Ein Medikament ist kein Wunschkonzert – oder etwa doch?

Situation: In die Apotheke in München kommt eine Patientin mit einem Rezept über eine herzustellende Salbe (in der Fachsprache Rezeptur genannt). Sie will diese herstellen lassen. Die Apothekerin nimmt die Rezeptur an und nennt einen Zeitpunkt zum abholen.

Bei einer Herstellung muss in Deutschland zuerst geprüft werden, ob die Rezeptur plausibel ist*. Dabei fällt auf, dass die Dosierung ausserhalb des vernünftigen Bereiches liegt – es ist eine Salbe mit Progesteron, verschrieben mit 10% -für eine Frau.

Der Wirkstoff ist verschreibungspflichtig (den bekommt man nicht ohne Rezept vom Arzt) – deshalb nimmt die Apothekerin mit der Ärztin Kontakt auf, äussert ihre Bedenken und schlägt ihr eine niedrigere Dosierung von 5% vor. Die Ärztin ist damit einverstanden und dankt der Apothekerin für ihre Aufmerksamkeit.

Die Apothekerin stellt die Salbe her – eine aufwendige Sache (als Beispiel wie so etwas geht hier wie man Kapseln herstellt)- der Preis für die Spezialmischung kommt in diesem Fall auf ca. 80 Euro.

Und jetzt kommt es: Als die Patientin die Salbe abholen will und erfährt, dass sie nicht die gewünschten 10% Progesteron enthält, verweigert sie die Annahme.

Begründung: „Die Apotheke hat das Rezept ohne Rücksprache mit mir geändert und in anderer Zusammensetzung als mein Auftrag lautete hergestellt“. Also: Das sei nicht das, was sie gewünscht hat und was verschrieben wurde, sie trete deshalb vom Kaufvertrag zurück (Ja – sie ist Juristin) und zahle gar nichts. Die Apotheke bleibt auf der Rezeptur sitzen, denn die kann als speziell hergestelltes Arzneimittel auch nicht einfach an eine andere Patientin abgegeben werden.

Der BAV (bayerische Apothekerverband) gibt jetzt der Apothekerin Recht:

Der Kauf von Arzneimitteln unterscheidet sich in rechtlicher Sicht von echten zweiseitigen Vertragsabschlüssen, die nur vom Willen der beiden Parteien Käufer und Verkäufer abhängen. Da die Ärztin die das Mittel ja verschreiben musste – sonst hätte es die Patientin nicht kaufen können – die Entscheidung der Apotheke mitgetragen hat, ist für den Abschluss des Kaufvertrages über die Rezeptur nur entscheidend, dass die Patientin der Apotheke den Herstellungsauftrag gegeben habe.

Natürlich wäre es schön gewesen, wenn die Patientin vor der Herstellung darüber informiert worden wäre, andererseits: die Rezeptur entspricht dem, was aus fachlicher Sicht geeignet ist und die Rezeptur wurde nicht wesentlich verändert – also keine neuen Wirkstoffe hinzugefügt etc.

Laut BAV darf eine Rezepturverordnung nicht beliefert werden, wenn nach der Plausibilitätsprüfung pharmazeutische Bedenken bestehen. Die APoBetrO gibt vor, dass solche Fälle erst geklärt werden müssen – was die Apothekerin getan hat: die Ärztin hat ihre Bedenken angenommen und die Rezeptur entsprechend abgeändert.

„Dies ist Wesen der Verschreibungspflicht, weil die Ärztin im Ergebnis final bestimmt, was therapeutisch sachgerecht ist.“ schreibt BAV-Justiziar Klaus Laskowski.

Die Patientin ist da anderer Meinung, das Präparat sei zuvor schon ohne Probleme von anderen Apotheken „widerspruchslos hergestellt worden“.

Ja, da prallen Welten aufeinander. Wie im Kommentar zum Artikel hier zu lesen ist: Das Ursprungsproblem ist wohl, dass die Patientin beim Arzt eine Wunschverordnung für ein „Geheimrezept aus dem Internet“ auf Privatrezept erhalten hat. Tatsächlich werden so hochprozentige Progesteron-Salben von Heilpraktikern und Wechseljahrberatern und als Anti-Aging empfohlen – man fragt sich, wie die Haftung des Arztes, der da mitmacht aussieht. Sehr sicher war der verschreibende Arzt sich der Sache wohl auch nicht, wenn er auf Anraten der Apothekerin die Rezeptur dann ändert.

Was meint ihr dazu?

Ist so ein (medizinisches) Wunschrezept total in Ordnung und der Arzt (und die Apothekerin) haben dazu nichts mehr zu sagen?

* Die Vorgaben für die Plausibilitätsprüfung: Die AATB gibt … 17 konkrete Fragestellungen vor, die die Prüfung umfassen muss. Sowohl pharmakologische, regulatorische, galenische, mikrobiologisch-chemische und patientenindividuelle Aspekte müssen dabei beachtet werden. Apotheker müssen etwa eine Nutzen-Risikoabwägung durchführen, Primär- und Sekundärverpackung bewerten und Instabilitäten untersuchen. Quelle Apotheke ad-hoc

61 Kommentare zu „Ein Medikament ist kein Wunschkonzert – oder etwa doch?

      1. Es ist schlußendlich das Problem der Abspache zwischen dem Kunden/Arzt/Apotheke. Durch die Therapiehoheit des Arztes sollte es keine „Wunschrezepte“ der Patienten geben. Eben durch diese klaren Ansagen,auch aus ethischer Hinsicht, geht die Apotheke durchaus verantwortungsvoll damit um wenn sie bei betreffendem Arzt die Auffälligkeiten kurz abklärt. Dann ist der behandelnde Arzt in der Pflicht seinen Partienten zu informieren das es Abweichungen gäbe. Sofern es durch eben diesen Patienten abgenickt wird, kann wiederum grünes Licht an die Apotheke gegeben werden. Das sich nun das Ganze in die Länge zieht ist bedauerlich aber nötig.
        …und das Patient/Apotheke/Arzt nach solch einem Ereignis nicht auf „Krawall“ gebürstet sind,wäre recht selten. Das wiederum die Apotheke den angesäuerten Kunden dann wieder sanft auf die Apo einstimmen/einfangen muß ist wieder ein anderes Thema für sich.
        Nicht leicht das…

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  1. Pfft. Der Wunsch der Patientin ist in dem Fall nachrangig. Wenn was passiert sind Arzt und Apotheker dran, egal was die Patientin gewünscht hat.

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    1. Denke ich auch. Außer vielleicht Arzt und Apothekerin lassen sich von der Patientin unterschreiben, dass sie über die Gefahren des gewünschten Präparats in der gewünschten Dosierung unterrichtet wurde.

