen gehören. Wenn Leute einen grossen Plastiksack nehmen, läufts manchmal schief und sie überleben mit schweren Hirnschäden. Dasselbe mit einer Überdosis Insulin, mit dem Erhängen… und die Mehrheit der Leute, die sich auf den Eisenbahnschienen das Leben nehmen will, überlebt den Versuch, minus ein paar Gliedmassen.

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    1. Das mit der „Abgabe verweigern“ ist speziell bei NaP. Hier ist ja auch die Anwendung sozusagen „off label use“ und nicht gewöhnlich als „Schmerzmittel“.
      Ansonsten bin ich fast deiner Meinung: unsere eigene Meinung hat bei der Abgabe von Medikamenten nichts zu suchen (siehe Pille danach oder Kontrazeptiva etc.). ABER ich kann / darf die Abgabe immer verweigern, wenn medizinische Gründe dahinterstehen. Beispiel: Der Arzt schreibt zwei Medikamente auf, die eine tödliche oder sehr schädliche Wechselwirkung haben können. Dann nehme ich natürlich auch mit dem Arzt Kontakt auf um das zu klären. Wenn er aber trotz meiner (wahrscheinlich in dem Fall besseren) Einsicht da nichts ändern will, darf ich das auch verweigern.

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      1. Mh, okay, mit off label use hast du mehr Spielraum zum Meckern. :)

        Da gruselt es mir grad wieder vor der Möglichkeit, von zwei Ärzten zwei völlig inkompatible Rezepte zu holen, und sie bei zwei verschiedenen Apotheken einzulösen… da versagt jede Kontrolle, wenn der Patient die Einnahme anderer Medikamente verneint.

        Aber vielleicht wäre das ja eine Möglichkeit für die Sterbehilfe… tief duck

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      2. streng genommen könnte man es als „Schmerzmittel“ anwenden… beendet den Schmerz, und zwar für immer 🤔

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  3. Ich sehe da irgendwie nicht den GROSShandel. Das ist doch kaum anders als die Abgabe in einer Praxisapotheke. Abgesehen davon:

    Ich habe Frau Preisig vor 3 Jahren in meinem damaligen QZ kennengelernt, eine grossartige Kollegin. Sie hat uns damals allerdings erzählt, dass das Rezept üblicherweise vom Hausarzt ausgestellt und das NaP meistens von einer Vertrauensperson des Sterbewilligen abgeholt würde. Dass das inzwischen anders ist, wundert mich ein wenig.

    Was mich an Lifecircle von Anfang an begeistert hat, ist der Umstand der intravenösen Verabreichung des NaP. Die anderen Sterbehilfe-Organisationen geben es nämlich immer noch oral – weswegen der Sterbewillige vorher eine Riesendosis Paspertin einnehmen muss, um das NaP nicht sofort wieder zu erbrechen. Und die letzten 20 Minuten vor dem Exitus sind deswegen oft auch nicht sehr schön.

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  4. Also ich habe ja den IRREN Verdacht, dass die Staatsanwaltschaft da ein ganz anderes Problem hat: eine nich sterile Lösung wird von der Ärztin infundiert. Mal davon abgesehen, dass diese Lösung auch Schwebeteilchen jenseits von gut und böse enthalten kann, denn von einem Schwebstofffilter mit Filterweite 5µm lese ich da nix. Natürlich gibt es in der Zwischenzeit auch Spikes, wo solche Filter verbaut sind, aber trotzdem sind die nicht zur Infusion von Hause aus nicht zur Infusion geeigneter Lösungen vorgesehen, da diese Filter z.B. Pyrogene eben nicht aus der Lösung bekommen. [Äh, war der Satz jetzt noch zu verstehen?]

    Dass diese ganze Überlegung Schwachsinn ist, weil der Patient ja (zumindest im erfolgreichen Behandlungsvoll) im Anschluss sowieso tot sein sollte, und daher vor Pyrogene/Infektionen/Thrombosen/sonstigemUngemach seitens der Infusion nicht weiter zu schützen ist, steht auf einem völlig anderen Blatt.

    Fakt ist jedoch, eine nicht zur Infusion geeignete Lösung wurde infundiert. Und DAS ist definitiv ein Kunstfehler…

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    1. Aber die Frage ist doch: Was passiert, wenn das Schwebeteil gar nicht mehr durch die Kanüle passt?

      Muss man den Klumpen Na-P implantieren, und zwar unter Beachtung steriler Arbeitstechniken? nachdenk

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  5. Das ist ein schwieriges Thema.

    Was aus Deinem Post und den verlinkten Links nicht ersichtlich ist: Aus welchem konkreten Grund wurde denn der Apotheker abgeführt und einvernommen? Handelt es sich hierbei um eine Festnahme oder nur um eine Aussage als Zeuge? Die Schweiz ist doch auch ein Rechtsstaat; für eine Festnahme muss ja ein schwerwiegender Grund / ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Apothekers vorliegen. Weißt Du da genaueres?

    Drei Dinge:
    1.) Die Lagerung von zwei unetikettierten Dosen bei der Ärztin, falls die Apothekerin im Urlaub sein sollte, sehe ich selbst sehr kritisch. Das ist ein schwieriges Thema; da muss man sich dann schon strikt an die Regeln/Gesetze halten. Abgesehen davon sollte es ja auch im Urlaubsfall in dieser Apotheke einen vertretenden Apotheker geben, der das Mittel aushändigen kann.

