Kleines Hallo an einen deutschen Arzt …

Einen der vielen, die in der Schweiz arbeiten:

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Es „muss“ ein deutscher Arzt sein, der das Rezept ausgestellt hat. Das erkenne ich an der N1 …
Allerdings muss ich hier zugeben, dass ich damit nichts anfangen kann. Welche Grösse soll das sein? Hierzulande schreibt man die Anzahl g dazu … oder lässt die Grössenangabe ganz sein (dann ist es automatisch die kleinste Grösse) oder schreibt dazu „grosse OP“

Aber das macht nicht viel – der Rest stimmt wunderbar – schreibt doch (endlich) einmal ein Arzt den Inhaltsstoff auf, statt einen Markennamen. Das dürfte wirklich öfter vorkommen. Und die Dosierung ist auch genau angegeben. Toll!

Von dem her: wink! Lieber Arzt: mach weiter so! Egal woher Du kommst.

22 Kommentare zu „Kleines Hallo an einen deutschen Arzt …

      1. natürlich darfts Du, auch wenn es so gepanzerte „Tiere“ gibt, die aber auch alles missverstehen wollen (ab in die Suppe! :-D )

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  1. Die sogenannten „N-Größen“ gehören zur Packungsgrößen-Verordnung und sind eine beliebte Retaxfalle. Fast alle Arzenimittel sind N-Größen. N1, N2 oder N3.
    Zum Beispiel. Bisoprolol N1 heisst kleinste Packung mit 20 Stück. Bei Antibiotika sind z.B. 3 Stück eine N1 und 6 Stück eine N2.
    Manche N-Größen sind von bis. Z.B. ist bei Pantoprazol eine N2 von 56-60 Stück. Oder N3 98-100 Stück. All das sind die erstattungsfähigen (!) Normgrößen. Dann gibt es noch die verschreibungsfähgen aber nicht oder nur bedingt erstattungsfähigen Normgrößen. Das ist z.B. Ibuflam 600 10 Stück. N1 sind 20 Stück.
    Tricky ist das Movicol. Da gibt es einer 90er Packung die aber laut N-Verordnung „kA“ (wie „keine Angabe“) hat, daher nicht erstattungsfähig. Wenn ich also ein Rezept über Movicol 90 Stück habe, muss ich 3×30 (3x N1) abgeben, sonst 0€ von der Krankenkasse.

    Ja, das macht Spaß. So richtig.
    Es gibt zum Glück tolle Infoseiten im Netz wo man sich das alles durchlesen kann und sich testen kann (Deutsches Apotheken Portal, für die Interessierten)

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    1. Dann hast du das DAP aber nicht richtig gelesen :D Movicol ist ein erstattungsfähiges Medizinprodukt, da gelten N-Größen nicht, und es muss die günstigste „Sortierung“ abgegeben werden. Die 90er ist erstattungsfähig. Das Problem, was ich letztens hatte: 3*30 ist günstiger… da bin ich noch unsicher. Und kA heißt nicht automatisch nicht erstattungsfähig, weil ja zB eine 10er Ibuflam auch kA ist. Jumbopackungen sind die nicht erstattungsfähigen. (Man, ich hab doch Urlaub!)

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      1. Siehste. Da bin ich frisch ind er Apo und müsste es eigentlich wissen, da mach ich eigentlich alles falsch. Zum Glück hab ich noch n paar Kollegen die mir auf die Finger schauen….

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    2. Sowas finde ich unglaublich mühsam. Die Krankenkassen machen (seltsame) Vorschriften, was die Grössen und die Erstattungsfähigkeit (also wann sie zahlen) angeht … und die Pharmafirmen müssen dann Packungen anpassen – respektive passen sie teils auch so an, dass das umgangen wird. Und die Apotheke hängt dazwischen und wird retaxiert.
      Wie gut geht das Spiel bei uns nicht so.

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  2. Seit 2011 sind die Packungsgrößen in D damit einigermaßen normiert (vorher auch schon mit dem gleichen System, nur seit da eben genauer):

    N1 = kleine Packung für die Akuttherapie
    N2 = mittlere Packung bis ca. ein Monat
    N3 = große Packung für ca. 100 Tage.

    Die Menge des Inhalts variiert also und soll in etwa die Behandlungsdauer treffen. Gewisse Abweichungen sind zulässig, die genauen Prozentzahlen weiß ich aber nicht.