      Andererseits gibt es ja Verschreibungs- und Apothekenpflicht gerade dafür, dass sich nicht jeder irgendwelche Hämmer nach Wunsch besorgen kann. Der verschreibende Arzt muss schon schauen, was er da verschreibt, weil er das ja letztlich dann verantwortet. Und dass Apotheker die Rezeptur prüfen müssen, ist auf jeden Fall sinnvoll. Beides wäre sinnlos, wenn Arzt und Apotheker dabei nur Unterschriftengeber ohne Mitspracherecht wären.

      Wenn die Patientin eine Vorgeschichte mit der Dosierung hat und es einen guten Grund für die außergewöhnliche Rezeptur gibt, müsste sie das doch mit dem Arzt besprechen können, und der könnte u.U. dann tatsächlich die Wunschrezeptur verschreiben. Aber einfach „aus dem Internet“ wäre mir als Begründung dann doch zu dünn.

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  2. Denke auch, dass eher der Arzt (und dann der Apotheker) zur Verantwortung gezogen würden, wenn gesundheitliche Schäden auftreten würden. Doch die Frage nach den Parteien des Kaufvertrag ist hier schwierig zu beantworten, sonst müsste ja der Arzt belangt werden.
    Schlussendlich wohl wieder Mal ein Fall von „dummer Kundschaft“ – der Apotheker hat zwar Recht, nur nützt ihm das nichts.

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  3. Ich würde etwas mehr differenzieren: Medizinisch und wahrscheinlich auch berufsrechtlich gesehen scheint es nicht in Ordnung, dass einfach eine Zubereitung nach „Wunschrezept“ hergestellt wird und dass Arzt und Apothekerin das einfach ausführen sollen, ohne etwas dazu zu sagen zu haben.

    Deine Fragestellung (die ich hier paraphrasiert habe), trifft die Situation aber nicht ganz und erscheint mir etwas suggestiv („Wunschrezept total in Ordnung“, „nichts mehr zu sagen“).

    Die Ärztin hat ein Wunschrezept unterschrieben, scheinbar, ohne es ausreichend medizinisch geprüft zu haben. Sie hatte also sehr wohl etwas zu sagen. Ohne sie hätte die Patientin das Rezept nicht bekommen. Entweder ist sie ihrer Verantwortung nicht nachgekommen, die Verordnung medizinisch ausreichend zu prüfen, oder ihr ist dabei ein inhaltlicher Fehler unterlaufen. Sie hätte im Ergebnis das Rezept besser nicht aussellen sollen, wenn und weil das „neminem laedere“ wohl bei Ausstellung des Rezepts nicht sichergestellt werden kann. Und selbst, wenn man annähme, dass die Patientin bewusst das Risiko eingehen wollte, etwas schädliches anzuwenden: Deshalb muss die Ärztin noch lange nicht daran mitwirken. Sie hätte die Ausstellung des Rezepts verweigern können, weil sie nicht dazu Hilfe leisten muss, dass jemand anderes Werkzeug in die Hand bekommt um sich selbst zu schaden. Vermutlich verbietet es eigentlich auch ihr Berufsethos, das zu tun.

    Nun zur Apothekerin. Auch die muss nicht wie eine Maschine das Rezept ausführen. Ihr obliegt ja gerade die Plausibilitätsprüfung, und auch sie hat die Aufgabe, die Kunden/Patienten vor Schäden zu bewahren. Wenn die Patientin sich unbedingt selbst schädigen will, muss die Apothekerin daran nicht mitwirken und ihr die schädlichen Substanzen in die Hand geben. Ich halte es auch für fraglich ob sie es darf. Sie hätte also die Zubereitung der Wunschrezeptur ohne Weiteres verweigern können (und wahrscheinlich auch müssen).

    Ich denke, bis hierhin stimmen wir überein.

    Nun zur letzten Frage, um der es der Kundin in dem Fall vermutlich: Darf die Apothekerin dann in Rücksprache mit der Ärztin einfach etwas anderes auf Kosten der Patientin herstellen?

    Wenn die Apothekerin sicher gewusst hätte, dass es der Kundin auf die 10%-Zubereitung ankommt, hätte sie dann einfach eine 5%ige auf deren Kosten herstellen dürfen, obwohl sie weiß, dass die Kundin die nicht haben will? Wohl kaum.

    Warum darf sie es dann, wenn sie das nicht sicher weiß? Nun, das dürfte ein Fall von „mutmaßlichem Einverständnis“ sein. Sie hat angenommen, dass eine vernünftige Kundin wohl wollen würde, dass sie ein Mittel erhält, dass die gewünschte Wirkung und den gewünschten Wirkstoff hat, aber nicht gefährlich für die Gesundheit der Kundin ist. Sie hat sich also so verhalten, dass ein vernünftiger typischer Kunde typischerweise gesagt hätte: „Oh danke, dass Sie das für mich geklärt haben. Sie sind so nahe als möglich an meinem Wunsch drangeblieben und haben mir etwas hergestellt, was ich, hätten Sie mich gefragt und mir die Sache erklärt, als vernünftige Kundin hätte haben wollen“.

    Es geht hier also eigentlich um ein „Bevormundungsproblem“. Darf die Apothekerin einfach so abweichen oder hätte sie, bevor sie das Präparat nach einer anderen Rezeptur herstellt, bei der Kundin fragen müssen. Hier denke ich, dass es auf mehrere Faktoren ankommt:

    Wie dringend braucht die Kundin das Mittel. Wie wichtig ist es (Lebenswichtig? Sind starke gesundheitliche Probleme zu erwarten, wenn sie es nicht gleich bekommt? – Dann wird man der Apothekerin eher zugestehen, dass sie es schnellstmöglich herstellt, stavorher noch einmal zu fragen. Bei „Lifestylemedikamenten“ spricht m.E. viel dafür, vorher zu fragen, denn eine Verzögerung hat keine schlimmen Folgen.
    Wie leicht ist die Rückfrage möglich? – Wenn die Rückfrage je einfacher, schneller, kostenärmer die Rückfrage möglich ist, umso eher muss die Apothekerin fragen.
    Welche versunkenen Kosten entstehen? Je höher die Kosten sind, die für die Zubereitung entstehen, umso eher muss die Apotheke noch einmal fragen, ob die Kundin lieber das geänderte Medikament oder eben gar nichts will.

    Das ist nun viel Text geworden, aber ich hoffe, er trägt fruchtbar zur Diskussion bei und läd zur differenzierten Betrachtung ein.

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    1. Danke pluvia für deine sehr differenzierte Antwort.
      Ich denke die Apotheke hatte vielleicht gar keine Telefonnummer für eine Rückfrage bei der Patientin (ein doofes Übersehen, das leider auch bei uns gelegentlich vor-kommt). Und weil das Herstellen der Salbe so lange dauert, wollten sie auch nicht warten, bis die Patientin das abholen kommt … und dann (erfahrungsgemäss) ärgerlich ist, weil die Salbe noch nicht fertig ist. Nach der Erfahrung jetzt werden sie das aber wohl bei einem nächsten Mal.