    2.) In einem der Links ist erwähnt, dass die Ärztin nur mit mündlichen Vollmachten gearbeitet hätte. Gerade weil es hier um die Beendigung eines Lebens geht, sollte da jede Vollmacht ausschließlich schriftlich vorliegen.

    3.) So wie ich das lese, ist die Applikation von NaP zur Sterbehilfe ausschließlich peroral erlaubt. Du schreibst, dass die Ärztin das i.v. verabreicht hat. Die Ärztin kann sich – gerade bei einem solchen Thema – nicht über geltendes Recht hinwegsetzen, was sie ja anscheinend aktiv gemacht hat. Da wäre dann der Gesetzgeber gefragt, eine i.v.-Applikation ebenfalls zu erlauben. Bis dahin geht es nur oral.

    Ich verstehe schon, warum sich die Staatsanwaltschaft eingeschaltet hat. Das Engagement von Frau Preisig in allen Ehren, aber sie muss sich an bestehende Gesetze halten.

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    1. Intravenös ist schon erlaubt, solange der Suizidant die Infusion selber aufdreht. Und i.v. ist wesentlich verträglicher als p.o.

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  6. Ich sehe nicht ein, wie es auch nur ansatzmässig vernünftig sein soll, das Präparat dem Patienten abzugeben anstelle der Ärztin. Ein solch tödliches Mittel sollte in Kontrolle der behandelnden Fachperson bleiben bis es zum Einsatz kommt… Alles andere erscheint mir Fahrlässig.

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      1. Du, ich bin mir unsicher, ob die wirklich bei Dir abgeschrieben haben. Die Information bei ApothekeAdhoc, dass Frau Dr. Preisig anscheinend Verschwörungstheorien in den Welt setzen würde, dass die Staatsanwaltschaft gegen sie vorgehen würde, da „die Polizei des großen Aufwands überdrüssig“ sei, stand bei Dir und Deinen Links nicht drin.
        Das ist schon eine Information, die relevant ist. Man kann nicht einfach – auch als Ärztin – derartige Vermutungen in die Welt rausposaunen ohne dafür konkrete Nachweise zu haben.

        Mich erinnert das etwas an diese Ärztin aus Deutschland, die hier letztens in den Medien war, da sich ungerecht behandelt fühlt, weil sie auf ihrer Homepage erklärt, wie ein Abbruch einer Schwangerschaft über Abtreibung funktioniert. Das ist nach deutschem Recht verboten. Aber – mimimi – es wird sich beschwert, dass die Staatsanwaltschaft gegen einen vorgeht, weil man gegen geltendes Recht verstossen habe.

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        1. @ McCloud:

          Ich kann da keinerlei Verschwörungstheorien erkennen (das ist nur eine (völlig falsche!) Interpretation von „ApothekeAdhoc“ bzw. der Basellandschaftlichen Zeitung (die sowieso nur bedrucktes Klopapier ist!)). Dass nach JEDER Sterbehilfe die Polizei beim assistierenden Arzt am nächsten Tag vor der Tür steht, ist VÖLLIG NORMAL. Das müssen die sogar – und die betroffenen Ärzte kalkulieren das im Regelfall ein.

          (Ich wurde auch schon 2x von den Chackos zu sehr grosszügigen Mo-Gaben meinerseits bei finalen Patienten befragt, sowas darf man einfach nicht persönlich nehmen. Man muss einfach nur wissen, was erlaubt ist und was nicht, dann kann man so einem Verhör auch recht gelassen entgegentreten.)

          Und irgendwann hat selbst die geduldigste Polizeiwache einfach die Faxen dicke und heult die StaWa an, ob man da nicht mal einen Riegel vorschieben könne, Ebenfalls ein komplett normaler Vorgang.

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  7. A propos Suizid…

    Die Schweizer NRA, die Organisation „Pro Tell“, hat in einem Argumentarium gesagt, jeder Mensch habe die Freiheit zum Suizid.

    „Denn wer Waffengesetze mit dem Ziel der Suizidprävention verschärfe, behindere damit die Bürger in der Ausübung eines Menschenrechts. Weiter wird die Frage aufgeworfen: «Mit welchem Recht schreibt ein Mensch einem anderen die Wahl seines Selbsttötungsmittels vor?»“

    http://www.20min.ch/schweiz/news/story/-Die-Verfuegbarkeit-von-Waffen-ist-entscheidend–14467061

    Ach Gottchen. Mit einem Rezept für eine tödliche Dosis eines Arzneimittels ist es für das Reinigungspersonal wesentlich angenehmer. Und sie argumentieren hier im Grunde genommen für eine Rezeptfreiheit…

    Das Problem ist ja nicht so sehr dass sich Menschen erschiessen. Sondern dass es, wenn es weihnachtet und wenn man viel Zeit für- und gegeneinander hat, der „Suizid“ oft die ganze Familie trifft.

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    1. Ist trotzdem interessant: die Amis begründen ihr Recht, Waffen zu tragen, ja immer gerne mit der Notwendigkeit, die eigene Familie beschützen zu können. Die Schweizer wollen sie lieber erschiessen.

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