Die neue Berufsausübungsbewilligung – für Apotheker in der Schweiz nötig.

Das neue Heilmittelgesetz (HMG) der Schweiz kommt (irgendwann, nächstens?) und es bringt einige Gesetzesänderungen. Ein paar für uns Apotheker gute aber auch sehr fordernde: jede Apotheke (auch die beim Arzt!) braucht neu zwingend den Nachweis eines geeigneten, der Arzt und Grösse des Betriebes angepasstes Qualitätssicherungssystem und als Apotheker*in braucht man (wegen dem Weiterbildungs-Obligatorium) eine neue Berufsausübungsbewilligung.

Also: Wenn Du weiterhin (oder in Zukunft) in der Apotheke stehen willst und als Apotheker*in selbständig / alleine arbeiten, dann brauchst Du – spätestens bei Eintritt des neuen HMG – diese Berufsausübungsbewilligung (BAB). Auch wenn Du jetzt schon seit Jahren arbeitest. Auch wenn Du Betriebsleiter bist. Wenn Du über einen FPH (Fachapothekertitel) verfügst, so kann der innert einer Übergangsfrist von 3 Jahren in eine BAB umgewandelt werden.

Benötigte Unterlagen zum Beantragen der (BAB) Berufsausübungsbewilligung

Was man dafür benötigt ist sehr unterschiedlich je nach Kanton. Auf der Website der Gesundheitsämter des Arbeitskantons findet man die benötigten Formulare. Meist etwas in Form von: Gesuch zur Bewilligung der selbständigen Berufsausübung. Da steht auch drauf, was sonst noch verlangt wird dafür:

  • Apothekerdiplom (vom BAG)
  • (ev. ausländisches Apothekerdiplom plus Anerkennungsbestätigung vom BAG)
  • Strafregisterauszug: online bestellbar beim Bundesamt für Justiz (CHF 20.-)
  • Handlungsfähigkeitszeugnis von der Einwohnergemeinde (ev. von der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde) (CHF 20 bis 80 .-)
  • Ev. Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde (CHF 20 . bis 30.-)
  • Ev. Akademische Titel und Weiterbildungszertifikate
  • Ev. Nachweis der mindestens 2 jährigen praktischen Tätigkeit nach Diplomabschluss in einer Apotheke
  • Ev. Arbeitszeugnisse (alle)
  • Ev. Strafregisterauszüge aus früheren Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaaten (in D nennt man das polizeiliches Führungszeugnis) (CHF ?.-)
  • Ev. ein Arztzeugnis, das sich über den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Berufsausübung ausspricht (CHF ?.-)
  • Ev. Bewilligungskopien und Unbedenklichkeitserklärungen / Letters of Good Standing durch die Auf-sichtsbehörden der Kantone, in denen eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde (CHF ?.-)
  • Ev. Nachweis Berufshaftpflichtversicherung
  • Ev. aktueller Lebenslauf
  • Ev. GLN Nummer (Globale Lokations Nummer) (Online abrufbar)
  • Ev. Nachweis über ausreichende (mind. Sprachdiplom Niveau B2) Sprachkenntnisse in Deutsch (falls Muttersprache nicht Deutsch ist)
  • Ev. Kopie Pass oder ID mit Foto

Die Zeiten wie lange das geht vom Antrag bis zur Ausstellung sind je nach Kanton unterschiedlich: von wenigen Tagen, bis Wochen oder Monate. Ich nehme mal an, dass die Zeiten länger werden, wenn sich jetzt mehr dafür anmelden.

Die Preise sind auch sehr uneinheitlich. Am günstigsten scheint Zug zu sein (mit 240 Franken), gefolgt von Bern (CHF 400), Freiburg (CHF 500), und Apenzell Ausserhoden und Baselland (CHF 600), Baselstadt,  Aargau und Luzern verlangen 700 Franken und Zürich unglaubliche 1000 Franken.

Ich hab das Prozedere jetzt durch. Am meisten genervt hat mich dabei das Handlungsfähigkeitszeugnis, das in meiner Gemeinde nicht wie in anderen online abrufbar ist (für etwa 23 Franken), sondern bei der KESB (Kinder und Erwachsenenschutzbehörde!) für 80 Franken direkt geholt werden musste (per Brief wäre es für 100 Franken zu haben gewesen). Dazu kommt noch, dass das so nicht reicht, damit das zählt musste ich noch eine Wohnsitzbescheinigung dazu reichen (nochmal 20 Franken).