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      1. Klar, so kommt es typischerweise zu solchen Situationen. Rechtlich werden (ähnliche) Probleme im dt. Recht unter „Geschäftsführung ohne Auftrag“ diskutiert. Beispiele dafür (von Wikipedia):

        Jemand lässt das Auto des Nachbarn ohne dessen Kenntnis abschleppen, um es vor Hochwasser zu schützen.
        Eine Spaziergängerin bemerkt nachts ein offenes Tor an einer Garage, in der sich wertvolle Fahrräder befinden, und schließt es.
        Jemand sieht im Geschäft eine sehr seltene alte Langspielplatte, von der er weiß, dass ein Freund diese seit langem sucht und erwerben möchte, und kauft sie für ihn.
        

        Typischerweise würden wir denken, dass der Auto-Eigentümer, Fahrrad-Eigentümer oder Langspielplatten-Freund sich über das Eingreifen freuen, auch wenn sie nicht ihre Zustimmung gegeben haben.

        Aber das muss nicht so sein. Vielleicht hat der Freund dieselbe Langspielplatte gestern gekauft? Vielleicht steht die Garage extra offen, weil der Bewohner das Hauses gerade etwas Schweres aus dem Garten holen und in der Garage abstellen will?

        Deshalb ist Nachfragen immer das beste (wenn möglich). Wir würden die Situation ganz anders einschätzen, wenn sich der Helfende gegen den erklärten Willen des Betroffenen einmischt.

        Es geht im Fall oben nicht darum, wer die Zusammensetzung der Salbe bestimmen darf. Die Alternativen sind nicht: Salbe mit 5% oder mit 10%. Die Alternativen sind Salbe mit 5% oder (erstmal) gar keine Salbe. Und die Frage ist, ob die Apothekerin die Rezeptur einfach so abändern durfte oder ob sie die Kundin vorher hätte fragen müssen, ob sie statt gar nichts die 5% Salbe will.

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          1. Ich bräuchte zum Urteilen noch einige weitere Informationen und würde deshalb (wenigstens) die beiden Beteiligten vorher noch vernehmen. Fragen würde ich z.B., ob die Apothekerin die Nummer der Kundin hatte und, wenn ja, ob sie versucht hat, diese zu erreichen. Fragen würde ich auch (einen Sachverständigen), worin genau die Unterschiede zwischen 5% und 10%-Salbe liegen und wie sie sich in der Wirkweise ggf. unterscheiden. Auch die Frage, wie dringend benötigt das Medikament wurde (wohl eher gar nicht?) und inwiefern das für die Apothekerin ersichtlich war, wäre mir wichtig. Wichtig wäre mir außerdem, ob beide eine „gemeinsame Geschichte“ haben – wenn die Apothekerin sonst auch ähnliche Änderungen bei derselben Kundin vorgenommen hat und die Kundin das damals akzeptiert fand, dann hätte sie damit rechnen müssen, dass es nun ggf. wieder so läuft.

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    2. Ich stimme dem zu.

      Eigentlich hätte die Ärztin mit in die Auseinandersetzung gehört. Entweder sie hat tatsächlich nicht gewusst, dass die Dosierung gefährlich ist (weiß das jede Fachrichtung so genau?), dann muss man sich fragen warum sie das Rezept so ausgestellt hat ohne zu prüfen. Oder sie hat gewusst, dass die Dosierung fragwürdig ist. Dann muss man sich aber auch fragen, warum sie das Rezept so ausgestellt hat.

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  4. Ich als – absoluter Laie – sehe die Sache so: Was ich eigenverantwortlich und „im Alleingang“ irgendwo besorgen kann, das darf ich mir dann gerne auch nach meinem „Gusto“ aussuchen und zurechtschneidern (lassen). Brauche ich für einen Teil oder das Produkt im Ganzen die Unterschrift einer weiteren Person, so habe ich noch maximal das halbe Mitspracherecht. Wenn mir ein Arzt ein individuell zusammengestelltes Präparat verschreibt, dann bin ich durch meine Unterschrift bzw. durch die Einlösung des Rezeptes damit einverstanden, dass ich dieses Präparat annehmen werde. weil ich im Vorfeld von meinem Arzt darüber aufgeklärt wurde. Mit anderen Worten: Ich vertraue meinem Arzt und seiner Kompetenz. Was darüber hinaus geht, obliegt in der Verantwortlichkeit meines Arztes (seine Hälfte der Mitsprache). Das heisst, er bestimmt die Dosierung, denn ich als Patientin will ja, dass er mir hilft. Also „bestimme“ ich, WOBEI er mir hilft. Er aber bestimmt, WIE er das machen will / kann.

    Ich weiss, die Rechtslage ist oftmals nicht so klar. Diese aber mal aussen vor gelassen, gibts für mich in diesem Fall gar nichts zu diskutieren. Vielleicht sollte sich die Patientin als nächstes zur Ärztin ausbilden lassen, dann kann sie sich künftig auf legale Weise selber therapieren. Das nötige Wissen scheint sie ja angeblich sowieso schon zu haben…

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    1. Danke für deine Antwort als Laie. Ja, am besten wäre es natürlich gewesen, wenn schon die Ärztin reagiert hätte und auf die ungewöhnlich hohe Dosierung hingewiesen hätte. Aber wenn man denkt, wieviel Zeit die Ärzte heute (nicht) haben mit den Patienten, dann kann man sich vorstellen, dass noch einige Rezepte „auf Wunsch“ des Patienten und mit vielleicht anzweifelbarem Inhalt ausgestellt werden, einfach mit dem Hintergedanken: „die Apotheke schaut sich das ja auch noch an ….“

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      1. Das verstehe ich schon, das kann vorkommen.
        Ich wollte vielmehr zum Ausdruck bringen, dass die Patientin die Änderung am Rezept ohne Murren hätte akzeptieren müssen, weil diese in den Zuständigkeitsbereich des Arztes fällt. Wie gesagt, sie stimmt dem Behandlungsvorschlag des Arztes zu, indem sie das Rezept einlöst. Ergeben sich Änderungen an der Dosierung, hat sie dies grundsätzlich nicht zu interessieren. Das meinte ich damit :)

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  5. ein rezept ist kein wunschkonzert – sonst bräuchte man auch keine mediziner zur ausstellung und keine apotheker, die das zeug mischen oder verkaufen. und keine untersuchungen und aufstellungen und datenbanken über neben- und wechselwirkungen, toxizität, etc., kurzum: die gesamte pharmakovigilanz könnte man sich sparen. punkt.