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  3. @Apothekerfrischling:
    muss dich leider korrigieren, wir haben hier noch eine weitere „Größe“, nämlich die Medizinprodukte, wozu Movicol zählt und somit keine Normgröße hat, aber erstattungsfähig ist, wenn der Arzt die Vorraussetzung dafür als gegeben erachtet…..

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  4. Etwas Leserliches von einem Arzt… Ich bin beeindruckt!
    Mit den anderen Sachen kenne ich mich jetzt nicht so aus. Ich wohne zwar in Deutschland und darf zwar oft mit Rezepten in die Apotheke rennen, aber da gibt es diese verschiedenen Größen wohl nicht. Zumindest steht auf meinen Rezepten meist nur das Mittel, manchmal auch die Anzahl der Pillen. Aber von N-irgendwas habe ich noch nichts bewußt gelesen.

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    1. Ist die Packungsgröße nicht angegeben, gilt die kleinste Packungsgröße als verschrieben (also N1), § 2 Abs. 4 AMVV.

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      1. Ich glaube, es gibt nur eine Packungsgröße bei Tecfidera und Fampyra. Das ist bei mir immer ein 4-Wochen-Vorrat. Und mein Arzt schreibt das doppelt auf ein Rezept, dann reicht es 8 Wochen.

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    2. ist das überhaupt ein Arzt? ich dachte immer, der Apotheker (m/w) ist so etwas wie ein Übersetzer in Sachen Handschrift :-D
      Bei uns im Ort kennen die Ärzte sogar schon den Umgang mit modernen Medien (PC), das macht eigentlich den Apotheker verzichtbar, od’r?

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  5. na immerhin hat doch nur den wirkstoff aufgeschrieben, n1 im deutschen sind wohl so 20 gramm pi ma daumen,

    kenne da noch weit bessere bezeichnungen als nur dilocfenac, frage mich da immer ob die leute lsd nehmen die die markennamen entwickeln

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    1. Ja, da kenne ich noch andere Wirkstoffbezeichnungen. Diclofenac ist kein Markenname – das wäre das Voltaren – es ist der Trivialname des Wirkstoffes. Der richtige (chemische) Name wäre noch einiges komplizierter.

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  6. In Deutschland wäre OP keine korrekte Größenangabe (mehr) und könnte retaxiert werden. Hier gibt es die ALV (Arzneimittellieferverordnung), wo definiert ist, was unter den Packungsgrößen N1, N2 und N3 zu verstehen ist. Leider gibt es aber immer wieder Ungenauigkeiten, Übergangsregelungen usw., so dass es mitunter recht schwierig ist, ein Rezept retaxsicher zu beliefern.

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    1. Bei uns gibt die Spezialitätenliste an, was übernommen wird und was nicht – und das ist im Apothekenprogramm bei den einzelnen Produkten hinterlegt. In der Spezialitätenliste wäre zum Beispiel Diclofenac 50g und 100g Tube zum Beispiel Ecofenac, oder Voltaren Gel … allerdings nicht das Voltaren Dolo-Gel – dafür wird Werbung gemacht, deshalb übernimmt es höchstens die Zusatzversicherung (obwohl das gleiche drin ist).
      Aber wir werden auch (zum Glück) nicht retaxiert. Wenn der Patient jetzt unbedingt die Dolo will, kann er sie haben – muss sie allerdings, wenn die Zusatzversicherung sie ihm nicht übernimmt (oder er keine hat) dann zahlen. Die Abrechnungsstelle oder Krankenkasse stellt dann ihm die Rechnung … sauer ist er dann natürlich auf uns – weshalb ich so Situationen zu vermeiden suche und eine Lösung finde (meistens).

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      1. Immerhin – bei dieser Verordnung(sweise) hast Du nach deutschen Recht die „freie Auswahl“ – so dies nicht durch einen Rabattvertrag der Kranken Kasse eingeschränkt wird. Du könntest also, wenn Du den Willen des deutschen Arztes nach einer sogenannten „Wirkstoffverordnung“ berücksichtigst, selbst ein Arzneimittel aussuchen, was die Kasse zu übernehmen bereit ist. So der Kunde natürlich lieber was anderes will – ist es nicht mehr Dein Problem…

        „Wirkstoffverordnung“ – Der Arzt verordnet Wirkstoff, gegebenenfalls Wirkstärke, Darreichungsform und Menge. Der Apotheker hat dann die Möglichkeit, innerhalb der von der Kasse vorgegebenen Grenzen (Rabattverträge, eines der 3 preiswertesten Produkte, etc.) das Produkt herauszufischen und zu empfehlen…

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