Wenn man schon Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons ist, kann man das übrigens vom Arbeitskanton anerkennen lassen. Dazu braucht es dann meist viel weniger (existierende BAB, Diplom und Leumundszeugnis) und in dem Fall sollte auch die Zulassungsgebühr entfallen. Denn wenn bereits eine Bewilligung eines anderen Kantons besteht, bekommt man sie nach Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) gratis.

Aber Vorsicht:

Man muss anscheinend aufpassen, da manche Kantone nur befristete Bewilligungen ausstellen. Theoretisch ist es so, dass mit in Kraft treten des neuen Heilmittelgesetzes auch befristetete Bewilligungen übernommen und automatisch in unbefristete umgewandelt werden. Nur … ist noch immer nicht sicher, wann denn das neue HMG wirklich in Kraft tritt. Und wenn das jetzt eben nicht noch dieses Jahr oder bis Mitte nächstes Jahr ist, dann verfällt diese Bewilligung wieder!

Und zuletzt: Anscheinend steht auch in den bisher ausgestellten Bewilligungen von manchen Kantonen nicht drin, dass das zur „selbständigen“ Berufsausübung ist. Und laut Pharmasuisse muss das drin stehen:

Eine BAB die zum Beispiel im November 2017 ausläuft, ist nicht zu empfehlen – ideal ist eine Gültigkeit bis mindestens 2019. Wichtig ist, dass die BAB zur selbständigen Berufsausübung berechtigt. Steht dies nicht auf der Bewilligung selber, sollte man es sich vom Gesundheitsdepartment schriftlich bestätigen lassen.

Das ist auch mein Problem jetzt. Sieht aus, als wäre ich doch noch nicht fertig und brauche noch so eine Bestätigung extra? Ich denke, damit warte ich noch etwas – vielleicht ändert sich das auch wieder …

Kein Gewähr auf Vollständigkeit und absolute Korrektheit (da ist noch so viel nicht ganz sicher und der Kantönligeist hilft auch nicht).

Unterlagen sind für Mitglieder des schweizerischen Apothekervereins einsehbar unter: http://www.pharmaSuisse.org (Login) → Dienstleistungen→Berufspolitik →Medizinalberufegesetz (MedBG).

17 Kommentare zu „Die neue Berufsausübungsbewilligung – für Apotheker in der Schweiz nötig.

  1. Schön zu sehen, dass nicht nur die Deutschen Bürokratie ad infinitum beherrschen…nicht
    Laß Dich nicht von den Papieren erschlagen.
    Liebe Grüße aus dem Regeldschungel!

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  2. Mir ist aus Deutschland der Begriff „Bestandsschutz“ bekannt. Gibt es das bei Euch in der Schweiz nicht?

    Ich verstehe ja, dass man für Antragssteller, die jetzt frisch approbieren, eine verschärfende Regelung schaffen will. Aber man kann doch nicht nachtraglich jemanden, der eine gültige Approbation besitzt, das Arbeiten in der Apotheke verbieten, oder?

    Auf den deutschen pharmazeutischen Bereich bezogen: Hier in Deutschland arbeiten in der Apotheke auch Pharmazieingenieure (ein Beruf aus der ehemaligen DDR, der seit 25 Jahren nicht mehr ausgebildet wird) und Apothekerassistenten (Vorexaminierte, 2 Jahre Lehre und kein Studium; der Vorläuferberuf der PTAs, seit den 1970ern nicht mehr ausgebildet). Beide dürfen aufgrund der Besitzstandswahrung einen Apotheker bis zu 4 Wochen vertreten.

    Ich wäre dankbar, wenn mich da jemand aufklärt. Muss ein approbierter 63jähriger Apotheker bis zur Rente Burger bei McD***lds braten, wenn ihm das jetzt nicht mehr genehmigt wird?

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    1. Na, sie verbieten es ja nicht – du darfst dann einfach nicht mehr alleine in der Apotheke stehen. Und es ist (ausser dem Auwand) trotz allem ziemlich einfach die Bewilligung zu erhalten. Auch für den 63 jährigen Apotheker – ausser vielleicht er ist vom gesundheitlichen nicht mehr in der Lage (Aber da prüfen glaub auch nicht alle Kantone).

      Andererseits: es gibt ja das neue Chemikaliengesetz – kennst Du sicher auch, da EUkonform. Und es muss in jeder Apotheke einen Chemikalienbeauftragten haben. Ich habe das an Urs abgegeben, da sie mir (als vor … was war die Grenze? 2010 diplomiertem) das Fachwissen praktisch „abgesprochen“ haben. Trotz inzwischen jahrelanger Erfahrung. Ich kann es mir wieder aneignen (braucht bloss einen online-Kurs für etwa 70 Franken), aber ja: die können einem so etwas einfach „wegnehmen“.