    man kann es auch überspitzt darstellen: wenn ich mir aus dem internetz ein rezept ausdrucke für ein mittel, das aus gekochten spinnenbeinen, arsen und ein wenig krötenschleim besteht, dann kann ich auch nicht damit zum arzt gehen um ein rezept, nach dem der apotheker mir das dann zusammenbraut. und ich kann die kosten auch nicht von der krankenkasse erstattet bekommen. und nein: auch dann nicht, wenn in hintertupfistan schon hunderte, besser: tausende, menschen mit diesem mittel von irgendeiner besonders heimtückischen krankheit endgültig geheilt worden sind, während die schulmedizin kläglich versagte.

    apropos: ich hätte da ein rezept in erinnerung, von meiner grossmutter, gegen erfrierungen an den füssen: schweinegallen in alkohol eingelegt. ob ich mir da mal ein privatrezept dazu ausstellen lasse? der versuch wäre wohl interessant …

    im übrigen habe ich schon von ärzten gehört, die auf patientenwunsch privatrezepte (gegen entsprechend hohe gebühren) ausgestellt haben für irgendwelche obsolete mischungen, und den patienten dazu sagten, sie würden aber keine apotheke finden die ihnen das zubereiten würde. money rules. ob das zum wohle der patienten ist bleibe dahingestellt – oder eigentlich nicht.

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    1. Also wenn Du Schweinegallen bekommst … den Alkohol zum einlegen hätte ich. Allerdings würde ich dich wahrscheinlich auch vor der Herstellung darauf hinweisen, dass ich nicht haftbar zu machen bin, wenn Du diesen Winter deine Erfrierungen damit behandelst. :-)

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      1. Jede gute Apotheke hat eine Kristallkugel… aber scheinbar keine Schweinegalle? Saftladen! zeter :D

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  6. Hier könnte man lange über die ärztliche Therapiefreiheit diskutieren…

    Ich fände es sehr sinnvoll, wenn man den Arzt um ein Wunschrezept bitten kann. Warum muss man sich das Recht, die Einnahme oder Verwendung bestimmter Arzneimittel vorzuschlagen, abzulehnen oder anzupassen erst mit einer Erkrankung „verdienen“? Besitzt man diese Autonomie nicht schon vorher?

    Wenn Eltern ein Kind mit Krebs bzw. mit „germanischer neuer Medizin“ dahinvegetieren lassen, schreitet das Jugendamt ein. Auf der anderen Seite sollte ein aufgeklärter Patient ohne weiteres Triazolam oder Modafinil beziehen können, sollte der herkömmliche Tee/Kaffee den Anforderungen nicht genügen.

    Ich finde, der Patient sollte in solchen Fällen, bei denen Bedenken auftreten, einen Haftungsausschluss gegenüber dem Arzt unterzeichnen, und bestätigen, dass er sich das „Heil“-Mittel von keiner Versicherung vergüten lassen wird.

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    1. Du kannst den Arzt jederzeit fragen, ob er dir etwas aufschreibt (auch Triazolam und Modafinil). Er sollte das aber nur machen, wenn es ihm auch sinnvoll erscheint (lies: das wirklich nötig ist für Dich). Für was bräuchte man sonst Ärzte? Dann könnten wir auch alles Darwins Theorie vom überleben des Stärksten überlassen …

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      1. Ẅozu denn Ärzte und Apotheker? Gerade wegen der Fachberatung. Gerade wegen dem „Nee, die Verantwortung übernehme ich nicht. Ich sehe gar keinen Sinn darin. Aber gegen einen Haftungsauschluss und bei Selbstbezahlung können Sie’s gerne haben, sofern Sie’s auch selbst verwenden.“

        Jeder Arzt kann seine „Diagnose“ und die dazugehörige „Therapie“ frei wählen, solange sie nicht zu absurd erscheint (Benzodiazepine vom Dermatologen, Östrogene vom Neurologen…). Mit Haftungsausschlüssen hätten alle Leute mit Wunschrezepten die gleich langen Spiesse – der gesunde Student, der für einige Nachtschichten gerne Modafinil haben möchte und den Arzt noch nie gesehen hat, genauso wie der wohlhabende Herr, der den Arzt zum hin und wieder zum Grillfestchen auf seiner Villa einlädt.

        Meinetwegen könnten diese speziellen Rezepten mit den Haftungsausschüssen dem jeweiligen Kantonsarzt zugestellt werden. So hätte eine zentrale Stelle die Übersicht darüber, wer in ein wirkliches Problem abrutscht (z.B. 50 Morphin-Bezüge im Jahr), oder ob jemand Medikamente in Mengen beschafft, die einen Handel damit ermöglichen.

        Naja, bezüglich Darwin… vielleicht würde sich Dummheit auf diese Weise selbst ausrotten…

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        1. Da sind 2 kleine Punkte über deinem ersten „W“ … ich dachte ja erst an Fliegendreck auf meinem Bildschirm … (Wie macht man die? die Punkte meine ich).
          Aber zurück zu den Haftungsausschüssen: weiterleiten an Kantonsarzt ist schon ein Problem des Patientengeheimnisses … und wenn wirklich etwas passiert – ich habe das Gefühl, dass der Arzt dann trotzdem „hängt“.

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          1. Hier schenke ich dir eine Sammlung davon:

            ëẅẗüïöäḧÿẍ

            Hier wirds erklärbärt: http://de.wikipedia.org/wiki/Trema

            Ja, für ein derartiges pharmazeutisches Wunschkonzert müssten noch einige Gesetze geändert werden. Zum Beispiel kann man den Besteller des Medikaments ja nicht gerade als Patient bezeichnen. Eine Diagnose findet dann auch nicht statt. Eine ähnliche, aber harmlose Situation tritt ja schon ein, wenn wir vom Samariterverein Augentropfen benötigen – diese sterilen Packungen zu je 10 ml (oder 20 ml?) Ringer-Lösung.

            Damit vergiftet man wohl niemanden. Schlimmstenfalls verletzt man sich mit dem Plastikteil. Aber eben, dafür brauchts ein Rezept. Ohne einen Patient und ohne Diagnose gibts kein Rezept… aber beides ist ja nicht vorhanden, wenn wir diese Packungen besorgen.

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          2. Ja, diese Salzlösungen … wenn ich abkläre, dass die Person weiss, was sie damit macht (und sie nicht zu lange offen lässt), dann gebe ich die auch ohne Rezept ab. Eben: was kann da schon schiefgehen?

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          3. Was da schiefgehen kann mit Salzlösungen?

            Wenn Natrium chloridum C200 eine ernsthafte Wirkung besitzt, dann kannst du dir ja leicht vorstellen, dass NaCl 0.9% geradezu… tödlich ist.

            Homöopathen sprechen aus Erfahrung. Sie lassen ihre Kinder nie Spaghettiwasser zubereiten. Und wenn das Chlor aus dem Salz entweichen würde… weiwei…

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  7. Meine Meinung dazu als einfacher Kunde: Nein, ein Medikament bzw. ein Rezept ist sicher kein Wunschkonzert. Selbstverständlich muss der Arzt nicht einfach so jedes Rezept aufschreiben und die Apotheke nicht einfach so jedes Rezept ausführen, wenn es wirklich Bedenken gibt. Aber: Wenn ich als Kunde mit einem Rezept für ein bestimmtes Medikament in eine Apotheke gehe und ich dann beim Abholen einfach so ein anderes Medikament vorgesetzt bekommen und dann noch gezwungen werde, dieses zu kaufen, nur weil die Apotheke es ohne vorherige Nachfrage bei mir als Kundin bereits hergestellt hat… – nein, das ist auch nicht in Ordnung! Denn schlussendlich darf der Patient immer noch selbst entscheiden, welches Rezept er einlösen will oder eben nicht.

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    1. Das „ohne Nachfrage“ – das ist das Problem. Obwohl ich nicht ganz der Meinung bin, dass es sich da wirklich um ein anderes Medikament handelt.

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      1. Genau, das „ohne vorherige Nachfrage“ ist hier das Problem – was ja eigentlich eine gute Nachricht ist, da dies eine Sache ist, die sich für einen nächsten Fall relativ einfach beheben lässt! Und zur Frage, ob es ein anderes Medikament ist: Immerhin ist es ja so stark ‚anders‘, dass die Apotheke es in der ersten Variante nicht mit gutem Gewissen abgeben konnte, in der zweiten Variante jedoch schon…

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  8. Ich denke mal, dass das der Vorteil des „Vier-Augen-Prinzips“ ist: auch Ärzte sind nicht unfehlbar und sie haben von Ausbildung und Aufgabenstellung nicht den Wissenschatz wie ein Apotheker (m/w).
    Ob eine Rücksprache mit der Patientin notwendig gewesen wäre, liegt wohl eher im moralischen Bereich, wenn bei Ausführung der ursprünglichen Rezeptur „etwas passiert“ wäre, wäre sicherlich die Patientin betroffen, aber die Berantwortung hat sie, trotz des einenen Wunsches, sicherlich nicht.
    meint
    Hajo

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    1. warum liegen V und B auf der Tastatur so nahe beieinander (oder sind meine Finger doch zu breit?)
      Verantwurtung!

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  9. Die Frage nach der ärztlichen Verschreibung von “Wunschrezepten” hat verschiedene Perspektiven – hier beantwortet aus deutscher Sicht.

    Zunächst die der Praxis, in der es meinem Eindruck nach nicht unverbreitet ist, solche Wunschverschreibungen ohne intensivere Kontrolle zu tätigen, wie auch “Krankschreibungen” (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) hier und dort primär nach Wunsch zu erhalten sind. Das ist weniger böser Wille als eine gewisse Gleichgültigkeit (“der Patient wird schon wissen, was er will”), der fehlende Wille zu erregten Diskussionen und ggf. der Wunsch, den Patienten nicht an einen Kollegen zu verlieren.

    Die andere Perspektive ist die des ärztlichen Berufsrechts – und des Strafrechts. Freilich hat der Arzt Wünsche des Patienten zu erfüllen, wenn das nicht seinen ärztlichen Pflichten widerspricht; bei Divergenzen wird er ggf. den Patienten – außerhalb eines Notfalls – an einen Kollegen verweisen müssen. Der Patient darf aber seinem Patienten – auch auf dessen Wunsch – nicht schaden. Insofern geht auch die Argumentation fehl, der Patient müsse selbst entscheiden dürfen, was er gerne verschrieben hätte – wäre das so, bräuchte es keine Verschreibungspflicht, sondern nur eine Beratungspflicht, die auch in der Apotheke erfolgen könnte. Sinn und Zweck der Unterstellung von Substanzen unter die Verschreibungspflicht ist aber gerade, dass diese nicht frei und nach Wunsch, sondern nur nach ärztlicher Beurteilung verfügbar sind. Überdies drohen dem Arzt auch strafrechtliche Konsequenzen. Die Verschreibung von Betäubungsmitteln ohne rechtfertigende Indikation ist in Deutschland bereits an und für sich eine Straftat; die nicht-indizierte Verschreibung schädlicher Arzneimittel kann sich bspw. als Körperverletzung darstellen, jedenfalls dann, wenn der Patient die Folgen seines Handelns aufgrund fehlenden Wissens nicht selbst einschätzen kann.

    Die dritte Perspektive ist die der Abrechnung solcher Verschreibungen. Auch medizinisch unbedenklich Wunschverschreibungen zugunsten des Patienten ohne Notwendigkeit sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unzulässig, weil sie dem Wirtschaftlichkeitsgebot widersprechen. Der Arzt, der nicht erforderliche Arzneimittel verordnet, begeht eine strafbare Untreue zum Nachteil des jeweiligen Trägers der GKV, bei der sein Patient versichert ist (also dessen Krankenkasse). Wunschverschreibungen für privatversicherte Patienten sind zulässig; es liegt aber jedenfalls nicht fern, dass sie angesichts der Regelung für die Abrechnung (zahn-)ärztlicher Wunschleistungen in § 12 Abs. 3 (am Ende) GOÄ bzw. § 10 Abs. 3 GOZ entsprechend gekennzeichnet werden müssen, damit die private Krankenversicherung (PKV) die fehlende medizinische Notwendigkeit erkennen kann. Eine Strafbarkeit wegen Betrugs kann hier v.a. dem Patienten drohen, wenn er sich die Wunschverschreibungen erstatten lässt.

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    1. „jedenfalls dann, wenn der Patient die Folgen seines Handelns aufgrund fehlenden Wissens nicht selbst einschätzen kann.“

      Dafür wäre ja ein Haftungsausschluss da, der vom „Patient“ unterzeichnet werden müsste. Dieser kann in simplen und drastischen Worten („Mögliche Folgen: Schwerste Behinderungen, Tod, Zuneigung zu Justin Biebers Musik…“) warnen. Wenn der Arzt vermutet, der „Patient“ könne den Wisch gar nicht rechtswirksam unterschreiben (z.B. wegen geistiger Unzurechnungsfähigkeit), dann bleibt er eben unwirksam. Dann geht eine Meldung an eine Behörde, und der Medikamentenbezug bleibt ihm versagt.