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      1. Danke für Deine Erläuterungen dazu.
        Ich weiß nicht, wie die Situation in der Schweiz ist. Aber hier in Deutschland dürfte der ausschlaggebende Punkt der Anstellung eines Apothekers für einen Inhaber sein, dass dieser die Zeiten übernehmen kann, in der er selbst nicht in der Apotheke ist. Wenn der angestellte Apotheker ihn nicht vertreten kann, stellt der Inhaber gleich eine PTA ein – diese ist deutlich günstiger und verrichtet grob etwa die gleiche Arbeit.
        Ich sehe da eine massive berufliche Einschränkung in der Berufswahl, wenn der Apotheker nicht mehr ohne einen anderen approbierten Kollegen in der Apotheke stehen darf.

        Ich denke durchaus, dass der ein oder andere schweizerische Beamte bei nem 63jährigen Apotheker gesundheitliche Beeinträchtigungen sehen könnte. In dem Alter ist man definitiv nicht mehr ganz so fit wie mit 25 Jahren. Im Endeffekt reicht ja schon ein Altersdiabetes, um als behindert zu gelten. Von Dingen wie Epilepsie will ich ja gar nicht mal erst sprechen, selbst wenn letztere gut eingestellt ist.

        Was ich auch noch sehe, ist die Nummer mit dem Strafregisterauszug. Auch hier kann sich im Laufe eines Lebens ein Eintrag dazugesellen, der mit 25 Jahren noch nicht drin stand. Das muss dann auch nichts mit der Apotheke zu tun haben. Auch sowas kann als Verweigerungsgrund genannt werden. Im Endeffekt dürfte schon nach dreimal Schwarzfahren der Ausdruck im Strafregisterauszug nicht mehr leer sein.

        Das mit dem Chemikaliengesetz sehe ich als eine andere Hausnummer. Hier hat sich die Kennzeichnung im Vergleich zu der alten Kennzeichnung so massiv geändert, dass ein Schulungsnachweis darüber sinnvoll ist. Das betrifft dann aber nicht nur Apotheker, sondern jeden, der Chemikalien abgibt.

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  3. Ich habe ein BAB in Bern. Es steht auf dem Dokument nicht, dass die Bewilligung für die selbstständige Berufsausübung gültig ist.
    Jedoch steht auf der Webseite des Kantonsapothekeramts ganz klar: Die Berufsausübung für Apothekerinnen und Apotheker im Kanton Bern berechtigt zur selbstständigen Berufsausübung und ist unbefristet gültig.

    Ich denke Mal das wird reichen? Oder weiss jemand mehr?

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    1. Hab glaub grad eine Antwort auf deine Frage von einer Apothekerin auf facebook: Ich zitiere: „Zum Glück haben wir im Kt. Bern in den meisten Fällen schon eine unbefristete BAB und müssen nichts machen. Ich habe gestern noch beim Kantonsapothekeramt angerufen, weil nichts steht wegen der Selbstständigkeit und sie sagten, sie stellen keine Bestätigungen aus, dass diese BAB dies auch erlaubt…“

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  4. Würd mich ja interessieren was passieren würde, wenn Aufgrund des Aufwandes viele Apotheker welche zb. eh in den nächsten 5 Jahren in Rente gehen würden dann schlagartig ihre Apotheken schliessen würden.

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  5. Ich frage mich ja, wie das mit uns Amts- und Industrieapothekern ist? Ich arbeite seit über 10 Jahren als FvP/ QP in der Industrie und bin recht verunsichert, ob ich mir aus Sicherheitsgründen eine Bewilligung besorgen soll (habe nach dem Studium 3 Jahre in einer öffentlichen Apotheke gearbeitet, von daher kein Problem)?
    Dachte bisher, das betrifft mich nicht, aber letzthin stand in einer Stellenausschreibung wo in einer Spitalapotheke eine FvP/QP gesucht wurde „sie verfügen über eine Berufsausübungsbewilligung“…?? Leider findet man in den Wegleitungen des pharmasuisse zu solchen Fällen mal wieder nichts…….

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    1. Stimmt, da steht dazu nichts drin. Ich würde dazu vielleicht direkt bei der pharmasuisse anfragen gehen, respektive bei deren Rechtsdienst. Momentan ist aber auch noch vieles unklar. Ziemlich sicher würde ich mir eine BAB besorgen, wenn Du mal wieder in der Apotheke arbeiten willst – auch in der Spitalapotheke.

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