      Wenn ein mündiger, ansprechbarer Patient auf der Notfallstation liegt und er unbedingt nach Hause gehen möchte, geht er unter Umständen vergleichbare Risiken ein. Hindern kann man ihn nicht. Ein Verwandter fährt ihn nach Hause, wo dann eine lebensgefährliche Verschlimmerung auftreten kann…

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    2. @Thomas Wenn ich daran denke, wie oft ich hier so „Wunschverschreibungen“ sehe, vor allem ausgestellt von Kinderärzten für Medikamente, die es eigentlich auch ohne Rezept gäbe, dann muss ich sagen, dass das mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot da offenbar nicht für die Schweiz gilt …

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  10. Mir als Kundin ist es lieber wenn die Apotheke mit mir Rücksprache hält bevor sie etwas ändert. Richtig ist dass der Arzt verordnet und die Apotheke prüft, aber: ich als Kundin weiß von der tatsächlichen Dringlichkeit.
    Beispiel 1: ein Kombinationspräparat ist nicht lieferbar und wird nach Rücksprache mit dem Arzt gegen ein Monopräparat getauscht. Problem: ich hatte noch Tabletten für 3 Wochen, es ist ausreichend wenn das Medikament innerhalb der nächsten 3 Wochen lieferbar ist (was es dann auch war).
    Beispiel 2: eine Salbe mit Wirkstoffkonzentration x. Nach Rücksprache mit dem Arzt wurde die Dosierung gesenkt. Problem: die niedrigere Dosierung wurde schon versucht und war noch ausreichend vorhanden, dafür hatte ich keinen Bedarf.
    Mittlerweile sage ich der Apotheke bei entsprechenden Rezepten (die unüblich sind) oder Rezepturen dass ich angerufen werden soll, wenn Probleme auftauchen. Interessanterweise machen das nicht alle Apotheken.

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    1. das wäre auch in dem Fall ganz sicher besser gewesen, wenn sie erst gefragt hätten – zumindest, ob sie die Salbe so herstellen sollen, oder gar nicht.

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  11. Wenn mein Arzt oder mein Apotheker mir von einem Medikament abraten, die Dosierung ändern oder ähnliches, dann vertraue ich darauf, dass sie schon wissen, was sie da tun – sie sind die Fachleute. Bisher konnten sie auch immer begründen, warum, wenn ich nachgefragt habe. Die Nachfragen sollen auch keine Kritik sein, sondern ich möchte einfach mehr darüber lernen. Allerdings komme ich auch nicht auf die Idee, mir Medikamententipps aus dem Internet zu besorgen.
    Einen Haftungsausschluss würde ich nur für Fachleute zulässig finden, Laien kommen schon mal auf sehr absonderliche Wünsche.

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  12. Mit 5% herstellen, halbieren und der Quälgeistin mitteilen, dass von beiden Hälften etwas aufzutragen sei, dann hat sie ihre 10%.

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    1. Einer Anwältin braucht man mit solchen rethorischen Spitzfindigkeiten nicht zu kommen – die kennt schließlich ihr Recht. Auch wenn es vielleicht nur das Recht ihres persönlichen Gedankenpalasts ist…

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  13. Eine reine Interessensfrage:
    Kann man sich eigentlich (natürlich auf eigene Kosten) theoretisch in der Apotheke eine „Wunschzubereitung“ aus rein rezeptfreien Anteilen zubereiten lassen ohne einen Arzt einzuschalten. Ich rede von so was wie einer reinen Hautpfegesalbe ohne sonstige Wirkung.

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    1. Kurze Antwort: Ja.
      Längere Antwort: das hängt ab von der Beschaffbarkeit der Materialien und wieviel Du bereit bist dafür zu bezahlen. Machbar ist es sicher, aber gelegentlich ein logistisches Problem … kommt sehr darauf an, was da rein soll.
      Das erinnert mich daran, dass wir mal eine Anfrage hatten von einer Frau, die wollte, dass wir ihr eine Rezeptur liefern für eine Idee die sie hatte (Cremes mit Gemüseextrakten) … natürlich gratis, dafür würde sie uns nachher erwähnen, wenn sie dann ihren Vertrieb dafür hochgezogen hätte … Ich habe abgelehnt. Nicht nur wegen dem finanziellen – wenn ich so viel Zeit in etwas stecken würde, wie ich müsste, damit das etwas wird, dann würde ich das wohl nicht mehr unbedingt einfach so weitergeben …

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  14. Von dem Fall habe ich schon gehört und ich finde ihn unglaublich spannend.

    Nach meinem laienhaften juristischen Verständnis dürfte der konkrete Auftraggeber nicht der Patient, sondern die Ärztin durch die Ausfertigung des Rezepts sein. Da die Änderung der Rezeptur ja mit dieser abgesprochen, wird die Kundin wohl zahlen müssen.
    Falls der Auftraggeber aber wirklich die Patientin ist, dann ist ein Vertrag geschlossen worden, der vom Apotheker nicht eingehalten worden ist. Dann dürfte wirklich die Anwältin Recht haben.

    Letztendlich zählt nicht die Meinung des Juristen vom BAV, sondern die Meinung eines Richters. Daher fände ich es interessant, wenn man den Fall durch Unterstützung des BAVs mal vor Gericht durchstreiten würde. Dann herrscht wenigstens Klarheit, ob der Kunde bei einer derartigen Änderung informiert werden muss oder nicht.

    Zwei Anmerkungen habe ich noch:
    a. Ich finde es von dem Kollegen sehr ungeschickt, dass er sich eine Rezeptur in dieser finanziellen Höhe nicht durch den Kunden anzahlen hat lassen. Dann hätte er wenigstens das Geld für diese Rezeptur in der Hand gehabt und die Anwältin hätte sich das Geld zurückstreiten müssen. Es kommt ja in einer Apotheke durchaus auch vor, dass Medikamente nicht abgeholt werden. Wenn man sich die Rezeptur nicht anzahlen lässt, ist man da als Apotheker der Dumme.
    b. Für den Berufsstand finde ich es schade, wenn ich lesen muss, dass diese problematische Rezeptur seit 10 Jahren ohne Probleme angefertigt wurde und weiterhin in anderen Apotheken angefertigt wird. Irgendwie habe ich den Eindruck, dass hier Kollegen ihren Job nicht richtig machen. Letztendlich ist hier der Apotheker der Dumme, der seinen Job richtig macht.

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  15. Ratet mal, welche Anwältin sofort Klage erheben würde, wenn aufgrund der (zu hohen) Dosierung mal tatsächlich was schiefgehen würde, und die Apotheke NICHT nachgefragt hätte…
    Mmmmmhhhh….
    Wer wohl?!?

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  16. Ohne jetzt alle Kommentare durchgelesen zu haben, habe ich als Laie mal eine Frage.

    Angenommen, die gute Juristin bekäme nach ein paar Jahren Brustkrebs, und würde das hochdosierte Medikament dafür verantwortlich machen und jemanden verklagen wollen.

    Kann sie das? (Dosierung außerhalb des „vernünftigen“ Bereiches heißt ja nicht automatisch außerhalb des „zulässigen“ Bereiches.)
    Wenn ja, wen träfe es? Arzt oder Apo oder beide?

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    1. Klagen kann sie auf jeden Fall. Letztendlich entscheidet der Richter, ob nur der Arzt oder auch die Apotheke haftbar sind.

      Es gab vor einiger Zeit einen zu Deiner Frage vergleichbaren Fall, bei dem ein Arzt ein Medikament für einen Säugling in einer achtfachen Überdosierung aufgeschrieben hatte. Das Baby erlitt einen Herzinfarkt mit Folgeschäden. Die Gerichte haben eine Mithaftung der Apotheke bejaht.
      Quelle: http://www.spiegel.de/gesundheit/diagnose/oberlandesgericht-mainz-apotheker-haftet-bei-verschreibungsfehler-a-919148.html

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    2. Ich führe ein wenig aus…

      Natürlich kann jeder jeden verklagen… ob man Recht hat, entscheidet aber letztlich nicht der Anwalt oder die Rechtsberatung, sondern ein Richter.

      Eine zivilrechtliche Haftung/Schuld (oder besser „Obligation“, darum heisst das Obligationenrecht auch so…) entsteht nur auf zwei Weisen:
      1. Man ist einen Vertrag eingegangen. Personen A und B einigen sich auf eine Handlung, und sie haben gegenseitige Erwartungen, die sie zu erfüllen gedenken. Ich wünsche vom Arzt, dass er mich vom Leiden X befreit, und dafür bezahle ich ihn (via Krankenkassenprämien). Mich zu schädigen entspräche nicht dem Auftrag, den ich ihm gegeben habe. Dasselbe wäre bei dem Fall mit der Progesteron-Salbe: Die Kundin hat den Wunsch, jünger auszusehen und benötigt zu diesem Zweck ein Rezept. Für eine Brustkrebsgefahr zu sorgen gehört nicht zum Vertragsinhalt. Wäre ja etwas irr von der Frau. Handelt der Arzt entgegen dem Vertrag, muss er haften.
      2. Man begeht eine unerlaubte Handlung, worauf der Geschädigte auf die Behebung des Schadens klagen kann. Bei einem körperlichen Schaden handelt es sich praktisch immer um fahrlässige Tötung oder fahrlässige Körperverletzung. Und wann handelt man fahrlässig? Wenn man die gebotene, zumutbare Vorsicht oder Sorgfalt vernachlässigt. Die absichtliche Inkaufnahme einer Gefahr ist aber nicht fahrlässig, sondern eventualvorsätzlich (und wird darum strafrechtlich härter angefasst). Wer fahrlässig handelt, vertraut darauf, dass kein Schaden eintreten wird.

      Diese Haftung kann schon entstehen, wenn du auf einer Wanderung bist, und du die erfahrenste Person der Gruppe bist: Du bist erfahrener, also traut man dir zu, etwa bei einem Unwetter eine bessere Entscheidung zu treffen und besser zu handeln. Bei einem Schadensfall interessiert sich der Kläger SEHR dafür, wie erfahren und wie gut ausgebildet du im entsprechenden Bereich bist. Bist du ein kompletter Laie, bist du fein raus. Dann ist deine unvorsichtige Handlung entschuldbar.

      „Dumm“ am Zivilrecht ist aber, dass es keine Unschuldsvermutung gibt. Es kommt darauf an, ob der Patient oder der Arzt (bzw. Apotheker) die Sachlage besser begründet und besser belegt. Schon für eine simple Bergwandertour wurde es uns im Alpenclub nahegelegt, die Entscheidungen zu begründen und zu dokumentieren (Routenwahl, wie man die Fähigkeiten der Teilnehmer einschätzt, Wetterverhältnisse, …). Unsere Haftpflichtversicherung zahlt ja manchmal auch nicht – insbesondere bei grober Fahrlässigkeit.

      Einen Arzt würde es doppelt treffen, aus Grund 1 und 2: Er ist einen Behandlungsvertrag eingegangen, und er hat aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und seinem Wissen einen entscheidenden Vorteil gegenüber dem Patienten, weswegen man ihm höhere Sorgfaltspflichten auferlegt.

      Was heisst hier „Sorgfaltspflicht“? Ganz sicher weiss es nur der Richter, wenn er das Urteil verfasst… die Sorgfaltspflicht kann unterschiedlich streng sein. Weiss man, dass die andere Person ebenfalls erfahren ist, muss man ggf. gar keine Sorgfaltspflicht mehr tragen. Hat die Person gar keine Einsicht darin, warum etwas gefährlich sein könnte (etwa bei einem Kleinkind), so trägt man die volle Verantwortung.

      Die Sorgfalt ist der Grund, warum ein Arzt einem Patienten mit Sterbewunsch eine tödliche Dosis eines Barbiturats verschreiben darf. (Ich bin zwar der Meinung, ein mündiger, aufgeklärter Mensch solle jegliche Substanz beziehen dürfen, aber die Realität ist eine andere. g) Und dann muss der Arzt dokumentieren, dass der Patient diesen Wunsch ernsthaft äusserte, dass er nicht leichtfertig ein Medikament rausgibt, dass er… und diese Dokumentation ist der Grund, warum der Sterbewunsch bei Dignitas und Exit nicht gerade billig ist (von Kosten von rund 2000-4000 Franken habe ich gehört). Kommt ein Angehöriger und wirft vor, sie hätten ihn gemeuchelt – „Nö, unser Kunde hat im Abstand von mehreren Monaten mehrfach den übereinstimmenden Wunsch geäussert, sterben zu wollen. Er hat seine Motivation ausführlich dargelegt. Die Erkrankung, die ihm Lebensqualität dauerhaft versagt, wurde einwandfrei diagnostiziert. Schönen Tag noch und hoffentlich nicht auf Wiederhören!“

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      1. Ich bin zwar der Meinung, ein mündiger, aufgeklärter Mensch solle jegliche Substanz beziehen dürfen, aber die Realität ist eine andere.

        Ich bitte den ersten Teilsatz zu überdenken. Dazu erinnere ich (mich) an einen mündigen, (durch die Tageszeitung) aufgeklärten Patienten, der einen Artikel über Ciclosporin offensichtlich „kreativ richtig“ verstanden hatte, und diesen Wirkstoff – zur Unterdrückung des Immunsystems und damit zur Verhinderung von Transplantatabstoßungen – ohne Rezept kaufen wollte, um seine Erkältung zu therapieren, weil dieser Wirkstoff ja das Immunsystem so hervorragend stärke. Weder mein Bestehen auf die Verschreibungspflicht noch meine (versuchte) Aufklärung über das Missverständnis brachten ihn von seinem Vorhaben ab – schließlich irrte sich hier der Apotheker und nicht der Patient ob der Wirkung des Produkts! – nein, erst als ich den Preis einer Schachtel sagte, (damals lag eine 50ger Schachtel um ca. 150DM, heute würde es billiger), verließ er meine Apo-Theke. Nicht ohne sich über die Wucherpreise und die Verhinderung seiner Grippe-Heilung durch unfähiges Apothekenpersonal lautstark zu beschweren…

        Turtle, nimms mir nicht böse, „aufgeklärt“ ist relativ. Und da schließe ich mich selber nicht aus! Es gibt genug Themen, von denen ich keine oder gar eine gefährlich geringe Ahnung habe…

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        1. Aua, das ist echt kreatives Verständnis von der Medikamentenwirkung…

          Ich würde bei einer medizinisch unnötigen bzw. unsinnigen Sache die Vertragsfreiheit sehr weit auslegen: Wem ich diese Cyclosporen für seine Pilzzucht verkaufe, das entscheide ich. Wenn du sie unbedingt brauchst, such dir jemand anderes, der sie dir verkauft.

          Ich leiste mir hier eine gewisse Naivität und bin der Meinung, dass die Freiheit und die Befähigung dazu, die Freiheiten zu gebrauchen das wertvollste Gut darstellt…

          Jemanden davon abzuhalten, sich selbst Schaden zuzufügen, halte ich für eine Art von Bevormundung. Jemanden die Fähigkeit abzusprechen, mit etwas verantwortungsbewusst umzugehen, ebenfalls…

          …naja, ich bin naiv.

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          1. Jemanden davon abzuhalten, sich selbst Schaden zuzufügen, halte ich für eine Art von Bevormundung.

            Ja, das ist es letzthin auch. So wie z.B. Steuern oder das Verhaltensgebot, nicht nackt durch die Öffentlichkeit zu laufen. Aber man sollte dabei nicht vergessen, dass die Sozialsysteme die „Reparatur“ solcher Selbstversuche anschließend dankend übernehmen dürfen. Gemäß der großen Kapitalismus-Devise (Gewinne privatisieren – Verluste sozialisieren) würde dies übersetzt heißen: Selbstversuch privatisieren – dadurch entstehenden Schaden sozialisieren. Ich bin mir nicht sicher, ob dies der Durchschnitt der Bevölkerung wirklich so haben wollen würde…

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          2. Du machst mir ja jegliche Hoffnung kaputt. :(

            Die Behandlungskosten der haarsträubenderen pharmakologischen Experimente können nur von den wohlhabenderen Leuten selbst getragen werden. Und ein „Bitteschön bezahlen Sie ein Depot in Höhe von 100’000 Franken, danach dürfen Sie mit Benzos und Opis herumspielen!“ stösst sich an meiner Werteordnung.

            Es ist schon ein Unterschied, ob ein „Hobby“ oder ein Bedürfnis an und für sich schon teuer ist (etwa der Besitz und Betrieb einer Luxusyacht) – für sowas gibt es eben nichts anderes als reich erben oder lange sparen – oder ob man für eine relativ günstige Tätigkeit horrende Versicherungssummen bezahlen muss. Denn für den fortgeschrittenen Pharmasportler ist ja nichts gewonnen, wenn der Staat prohibitive Nebenkosten festlegt.

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          3. Am Beispiel der „Pharmasportler“ machst Du das ja selbst sehr schön fest: Die Sporterfolge und Erträge daraus werden gerne privat mitgenomen – auch wenn sich nebenbei die ganze Nation daran einen Sonnenbrand vor lauter Fremdstolz holt; kommt es aber zu „Nebenwirkungen“ wie Herzinfarkt oder Nierenversagen -> zack soll die Solidargemeinschaft für Spenderherz und -nieren zahlen. Und das geht sowohl im Hobby-, im Semiprofi wie im Profibereich. Und ich möchte jetzt schon Hobbysport [der durchaus auch unfallträchtig sein kann] gegen Pharma(hobby)sport [der zumeist nebenwirkungsanfällig ist, früher oder später] stellen. Sport ist (mehr oder weniger) gesund – Pharmasport ist eher nie gesund.

            Ich bin zynisch genug, sehr lange eine Festina-Uhr getragen zu haben. Gekauft habe ich sie mir zwar wegen des Zifferblatts- und des Armbanddesigns. Wurde ich nach ihr gefragt, meinte ich aber immer: Ein Radsportteam, was so viel für die Apotheker getan hat, muss man doch als selbiger unterstützen! ;-)

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          4. Hmmm. Aber gräme dich nicht – bezüglich Radsport habe ich schon immer Phonak Doping Systems unterstützt…

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  17. Wenn ich schon mehrmals ohne Probleme das Mittel bekommen und gut vertragen habe,
    verstehe ich nicht, wieso meine Ärztin plötzlich auf die Idee kommt,
    die halbe Menge Wirkstoff zum gleichen Preis
    wäre ja genauso gut.
    :/

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    1. Vielleicht ist die Patientin umgezogen, hat den Arzt gewechselt und hat dem gesagt: „Hier verschreib mir genau das, das bekomme ich schon seit Jahren.“ Und der hat das auch gemacht und hat erst nach Anruf der Apotheke noch mal nachgedacht, dass das eigentlich zu hoch dosiert sei.

      (Kam ich gleich drauf, da ich eine Juristin kenne, die vor kurzem umgezogen ist und deren größter Horror es ist, alt auszusehen…)

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  18. Ich finde die Änderung an sich in Ordnung (das nochmal Nachsehen, ob die Zusammensetzung passt usw. sehr gut und wünschenswert), allerdings nicht, das sie nicht vorher der Patientin, die das ganze wohl komplett selber bezahlt (Privatrezept) abgeklärt wurde. Das ist meiner Meinung nach mindestens ein Vertrauensbruch, es wäre nicht schön gewesen das zu tun sondern selbstverständlich und es nicht zu tun inakzeptabel.

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  19. Auch wenn dieser Beitrag schon 6 Jahre zurückliegt möchte ich zu Protokoll geben, dass es eine gerichtliche Entscheidung zu diese Fall gab.
    https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/apothekenpraxis/plausibilitaetspruefung-urteil-rezeptur-ist-kein-wunschkonzert/?tx_aponews_newsdetail%5B%40widget_3%5D%5BcurrentPage%5D=3&tx_aponews_newsdetail%5B%40widget_3%5D%5BitemsPerPage%5D=1&cHash=758fbaae913dc8d7c96718114ee518d6
    Hier wurde der Apotheke beigepflichtet, diese Rezeptur so herstellen zu dürfen und auch bezahlt zu bekommen, da dies auf ausdrücklichen Wunsch der verordneten Ärztin geschah und die Kundin im Vorhinein nicht ausdrücklich einer Änderung widersprach.

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